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Empfehlungen für die Durchführung der Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung über die Ausgabe von Kontrollgerätkarten und die Führung des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt

nebst - Merkblatt Informationen Kontrollgerätkarte und Fahrpersonalvorschriften
- Merkblatt Besonderheiten beim Erfordernis von mehr als 62 Unternehmenskarten für ein Unternehmen

Vom 29. November 2005
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2006 S. 62)
S35 23.63.28-54



Nachstehend gebe ich Empfehlungen für die Durchführung der Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung über die Ausgabe von Kontrollgerätkarten und die Führung des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie weitere Informationen zu Kontrollgerätkarte, Fahrpersonalvorschriften und Besonderheiten beim Erfordernis von mehr als 62 Unternehmenskarten für ein Unternehmen bekannt.

Empfehlungen für die Durchführung der Bestimmungen des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) und der Fahrpersonalverordnung (FPersV) über die Ausgabe von Kontrollgerätkarten (KgK) und die Führung des Zentralen Kontrollgerätkartenregisters (ZKR) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

1 Fahrer-, Unternehmens- und Werkstattkarten werden auf Antrag erteilt. Anträge sind gemäß § 4a FPersG an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen (antragsbearbeitende Stellen) zu richten.

2 Kontrollgerätkarten sind von den antragsbearbeitenden Stellen direkt beim KBA zu bestellen. Das KBA legt jeder personalisierten KgK ein Informationsblatt bei (vgl. Anlage 1 Vorder- und Rückseite).

3 Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg (z.B. elektronisch, Post), so ist eine Kopie der nach § § 5, 7 oder 9 FPersV (in elektronischer Form als Datei oder als Papier) jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für Fahrerkarten eine Prüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden.

I. Beantragung der Kontrollgerätkarten

1. Fahrerkarte

1.1 Antragsberechtigung, Erteilungsvoraussetzungen und Antragsverfahren

4 Antragsberechtigt sind die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) FPersV genannten Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Erteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 FPersV.

Das Antragsverfahren richtet sich nach § 5 Abs. 2 ff FPersV.

1.1.1 Fahrerlaubnis als Voraussetzung der Fahrerkarte
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 FPersV)

5 Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis müssen im Besitz des EU-Kartenführerscheins mit einer der folgenden Fahrerlaubnisklassen sein:

B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE.

6 Abweichend hiervon reicht es aus, wenn der Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheins gestellt ist und der antragsbearbeitenden Stelle die Führerscheinnummer bekannt ist. Die Fahrerkarte darf nicht vor der Ausgabe des EU-Kartenführerscheins ausgehändigt werden (Direktversand nicht möglich).

7 Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-/EWR-Staat erteilt wurde, müssen eine Fahrberechtigung nachweisen, die einer der in Absatz 1 genannten Fahrerlaubnisklassen entspricht.

8 Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem Drittland erteilt wurde, müssen eine Fahrberechtigung nachweisen, die einer der in Absatz 1 genannten Fahrerlaubnisklassen entspricht. Dies richtet sich nach Fahrerlaubnisrecht. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Fahrerlaubnis ist dem Antrag beizufügen.

1.1.2. Nachweis des Wohnsitzes
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 FPersV)

9 Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seinen Wohnsitz im Inland hat. Dies wird angenommen, wenn der Antragsteller wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt mindestens 185 Tage im Jahr, im Inland wohnt. Der Nachweis kann anhand des Personalausweises oder des Passes in Verbindung mit einer Meldebestätigung erbracht werden, sofern die antragsbearbeitende Stelle nicht über einen Zugriff auf das Melderegister verfügt.

10 Kann der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (185 Tage) nachweisen, reicht es aus, wenn er glaubhaft machen kann (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag), dass sein Aufenthalt auf mehr als 185 Tage ausgerichtet ist.

1.1.3 Identitätsnachweis
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 FPersV)

12 Der Identitätsnachweis kann durch Vorlage des Personalausweises oder Passes, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Geburtsurkunde, geführt werden.

13 Im Antragsverfahren ist eine persönliche Identifizierung erforderlich. Diese kann entweder bei der Antragstellung oder bei Aushändigung der Fahrerkarte erfolgen. Wurde die Identitätsprüfung bei der Antragstellung vorgenommen, kann die Fahrerkarte direkt dem Antragsteller übersandt werden, wenn er dies wünscht und die anfallenden Mehrkosten trägt.

1.2 Erneuerung der Fahrerkarte wegen Fristablauf
(zu § 4 Abs. 3 FPersV)

14 Der Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte muss spätestens 15 Werktage und darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit bei der zuständigen antragsbearbeitenden Stelle gestellt werden.

