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SP-Richtlinie
Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 und Anlage VIII StVZO
Vom 24. Mai 2012
(VkBl. Nr. 11 vom 15.06.2012 S. 441)
Siehe Fn.*
1. Anwendungsbereich und durchführende Personen/Stellen
Die SP ist an Fahrzeugen nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIII StVZO durchzuführen.
Liegen für Fahrzeuge Vorgaben entsprechend Nr. 2 der Anlage VIIIe StVZO vor, ist deren Einhaltung ebenfalls im Rahmen der SP zu überprüfen.
1.2 Sicherheitsprüfungen sind von
1.2.1 hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder
1.2.2 amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern (aaSoP) oder Prüfingenieuren (PI), ausgenommen bei den Fahrzeugen, an denen eine innere Untersuchung der Radbremsen vom Bremsen-/Fahrzeug hersteller vorgegeben oder aufgrund der Sicht-, Funktions- oder Wirkungsprüfung erforderlich ist, durchzuführen.
2. Prüfbereiche und Prüfumfänge
Die bei der SP zu prüfenden Punkte sind im Folgenden aufgeführt und den nachstehenden Prüfbereichen zugeordnet:
2.1 Fahrgestell/Fahrwerk/Aufbau /Verbindungseinrichtungen
2.2 Lenkung
2.3 Reifen/Räder
2.4 Bremsanlage
2.5 Die Untersuchung innerhalb der vier Prüfbereiche umfasst die im Folgenden aufgeführten Prüfpunkte unter 2.1 bis 2.4 und die zugehörigen Prüfschritte.
2.6 Zu Beginn der SP-Durchführung an Kraftfahrzeugen ist eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zur Konditionierung und Prüfung des Fahrzeugs von der verantwortlichen Person, der durchführenden Fachkraft, dem aaSoP/PI, die im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, durchzuführen. Dabei kann z.B. die Bremsanlage für die folgende Prüfung konditioniert und evtl. vorhandene Mängel in anderen Prüfbereichen, z.B. Lenkung, festgestellt werden. Soweit durchführbar, sind solche Fahrten auch mit den zur SP vorgestellten Anhängern durchzuführen.
2.7 Fahrzeuge mit einem hohen Last-/Leerverhältnis sind teilbeladen oder vollständig beladen vorzuführen oder am Prüfort zu beladen, sofern der Bremsprüfstand nicht mit einer Beladungssimulationseinrichtung ausgerüstet und bekannt ist, dass die Räder bereits bei einem Bremsdruck von < 1,7 bar (Druckluft-Bremsanlage) blockieren.
2.8 Werden bei den Prüfungen der Fahrzeuge darüber hinaus Mängel festgestellt, die nicht den aufgeführten Prüfbereichen zuzuordnen oder nicht bei den aufgezählten Prüfpunkten enthalten sind, müssen diese im Prüfprotokoll aufgeführt und der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter auf seine Verpflichtung zur Behebung dieser Mängel (§ 31 Abs. 2 StVZO sowie § 23 StVO) aufmerksam gemacht werden.
