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Regelwerk, Gefahrgut, Unfallverhütung

Merkblatt für Stapler

Fassung vom 19. November 2004
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2004 S. 604)



s. auch DGUV Information 208-004 - Gabelstapler

S 33/36.15.00

Stapler im Sinne dieses Merkblattes sind Kraftfahrzeuge gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) der StVZO, die speziell für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten z.B. mittels Gabelzinken vordergründig für den innerbetrieblichen Gebrauch gebaut sind.

Beim Betrieb auf öffentlichen Straßen sind die Vorschriften der StVZO, der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten.

Die Einhaltung von Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen, insbesondere des Arbeitsschutzes (EG-Richtlinie 98/37/EG "Maschinen") bleibt hiervon unberührt.

In Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen und von der Bauart können Ausnahmen gemäß § 70 StVZO erteilt werden. Die Erfüllung der nachstehend vorgesehenen Auflagen und Bedingungen begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Der Genehmigungsbehörde bleibt es außerdem je nach Lage des Einzelfalles unbenommen, weitere Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben.

Die nachfolgend genannten Bauarten von Staplern nach DIN ISO 5053 können unter bestimmten Bedingungen und bei gegebenenfalls erteilten Ausnahmegenehmigungen am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen:

Stapler gem. DIN ISO 5053, Ausg. Aug./94

- 3.1.3.1.1. Gabelstapler- 3.1.3.1.8 Geländegängiger Stapler
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- 3.1.3.1.2. Schubstapler- 3.1.3.1.7. Querstapler
 
nach EN 1459 Stapler mit veränderlicher Reichweite (Teleskoplader)

und weitere Bauarten.

Stapler werden nach dem Systematischen Verzeichnis der Fahrzeug- und Aufbauarten als SO.KFZ.STAPLER 1889... eingeordnet.

Im Einzelnen sind zu beachten:

Vorschriften der StVZO

Betriebserlaubnis und Zulassung (§ 18)

Betriebserlaubnis und Zulassung sind nicht erforderlich, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 6 km/h beträgt. Unabhängig davon müssen die Vorschriften der StVZO erfüllt sein.

Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h benötigen eine Betriebserlaubnis, wenn sie auf öffentlichen Straßen in den Verkehr kommen sollen. Übersteigt diese Geschwindigkeit 20 km/h, so ist die Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 StVZO erforderlich. Für Stapler ohne amtliches Kennzeichen gilt § 18 Abs. 4 letzter Satz, d.h. Kennzeichnung entsprechend § 64b StVZO mit Firma und Sitz des Halters.

Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (§ 22a)

Die Vorschriften des § 22a StVZO über die Bauartgenehmigung von Fahrzeugteilen müssen erfüllt sein.

Dies gilt insbesondere für lichttechnische Einrichtungen sowie Scheiben.

Untersuchung (§ 29)

Stapler mit eigenem amtlichen Kennzeichen unterliegen der Untersuchungspflicht nach § 29 StVZO.

Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h unterliegen keinerlei Untersuchungspflicht gemäß StVZO. Für den Verkehr auf öffentlichen Straßen hat hier der Fahrzeughalter allein die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge und insbesondere für die Erhaltung eines vorschriftsmäßigen Zustandes (§ 31 StVZO).

Beschaffenheit (§ 30)

Stapler müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt.

Insbesondere sind

  1. § 30 StVZO Sicherung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und sonstigen Arbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen, (VkBl. 1999, S. 663)
  2. Richtlinien für die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen (VkBl. 1986, S. 303)

zu beachten.

Bei der Anordnung von Kupplungs-, Betriebsbrems- und Fahrpedal kann von DIN 73001 abgewichen werden.

Die Sitzposition des Fahrzeugführers weicht aufgrund der besonderen Bedienungsweise der Stapler (fast gleicher Anteil an Vor- und Rückwärtsfahrt) von den Kfz üblicher Bauart ab. Um diesen besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, kann bezüglich des Fahrersitzes wie folgt verfahren werden:

Vorstehende Außenkanten (§ 30c)

Die Vorschrift des § 30c Abs. 1 StVZO ist einzuhalten. Bezüglich starrer Lastträger gilt dies als erfüllt, wenn diese durch rot-weiß gestreifte Schutzvorrichtungen ausreichend abgedeckt sind. Beim Fahren mit Last sowie beim unmittelbaren Be- oder Entladen z.B. von anderen Straßenfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum kann auf die Abdeckung verzichtet werden.