15 Die Gültigkeit der neuen Karte schließt unmittelbar an das Ablaufdatum der alten an.

1.3 Erneuerung der Fahrerkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion
(zu § 4 Abs. 4 FPersV)

16 Bei Antrag auf Erneuerung der Fahrerkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Fahrerkarte der antragsbearbeitenden Stelle zurückzugeben. Ist die Rückgabe nicht möglich, so ist nach 1.4 zu verfahren (Ersatzausstellung). Für die Antragsbearbeitung gilt § 4 Abs. 4 FPersV. Der Fahrer sollte darauf hingewiesen werden, dass er für diesen Zeitraum, in welchem er ohne Fahrerkarte ist, entsprechende Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät zu machen hat.

Die zu ersetzende Fahrerkarte ist nach Art. 15 Abs. 1 Satz 5 VO (EWG) Nr. 3821/85 binnen 7 Kalendertagen unter Angabe der Gründe für die vorzeitige Antragsstellung zu beantragen.

17 Die antragsbearbeitende Stelle ist nach Art. 14 Abs. 4a VO (EWG) Nr. 3821/85 verpflichtet, dem Fahrer binnen 5 Werktagen (gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen) eine neue Fahrerkarte auszustellen.

1.4 Ersatzausstellung wegen Diebstahl oder Verlust

18 Für die Antragsbearbeitung gilt § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FPersV. Im Falle des Diebstahls ist bei der antragsbearbeitenden Stelle eine Diebstahlsanzeige der Polizei vorzulegen. Erst danach kann eine neue Fahrerkarte beantragt werden. Bestehen im Falle des Verlustes Zweifel an den Angaben des Antragstellers, kann die antragbearbeitende Stelle eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Im Regelfall ist ab dem zweiten Verlust der Fahrerkarte während der regulären Gültigkeitsdauer eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust und die Verlustumstände abzugeben (§ 4 Abs. 4 Satz 3 FPersV). Der Fahrer sollte darauf hingewiesen werden, dass er für diesen Zeitraum, in welchem er ohne Fahrerkarte ist, entsprechende Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät zu machen hat.

19 Die zu ersetzende Fahrerkarte ist nach Art. 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 binnen 7 Kalendertagen unter Angabe der Gründe für die vorzeitige Antragsstellung zu beantragen. Nach Art. 14 Abs. 4a VO (EWG) Nr. 3821/85 hat die Ausstellung einer Ersatzkarte innerhalb von 5 Werktagen - gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Angaben und Antragsunterlagen - zu erfolgen.

1.5 Einziehung/Entziehung der Fahrerkarte

20 Die Einziehung einer ausgegebenen Fahrerkarte (Sicherstellung, Beschlagnahme) ist gemäß Art. 14 Abs. 4c VO (EWG) Nr. 3821/85 nur dann möglich, wenn die Karte gefälscht worden ist oder der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist. Eingezogene Karten sind der antragsbearbeitenden Stelle zu übersenden.

21 Eine Entziehung der Fahrerkarte ist nur dann möglich, wenn die Ausstellung auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erfolgt ist. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis bleibt die Gültigkeit der Fahrerkarte unberührt.

1.6 Umtausch einer Fahrerkarte aus einem anderen EU/EWR Staat

22 Beantragt ein Antragsteller gemäß Art. 14 Abs. 4d VO (EWG) 3821/85 den Umtausch einer in einem anderen EU/EWR Staat ausgestellten Fahrerkarte gegen eine inländische Fahrerkarte, so ist durch die antragsbearbeitende Stelle ein Ersterteilungsverfahren durchzuführen.

23 Mit Aushändigung der deutschen Fahrerkarte ist die ausländische Fahrerkarte einzubehalten (kein Direktversand möglich). Der Antragsteller sollte bei Antragstellung darauf hingewiesen werden, dass er die Aufzeichnungen der letzten 7 Tage der alten Fahrerkarte gem. § 6 FPersV als Ausdruck mitführen muss. Die antragsbearbeitende Stelle übersendet die bisherige Fahrerkarte mit einem Hinweis über den erfolgten Umtausch an das KBA. Das KBA leitet die Fahrerkarte an die ausländische Stelle weiter, die die Fahrerkarte ausgestellt hat.

2. Werkstattkarte

2.1 Antragsberechtigung und Erteilungsvoraussetzungen

24 Antragsberechtigt sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 FPersV die nach § 57b StVZO anerkannten und beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeughersteller.

Die Erteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 7 Abs. 1 und 2 FPersV.

2.1.1 Zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 4 FPersV

25 Die Identitätsnachweise können durch Vorlage von Kopien der Personalausweise oder Pässe, erforderlichenfalls in Verbindung mit Kopien der Geburtsurkunden erbracht werden.

