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Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 22. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 63 vom 30.12.2014 S. 2432; 04.07.2019 S. 1056 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9231-1-19-4
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, g, h, v und w in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1 Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.
(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
§ 2 Nachweis der Fahrberechtigung
(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.
(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum "31.12.19" zu versehen.
§ 3 Nachweis der Fahrzeugeinweisung
Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft.
Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung | Anlage 1 (zu den §§ 1 und 3) |
1. Inhalt der Einweisung
In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
2. Umfang der Einweisung
Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.
3. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
4. Anforderungen an die Leiter der Fahrzeugeinweisung
Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
aa) das 30. Lebensjahr vollendet hat,bb) seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,
cc) zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
dd) Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.
5. Teilnahmebescheinigung
Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.
Muster einer Bestätigung über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung | Anlage 2 (zu § 3) |
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ENDE |