Anforderungen aus der StVZO und mögliche AbweichungenAuflagen und Hinweise
Abmessungen (§ 32)

Es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die höchstzulässigen Abmessungen folgende Werte nicht übersteigen:
- Breite: 2,55 m
- Höhe: 4,00 m
- Länge: 12,00 m
Bei begründeten Abweichungen:
Ausnahmegenehmigung möglich

Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich
Unterfahrschutz (§ 32b)

Unterfahrschutzeinrichtungen sind bei Staplern nicht erforderlich.

 
Seitliche Schutzvorrichtungen (§ 32c)

Seitliche Schutzvorrichtungen sind nicht erforderlich, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt oder das zulässige Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt.
Beim Überschreiten dieser Werte sind seitliche Schutzvorrichtungen nur erforderlich, wenn die Baumerkmale des Fahrgestells Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind.
Richtlinie 89/297/EWG Seitenschutz
Achslast und Gesamtgewicht (§ 34)

Es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass folgende Werte auch im beladenen Zustand nicht überschritten werden:
- Einzelachslast 10,00 t
- Einzelachslast, angetrieben 11,50t
- zul. Gesamtgewicht (2achsig): 18,00 t

Bei begründeten Abweichungen: Ausnahmegenehmigung möglich

Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich
Verankerungen für Sicherheitsgurte sowie Sicherheitsgurte (§ 35a Abs. 5) u.a. Rückhaltesysteme

Verankerungen für Sicherheitsgurte sowie Sicherheitsgurte (§ 35a Abs. 5) u.a. Rückhaltesysteme brauchen bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nicht vorhanden zu sein.
Beim Überschreiten dieses Wertes sind Sicherheitsgurte nur erforderlich, wenn die Baumerkmale des Insassenraumes und des Fahrgestells Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind.

 

Andere Rückhaltesysteme nach Vorschriften des Arbeitsschutzes sind zulässig, soweit keine Sicherheitsgurte nach StVZO vorgeschrieben sind.

Einrichtungen zum sicheren Führen von Fahrzeugen (§ 35b Abs. 2)

Fahrersitz und Hubgerüst müssen so angeordnet sein, dass sich das nach dem Stand der Technik größtmögliche Sichtfeld für den Fahrzeugführer ergibt.
Ausnahmegenehmigung möglich

 

Beurteilung nach der "Richtlinie zur Beurteilung des Sichtfelds selbstfahrender Arbeitsmaschinen" (VkBl. 1995 S. 274)
Für Querstapler sind Ausnahmen bezüglich des Sichtfelds grundsätzlich nicht zu befürworten.
Bei Beeinträchtigung des Sichtfeldes (Nr. 3.3 o.g. Sichtfeldrichtlinie) muss die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO stets folgende Auflagen beinhalten: "Erlaubnis nach § 29 StVO erforderlich" und "Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen dürfen nur ohne Last ausgeführt werden."

Heizung und Lüftung (§ 35c)

Soweit geschlossene Führerräume bei Staplern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h zum Einsatz kommen, müssen diese ausreichend beheizt und belüftet werden können. Keine Ausnahmegenehmigung

 

Bauartgenehmigungspflicht gem. § 22a Abs. 1 Nr. 1 StVZO beachten

Einrichtungen zum Auf- und Absteigen (§ 35d)

Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen gewährleisten.
Keine Ausnahmegenehmigung
 
Türen (§ 35e)

Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist. Die Türbänder (Scharniere) an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein.
Ausnahmegenehmigung möglich
 
Erste-Hilfe-Material in Kfz (§ 35h)

Erste-Hilfe-Material nach DIN 13164, Ausg. Januar 1998 bzw. Ausgabe Dezember 1987 Ausnahmegenehmigung von der Mitführpflicht ist möglich bei kurzzeitigem Queren der Straßen oder Befahren öffentlicher Straßen lediglich zum Be- oder Entladen anderer Straßenfahrzeuge.
 

Verbandkästen, welche ab dem 1. Juli 2000 erstmals in Fahrzeugen mitgeführt werden, müssen DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entsprechen; Verbandkästen, die DIN 13164, Ausgabe Dezember 1987 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.