2.1.2 Zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 FPersV

26 Die Anerkennung beziehungsweise Beauftragung muss § 57b StVZO in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

2.1.3 Zu § 7 Abs. 2 Nr. 7 FPersV

27 Der Schulungsnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Dies gilt auch bei Erneuerung und Ersatzausstellung.

2.2 Erneuerung der Werkstattkarten wegen Fristablauf

28 Die Gültigkeit der Werkstattkarte beträgt 1 Jahr. Der Antrag auf Erneuerung darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.

Bei jedem Antrag auf Erneuerung einer Werkstattkarte wegen Fristablauf hat das Unternehmen den Nachweis zu erbringen, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft beschäftigt ist (schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, von beiden unterzeichnet).

2.3 Erneuerung der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion

29 Bei Antrag auf Erneuerung der Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Werkstattkarte der antragsbearbeitenden Stelle zurückzugeben. Für die Antragsbearbeitung gilt § 4 Abs. 4 FPersV.

Die antragsbearbeitende Stelle ist nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 verpflichtet, dem Antragsteller binnen 5 Werktagen (gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen) eine neue Werkstattkarte auszuhändigen.

30 Bei jedem Antrag auf Erneuerung einer Werkstattkarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion hat das Unternehmen den Nachweis zu erbringen, dass der betreffende Arbeitnehmer noch im Unternehmen als verantwortliche Fachkraft (Installateur) beschäftigt ist (schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, von beiden unterzeichnet).

2.4 Ersatzausstellung der Werkstattkarte wegen Diebstahl oder Verlust

31 Der Antragsteller hat die Unterlagen und Nachweise vorzulegen sowie die erforderlichen Angaben nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 FPersV zu machen. Die neue Werkstattkarte ist binnen 7 Kalendertagen unter Angabe der Gründe für die vorzeitige Antragsstellung zu beantragen. Die antragsbearbeitende Stelle ist nach Artikel 12 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 verpflichtet, dem Antragsteller binnen 5 Werktagen (gerechnet ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen) eine neue Werkstattkarte auszuhändigen.

32 Im Falle des Diebstahls ist bei der zuständigen antragsbearbeitenden Stelle eine Diebstahlsanzeige der Polizei vorzulegen. Erst danach kann eine neue Werkstattkarte beantragt werden. Bestehen Zweifel an den Angaben des Antragstellers, kann die antragsbearbeitende Stelle eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Im Regelfall ist ab dem zweiten Diebstahl/Verlust der Werkstattkarte während der regulären Gültigkeitsdauer eine eidesstattliche Versicherung über den Diebstahl/Verlust und die Verlustumstände abzugeben (§ 4 Abs. 4 Satz 3 FPersV). Der Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis nach Randnummer 28 ist zu erbringen.

2.5 Rückgabe/Rücknahme von Werkstattkarten

33 Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers bzw. auf Verlangen des Unternehmers ist die Werkstattkarte von der verantwortlichen Fachkraft unverzüglich der Werkstatt zurückzugeben. Die Werkstatt gibt die Karte an die antragsbearbeitende Stelle zurück.

34 Wird die Karte nicht zurückgegeben, hat der Unternehmer die zuständige antragsbearbeitende Stelle unverzüglich von der Weigerung der Kartenrückgabe durch die verantwortliche Fachkraft zu unterrichten und nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um die von der verantwortlichen Fachkraft mitgenommene und nicht zurückgegebene Werkstattkarte zurückzuerhalten.

35 Werkstattkarten, die nach § 8 Abs. 1 FPersV nicht an die antragsbearbeitende Stelle zurückgegeben werden, sind ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwanges von der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzuziehen.

3. Unternehmenskarte

3.1 Antragsberechtigung und Erteilungsvoraussetzungen

36 Antragsberechtigt sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 FPersV Unternehmen, die Beförderungen durchführen, die

  1. dem Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 unterliegen oder
  2. in § 1 Abs. 1 FPersV aufgeführt sind.

Der Antrag ist durch den Unternehmer oder einen Vertretungsbefugten oder eine bevollmächtigte Person persönlich zu stellen. Unternehmenskarten werden unpersönlich auf das Unternehmen ausgestellt und grundsätzlich an das Unternehmen direkt übersandt. Es können mehrere Unternehmenskarten für ein Unternehmen ausgestellt werden. Die Anzahl der aus-zugebenden Unternehmenskarten in einer Kartennummernserie ist auf maximal 62 Unternehmenskarten pro Unternehmen begrenzt.

