Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen | Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen sowie bestimmter hinausragender Ladungen |
Vom 10. April 2015 | Vom 12. Februar 2019 |
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2015 S. 294 aufgehoben zum 01.04.2019) | (VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2019 S.192) |
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich |
Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren | Diese Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren |
Abmessungen die nach § 32 StVZO zulässigen Werte, oder | Abmessungen die nach § 32 StVZO zulässigen Werte oder |
Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach § 22 StVO zulässigen Werte überschreiten. | Länge oder Breite mit oder ohne Ladung die nach § 22 StVO zulässigen Werte überschreiten. |
Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 17.12.1962, zuletzt geändert am 04.01.1983. | Sie ersetzt die Richtlinie für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen vom 10.04.2015 (Verkehrsblatt 2015 S. 294) und ist sechs Monate nach Veröffentlichung verbindlich anzuwenden. |
Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig.
Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss für diesen Fall der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden. | Abweichungen von den Vorschriften dieser Richtlinie sind nur aufgrund von ladungsbedingten Gegebenheiten zulässig.
Sollten einzelne Vorgaben zur Kenntlichmachung nicht einzuhalten sein, muss der Transport durch jeweils ein Begleitfahrzeug nach vorn und/oder nach hinten gesichert werden. |
1. Allgemeine Vorschriften 1 | 1. Allgemeine Vorschriften |
Bei einer Breite des Fahrzeuges/ Fahrzeuges2 mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich. | Bei einer Breite des Fahrzeugs/Fahrzeugs mit Ladung von mehr als 2,75 m oder seitlichem Ladungsüberstand von mehr als 0,2 m über die äußere seitliche Begrenzung des Fahrzeuges ist eine Kenntlichmachung nach vorne und hinten erforderlich. |
Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden.
Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen.
Passive LTE müssen retroreflektierend sein. | Bei einer Einschränkung der geometrischen Sichtbarkeit von lichttechnischen Einrichtungen (LTE) muss die jeweilige LTE wiederholt werden.
Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, muss eine Kenntlichmachung in anderer Form gemäß dieser Richtlinie erfolgen.
Passive LTE müssen retroreflektierend sein. |
Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch magnetische Halterungen oder ein sicheres Anhängen, wenn dabei das Pendeln nach vorne und hinten nicht mehr als 10° um die Normallage senkrecht zur Wirkrichtung beträgt, zulässig ist. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig. | Alle LTE müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch ein sicheres Anhängen zulässig ist, sofern beim Anhängen das horizontale Pendeln nicht mehr als maximal 10 ° um die Senkrechte (Normallage senkrecht zur Wirkrichtung) beträgt. Die Verwendung von abnehmbaren Leuchtenträgern ist zulässig. |
Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.B. Warntafeln / Folienbeläge) sind bei Kenntlichmachung der Fahrzeugseite parallel und bei Kenntlichmachung von Fahrzeugfront/-heck senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen.
Geringfügige ladungsbedingte Abweichungen sind zulässig. | Die Mittel zur Kenntlichmachung (z.B. Warntafeln/ Folienbeläge) sind bei Kenntlichmachung der Fahrzeugseite parallel und bei Kenntlichmachung von Fahrzeugfront/-heck senkrecht (quer) zur Längsmittelebene des Fahrzeuges anzubringen.
Geringfügige ladungsbedingte Abweichungen sind zulässig. |
Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht müssen der UNECE Regelung Nr. 65 Kategorie T oder Kategorie X entsprechen oder in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein: Beim Anbau der Kennleuchten sind folgende Anforderungen zu erfüllen: | Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) müssen der UN-Regelung Nr. 65 Kategorie T oder HT entsprechen oder in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a StVZO ("Kennleuchten") ausgeführt sein.
