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SP-/AU-/AUK-Schulungsrichtlinie
Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte, die Sicherheitsprüfungen (SP) an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern,
- Untersuchungen der Abgase (AU) an Kraftfahrzeugen mit Fremd- und/oder Kompressionszündungsmotoren,
- Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) und davon abgeleiteten Kraftfahrzeugen nach §§ 29 Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO durchführen
Vom 9. März 2006
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2006 S. 326; 24.05.2012 S. 469 12)
Siehe Fn. *
1 Allgemeines, Zweck der Schulung und Übergangsregelungen
1.1 Durch die Schulung sollen die verantwortlichen Personen und die Fachkräfte auf die bei der Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK anfallenden spezifischen Untersuchungsaufgaben vorbereitet werden.
1.2 Nach Nr. 2.6 Anlage VIIIc StVZO ist vorgeschrieben, dass die verantwortlichen Personen und die mit der Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK befassten Fachkräfte eine entsprechende Schulung erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Die vorgeschriebene Schulung teilt sich auf in eine
1.2.1 erstmalige Schulung für verantwortliche Personen und Fachkräfte, die zukünftig für die Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK verantwortlich oder mit deren Durchführung beauftragt sind und in
1.2.2 Wiederholungsschulungen für verantwortliche Personen und Fachkräfte, die bereits erfolgreich an einer erstmaligen Schulung teilgenommen haben.
1.3 Die Frist für die erste und alle weiteren Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate (Nr. 2.6 Anlage VIIIc StVZO), beginnend mit dem Monat, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde.
Wird die Frist um mehr als 2 Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung immer eine erstmalige Schulung zu absolvieren.
1.4 Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Schulungen ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung und deren Erhalt zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK in den hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
1.5 Die verantwortlichen Personen und die Fachkräfte müssen im Rahmen der Schulung das Gelernte praktisch üben.
1.6 Schulungen sowie die darüber ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen nach
behalten weiterhin ihre Gültigkeit entsprechend der vorgegebenen Fristen (ab dem Ausstellungsdatum 36 Monate).
2 Verantwortliche Personen und Fachkräfte
Es gelten die Vorschriften der Nr. 2.4 und 2.5 Anlage VIIIc StVZO.
3 Berechtigung zur Durchführung von Schulungen, Aufsicht über Schulungsstätten
3.1 Schulungen dürfen von den in Nr. 7.1 Anlage VIIIc StVZO genannten Stellen durchgeführt werden. Die in den Nr. 7.1.2 und 7.1.3 Anlage VIIIc StVZO genannten Stellen schulen die verantwortlichen Personen und Fachkräfte ihrer Vertragspartner.
3.2 Die Aufsicht über die Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte und Schulungsstätten obliegt den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Nr. 8.2 Anlage VIIIc StVZO). Die Überprüfung der Schulungsstätten auf Einhaltung der Vorschriften der Anlage VIIIc StVZO und den Bestimmungen dieser Richtlinie durch die dazu berechtigte Stelle erfolgt mindestens alle 3 Jahre (Nr. 8.2 Anlage VIIIc StVZO).
3.3 Festgestellte Abweichungen oder Verstöße können den Entzug der jeweiligen Berechtigung der Schulungsstätte zur Durchführung von SP- und/oder AU- und/oder AUK-Schulungen zur Folge haben. In Zweifelsfällen entscheidet hierüber die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.
3.4 Für die Meldungen, Erfassung und Bekanntgabe der Schulungsstätten gelten die Vorschriften von Nr. 7.2 Anlage VIIIc StVZO.
4 Ausbildungskräfte und Schulungsstätten
4.1 Die Durchführung der Schulungen obliegt den in Nr. 3.1 genannten Stellen.
4.2 Für die Schulung der verantwortlichen Personen und der Fachkräfte müssen die Schulungsstätten über qualifizierte Ausbildungskräfte und geeignete Räumlichkeiten verfügen.
4.3 Die Ausbildungskräfte müssen mindestens den Meisterbrief oder eine damit gleichzusetzende Berufsqualifikation in einem der in Nr. 2.4.1, 2.4.2 und/oder 2.4.3 Anlage VIIIc StVZO vorgeschriebenen Ausbildungsberufe für die von ihnen durchzuführenden Schulungen der SP und/oder AU und/oder AUK haben. Die Ausbildungskräfte müssen sich entsprechend den fahrzeugtechnischen Entwicklungen und den maßgeblichen Vorschriften- und Richtlinienänderungen fortlaufend weiterbilden und haben dies auf Verlangen den in Nr. 3.2 genannten Stellen nachzuweisen.