37 Bei der Antragstellung ist durch eine Anfrage an das ZKR abzufragen, ob für das Unternehmen bereits Unternehmenskarten ausgegeben wurden. Ist dies der Fall und werden weitere Karten für das Unternehmen bestellt, sind im Bestellverfahren die ersten 13 Stellen der Nummer der bereits für das Unternehmen ausgegebenen Unternehmenskarte anzugeben. Im Bestellverfahren wird im ZKR die Unternehmenskarte ermittelt, die den höchsten Wert im Konsekutivindex enthält. Der neu bestellten Unternehmenskarte wird automatisch der nächste freie Konsekutivindex zugeteilt.

Falls das Unternehmen mehr als 62 Karten benötigt, werden weitere Karten erteilt. Diese erhalten eine andere (zweite) Nummernserie. Die antragsbearbeitende Stelle soll auf die Besonderheiten der Verwendung dieser Karten für das Unternehmen hinweisen bzw. das anliegende Merkblatt bei der Antragstellung aushändigen (vgl. Anlage 2)

3.2 Erneuerung der Unternehmenskarte wegen Fristablauf

38 Die Gültigkeit der Unternehmenskarte beträgt 5 Jahre. Der Antrag auf Erneuerung darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Unternehmenskarte gestellt werden (§ 4 Abs. 3 FPersV).

3.3 Erneuerung der Unternehmenskarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion

39 Bei Antrag auf Erneuerung der Unternehmenskarte wegen Beschädigung oder Fehlfunktion ist die nicht mehr nutzbare Karte der antragsbearbeitenden Stelle zurückzugeben. Ist die Rückgabe nicht möglich, so ist nach 3.4 zu verfahren (Ersatzausstellung) Für die Antragsbearbeitung gilt § 4 Abs. 3 FPersV.

3.4 Ersatzausstellung wegen Diebstahl oder Verlust

40 Der Antragsteller hat die Unterlagen und Nachweise vorzulegen, sowie die erforderlichen Angaben nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 FPersV zu machen.

41 Im Falle des Diebstahls ist der antragsbearbeitenden Stelle eine Diebstahlsanzeige der Polizei vorzulegen. Erst danach kann eine neue Unternehmenskarte beantragt werden.

4. Kontrollkarte

4.1 Berechtigung zur Bestellung von Kontrollkarten

42 Berechtigt zur Bestellung von Kontrollkarten sind die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen.

43 Bei den Kontrollbehörden muss jederzeit nachvollziehbar sein, von welcher Stelle/Person die Kontrollkarten zu welchem Zeitpunkt verwendet wurden.

44 Die Gültigkeit der Kontrollkarte beträgt 5 Jahre. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Diebstahl und Verlust wird eine neue Karte ausgestellt. Verlust und Diebstahl sind dem ZKR unverzüglich mitzuteilen.

II. Bestellung und Lieferung der Kontrollgerätkarten

5. Bestellung durch die antragsbearbeitende Stelle

45 Die Bestellung von KgK erfolgt im Online-Dialog-Verfahren beim KBA durch die antragsbearbeitenden Stellen. Das KBA stellt für die Bestellung elektronische Formulare zur Verfügung, aus denen Art und Umfang der notwendigen Daten hervorgehen. Eingehende Bestellaufträge werden vom KBA einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und mit einer eindeutigen Kartennummer versehen. Korrekt und vollständig eingegangene Bestellungen werden gegenüber der antragsbearbeitenden Stelle unter Nennung der Kontrollgerätkartennummer bestätigt.

46 Kartenbestellungen können von der antragsbearbeitenden Stelle durch Übermittlung einer elektronischen Stornierungsmitteilung zurückgenommen werden, solange mit der Kartenproduktion noch nicht begonnen wurde.

47 Die Bestellung ist nach den vom KBA herausgegebenen Systembeschreibungen und Bedienungsanweisungen durchzuführen.

6. Dezentrale digitalisierte Datenerfassung

48 Die auf den KgK optisch und elektronisch einzutragenden Daten, bei der Fahrerkarte zusätzlich das Lichtbild und die Unterschrift des Inhabers sowie die an das ZKR zu übermittelnden Daten, sind in der antragsbearbeitende Stelle nach den Qualitätsanforderungen des KBA digitalisiert zu erfassen und dem Amt im Online-Dialog-Verfahren zu übermitteln.

