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Verordnung über die Krad-EG-TypV - EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

Vom 7. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 7 vom 25.02.2004 S. 248 aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Abschnitt 1
EG-Typgenehmigung

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von

  1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie
  2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen

nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Typgenehmigungsrichtlinie bezeichnet.

(2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 werden in nachstehende Klassen unterteilt:

  1. "Kleinkrafträder" sind zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
    1. zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e):
      Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
    2. dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e):
      Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;
  2. "Krafträder" sind zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  3. "dreirädrige Kraftfahrzeuge" sind mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge (Klasse L5e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
  4. "vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;
  5. "vierrädrige Kraftfahrzeuge", außer solchen nach Nummer 4, mit einer Leermasse von bis zu 550 kg bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung, im Übrigen von bis zu 400 kg (Klasse L7e), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie enthaltenen Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h;
  2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;
  3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;
  4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;
  5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;
  6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
  7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;
  8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;
  9. selbständige technische Einheiten oder Bauteile für die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.

(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Typgenehmigungsrichtlinie.

§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren

(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie.

(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgesehene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehörigen

  1. Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,
  2. Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbögen nach den Artikeln 3 und 4 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie,
  3. Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie oder
  4. gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt hat,

einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muss von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt worden sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem KraftfahrtBundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

  1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
  2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
  3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen.

(7) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung

(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie vorliegen und der Antragsteller über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbständigen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich Inhalt und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 der Typgenehmigungsrichtlinie.

(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden Pflichten durch den Inhaber sicherzustellen.

§ 4 Übereinstimmungsbescheinigungen und Kennzeichnungen

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A der Typgenehmigungsrichtlinie auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist. Für jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung für diese Teile eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Typgenehmigungsrichtlinie auszustellen und diese der selbständigen technischen Einheit oder dem Bauteil beizufügen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgenehmigungszeichens nach der jeweiligen Einzelrichtlinie vorgeschrieben ist.

(2) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt auszufüllen; in diesem Fall hat er auf der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, dass durch ihn ein Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstimmungsbescheinigung können auch von einem hierfür durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinhaber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten selbständigen technischen Einheiten oder Bauteile nach Artikel 7 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie zu kennzeichnen.

(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie enthält, hat nach Artikel 7 Abs. 5 der Typgenehmigungsrichtlinie mit jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit oder jedem Bauteil ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau mitzuliefern.

(5) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine selbständige technische Einheit, bei der es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Abs. 6 der Typgenehmigungsrichtlinie jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Zuordnung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung vorgesehen ist, beizufügen.

(6) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmigungszeichens gilt Artikel 8 der Typgenehmigungsrichtlinie.

§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung

Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraftfahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den Angaben, die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrichten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die Änderungen des EG-Tygenehmigungsbogens nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 3 und 4 der Typgenehmigungsrichtlinie vor.

§ 6 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion

Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.

§ 7 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder Bauteile je nach den Umständen nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.

(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder mehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlinien ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgültiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass

  1. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten und Bauteile mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 oder selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen oder
  2. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung oder einer vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder
  3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr in der vorgesehenen Weise anwendet.

(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 6, Artikel 6 Abs. 1 und 2, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 1 und 3 und Artikel 15 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2 erfolgt die Benachrichtigung nach Artikel 9 Abs. 5 der Typgenehmigungsrichtlinie.

§ 8 Widerspruch

Gegen die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.

§ 9 Besondere Verfahren

(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Abs. 3 und 4 sowie Artikel 16 der Typgenehmigungsrichtlinie obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder für die Bundeswehr, die Polizei, den Bundesgrenzschutz, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im Übrigen gilt Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie die amtliche Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie erlauben.

(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 16 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt Artikel 16 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist.

§ 10 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten

(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Typgenehmigungsrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen gelten nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie auch im Inland.

(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 oder selbständige technische Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung gemäß Artikel 10 Abs. 2 bis 4 der Typgenehmigungsrichtlinie ersuchen. Das KraftfahrtBundesamt kann die für die Zulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.

(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, kann das Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie deren Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

§ 11 Zulassung und Veräußerung

Neue Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind. Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 7 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie gekennzeichnet sind; sofern die Einzelrichtlinie auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Typgenehmigungsrichtlinie entbehrlich.

§ 12 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Berufung auf die Typgenehmigungsrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum ersuchen.

Abschnitt 2
Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen

§ 13 Anerkennung und Anerkennungsstelle

(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den in den jeweiligen Einzelrichtlinien gemäß Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 14 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt sein.

(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.

§ 14 Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung

Für das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Systeme zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion

§ 15 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle

(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang VI Abschnitt 1.1 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr. Für die Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16 Harmonisierte Normen

Soweit in dieser Verordnung auf EN- oder EN ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 17 Freistellungsklausel

Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder Akkreditierung nach Abschnitt 2 oder 3 übertragenen Befugnisse verursacht werden.

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) § 11 ist für neue Typen von Fahrzeugen, selbständige technische Einheiten und Bauteile ab dem 9. November 2003 anzuwenden. Das Kraftfahrt-Bundesamt gestattet jedoch auf Antrag des Herstellers die Verwendung des früheren Musters der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der EG-Richtlinie 92/61/ EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), die zuletzt durch die Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 1) geändert worden ist, für einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten.

(2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten und Bauteile nach der EG-Richtlinie 92/61/EWG bleiben, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, weiterhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen dem in Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie enthaltenen Muster entsprechen.

(3) Vor dem 17. Juni 1999 gemäß § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen bleiben, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, bis zum 16. Juni 2003 gültig. Allgemeine Betriebserlaubnisse oder Allgemeine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile, die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie fallen, sind soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.

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