4.4 Die Ausbildungskräfte nehmen mindestens alle zwei Jahre an einem Erfahrungsaustausch teil.
4.5 Die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und Nachschlagewerke mit den SP- und/oder AUund/oder AUK-Daten und Herstelleranleitungen müssen vorhanden sein und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
4.6 Die Ausbildungskräfte haben dafür Sorge zu tragen, dass sie frühzeitig die relevanten Vorschriften- und Richtlinienänderungen sowie die jeweils für die Schulungen wichtigen fahrzeugtechnischen Entwicklungen in die Schulung einfließen lassen.
4.7 Die von den Schulungsstätten einzuhaltenden Mindestanforderungen ergeben sich aus Anlage 1.
4.8 Die bei den Schulungen und den Abschlussprüfungen eingesetzten Mess- und Prüfgeräte sind in Abhängigkeit von der Anzahl der zu schulenden Personen in ausreichender Anzahl vorzuhalten; sie müssen entsprechend den Herstellervorgaben gewartet und gemäß den gesetzlichen Vorschriften geprüft und geeicht sein.
5 Inhalt der Schulung
5.1 Die Ausbildungsinhalte der erstmaligen Schulungen und der Wiederholungsschulungen für SP und/oder AU und/oder AUK und die Dauer der Schulungslehrgänge ergeben sich aus Nr. 6.
5.2 Vermittlung der
5.2.1 bei SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern eingesetzten Fahrzeugtechniken, die für die Durchführung der SP von Bedeutung sind. Die Schulung muss sich hierbei nach den in der "Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach § 29 i. V. m. Anlage VIII StVZO" vorgeschriebenen Prüfpunkten orientieren;
5.2.2 bei AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen eingesetzten Techniken, insbesondere der Techniken von Motoren und allen abgasrelevanten Fahrzeugteilen. Die Schulung muss sich hierbei nach den in der "Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nr. 4.8.2 Anlage VIIIa StVZO" vorgeschriebenen Untersuchungspunkten orientieren;
5.2.3 bei AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen eingesetzten Techniken, insbesondere der Techniken von Motoren und allen abgasrelevanten Fahrzeugteilen. Die Schulung muss sich hierbei nach den in der unter Nr. 5.2.2 genannten Richtlinie vorgeschriebenen Untersuchungspunkten bei der AUK orientieren;
5.2.4 für den Einsatz und die Handhabung der bei den SP und/oder AU und/oder AUK eingesetzten Mess- und Prüfgeräte notwendigen Kenntnisse sowie der zu beachtenden Besonderheiten;
5.2.5 notwendigen Kenntnisse zur praktischen Durchführung einer SP und/oder AU und/oder AUK.
6 Durchführung der Schulung, Abschlussprüfung und Bescheinigung
6.1 Organisation und Durchführung der Vorbereitungen auf die Schulungslehrgänge sind dem jeweiligen Schulungsträger freigestellt.
6.2 Ablauf und Organisation der Schulungslehrgänge müssen mindestens dem jeweils zutreffenden Schulungsplan nach den Nr. 6.4 bis 6.7 entsprechen.
6.3 Bei der Durchführung der Schulung sollen nicht mehr als 16 Personen gleichzeitig von einer Ausbildungskraft geschult werden. Die Personenzahl ist bei der Schulung des "Praktischen Könnens" zu vermindern, wenn nur so das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Die Schulung umfasst mindestens den in Nr. 5 jeweils dargestellten Schulungsinhalt. Die Dauer für die erstmalige Schulung und Wiederholungsschulung ergeben sich aus den folgenden Mindestzeitvorgaben (Angaben in Zeitstunden), wobei pro Schulungstag 8 Zeitstunden nicht überschritten werden dürfen.