7. Personalisierung und Lieferung durch das Kraftfahrt-Bundesamt

7.1 Personalisierung

49 Die KgK werden vom KBA personalisiert.

7.2 Lieferung

50 Die Lieferung personalisierter KgK erfolgt abhängig von der Kartenart durch das KBA wie folgt:

51 Die Lieferung erfolgt:

7.3 Prüfung der Lieferung

52 Jede bei einer antragsbearbeitenden Stelle eingehende Sendung von KgK ist daraufhin zu prüfen, ob sie beschädigt oder unbefugt geöffnet worden ist. Ist dies der Fall, ist unverzüglich das zustellende Unternehmen zu unterrichten. Wird bei der Prüfung festgestellt, dass KgK abhanden gekommen sind, sind ggf. die Strafverfolgungsbehörden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; an das ZKR ist unverzüglich eine elektronische Mitteilung über den Verlust der Karte(n) zu übermitteln.

7.4 Gewährleistung

53 Die Gewährleistung für KgK beträgt zwei Jahre. Im Gewährleistungsfall wird die betroffene KgK kostenfrei ersetzt.

54 Wird im Rahmen der Überprüfung der Lieferung festgestellt, dass eine KgK offensichtlich fehlerhaft ist, ist durch die antragsbearbeitende Stelle eine neue Karte zu bestellen. Die fehlerhafte Karte ist zu vernichten.

55 Macht der Karteninhaber geltend, dass seine Karte nicht ordnungsgemäß funktioniert, sendet die antragsbearbeitende Stelle die Karte dem KBA unverzüglich zur Prüfung zurück. Wird durch das Ergebnis der Prüfung die Fehlfunktion bestätigt, erhält die antragsbearbeitende Stelle vom KBA umgehend Nachricht. Die antragsbearbeitende Stelle bestellt dann eine neue Karte. Anderenfalls sendet das KBA die funktionsfähige Karte an die antragsbearbeitende Stelle zurück. Der Fahrer sollte darauf hingewiesen werden, dass er für diesen Zeitraum, in welchem er ohne Fahrerkarte ist, entsprechende Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät zu machen hat.

56 Bei einem Fehler des Kartenrohlings erfolgt die Erstattung der Verwaltungs- und Materialkosten der Länder und des Bundes durch den Kartenhersteller an das KBA. Die weitere Verrechnung erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Abrechnungen zwischen antragsbearbeitender Stelle und dem KBA.

57 Bei einem Fehler des KBA (Personalisierung) oder der antragsbearbeitenden Stelle erfolgt ein pauschaliertes Vorgehen. Das KBA und die antragsbearbeitenden Stellen verzichten in diesem Fall auf die Geltendmachung der in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten. Es erfolgt keine behördeninterne Verrechnung.

58 Das KBA führt Aufzeichnungen mit dem Ziel, Fehlerquellen zu eliminieren.

8. Gebühren/Auslagen/Kosten

8.1 Höhe der Gebühr/Auslagen der Ausgabestellen

59 Für die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung der KgK werden Gebühren und Auslagen nach den Gebühren- und Kostenregelungen der Länder erhoben.

8.2 Kosten des Kraftfahrt-Bundesamtes

60 Das KBA nimmt die Personalisierung und die Ausstellung der KgK im Auftrag der Länder wahr. Die hierbei anfallenden Kosten sind von den Ländern bzw. im Einzelnen von den Ausgabestellen zu tragen. Diese Kosten werden dann bei den Antragstellern als eigene Auslagen der Länder zusammen mit den anfallenden Gebühren erhoben. Das KBA stellt eine aktuelle Kosteninformation auf der Internetseite des Amtes unter (www.kba.de) bereit.

61 Das KBA behält sich vor, die entstehenden Kosten für die Personalisierung und die Ausstellung der KgK bei Bedarf anzupassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die bei der Kartenproduktion und Personalisierung anfallenden Materialkosten, Betriebskosten, Portokosten, etc. verändern. Eine Kostenanpassung gibt das KBA rechtzeitig bekannt.

8.3 Kostenabrechnung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt

62 Die Abrechnung - außerhalb der Randnummer 56 - zwischen dem KBA und den antragsbearbeitenden Stellen über personalisierte KgK erfolgt quartalsweise. Hierzu übersendet das KBA Abrechnungen über die im Erhebungszeitraum ausgelieferten KgK.

63 Die Gutschriften werden nicht über das Rechnungssystem verrechnet. Eine Gutschrift wird unabhängig von der Rechnung beglichen.

9. Rücknahme und Entsorgung von Kontrollgerätkarten

64 Nicht mehr benötigte KgK sind von den antragsbearbeitenden Stellen zurückzunehmen, unbrauchbar zu machen und zu entsorgen.

