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Änderung der Regelung über abweichende Anforderungen von der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 in Verbindung mit der Anlage VIIIb, Nummer 2.1b und Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO)
Vom 30. November 2020
(VKBl .Nr 24 vom 31.12.2020 S. 845)
Hoheitliche Tätigkeiten wie die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen sowie beigestellter Untersuchungen wie zum Beispiel die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems an Fahrzeugen, sind unter gleichen Voraussetzungen und denselben technischen Standards durchzuführen. In der Anlage VIIId StVZO sind Anforderungen insbesondere für die einzusetzenden Geräte beschrieben. Ziel dieser Regelung ist es, zeitlich befristet abweichende Anforderungen von der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 an die Geräte, deren Überprüfung und die einzuhaltenden Fristen festzulegen. Die Anerkennungsbehörde nach Nr. 1 Anlage VIIIb StVZO für amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen kann diese abweichenden Anforderungen zulassen.
Die in Anlage VIIId StVZO aufgeführten Geräte werden in Messgeräte und Prüfgeräte unterschieden. Messgeräte haben einen signifikanten Einfluss auf das Inspektionsergebnis und sind zu kalibrieren. Prüfgeräte, die lediglich zur Funktionsprüfung eingesetzt werden, unterliegen keiner Pflicht zur Kalibrierung.
Mittlerweile stehen in ausreichender Anzahl Dienstleister zur Verfügung, die Kalibrierungen gemäß der Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 sowie gegebenenfalls noch notwendige Stückprüfungen durchführen. Damit können diese Geräte nach einheitlichen Vorgaben geprüft und die metrologische Rückführung der Messgeräte nachgewiesen werden.
Regelung über abweichende Anforderungen von der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 in Verbindung mit der Anlage VIIIb, Nummer 2.1b und Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO)
Diese Regelung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Die bisherige "Regelung über abweichende Anforderungen von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/ IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb, Nummer 2.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)" vom 28. Juni 2016, Verkehrsblatt 2016, Heft 14, Nummer 115, Seite 501 wird hiermit gleichzeitig aufgehoben. Kalibrierungen, die auf dieser Grundlage erstellt wurden, bleiben für die Berücksichtigung im Rahmen dieser Regelung bis zu ihrem Fristablauf weiterhin gültig.
Ab Inkrafttreten dieser Regelung muss für die unter Punkt 1 "Anforderungen an Messgeräte" genannten Messgeräte die nächste und jede weitere durchzuführende Kalibrierung durch ein gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Kalibrierlaboratorium nachgewiesen werden. Ein Kalibrierschein oder Kalibrierzertifikat ohne Akkreditierungssymbol wird für die Messgeräte nicht mehr anerkannt.
Die Konformität der eingesetzten Messgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins nachzuweisen, der die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2018 (Abschnitte 7.8.1, 7.8.2, 7.8.4 und, sofern anwendbar, 7.8.6) sowie die Festlegungen zur Darstellung von Kalibrierergebnissen des Dokuments 71 SD 0.025 der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erfüllt. Kalibrierscheine und Kalibrierzertifikate, die von akkreditierten Kalibrierlaboratorien außerhalb Deutschlands, aber mit Sitz in der EU, ausgestellt werden, sind gleichwertig, wenn sie das Akkreditierungssymbol der im Sitzstaat zuständigen Nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der VO (EG) 765/2008 tragen.
Bei der Beauftragung des Kalibrierlaboratoriums ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber festgelegten technischen Spezifikationen zur Entscheidungsregel und zu Kalibrierfristen zugrunde gelegt werden.
1. Anforderungen an Messgeräte
Messgeräte gemäß der Anlage VIIId StVZO, müssen nach den Anforderungen in der folgenden Tabelle kalibriert und messtechnisch rückgeführt sein.