Ausbildungsinhalte | Schulungsdauer (in Zeitstunden) | ||
erstmalige Schulung | Wiederholungsschulung | ||
6.4.1 | Rechtliche Grundlagen und allgemeines Wissen | ||
- Vorschriften und Richtlinien | |||
- SP-Richtlinie und Durchführungsanweisungen | |||
- Prüfen und Reparieren | |||
- Qualitätssicherung bei der Durchführung und Dokumentation der Sicherheitsprüfung | |||
- Mängelstatistik | 2,0 h | 0,5 h | |
6.4.2 | Technik der Fahrzeuge | ||
6.4.2.1 | Fahrgestell/Fahrwerk/Verbindungseinrichtungen | ||
6.4.2.2 | Lenkung | ||
6.4.2.3 | Reifen/Räder | ||
6.4.2.4 | Bremsanlage | ||
- EG-Bremsanlage | |||
* Druckluft | |||
* Drucklufthydraulik | |||
* Hydraulische Bremse mit Druckluftunterstützung | |||
* Ventile und Aggregate | |||
* ABV | |||
- ELB | |||
- Radbremsen | |||
- elektronisch/elektrisch geregelte Bremsanlagen | 12,0 h | 4,5 h | |
6.4.3 | Praktisches Können | ||
- Durchführung von Sicht-/Funktions-/Wirkungsprüfungen einschließlich der Prüfung nach Vorgaben an Einrichtungen nach 6.4.2.1 bis 6.4.2.4 | |||
- Einsatz von Mess- und Prüfgeräten.
Hinweis: Die jeweiligen Angaben zur Schulungsdauer bleiben unverändert. | |||
6.4.4 | Abschlussprüfung | 3,0 h | 3,0 h |
6.4.5 | Gesamtzeitbedarf | 26,0 h | 13,0 h |
6.5 AU-Schulung (erstmalige Schulung)
Schulungsdauer (in Zeitstunden) | ||||||||
Fahrzeuggruppen
Ausbildungsinhalte der Erstschulung | Fremdzündungsmotor | Kompressionszündungsmotor | Fremd- und Kompressionszündungsmotor | |||||
(GKat) a | bis 7,5 t b | ab 2,8 t c | alle b + c | a + b | a + c | a + b +c | ||
6.5.1 | Rechtliche Grundlagen und allgemeines Wissen | 1,5 h | 1,5 h | 1,5 h | 1,5 h | 1,5 h | 1,5 h | 1,5 h |
6.5.1.1 | Einführung in die Vorschriften und Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen der Abgase einschließlich OBD-Systemen | |||||||
6.5.1.2 | Darstellung der Bedeutung der amtlichen Prüfung einschließlich der erforderlichen Dokumentation | |||||||
6.5.1.3 | Prüfen und Reparieren | |||||||
6.5.1.4 | Qualitätssicherung bei der Durchführung und Dokumentation der AU | |||||||
6.5.1.5 | Mängelstatistik | |||||||
6.5.1.6 | Fahrzeugidentifizierung anhand des Fahrzeugscheins | |||||||
6.5.1.7 | Ablauf einer AU sowie einer On-Board-Diagnose | |||||||
6.5.2 | Technik der Fahrzeuge | 3.75 h | 3.75 h | 3.75 h | 4,5 h | 6,5 h | 6,5 h | 7,5 h |
6.5.2.1 | Einfluss des Kraftstoffs, insbesondere alternativer Kraftstoffe, auf die Schadstoffzusammensetzung im Abgas | |||||||
6.5.2.2 | Aktueller Stand von Motorenkonzepten unter besonderer Berücksichtigung der Verbrauchs- und Schadstoffminderung | |||||||
6.5.2.3 | Wirkungen abgasrelevanter Komponenten von Motoren auf die Schadstoffzusammensetzung | |||||||
6.5.2.4 | Systeme der Abgasnachbehandlung | |||||||
6.5.2.5 | Beeinflussung der Schadstoffzusammensetzung durch die Wirkungskette Kraftstoff, Motor, Abgasnachbehandlung | |||||||
6.5.2.6 | Nachrüstsysteme | |||||||
6.5.2.7 | Alternative Antriebskonzepte | |||||||
6.5.2.8 | Technische Systeme der On-Board-Diagnose und ihr Zusammenwirken | |||||||
6.5.2.9 | Systeme der Abgasmessung: Aufbau, Wirkungsweise, Genauigkeit, Eichung und Wartung | |||||||
6.5.3 | Praktisches Können bezogen auf die Fahrzeuggruppe, die Schulungsschwerpunkt ist | 2,0 h | 2,0 h | 2,0 h | 3,0 h | 4,0 h | 4,0 h | 5,5 h |