Bereifung und Laufflächen (§ 36)

Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, insbesondere der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit entsprechen. Die Kennzeichnungspflicht von Luftreifen ist erst bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h vorgeschrieben. Statt Luftreifen sind bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Gummireifen gem. Abs. 3 (60 J Arbeitsvermögen) zulässig; bei ungefederten Triebachsen jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 16 km/h;

Eine Ausnahmegenehmigung hiervon ist bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h bei ausreichendem Federungsverhalten möglich.

Z. B. bei Verwendung von Vollreifen ("Solid tyres") nach ETRTO-Standard
Radabdeckungen, Ersatzräder (§ 36a)

Beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h, sind Radabdeckungen erforderlich.
Ausnahmegenehmigung möglich
 
Lenkeinrichtung (§ 38)

Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken gewährleisten.

 

Richtlinie für die Prüfung der Lenkanlagen von Kfz und ihren Anhängern (VkBl. 2003, S. 824) oder EG-Richtlinien 75/321/EWG, 70/311 /EWG oder ECE-Regelung Nr. 79 in der jeweils gültigen Fassung

Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung (§ 38a) und Fahrzeug-Alarmsysteme (§ 38b)

nicht erforderlich

 
Rückwärtsgang (§ 39)

vorgeschrieben

 

Ist bei Staplern in der Regel vorhanden.

Scheiben und Scheibenwischer (§ 40)

Sämtliche Scheiben müssen aus Sicherheitsglas bestehen (Glas oder glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen hervorrufen). Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein; bei vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen genügen handbetätigte Scheibenwischer.

Ausnahmegenehmigung möglich

 

Bauartgenehmigungspflicht gemäß § 22a StVZO beachten

Bremsen und Unterlegkeile (§ 41)

Die beiden Bremsanlagen dürfen auf gleiche Bremsflächen wirken - Ausnahmegenehmigung möglich, jedoch gilt bei hydrostatischen Bremsanlagen:

Richtlinie für Bremsanlagen von Fahrzeugen mit hydrostatischem Antrieb (VkBl. 1998, S.1226)
mittlere Bremsverzögerung mindestens 2,5 m/s2,
bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als bis 25 km/h: mindestens 1,5 m/s2
Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind:
mittlere Vollverzögerung mindestens 5,0 m/s2 , bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h: mindestens 3,5 m/s2.
Eine der beiden Bremsanlagen muss feststellbar sein.
Für Stapler mit gespeicherter elektrischer Energie gilt § 41 Abs. 7 StVZO.
Ausnahmegenehmigung von der vorgeschriebenen Vollverzögerung möglich, wenn mindestens die Anforderungen aus ISO 6292 erfüllt sind.
 Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sein, die vom Führersitz aus leicht erreichbar sind. Bei Bruch eines Teiles der Bremsanlage - außer den Radbremsen - muss es möglich sein, das Fahrzeug abstufbar mit der für die andere Bremse vorgeschriebenen Wirkung bis zum Stillstand abzubremsen.
Bei Anwendung dieser Bedingung gelten die Bremshebel, die Bremswellen mit Spreiznocken oder ähnliche Einrichtungen, mit denen die Bremsen betätigt werden, nicht als Teile, mit deren Bruch gerechnet werden muss.
Richtlinie für die Prüfung von Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen und Anhängern (VkBl. 1964, S. 593) oder EG-Richtlinien 76/432/EWG, 71 /320/EWG oder ECE-Regelung Nr. 13 in der jeweils gültigen Fassung
1 Unterlegkeil über 4 t zul. Gesamtgewicht erforderlich
Ausnahmegenehmigung hiervon möglich
 
Druckgasanlagen und Druckbehälter (§ 41a)

Bei Antrieb mit Flüssiggas gilt einschließlich der festeingebauten Behälter die ECE-Reg. 67.01. Bei Antrieb mit Flüssiggas gilt für Druckgasbehälter in Fahrzeugen, die vor dem 1.1.2003 in den Verkehr gekommen sind, die Druckbehälterverordnung; andere notwendige Einrichtungen für den Betrieb mit Flüssiggas müssen - soweit sie nicht der Druckbehälterverordnung unterliegen - so angeordnet und beschaffen sein, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

Komponenten der Gasanlagen, die bereits nach der Druckbehälterverordnung genehmigt wurden, können auch nach dem 01.01.2003 weiterhin verwendet werden.
Beachte auch:
Richtlinie für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u.ä.) betrieben wird (VkBl. 1969, S. 634) (siehe auch VdTÜV-Merkblatt 750 und 757).
Richtlinie für die Ausrüstung, Prüfung und den Betrieb von Fahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betrieben werden (VdTÜV-Merkblatt 757, Ausg. April 1994)
Ausnahmegenehmigung möglich.Gleichwertige Vorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27.09.2002 müssen erfüllt werden.
Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen (§ 41a)

Es gilt Richtlinie 87/404/EWG.