Richtungsgebundene Warnleuchten (oder "Kennleuchten") für gelbes Blinklicht sind nicht zulässig. Beim Anbau der Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) sind folgende Anforderungen zu erfüllen: |
Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360° und | Sichtbarkeit horizontal in einem Winkelbereich von 360 ° und |
vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8° nach oben. | vertikal in einem Winkelbereich von mindestens 8 ° nach oben und |
Nach unten muss der Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren. | nach unten muss der Schenkel des Lichtbündels eine zur Fahrbahn parallele Ebene 1 m über der Fahrbahn in einer Entfernung von 20 m (± 1 m) vom Fahrzeugumriss berühren. |
Werden die Anforderungen unter Punkt 1 bis 3 nicht von einer Kennleuchte erfüllt, so sind mehrere einzusetzen. | Werden die Anforderungen unter Punkt 1 - 3 nicht von einer einzigen Warnleuchte erfüllt, so sind mehrere Warnleuchten einzusetzen (nur dann). |
| Alle Warnleuchten müssen fest am Fahrzeug oder an der Ladung angebracht sein, wobei die Anbringung auch durch magnetische Halterungen zulässig ist. |
2 Kenntlichmachung Fahrzeuge (ohne Ladung) | 2. Kenntlichmachung Fahrzeuge (ohne Ladung) |
2.1. Fahrzeugbreite | 2.1 Fahrzeugbreite |
2.1.a Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m | 2.1.a) Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m |
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m ist das Fahrzeug zu kennzeichnen mit: | Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m ist das Fahrzeug zu kennzeichnen mit: |
| Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge gemäß UN-Regelung Nr. 70 Klasse 5 (auch vorn) oder |
| Folienbelag nach UN-Regelung 104 Klasse F (auch vorn) oder |
bauartgenehmigten Park-Warntafeln der Größe 423±5 mm oder | bauartgenehmigten Park-Warntafeln (Form A (423 ± 5 mm) oder Form B (282 ± 5 mm)) nach § 22a Abs.1 Nr. 9 StVZO oder |
Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand:1990-03) oder | Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand: 1990-03). |
Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge gemäß UNECE Regelung Nr. 70 | |
Anbringung der Kenntlichmachungsmittel: | Anbringung der Kenntlichmachungsmittel: |
Die Warntafeln und Folienbeläge sind in einer Höhe von max. 1,5 m (Oberkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn und möglichst abschließend mit den seitlichen Fahrzeugaußenkanten anzubringen. | Die Warntafeln und Folienbeläge sind so niedrig wie möglich, jedoch maximal in einer Höhe von 1,5 m (Unterkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn und möglichst abschließend mit den seitlichen Fahrzeugaußenkanten anzubringen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln/Folien sind Abweichungen von der Fahrzeugaußenkante bis 0,1 m nach innen zulässig. |
Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen und mit dem Umriss des Fahrzeugs abschließen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln/Folien sind Abweichungen von der Fahrzeugaußenkante bis 0,1 m nach innen zulässig. | Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen. |
| Die Kenntlichmachung muss beidseitig jeweils nach vorn und hinten erfolgen. |
2.1.b Fahrzeugbreite von mehr als 3 m | 2.1.b) Fahrzeugbreite von mehr als 3 m |
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 3 m ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen: | Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 3 m ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen: |
Zusätzlich zu den unter 2.1.a) genannten LTE ist das Fahrzeug mit einer oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht auszurüsten. | Zusätzlich zu den unter 2.1.a) genannten LTE muss das Fahrzeug mit einer - oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert mehreren - Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumleuchten) ausgerüstet sein. |
2.2. Fahrzeuglänge | 2.2 Fahrzeuglänge |
Fahrzeuge, die eine Länge von 20,75 m überschreiten, müssen mit einer | |
oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht ausgerüstet sein. | Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die eine Länge von 20,75 m überschreiten, müssen mit einer - oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert - mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. |
Fahrzeuge mit variabler Länge müssen in jedem Betriebszustand über die gesamte Länge den Anforderungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 6 StVZO entsprechen. | Fahrzeuge mit variabler Länge müssen in jedem Betriebszustand über die gesamte Länge den Anforderungen der UN-Regelung Nummer 48 Nummer 6.17 und 6.18 entsprechen (Seitenrückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten). |
2.3. Fahrzeuge mit Anbaugeräten | 2.3 Fahrzeuge mit Anbaugeräten |
An Fahrzeugen anbrachte Erntevorsätze sowie Front- oder Heck-Anbaugeräte, die jeweils bauartbedingt die Vorgaben in § 51a Absatz 1 und 6 StVZO nicht erfüllen können, sind seitlich am äußeren Ende nach Nr. 2.1.a) oder nach § 51a Absatz 4 StVZO zu kennzeichnen, wenn sie mehr als 1,5 m über das Grundfahrzeug hinausragen. | An Fahrzeugen angebrachte Erntevorsätze sowie Front- oder Heck-Anbaugeräte, die jeweils die Vorgaben in UN-Regelung Nummer 48 Nummer 6.17 und 6.18 (Seitenrückstrahler und Seitenmarkierungsleuchten) nicht erfüllen können, sind seitlich am äußeren Ende nach Nr. 2.1.a) zu kennzeichnen, wenn sie in Längsrichtung mehr als 1,5 m über das Grundfahrzeug hinausragen. |
3 Kenntlichmachung hinausragender Ladung | 3. Kenntlichmachung hinausragender Ladung |
Die Kenntlichmachung hinausragender Ladung sollte an der Ladung selbst erfolgen.