6.5.3.1 | Handhabung des Abgasmessgerätes | |||||||
6.5.3.2 | Praktische Durchführung einer Untersuchung des Motormanagement-/ Abgasreinigungssystems | |||||||
6.5.4 | Abschlussprüfung | 0,75 h | 0,75 h | 0,75 h | 1,0 h | 1,0 h | 1,0 h | 1,5 h |
6.5.5 | Gesamtzeitbedarf | 8,0 h | 8,0 h | 8,0 h | 10,0 h | 13,0 h | 13,0 h | 16,0 h |
6.6 AU-Schulung (Wiederholungsschulung)
Schulungsdauer (in Zeitstunden) | ||||||||
Fahrzeuggruppen
Ausbildungsinhalte der Erstschulung | Fremdzündungsmotor | Kompressionszündungsmotor | Fremd- und Kompressionszündungsmotor | |||||
(GKat) a | bis 7,5 t b | ab 2,8 t c | alle b + c | a + b | a + c | a + b +c | ||
6.6.1 | Rechtliche Grundlagen und allgemeines Wissen | 1,0 h | 1,0 h | 1,0 h | 1,0 h | 1,0 h | 1,0 h | 1,0 h |
6.6.1.1 | Wiederholung und Fortschreibung der Vorschriften und Richtlinien über die Durchführung von Untersuchungen der Abgase einschließlich OBD-Systemen | |||||||
6.6.1.2 | Anwendung der Vorschriften und Richtlinien in der Werkstattpraxis | |||||||
6.6.1.3 | Verbesserungsmöglichkeiten der Qualität der AU | |||||||
6.6.1.4 | Fortschreibung des Systems zur Fahrzeugidentifizierung | |||||||
6.6.2 | Erfahrungsaustausch | 0,5 h | 0,5 h | 0,5 h | 0,5 h | 0,5 h | 0,5 h | 0,5 h |
6.6.3 | Technik der Fahrzeuge | 2.75 h | 2.75 h | 2.75 h | 3,5 h | 5,5 h | 5,5 h | 6,0 h |
6.6.3.1 | Weiterentwicklung neuer Kraftstoffqualitäten, insbesondere bei alternativen Kraftstoffen, hinsichtlich der Schadstoffzusammensetzung im Abgas | |||||||
6.6.3.2 | Motorenkonzepte unter besonderer Berücksichtigung der Verbrauchs- und Schadstoffminderung: Anpassung an den Stand der Technik | |||||||
6.6.3.3 | Auswirkungen der Veränderung bestimmter Motorparameter auf die Emissionsbildung | |||||||
6.6.3.4 | Nachrüstsysteme und alternative Antriebskonzepte: Anpassung an den Stand der Technik | |||||||
6.6.3.5 | Technische Neuerungen bei Systemen der Abgasnachbehandlung | |||||||
6.6.4 | Praktisches Können | 1,5 h | 1,5 h | 1,5 h | 2,0 h | 3,0 h | 3,0 h | 4,0 h |
6.6.4.1 | Erfahrungsaustausch bei der praktischen Durchführung der AU in der Werkstatt | |||||||
6.6.4.2 | Ergebnisse aus der Praxis bei der Anwendung des QS-Systems | |||||||
6.6.5 | Abschlussprüfung | 0,75 h | 0,75 h | 0,75 h | 1,0 h | 1,0 h | 1,0 h | 1,5 h |
6.6.6 | Gesamtzeitbedarf | 6,5 h | 6,5 h | 6,5 h | 8,0 h | 11 h | 11 h | 13 h |
6.7 AUK-Schulung
Ausbildungsinhalte | Schulungsdauer (in Zeitstunden) | ||
erstmalige Schulung | Wiederholungsschulung | ||
6.7.1 | Rechtliche Grundlagen und allgemeines Wissen | 1,0 h | 0,5 h |
6.7.1.1 | Einführung in Vorschriften und Richtlinien | ||
6.7.1.2 | Darstellung der Bedeutung der amtlichen Prüfung | ||
6.7.1.3 | Fahrzeugidentifizierung | ||
6.7.2 | Technik der Fahrzeuge | 3,0 h | 1,5 h |
6.7.2.1 | Spezielle technische Merkmale und Sachverhalte | ||
6.7.2.2 | Zusammenhänge zwischen Technik und Emission | ||
6.7.2.3 | Technische Sachverhalte der Schadstoffemission von Krafträdern | ||
6.7.3 | Praktisches Können | 2,0 h | 1,0 h |
6.7.3.1 | Handhabung des Abgasmessgerätes | ||
6.7.3.2 | Durchführung einer Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, Erfahrungsaustausch | ||