 

Für vor dem 1.11.2003 in Verkehr gekommene Fahrzeuge gilt weiterhin die Druckbehälterverordnung in sinngemäßer Anwendung.

Automatischer Blockierverhinderer (§ 41b)

Ein automatischer Blockierverhinderer ist für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h nicht vorgeschrieben.

 
Anhängelast (§ 42)

Anhängerbetrieb ist gesondert zu prüfen.

 
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43)

Die Abschleppeinrichtung darf hinten am Fahrzeug angebracht sein. Zulässig hierfür sind auch bauartgenehmigte mechanische Verbindungseinrichtungen.

 
Kraftstoffbehälter (§ 45)

Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest und auch bei Überdruck dicht sein.
Kraftstoff darf auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.
Behälter für Vergaserkraftstoff müssen so vom Motor getrennt sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht möglich ist.

Nachweis auch durch Anforderungen der EG-Richtlinien 70/221/EWG oder 74/151/EWG möglich
Kraftstoffleitungen (§ 46)

Kraftstoffleitungen sind gegen betriebsstörende Wärme zu schützen und so auszuführen, dass Verwindungen des Fahrzeuges und Bewegungen des Motors usw. keinen nachteiligen Einfluss auf die Haltbarkeit ausüben.

 
Abgase (§ 47)

Keine Vorschriften für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren.
Für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotoren, deren Nutzleistung über 18 kW bis einschließlich 560 kW beträgt, gilt § 47 Abs. 8b StVZO: Nachweis der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte ab 01.09.2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis.

 
Abgasuntersuchung (§ 47a)

nicht erforderlich

 
Ableitung von Abgasen (§ 47c)

Mündung des Abgasrohrs nur nach oben, nach hinten, nach hinten links oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeuglängsachse.

Alternativ Einhaltung der EG-Richtlinien 74/151/EWG, 70/157/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 51 in der jeweils gültigen Fassung
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage (§ 49)

Für Stapler gilt § 49 Abs. 1 StVZO, d.h. Fahrgeräusch bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t: max. 85 dB(A)
Fahrgeräusch bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t: max. 89 dB(A)
Fahrgeräusch bei Staplern mit einer Leistung von mehr als 147 kW (200 DIN-PS): max. 92 dB(A).

Ausnahmegenehmigung möglich

Für das Standgeräusch existieren keine Grenzwerte.

Feststellung mit "Richtlinie für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen (VkBl. 1966, S. 531, geändert durch (VkBl. 1980, S. 828) oder Einhaltung der EG-Richtlinien 74/151/EWG, 70/157/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 51 in der jeweils gültigen Fassung
Lichttechnische Einrichtungen (§§ 49a bis 54)

Feste Anbringung
Die vorderen lichttechnischen Einrichtungen dürfen auch am Hubgerüst angebracht sein.

Ausnahmegenehmigung möglich






Auf die Anbringung lichttechnischer Einrichtungen kann verzichtet werden.
Ausnahmegenehmigung möglich

Merkblatt über den Anbau von Scheinwerfern und Leuchten an beweglichen Fahrzeugteilen (VkBl. 1974, S. 7 mit Änderungen vom 12.01., VkBl. 1977, S. 90 und VkBl. 1982, S. 504) oder Einhaltung der EG-Richtlinien 78/933/EWG, 76/756/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 48 in der jeweils gültigen Fassung.

Auflage:
Vor Antritt jeder Fahrt muss geprüft werden, ob die lichttechnischen Einrichtungen vorschriftsmäßig angebracht und funktionsfähig sind.
Bauartgenehmigungspflicht gemäß § 22a StVZO beachten

Bedingung:
Der Stapler darf nur bei Tage und ausreichenden Sichtverhältnissen eine öffentliche Straße überqueren oder ein kurzes Stück in Längsrichtung befahren

Scheinwerfer (§ 50 Abs. 3)

Vorgeschrieben sind:
2 nach vorn wirkende einstellbare Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht, deren höchster Punkt der leuchtenden Fläche max. 1500 mm über Fahrbahnoberkante liegt; ist dieses Maß nicht einzuhalten, darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden.
Bei Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Begrenzungsleuchten.
Bei Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h genügen Scheinwerfer für Abblendlicht.
Belastungsabhängige Einstellung der Scheinwerfer ist für Stapler nicht vorgeschrieben.