Dies kann auch in unmittelbarer Nähe zur Ladung mittels technischer Hilfsmittel, wie z.B. teleskopierbare LTE-Träger erfolgen. | Die Kenntlichmachung hinausragender Ladung sollte an der Ladung selbst erfolgen.
Dies kann auch in unmittelbarer Nähe zur Ladung mittels technischer Hilfsmittel, wie z.B. teleskopierbarer LTE-Träger erfolgen. Dann darf die Kenntlichmachung auch den Bestimmungen der Nr. 2.1.a) entsprechen. |
3.1 in der Breite | 3.1 in der Breite |
3.1.a Breite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m | 3.1.a) Breite von mehr als 2,75 m und bis zu 3 m |
| Die Kenntlichmachung muss beidseitig jeweils nach vorn und hinten erfolgen.
Falls die Ladung |
Für den Fall, dass die Ladung nur einseitig hinausragt, ist nur dieser Ladungsüberstand kenntlich zu machen, wobei sich die Gesamtbreite über alles aus Fahrzeugbreite und Ladungsüberstand (einschließlich aller Ladungssicherungshilfsmittel) ergibt. | nur einseitig hinausragt, ist nur dieser Ladungsüberstand kenntlich zu machen, wobei sich die Gesamtbreite über alles aus Fahrzeugbreite und Ladungsüberstand (einschließlich aller Ladungssicherungshilfsmittel) ergibt. |
Die Ladung ist kenntlich zu machen mittels: | Die Ladung ist kenntlich zu machen mit: |
| Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge gemäß |
| UN-Regelung Nr. 70 Klasse 5 (auch vorn) oder |
bauartgenehmgter Park-Warntafeln oder | bauartgenehmigten Park-Warntafeln (Form A (423 ± 5 mm) oder Form B (282 ± 5 mm)) nach § 22a Abs.1 Nr. 9 StVZO oder |
| Folienbelag nach UN-Regelung 104 Klasse F (auch vorn) oder |
Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand:1990-03) | Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand: 1990-03). |
Anbringung der Kenntlichmachungsmittel: | Anbringung der Kenntlichmachungsmittel: |
| Die Warntafeln und Folienbeläge sind so niedrig wie möglich, jedoch maximal in einer Höhe von 1,5 m (Unterkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn und möglichst abschließend mit der seitlichen Fahrzeug- oder Ladungskontur anzubringen.
Bei vollständig sichtbaren Warntafeln/Folien sind Abweichungen von der Außenkontur bis 0,1 m nach innen zulässig. |
| Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen. |
Die Warntafeln und Folienbeläge sind in einer Höhe von max. 1,5 m (Oberkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn anzubringen. Ist die Einhaltung der Anbringungshöhe von 1,5 m nicht möglich, kann im Ausnahmefall (z.B. beim Transport von konischen Körpern) auch die Kenntlichmachung mittels einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen. | Ist die Einhaltung der Anbringungshöhe von 1,5 m nicht möglich, kann im Ausnahmefall (z.B. beim Transport von konischen Körpern) auch die Kenntlichmachung mittels einer Warnleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen. |
Die Streifen müssen von oben innen nach unten außen verlaufen und mit dem Umriss der hinausragenden Ladung oder der hinausragenden Teile abschließen. Bei vollständig sichtbaren Warntafeln sind Abweichungen von der Außenkante der Ladung bis 0,1 m nach innen zulässig. | |
3.1.b Breite von mehr als 3 m | 3.1.b) Breite von mehr als 3 m |
Zusätzlich zu den unter 3.1.a) genannten LTE sind eine oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht oder Blitzlicht zu verwenden. | Zusätzlich zu den unter 3.1.a) genannten LTE sind eine - oder wenn die geometrische Sichtbarkeit es erfordert mehrere - Warnleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) zu verwenden. |
3.2 in der Länge: | 3.2 in der Länge |
Werden die vorgeschriebenen LTE an der Fahrzeuglängsseite verdeckt oder die Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit nicht eingehalten, gelten folgende Bedingungen: | Werden die vorgeschriebenen LTE an der Fahrzeuglängsseite verdeckt oder die Anforderungen für die geometrische Sichtbarkeit nicht eingehalten, gelten folgende Bedingungen: |
Die jeweiligen LTE sind zu wiederholen. | Die jeweiligen LTE sind zu wiederholen. |
Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, sind weiße oder gelbe Streifen, entsprechend Typ C der UNECE Regelung Nr. 104 über mindestens 80% der geforderten Länge (= Abstand zwischen den noch sichtbaren/den nicht verdeckten LTE) mit maximalen Unterbrechungen von 1,0 m und nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn, anzubringen. | Sofern eine LTE nicht wiederholt werden kann, sind weiße oder gelbe Streifen entsprechend Typ C der UN-Regelung Nr.104 über mindestens 80 % der geforderten Länge (= Abstand zwischen den noch sichtbaren/den nicht verdeckten LTE) mit maximalen Unterbrechungen von 1,0 m und nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn anzubringen. |
3.3 Ladungsüberstand nach hinten mehr als 1 m | 3.3 Ladungsüberstand nach hinten mehr als 1 m |
3.3.a Kenntlichmachung zur Seite | 3.3.a) Kenntlichmachung zur Seite |
Der maximale Ladungsüberstand ist seitlich wie folgt zu kennzeichnen durch: | Der maximale Ladungsüberstand ist seitlich zu kennzeichnen mit: |
weiße oder gelbe Streifen, entsprechend Typ C der UNECE Regelung Nr. 104 über 80 % der Länge des gesamten Ladungsüberstandes abschließend mit dem Ende der Ladung oder | weißen oder gelben Streifen, entsprechend Typ C der UN-Regelung Nr.104 über 80 % der Länge des gesamten Ladungsüberstandes abschließend mit dem Ende der Ladung oder |
Seitenmarkierungsleuchten und seitliche Rückstrahler an jeder Seite des Ladungsüberstandes in einem Abstand von maximal 1 m, wobei je Seite mindestens eine Seitenmarkierungsleuchte und ein seitlicher Rückstrahler am äußersten Ende des Ladungsüberstandes angebracht sein müssen. | Seitenmarkierungsleuchten und Seitenrückstrahler an jeder Seite des Ladungsüberstandes in einem Abstand von maximal 1 m, wobei je Seite mindestens eine Seitenmarkierungsleuchte und ein Seitenrückstrahler am äußersten Ende des Ladungsüberstandes angebracht sein müssen. |
3.3.b Kenntlichmachung nach hinten | 3.3.b) Kenntlichmachung nach hinten |
Der maximale Ladungsüberstand ist hinten zu kennzeichnen mittels: | Der maximale Ladungsüberstand ist hinten zu kennzeichnen mit: |
| Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge gemäß UN-Regelung Nr. 70 Klasse 5 oder |
bauartgenehmigter Park-Warntafeln oder | bauartgenehmigten Park-Warntafeln (Form A (423 ± 5 mm) oder Form B (282 ± 5 mm)) nach § 22a Abs.1 Nr. 9 StVZO oder |
| Folienbelag nach UN-Regelung 104 Klasse F oder |
Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand:1990-03) | Folienbelag (Breite 141 mm, Länge mind. 423 mm) nach DIN 30710 (Stand: 1990-03). |
Bei Fahrzeugen der Klassen M1, O1, O2 sind auch zulässig: | Bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1, O2 sind alternativ auch zulässig: |
bauartgenehmigte rot/weiß schraffierte Warnmarkierungen in rechteckiger Form mit einer Höhe von 400±5 mm | bauartgenehmigte rot/weiß schraffierte Warnmarkierungen in rechteckiger Form mit einer Höhe von 400 mm ± 5 mm nach § 22a Abs.1 Nr.17a StVZO (entsprechend den Warnmarkierungen für Hubladebühnen). |
Dies trägt den Mindestanforderungen gemäß § 22 Absatz 4 Satz 3 StVO Rechnung und entspricht dem Stand der Technik. | Dies trägt den Mindestanforderungen gemäß § 22 Absatz 4 Satz 3 StVO Rechnung und entspricht dem Stand der Technik. |
Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 17 Absatz 1 StVO) muss der maximale Ladungsüberstand zusätzlich mindestens durch eine bauartgenehmigte Schlussleuchte mittig bzw. jeweils weit außen mit Abstrahlrichtung nach hinten, gekennzeichnet sein. | Wenn die Sichtverhältnisse es erfordern (§ 17 Absatz 1 StVO) muss der maximale Ladungsüberstand zusätzlich mindestens durch eine bauartgenehmigte Schlussleuchte möglichst mittig bzw. jeweils weit außen mit Abstrahlrichtung nach hinten gekennzeichnet sein. |
Die Anbauhöhe für alle unter 3.3.b) genannten LTE darf 1,5 m über der Fahrbahn nicht übersteigen. | Die Anbauhöhe aller unter 3.3.b) genannten LTE darf 1,5 m (Unterkante der retroreflektierenden Fläche) über der Fahrbahn nicht übersteigen. Ist die Einhaltung der Anbringungshöhe von 1,5 m nicht möglich, kann im Ausnahmefall (z.B. beim Transport von konischen Körpern) auch die Kenntlichmachung mittels einer Warnleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) erfolgen. |
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). | 1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S.1). |
2) Fahrzeug:
Das Einzelfahrzeug oder die Fahrzeugkombination | |