6.7.4 | Abschlussprüfung | 1,0 h | 1,0 h |
6.7.5 | Gesamtzeitbedarf | 7,0 h | 4,0 h |
6.8 Die Schulungen sind mit einer Abschlussprüfung abzuschließen.
6.8.1 Zur Abschlussprüfung sind nur die Personen zugelassen, die an der gesamten Schulung teilgenommen haben.
6.8.2 Die Abschlussprüfung teilt sich auf in einen
6.8.2.1 schriftlichen Teil, bei dem jeweils aus
6.8.2.1.1 der SP-Schulung annähernd
mit Mehrfachantworten vorzusehen sind; die Gesamtzahl der Aufgaben für die Abschlussprüfung muss mindestens 30 betragen und/oder
6.8.2.1.2 der AU-Schulung annähernd
mit Mehrfachantworten vorzusehen sind; die Gesamtzahl der Aufgaben, bezogen auf die Schulung einer Fahrzeuggruppe, muss mindesten 20, in Verbindung mit einer weiteren Fahrzeuggruppe mindestens 30 und in Verbindung mit zwei weiteren Fahrzeuggruppen mindestens 40 betragen und/oder
6.8.2.1.3 der AUK-Schulung annähernd
mit Mehrfachantworten vorzusehen sind; die Gesamtzahl der Aufgaben für die Abschlussprüfung muss mindestens 20 betragen;
6.8.2.2 praktischen Teil, der die Durchführung von Teilen einer SP und/oder AU und/oder AUK, aufgeteilt in Prüfbereiche nach den Richtlinien für die Durchführung von SP und/oder AU und/ oder AUK, umfasst.
6.8.3 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 6.8.3.1 mindestens 70 % der Aufgaben nach 6.8.2.1 richtig gelöst sind, wobei von jeder Aufgabengruppe mindestens 50 % richtig gelöst sein müssen;
6.8.3.2 im praktischen Teil von den zu prüfenden Personen alleine oder in Gruppen von bis zu 5 Personen der Nachweis erbracht wurde, dass sie ohne Hilfestellung die gestellte Aufgabe lösen.
6.8.3.3 Kann im praktischen Teil von einer Person oder der Gruppe die gestellte Aufgabe nicht gelöst werden, darf eine weitere Aufgabe gestellt werden.
6.8.4 Über die Teilnahme an der Schulung und über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist den geprüften Personen eine Bescheinigung auszustellen und zu übergeben. Die Bescheinigung muss mindestens dem in Anlage 2 aufgeführten Muster entsprechen und die vorgesehenen Angaben enthalten.
Mindestanforderungen an die SP-/AU-/AUK-Schulungsstätten | Anlage 1 12 (zu Nr. 4.7) |
Schulungsstätten für
Ausstattungen/Anforderungen | SP | AU | AUK | |
Fremdzündungsmotor | Kompressionszündungsmotor | |||
1. Schulungsraum für bis zu 20 Personen, [mindestens mit 2 m x 2 m großer, weißer Projektionsfläche und hochauflösendem, lichtstarkem Beamer] | x | x | x | |
2. Prüfhalle | x 1 [Länge > 12 m] | x 1 [Länge > 6 m] | x 1 [Länge > 4 m] | |
3. Grube oder Hebebühne oder Rampe mit Beleuchtungsmöglichkeit | x 1 [Länge > 12 m] zusätzlich mit Einrichtung zum Anheben einer Achse oder Spieldetektoren | - | - | |
4. Kraftfahrzeug | x 1 SP-pflichtig | x 1 mit Fremdzündungsmotor | x 1 mit Kompressionszündungsmotor | x 1 Kraftrad mit einem Hubraum > 50 cm3 |
5. Bremsprüfstand und schreibendes Bremsmessgerät | x 1 | - | - | |
6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen | x | - | - | |
7. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | x | - | - | |
8. Lehren für die Überprüfung von Zugösen, Bolzen der Anhängekupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen und Kupplungskugeln | x | - | - | |
9. Anschauungsmodelle oder geeignete computergestützte Simulations- und Anschauungsmodelle | x | - | - | |
9.1 einer EG-Bremsanlage für Lkw (Sattelzugmaschine) mit (Sattel-) Anhänger, einschl. aller Ventile und Aggregate | x | - | - | |
9.2 je einer Radbremse als Trommel- und Scheibenbremse | x | - | - | |
9.3 eines automatischen Blockierverhinderers (ABV) | x 2 | - | - | |
9.4 einer elektronisch gesteuerten Druckluftbremsanlage (ELB) | x 2 | - | - | |
9.5 eines Prüfmotors | - | x | x | x |
9.6 abgasrelevanter Komponenten von Motoren | - | x | x | x |
9.7 von On-Board-Diagnosesystemen | - | x | x | - |
9.8 der Systeme zur Abgasmessung | - | x | x | x |
10. Messgerät zur Ermittlung der Betriebstemperatur des Motors | - | x | x | x |