 
Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten (§ 51)

Vorgeschrieben sind:
Bei Fahrzeugen mit mehr als 1 m Breite 2 Begrenzungsleuchten, deren höchster Punkt der leuchtenden Fläche max. 2100 mm über Fahrbahnoberkante liegt.

 
Seitliche Kenntlichmachung (§ 51a)

Vorgeschrieben sind:
Für Fahrzeuge mit mehr als 6 m Länge seitliche gelbe Rückstrahler, deren höchster Punkt max. 900 mm über der Fahrbahn liegt; Abstand zwischen den leuchtenden Flächen und von der Vorderkante des Fahrzeuges max. 3000 mm, von der hinteren Begrenzung max. 1000 mm.
Lässt die Bauart des Fahrzeugs dies nicht zu, dürfen sie höher als 900 mm, jedoch nicht höher als 1500 mm über der Fahrbahn angebracht sein. Mindestens ein Rückstrahler muss im vorderen Drittel angeordnet sein. Seitenmarkierungsleuchten sind für Stapler nicht vorgeschrieben.

 
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (§ 52 Abs. 7 i.V.m § 49a)

Zulässig sind
- 1 Suchscheinwerfer
- Arbeitsscheinwerfer
- Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht): Nur wenn die Genehmigungsbehörde diese ausdrücklich in der Ausnahmegenehmigung vorschreibt.
Zulässig bei Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Strassen dienen und durch Warnmarkierungen nach DIN 30 710 gekennzeichnet sind.
- 2 Nebelscheinwerfer nicht höher angebaut als die Scheinwerfer für Abblendlicht.

Keine Bauartgenehmigungspflicht, sie dürfen während der Fahrt auf öffentlichen Straßen nicht eingeschaltet werden.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a)

Rückfahrscheinwerfer sind an Staplern zulässig, aber nicht erforderlich.
 
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler (§ 53)

Vorgeschrieben sind:
- 2 Schlussleuchten und
- 2 Bremsleuchten für rotes Licht,
deren höchster Punkt der leuchtenden Fläche max. 1900 mm (2100 mm, wenn die Form des Aufbaus dies nicht zulässt) über Fahrbahnoberkante liegt.
Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse dient
- 2 Rückstrahler hinten
so niedrig als möglich (max. Höhe 900 mm des höchsten Punktes über der Fahrbahn) und nicht mehr als 400 mm von der Außenkante entfernt. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss.

 
Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage (§ 53a)

Vorgeschrieben sind:
- Warnblinkanlage
- Warndreieck
Ausnahmegenehmigung möglich
- Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
Zusätzlich Warnleuchte

Ausnahmegenehmigung möglich, wenn Straßen nur gequert werden.

 
Nebelschlussleuchten (§ 53d)

Nur erforderlich bei Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h
Niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche 250 mm und höchster Punkt der leuchtenden Fläche max. 1000 mm über Fahrbahnoberkante, min. 100 mm Abstand zur Bremsleuchte

 
Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54)

Vorgeschrieben sind:
Paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
An Fahrzeugen bis 4 m Länge und einer Breite bis 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den Längsseiten.
Bei über 6 m Abstand zwischen vorderen und hinteren Blinkleuchten zusätzliche seitliche Blinkleuchten erforderlich.

Ausnahmegenehmigung möglich

 
Einrichtungen für Schallzeichen (§ 55)

Mindestens eine Einrichtung vorgeschrieben
 
Elektromagnetische Verträglichkeit (§ 55a)

Keine Vorschriften

 
Rückspiegel und andere Spiegel (§ 56)

Vorgeschrieben sind:
- Ein Außenspiegel (an der linken Seite) und ein Innenspiegel
- Bei eingeschränkter Sicht nach hinten: zusätzlich ein Außenspiegel rechts
- Zwei Außenspiegel - jeweils an einer Seite -, wenn die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann.
- Ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei einem zulässigen Gesamtgewicht über 12,0 t mindestens 2 m über der Fahrbahn; kann dieses Maß wegen der Bauart des Aufbaus nicht eingehalten werden, darf dieser Spiegel nicht angebracht sein.

Ausnahmegenehmigung möglich

Rückspiegel sind nicht erforderlich bei Fahrzeugen mit offenem Führersitz, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt.