10. Mitteilungen an das Zentrale Kontrollgerätkartenregister

65 Die antragsbearbeitenden Stellen und die berechtigten Kontrollorgane haben dem ZKR die nachfolgenden Statusänderungen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung einer KgK stehen, unverzüglich im Online-Dialogverfahren mitzuteilen:

Freiwillige Rückgabe,

Diebstahl,

Verlust,

Fehlfunktion,

Einziehung,

Entziehung,

Beschlagnahme,

Karte gültig,

Suche wegen unberechtigter Nutzung,

Karte unbrauchbar.

66 Die Übermittlung der Daten an das ZKR ist nach den vom KBA herausgegebenen Systembeschreibungen und Bedienungsanweisungen durchzuführen.

11. Auskünfte aus dem Zentralen Kontrollgerätkartenregister

67 Auskünfte aus dem ZKR nach § 15 FPersV können nur im Online-Dialogverfahren abgerufen werden.

68 Abrufe sind nach den vom KBA herausgegebenen Systembeschreibungen und Bedienungsanweisungen durchzuführen.

12. Datenaustausch mit anderen EU-/EWR-Staaten

69 Anfragen und Mitteilungen an TACHOnet richten sich nach den Systembeschreibungen und Bedienungsanleitungen des KBA. Für den erforderlichen Datenaustausch (siehe auch § 5 Abs. 3 FPersV) zwischen den EU-/EWR-Staaten wird von der Europäischen Union ein Nachrichtenaustauschsystem (TACHOnet) betrieben. Der nationale Zugang zu diesem System erfolgt zentral über das KBA. Das Auskunfts- und Mitteilungsverfahren mit den Zentralregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten ist durch die hierfür vom KBA zur Verfügung gestellte Online-Dialoganwendung durchzuführen. Werden in TACHOnet identische Personalien im Ausland ermittelt, führt das KBA im Auftrag der antragsbearbeitenden Stelle weitere Ermittlungen bei den ausländischen Zentralregistern durch.

70 Sollte eine unmittelbare Aufklärung nicht möglich sein, kann - zur Vermeidung von weiteren zeitlichen Verzögerungen - der Auftrag zur Personalisierung der Fahrerkarte erteilt werden. In diesem Fall ist jedoch ein Direktversand ausgeschlossen. Sollte sich nach Aushändigung der Karte als Ergebnis der Ermittlungen herausstellen, dass die Fahrerkarte auf Grund falscher Angaben erteilt wurde, hat die antragsbearbeitende Stelle die Karte einzuziehen.

71 Eine Mitteilung einer antragsbearbeitenden Stelle bzw. eines Kontrollorgans an das Zentralregister eines anderen EU-Mitgliedstaates (Eingabe über TACHOnet) ist erforderlich, wenn die Karte

in Verlust geraten,

gestohlen,

unbrauchbar,

wieder ausgehändigt,

beschlagnahmt,

entzogen,

vorübergehend eingezogen,

im Umtausch (ausländische Karte wird in Deutschland umgetauscht),

umgetauscht (ausländische Karte umgetauscht, deutsche Karte ausgestellt)

ist.

.

Anlage 1

Vorderseite

Informationen zu Ihrer Kontrollgerätkarte

Empfehlungen Durchführungsbestimmungen

Behandeln Sie Ihre Karte bitte sorgfältig, um Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu vermeiden

Allgemeine Hinweise Sie sind verpflichtet:

Folgekarte

Der Antrag auf eine Folgekarte ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der alten Karte zu stellen. Gültigkeit und Antragsfrist für Folgekarten:

 gültigfrühestensspätestens
Fahrerkarte5 Jahre6 Monate15 Werktagevor Ablauf der Gültigkeit
Werkstattkarte1 Jahr1 Monatmöglichst 15 Werktagevor Ablauf der Gültigkeit
Unternehmenskarte5 Jahre6 Monatemöglichst 15 Werktagevor Ablauf der Gültigkeit

Ersatzkarten

Bei Beschädigung oder Fehlfunktion ist dem Antrag auf Ersatzkarte die bisherige Karte oder bei Diebstahl die Diebstahlsanzeige der Polizei/zuständigen Behörde beizufügen. Die Ausstellung der Ersatzkarte erfolgt - bei Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen - innerhalb von fünf Werktagen.

Spezielle Hinweise zur Fahrerkarte

Jede(r) Fahrer(-in) darf nur im Besitz von einer gültigen Fahrerkarte sein. Grundsätzlich darf nicht ohne Fahrerkarte gefahren werden. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl ist das Fahren ohne Fahrerkarte jedoch bis maximal 15 Kalendertage erlaubt. Die Ersatzkarte ist unverzüglich, spätestens binnen sieben Kalendertagen, zu beantragen. Wurde die Fahrerkarte gestohlen, ist dies bei der zuständigen Behörde (Polizei) in dem Land, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, anzuzeigen.