11. Geräte zur Prüfung von Schließwinkel, Zündzeitpunkt und Leerlaufdrehzahl | - | x | - | x Jedoch ohne Prüfgerät für Schließwinkel und Zündzeitpunkt |
12. Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren einschl. Auslesegerät für elektr. Fehlerspeicher | - | x | - | x Auslesegerät für elektr. Fehlerspeicher |
13. Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren einschl. Auslesegerät für elektr. Fehlerspeicher | - | - | x | - |
14. Einrichtungen für die Prüfung von Vorgaben nach Anlage VIIIe StVZO i.V.m. der SP-Richtlinie | x | - | - | - |
Mögliche Abweichungen: 1) Für die Zeit der jeweils durchgeführten Schulung nach den Nr. 5.2.1 - 5.2.4 i.V. m. den Nr. 6.4.3, 6.5.3, 6.6.4, 6.7.3 sowie der praktischen Abschlussprüfungen von den Schulungsstätten bereitzuhalten. 2) Die Bereitstellung dieser Anschauungsmodelle/Simulationsmodelle ist entbehrlich, wenn das nach Nr. 4 bereitzustellende Kraftfahrzeug mit diesen Einrichtungen ausgerüstet ist und deren Funktionsweisen dargestellt werden können. |
Muster -
Bescheinigung über die Teilnahme an einer
"SP-Schulung" 1
"HU-Schulung" 1
"AUK-Schulung" 1
____________________________________________
(Name der Schulungsstätte und Anschrift)
Herr/Frau
____________________________________________
(Vorname, Name, Geburtsdatum)
der
____________________________________________
(Firma, Anschrift)
hat
vom ________________ bis ________________
an einer
erstmaligen Schulung 1
Wiederholungsschulung 1
zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 i.V.m. Anlage VIII StVZO und/oder Untersuchungen der Abgase (AU) und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) 1
für 2
____________________________________________
____________________________________________
teilgenommen.
Er/Sie hat die Abschlussprüfung
bestanden 1
nicht bestanden 1.
Die Schulung erfolgt nach den Vorgaben des vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt (VkBl. 2006. S. 326) bekannt gemachten Schulungsrichtlinie.
____________________________________________
(Datum, Name und Unterschrift der Ausbildungskraft, Stempel der Schulungsstätte)
Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Personen und Fachkräfte, die - Sicherheitsprüfungen (SP) an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern,
- Untersuchungen der Abgase (AU) an Kraftfahrzeugen mit Fremdund/oder Kompressionszündungsmotoren,
- Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) und davon abgeleiteten Kraftfahrzeugen nach §§ 29 und 47a i. V. m. Anlage VIII und Anlage VIIIa StVZO durchführen
Vom 9. März 2006
(VkBl. Nr. 7 vom15.04.2006 S. 326)
Nach den Nr. 2.4 und 2.5 Anlage VIIIc StVZO ist vorgeschrieben, dass die für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) und/oder Untersuchungen der Abgase (AU) und/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) verantwortlichen Personen und die mit der Durchführung befassten Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen müssen. Zusätzlich müssen diese Personen eine dem jeweiligen Stand der Technik angepasste Schulung erfolgreich abgeschlossen haben (Nr. 2.6 Anlage VIIIc StVZO).
Die für die vorgeschriebenen Schulungen, Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten maßgeblichen Bestimmungen werden nach Zustimmung durch die zuständigen obersten Landesbehörden (Nr. 1.3 Anlage VIIIc StVZO) nachstehend veröffentlicht.
Die vorliegende Richtlinie fasst die "SP-Schulungsrichtlinie" vom 02.06.1998, VkBl. S. 552 und den "AU-Schulungsplan" vom 19.02.2002, VkBl. S. 177, zuletzt geändert am 18.01.2005, VkBl. S. 77, zusammen; sie wurde darüber hinaus ergänzt um Anforderungen für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Personen und der Fachkräfte, die Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (AUK) durchführen. Die Richtlinie ist wie folgt anzuwenden:
Der "AU-Schulungsplan" vom 19.02.2002, VkBl. S. 177, zuletzt geändert am 18.01.2005, VkBl. S. 77, und die "SP-Schulungsrichtlinie" vom 02.06.1998, VkBl. S. 552, werden mit Wirkung ab dem 01.04.2006 aufgehoben.
ENDE |