 
Geschwindigkeitsmesser und Wegstreckenzähler (§ 57)

Geschwindigkeitsmesser ist vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h.
 
Fahrtschreiber und Kontrollgerät (§ 57a)

Die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 sind nicht anzuwenden.
Bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht des Staplers von mehr als 7,5 t ist ein Fahrtschreiber erforderlich.

 
Geschwindigkeitsschilder (§ 58)

Bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h Kennzeichnung mit Geschwindigkeitsschildern an den beiden Längsseiten und an der Rückseite erforderlich.

Ausnahmegenehmigung von der Anbringung an den Längsseiten oder an der Rückseite möglich

 
Anbringung der amtlichen Kennzeichen (§ 60 Abs. 1, 2 und 4)

Bei einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ist die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erforderlich.

Ausnahmegenehmigung möglich:

Ein vorderes Kennzeichen braucht nicht vorhanden zu sein; das hintere Kennzeichen darf klappbar sein; es dürfen Kennzeichen der Größe 255 x 130 mm verwendet werden.

Mögliche Auflage:
Klappbare Kennzeichen sind vor der Fahrt auf öffentlichen Straßen in die vorgeschriebene Anbaulage zu bringen.

Fahrerlaubnis

Zum Führen eines Staplers mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf öffentlichen Straßen sind erforderlich:

Fahrerlaubnisklasse

L für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht).

B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg; schließt Klasse L ein.

C1 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; schließt Klassen B und L ein.

C für alle Fahrzeuge; schließt Klassen C1, B und L ein.

Fahrerlaubnis früheren Rechts

5 für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht).

3 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t; schließt Klasse 5 ein.

2 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t; schließt Klassen 3 und 5 ein.

Eine entsprechende Fahrerlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn das Fahrzeug auf dem Ausnahmewege von der Erteilung der Betriebserlaubnis befreit worden ist.

Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr

Landesstelle:Telefon:
Dienststelle:Telefax:
Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO
Gutachten-Nummer: 
Auftraggeber 
Name / Firma:Telefon:
Anschrift:Telefax:
Telefon:E-Mail:
Telefax:Sachverständiger:
E-Mail:Datum:
Kurzbeschreibung des Fahrzeugs
 Kraftfahrzeug
Amtl. Kennzeichenohne
Fahrzeug- u. AufbauartSO.KFZ.STAPLER
FahrzeugherstellerMusterbau
Fahrzeug-Ident.-Nr.123456

Der nachfolgend beschriebene Gabelstapler soll die im Antrag des Fahrzeughalters näher bezeichneten Straßen lediglich queren.

Gutachten-Nummer:

Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugs

 Kraftfahrzeug
Amtl. Kennzeichenohne
Fahrzeug- u. AufbauartSO.KFZ.STAPLER
FahrzeugherstellerMusterbau
Typ und AusführungX Y
Fahrzeug-Ident. -Nr.123456
Höchstgeschw. (km/h)15
Leistung (kW)30
Leergewicht (t)4,6
zul. Gesamtgewicht (t)7,8
Länge / Länge (m)5,30
Breite / Breite (m)2,30
Höhe (m)3,00
Anz. d. Achsen / davon angetr.2/1


Achse-Nr. 1. Achse2. Achse
Achslastt5,54,6
Achsabstandm 4,00 

Gutachten-Nummer:

Abweichungen von den Vorschriften der StVZO

§ 35 Abs. 2

Sichtfeld
Mit Sichtfeldeinschränkung

Begründungen für die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO Die Abweichung ist durch die Bauart des Fahrzeugs bedingt. Auflagen

Es ist mindestens eine Begleitperson erforderlich, die dem Führer des Fahrzeugs beim Queren der Straße und bei Ein - und Ausfahrten von Grundstücken die für das sichere Führen erforderlichen Hinweise gibt.

Bei Fahrten ohne Last sind die Gabelzinken auf geeignete Weise abzudecken.

Ergebnis

Das Fahrzeug entspricht im Übrigen den Vorschriften der StVZO.

Das Gutachten umfasst 3 Seiten und hat nur Gültigkeit, wenn jede Seite mit Handzeichen und Stempelabdruck des amtl. anerk. Sachverständigen versehen ist.

Ort, den

Stempel

Unterschrift amtlich anerkannter Sachverständiger

UWS Umweltmanagement GmbHENDE