Wenn Sie in einem der genannten Ausnahmefälle ohne Fahrerkarte unterwegs sind, müssen Sie zu Beginn der Fahrt einen Ausdruck aus dem Kontrollgerät fertigen und dort Ihren Namen und die Nummer Ihrer Fahrerkarte oder Ihres Führerscheins sowie die zuvor an diesem Arbeitstag erbrachten sonstigen Arbeitszeiten eintragen und diesen mit Ihrer Unterschrift versehen. Am Ende der Fahrt müssen Sie die im Kontrollgerät aufgezeichneten relevanten Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten ausdrucken, ggfs. um die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten handschriftlich ergänzen, und Ihren Namen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins eintragen und unterschreiben. Ein solcher Ausdruck ist auch stets dann zu fertigen, wenn Sie im täglichen Wechsel mit Fahrzeugen mit analogem bzw. digitalem Kontrollgerät fahren. Die Ausdrucke sind stets dem Arbeitgeber sowie ggfs. dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen.

Die Fahrerkarte ist dem Arbeitgeber auf Verlangen - spätestens jedoch nach 28 Lenktagen - zum Herunterladen/Kopieren der dort gespeicherten Daten zur Verfügung zu stellen.

Die Fahrerkarte darf grundsätzlich nicht entzogen werden, es sei denn

Spezielle Hinweise zur Werkstattkarte

Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmers/Arbeitgebers. Jede verantwortliche Fachkraft darf nur eine Werkstattkarte je aktuellem Arbeitsverhältnis besitzen und jeweils nur dort benutzen. Die PIN wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift direkt zugestellt und ist - auch innerhalb der Werkstatt - geheim zu halten. Die Werkstattkarte ist zurückzugeben oder wird zurückgefordert, wenn

Spezielle Hinweise zur Unternehmenskarte

Die Unternehmenskarte schützt die unternehmensrelevanten Daten - wie die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer - vor dem Zugriff durch Unbefugte und dient zum regelmäßigen Herunterladen/Kopieren der im Kontrollgerät gespeicherten Daten. Aus Gründen des Datenschutzes sowie der Vollständigkeit der Daten im Betrieb ist es besonders wichtig, in den Fällen des Kaufs/der Anmietung/Vermietung bzw. Veräußerung eines Fahrzeugs sich in das Kontrollgerät ein- bzw. auszuloggen. Benötigt ein Großunternehmen mehr als 62 Unternehmenskarten sind besondere Bedingungen zu beachten.

Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten (FAQ's) zur Ausgabe der Kontrollgerätkarten finden Sie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes www.kba.de oder setzen Sie sich mit Ihrer Kartenausgabestelle bzw. der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) in Verbindung.

Rückseite

Informationen über die Fahrpersonalvorschriften

Empfehlungen Durchführungsbestimmungen

Die Fahrpersonalvorschriften dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs, dem Schutz der Fahrer und schaffen schließlich die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb. Sie gelten unabhängig davon, ob die Fahrer in einem Arbeitsverhältnis stehen oder selbständig sind.

Gemäß den Vorschriften der Europäischen Union (EU) und dem europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), gelten im Wesentlichen die folgenden Bestimmungen:

I. Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen, Ruhezeiten

Tägliche LenkzeitHöchstens 9 Stunden
Erhöhung 2 x wöchentlich auf 10 Stunden möglich
LenkzeitunterbrechungNach spätestens 4 1/2 Stunden mindestens 45 Minuten. Diese Unterbrechung kann in bis zu 3 Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Während der Unterbrechung dürfen keine anderen Arbeiten ausgeführt werden
Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden WochenHöchstens 90 Stunden
Tägliche RuhezeitMindestens 11 Stunden
Verkürzung 3 x wöchentlich auf 9 Std. möglich:
bis zum Ende der folgenden Woche muss entsprechender Ausgleich erfolgen - oder 12 Stunden bei Aufteilung in zwei oder drei Abschnitte, davon einer mindestens 8 Std. jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Std. Bei Doppelbesatzung: jeder Fahrer mindestens 8 Std. innerhalb von 30 Std.
Wöchentliche RuhezeitGrundsätzlich nach 6 Tageslenkzeiten mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit, Verkürzung möglich auf
- 36 Stunden am Standort oder Heimatort des Fahrers
- 24 Stunden außerhalb dieser Orte Ausgleich durch zusammenhängende Ruhezeit spätestens am Ende der folgenden 3. Woche

