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Regelwerk, Gefahrgut / Strasse
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Änderung der Regelung über abweichende Anforderungen von der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 in Verbindung mit der Anlage VIIIb, Nummer 2.1b und Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO)

Vom 30. November 2020
(VKBl .Nr 24 vom 31.12.2020 S. 845)


Hoheitliche Tätigkeiten wie die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen sowie beigestellter Untersuchungen wie zum Beispiel die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems an Fahrzeugen, sind unter gleichen Voraussetzungen und denselben technischen Standards durchzuführen. In der Anlage VIIId StVZO sind Anforderungen insbesondere für die einzusetzenden Geräte beschrieben. Ziel dieser Regelung ist es, zeitlich befristet abweichende Anforderungen von der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 an die Geräte, deren Überprüfung und die einzuhaltenden Fristen festzulegen. Die Anerkennungsbehörde nach Nr. 1 Anlage VIIIb StVZO für amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen kann diese abweichenden Anforderungen zulassen.

Die in Anlage VIIId StVZO aufgeführten Geräte werden in Messgeräte und Prüfgeräte unterschieden. Messgeräte haben einen signifikanten Einfluss auf das Inspektionsergebnis und sind zu kalibrieren. Prüfgeräte, die lediglich zur Funktionsprüfung eingesetzt werden, unterliegen keiner Pflicht zur Kalibrierung.

Mittlerweile stehen in ausreichender Anzahl Dienstleister zur Verfügung, die Kalibrierungen gemäß der Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 sowie gegebenenfalls noch notwendige Stückprüfungen durchführen. Damit können diese Geräte nach einheitlichen Vorgaben geprüft und die metrologische Rückführung der Messgeräte nachgewiesen werden.

Regelung über abweichende Anforderungen von der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 in Verbindung mit der Anlage VIIIb, Nummer 2.1b und Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO)

Diese Regelung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Die bisherige "Regelung über abweichende Anforderungen von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/ IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb, Nummer 2.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)" vom 28. Juni 2016, Verkehrsblatt 2016, Heft 14, Nummer 115, Seite 501 wird hiermit gleichzeitig aufgehoben. Kalibrierungen, die auf dieser Grundlage erstellt wurden, bleiben für die Berücksichtigung im Rahmen dieser Regelung bis zu ihrem Fristablauf weiterhin gültig.

Ab Inkrafttreten dieser Regelung muss für die unter Punkt 1 "Anforderungen an Messgeräte" genannten Messgeräte die nächste und jede weitere durchzuführende Kalibrierung durch ein gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Kalibrierlaboratorium nachgewiesen werden. Ein Kalibrierschein oder Kalibrierzertifikat ohne Akkreditierungssymbol wird für die Messgeräte nicht mehr anerkannt.

Die Konformität der eingesetzten Messgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins nachzuweisen, der die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2018 (Abschnitte 7.8.1, 7.8.2, 7.8.4 und, sofern anwendbar, 7.8.6) sowie die Festlegungen zur Darstellung von Kalibrierergebnissen des Dokuments 71 SD 0.025 der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erfüllt. Kalibrierscheine und Kalibrierzertifikate, die von akkreditierten Kalibrierlaboratorien außerhalb Deutschlands, aber mit Sitz in der EU, ausgestellt werden, sind gleichwertig, wenn sie das Akkreditierungssymbol der im Sitzstaat zuständigen Nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der VO (EG) 765/2008 tragen.

Bei der Beauftragung des Kalibrierlaboratoriums ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber festgelegten technischen Spezifikationen zur Entscheidungsregel und zu Kalibrierfristen zugrunde gelegt werden.

1. Anforderungen an Messgeräte

Messgeräte gemäß der Anlage VIIId StVZO, müssen nach den Anforderungen in der folgenden Tabelle kalibriert und messtechnisch rückgeführt sein.

MessgerätAnforderungen 1)
BremsprüfstandKalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Stückprüfung gem. Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit u. Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie)
Schreibendes BremsmessgerätKalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister
Messgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen (Federmanometer oder elektrisches Druckmessgerät)Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Eichung
Bandmaß oder anderes LängenmessmittelErstkalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Ersteichung
Scheinwerfereinstellprüfsystem (bestehend aus Scheinwerfereinstellprüfgerät und Flächen)Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Stückprüfung gem. Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs­Zulassungs­Ordnung (StVZO) (HU-Scheinwerfer­Prüfrichtlinie)
Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln bzw. Messschieber,Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister
Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EGKalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister
Abgasmessgerät für FremdzündungsmotorenKalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Eichung
Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren
Messgerät für GeräuschmessungKalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Eichung
FußkraftmessgerätKalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister
Lecksuchgerät (Gasdetektor) im Rahmen der GAP/ GSP (Bereithaltung und verpflichtende Anwendung ausgesetzt bis zum 31.12.2022)Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister nach Veröffentlichung von Anforderungen an die verwendeten Messgeräte und Änderung der Prüfvorschriften in der Richtlinie für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen oder der wiederkehrenden oder sonstigen Gasanlagenprüfungen (GSP/GAP­Durchführungs­Richtlinie)

Die Fristen, die sich auf die Durchführung der Kalibrierung, oder die Stückprüfung beziehen sind monatsgenau einzuhalten. Eichungen sind gemäß den Anforderungen der Mess- und Eichverordnung fristgerecht zu beantragen.

2. Prüfgeräte

PrüfgeräteAnforderungen
ZeitmesserFunktionskontrolle
Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des MotorsFunktionskontrolle
Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl,Funktionskontrolle

Diese Prüfgeräte sind, wenn Herstellervorgaben vorhanden sind, regelmäßig nach diesen zu prüfen und zu warten. Sowohl die Wartung als auch die Prüfung muss in Prüfberichten dokumentiert werden. Es dürfen nur funktionsfähige Prüfgeräte eingesetzt werden und sie sind bei Nutzung arbeitstäglich einer Funktionsprüfung zu unterziehen.

In der Anlage VIIId der StVZO sind Anforderungen für Untersuchungsstellen und deren Ausstattung genannt. Diese Liste enthält mehrere Positionen, die nicht für eine Messaufgabe eingesetzt werden.

In diesem Zusammenhang wurde überprüft, welche Geräte einen signifikanten Einfluss auf die Inspektionsergebnisse (Abschnitt 6.2.4 und 6.2.6 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) ausüben. Die Verwendung der nachfolgend gelisteten Geräte hat keinen signifikanten Einfluss auf das Inspektionsergebnis. Dies wird nachfolgend für die einzelnen Geräte begründet:

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Fußnote:

1 Weitergehende Veröffentlichungen des Verordnungsgebers sind zusätzlich zu beachten.

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