Messgerät | Anforderungen 1) |
Bremsprüfstand | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Stückprüfung gem. Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit u. Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie) |
Schreibendes Bremsmessgerät | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister |
Messgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen (Federmanometer oder elektrisches Druckmessgerät) | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Eichung |
Bandmaß oder anderes Längenmessmittel | Erstkalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Ersteichung |
Scheinwerfereinstellprüfsystem (bestehend aus Scheinwerfereinstellprüfgerät und Flächen) | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Stückprüfung gem. Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StraßenverkehrsZulassungsOrdnung (StVZO) (HU-ScheinwerferPrüfrichtlinie) |
Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln bzw. Messschieber, | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister |
Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister |
Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Eichung |
Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren | |
Messgerät für Geräuschmessung | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister und Eichung |
Fußkraftmessgerät | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister |
Lecksuchgerät (Gasdetektor) im Rahmen der GAP/ GSP (Bereithaltung und verpflichtende Anwendung ausgesetzt bis zum 31.12.2022) | Kalibrierung durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Kalibrierdienstleister nach Veröffentlichung von Anforderungen an die verwendeten Messgeräte und Änderung der Prüfvorschriften in der Richtlinie für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen oder der wiederkehrenden oder sonstigen Gasanlagenprüfungen (GSP/GAPDurchführungsRichtlinie) |
Die Fristen, die sich auf die Durchführung der Kalibrierung, oder die Stückprüfung beziehen sind monatsgenau einzuhalten. Eichungen sind gemäß den Anforderungen der Mess- und Eichverordnung fristgerecht zu beantragen.
2. Prüfgeräte
Prüfgeräte | Anforderungen |
Zeitmesser | Funktionskontrolle |
Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors | Funktionskontrolle |
Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl, | Funktionskontrolle |
Diese Prüfgeräte sind, wenn Herstellervorgaben vorhanden sind, regelmäßig nach diesen zu prüfen und zu warten. Sowohl die Wartung als auch die Prüfung muss in Prüfberichten dokumentiert werden. Es dürfen nur funktionsfähige Prüfgeräte eingesetzt werden und sie sind bei Nutzung arbeitstäglich einer Funktionsprüfung zu unterziehen.
In der Anlage VIIId der StVZO sind Anforderungen für Untersuchungsstellen und deren Ausstattung genannt. Diese Liste enthält mehrere Positionen, die nicht für eine Messaufgabe eingesetzt werden.
In diesem Zusammenhang wurde überprüft, welche Geräte einen signifikanten Einfluss auf die Inspektionsergebnisse (Abschnitt 6.2.4 und 6.2.6 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) ausüben. Die Verwendung der nachfolgend gelisteten Geräte hat keinen signifikanten Einfluss auf das Inspektionsergebnis. Dies wird nachfolgend für die einzelnen Geräte begründet:
Der Grund für die Aufnahme eines Zeitmessers in diese Liste liegt begründet in der Untersuchung nach Anlage VIIIa, Nr. 6.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Beurteilung der Füllzeit der Einrichtungen zur Energiebeschaffung von (Druckluft-) Bremsanlagen). Nach der UN-Regelung Nummer 13, Anhang 7 (Revision 6 einschl. Änderung 11 vom 11. Juli 2008) sind hier (je nach Fz-Art), 3, 6, 8, 9 oder 11 Minuten vorgegeben, ohne Angaben von Nachkommastellen oder Sekunden. Angaben zu einem Zeitmessgerät bzw. dessen Genauigkeit werden nicht gemacht, jedoch ist aus den Grenzwerten erkennbar, dass hier eine sehr einfache Zeitanzeige ausreichend ist.
Angesichts dessen kann als Zeitmesser jedes mit einer Sekundenanzeige ausgestattete Zeitanzeigegerät (also auch Armbanduhren, Uhren in Computern und Mobilgeräten) angesehen werden. Es genügt eine visuelle Überprüfung der Sekundenanzeigefunktion vor der Anwendung. Eine Kalibrierung ist nicht erforderlich, da auch keine quantitative Beurteilung mit dem Zeitmesser erfolgt.
Bei dem hier genannten Objekt handelt es sich um ein Hilfsmittel, um zu beurteilen, ob der Motor des zu untersuchenden Fahrzeuges betriebswarm ist. In der Praxis werden dafür keine separaten Geräte verwendet, sondern diese Funktion ist Bestandteil der Abgasuntersuchungs-Geräte und es besteht auch keine Spezifikation, die für diese Funktion einzuhalten ist.
Schließwinkel und Zündzeitpunkt:
Bei den hier genannten Objekten handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Abgasuntersuchung (AU). Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Fahrzeuge mit mechanischem Zündverteiler, die etwa bis Mitte der 80er-Jahre in Verkehr kamen.
Die Funktion der Ermittlung der Motordrehzahl ist ausschließlich in Verbindung mit dem AU-Gerät zu sehen, da dieses auch immer die Anzeigeeinrichtung für die AU darstellt. Auch hier handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Abgasuntersuchung. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Kraftfahrzeuge ohne Diagnoseschnittstelle.
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Fußnote:
1 Weitergehende Veröffentlichungen des Verordnungsgebers sind zusätzlich zu beachten.
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