II. Mitführungspflichten des Fahrpersonals

Zur Kontrolle der nachweispflichtigen Tage - das sind die Tage der laufenden Woche, einschließlich des Tages an dem die Kontrolle erfolgt, sowie der letzte Tag der vorangegangenen Woche, an dem gefahren wurde - müssen Sie neben einem möglichen Nachweis über arbeitsfreie Tage - Folgendes mitführen und auf Verlangen den mit der Kontrolle beauftragten Personen zur Prüfung aushändigen:

Wenn Sie im Wechsel sowohl Fahrzeuge mit digitalem als auch mit analogem Kontrollgerät lenken, sollten Sie am Ende der täglichen Arbeitszeit einen "Täglichen Ausdruck der Fahrertätigkeit von der Karte" durchführen (siehe Mitführpflicht letzter Punkt im Falle analoges/digitales Kontrollgerät). Zur Erstellung eines Ausdrucks beachten Sie bitte die gerätespezifischen Bestimmungen in der Dokumentation zu dem eingebauten Kontrollgerät.

Nach Ablauf ihrer Gültigkeit muss eine Fahrerkarte noch mindestens 7 Tage mitgeführt werden; sie ist den mit der Kontrolle beauftragten Personen auf Verlangen vorzulegen.

Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten (FAQ's) zu den Fahrpersonalvorschriften sowie die Texte der geltenden Rechtsvorschriften finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr www.bag.bund.de oder setzen Sie sich mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) in Verbindung.

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Merkblatt
Besonderheiten beim Erfordernis von mehr als 62 Unternehmenskarten für ein Unternehmen
Anlage 2

Sie haben für Ihr Unternehmen (nunmehr) insgesamt mehr als 62 Unternehmenskarten beantragt und dem Antrag wurde zugestimmt. Bei der Verwendung von mehr als 62 dieser Karten in einem Unternehmen sind eine Reihe von Besonderheiten zu beachten:

Mit dem in der geänderten EG-Verordnung Nr. 3821/85 vorgeschriebenen 1-stelligen Folgeindex (Bezeichnung der Anzahl für ein Unternehmen ausgestellten Unternehmenskarten) können einer Unternehmensidentifikationsnummer maximal nur 62 Karten zugeordnet werden. Aus diesem Grund war es erforderlich, Ihrem Unternehmen eine zweite Unternehmensidentifikationsnummer (mit der Möglichkeit von 62 weiteren Karten) zuzuteilen. Dies erfordert besondere Sorgfalt beim Umgang mit den beiden Kartenserien. Eine Unternehmenskarte ermöglicht/bewirkt das "Verschließen" (Ausloggen) und das "Öffnen" (Einloggen) des Massenspeichers des digitalen EG-Kontrollgerätes. Erst ein "geöffneter" Massenspeicher ordnet die von Ihrem Fahrer erbrachten Lenk- und Ruhezeiten Ihrem Unternehmen zu und ermöglicht es Ihnen, (nur) diese Daten aus dem Speicher auszulesen. Wird ein Massenspeicher vom Vorbesitzer eines Fahrzeugs nicht verschlossen und von Ihnen mit Ihrer Unternehmenskarte nicht geöffnet, können Sie die Daten Ihres Fahrers nicht auslesen/in den Betrieb herunterladen. Das einmalige Stecken Ihrer Unternehmenskarte im Falle der Übernahme eines "fremden" Fahrzeugs und vor Beginn der Fahrt durch Ihren Fahrer "verschließt" den Zugang zu den Daten des vorherigen Eigentümers und öffnet den Massenspeicher für Ihr Unternehmen.

Dadurch, dass man Ihnen eine zweite Unternehmensidentifikationsnummer zuteilen musste, bewirkt das wechselnde Verwenden Ihrer beiden Serien von Unternehmenskarten in demselben Fahrzeug, dass der dortige Massenspeicher ständig verschlossen und geöffnet wird, d. h. Sie können mit der 1. Kartenserie nur jeweils die Daten auslesen, die der Massenspeicher dieser Unternehmensidentifikationsnummer zuordnet. Genauso ist es bei Verwendung der 2. Serie von Unternehmenskarten.

Diesem Problem kann dadurch abgeholfen werden, dass Sie Ihre Fahrzeuge fest entweder der 1. oder der 2. Serie von Unternehmenskarten zuordnen und die jeweilige Karte einmal bei Übernahme des Fahrzeugs durch Ihr Unternehmen und vor Antritt der 1. Fahrt durch Ihren Fahrer stecken (z.B. Fahrzeuge 1-200 zur Kartenserie 1 und Fahrzeuge 201-400 der 2. Serie von Unternehmenskarten). Nur so bleibt der Massenspeicher eines Fahrzeugs für Ihre Zwecke stets geöffnet und das Herunterladen der Daten kann problemlos erfolgen.

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