Prüfpunkte und Mangelbezeichnungen
2.1 Fahrgestell/Fahrwerk/Aufbau/Verbindungseinrichtungen | |
Vorgaben |
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Rahmen/Hilfsrahmen/tragende Teile | |
Bauteil |
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Schraub-/Nietverbindungen Schweißnähte |
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Unterfahrschutz/seitliche Schutzvorrichtung | |
Bauteil Schraub-/Nietverbindungen Schweißnähte |
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Vorderachse | |
Achskörper |
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Aufhängung (Lenker, Streben) |
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Federung/Stabilisator |
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Schwingungsdämpfer |
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Radlager |
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Hinterachse | |
Achskörper |
|
Aufhängung (Lenker/Streben) |
|
Federung/Stabilisator |
|
Schwingungsdämpfer |
|
Radlager |
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Motor/Antrieb/Kupplung/Schaltung | |
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Verbindungseinrichtungen | |
Anhängekupplung/Sattelkupplung 1 |
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Sicherungs- und Warneinrichtung sowie deren Fernbedienung |
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Zugeinrichtung |
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Aufbau | |
Radabdeckungen |
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Anbauteile |
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Reserveradbefestigung |
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Laderaum-Boden, Wände, Rungen, Planengestell |
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Ladungssicherungspunkte |
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Niederspanneinrichtung |
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Ladegerät (z.B. Ladekran, Hubladebühne) |
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Kraftomnibusse: Fahrgasttüren |
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bewegt. Einstieghilfen |
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Bodenbeläge und Trittstufen |
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Gelenksystem |
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Brand- und/oder Rauchmeldeanlage |
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2.2 Lenkung 2 | |
Vorgaben |
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Lenkanschlag |
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Lenkung |
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Lenkrad |
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Lenksäule |
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Lenkgetriebe |
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Lenkgelenke/Lenkscheiben |
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Schubstangen/Spurstangen |
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Drehkranz |
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Lenkhebel |
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Lenkgestänge/Lenkseile |
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Lenkhilfe/Zusatzlenkung |
|
Lenkungsdämpfer |
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2.3 Reifen/Räder | |
Vorgaben |
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Bereifung |
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Räder |
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2.4 Bremsanlage Sichtprüfung, Prüfung der Radbremsen 3 | |
Vorgaben |
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Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage |
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Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage |
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Bremsseile |
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Bremsgestänge/Gelenke |
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Bremswellen |
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Bremsleitungen |
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Bremsschläuche |
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Elektrische Leitungen, Sensoren und Aktuatoren |
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Bremszylinder |
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Bremstrommeln/Bremsscheiben |
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Bremsbeläge |
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Bremsnocken |
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Kupplungsköpfe |
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Erforderliches ALB-Schild |
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Bremsgeräte/-ventile |
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Energiespeicher (Druckluftbehälter) |
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Prüfanschlüsse |
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Automatischer Blockierverhinderer |
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Funktionsprüfung mit möglichen Fehlfunktionen | |
(einschl.
Füllzeit, Dichtheit, Vorratsdruck, Drucksicherung, Abstufbarkeit und Zeitverhalten)
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Kompressor |
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Druckwarnanzeige/Federspeicher-Warnanzeige/ Manometer |
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Energiespeicher (Druckluftbehälter) |
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Drucksicherung (Mehrkreisschutzventil) |
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Abreißsicherung am Kfz (Vorratsleitung) |
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Abreißsicherung am Kfz (Bremsleitung) |
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Abreißsicherung am Anhänger (Vorratsleitung) |
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Druckregler / Bremsventile / Bremskraftregler (ALB) |
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Radbremsen |
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Betriebsbremsanlage |
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Betriebs-/Hilfsbremsanlage |
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Dauerbremsanlage |
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Löseventil am Anhänger |
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Wirkungsprüfung | |
Die Bremswirkung ist auf einen Bremsprüfstand nach Maßgabe der Anlage festzustellen; die für die Feststellung der Mindestbremswirkung der Betriebsbremsanlage ermittelten Messwerte sind im Prüfprotokoll einzutragen.
Hiervon darf nur abgewichen werden bei
Die Bremswirkung ist dann im Fahrversuch mit einem schreibenden Bremsmessgerät auf ebener, griffiger Fahrbahn festzustellen. | |
Betriebsbremsanlage - vorn |
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Betriebsbremsanlage - hinten |
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Betriebsbremsanlage |
|
Feststellbremsanlage |
|
1) Anhänger, die über keine Stützeinrichting verfügen, dürfen nur dort geprüft werden, wo eine Stützwinde oder eine andere Einrichtung zum Abstützen des Anhängers vorhanden ist.
2) Prüfung erfolgt ohne das Kippen des Fahrerhauses, es sei denn, eine abschließende Aussage zur Mangelfreiheit ist nicht möglich.
3) Innere Untersuchung der Radbremse, wenn vom Fahrzeug-/Bremsenhersteller oder der Zentralen Stelle (Prüfhinweis) vorgegeben oder aufgrund der Sicht-, Funktions-, oder Wirkungsprüfung erforderlich
Anlage |
Bei der Untersuchung der Bremsanlage sind für die aufgeführten Prüfpunkte nachstehende Prüfschritte durchzuführen:
zu Funktionsprüfungen
Kompressor
Dichtheit der Anlage und Vorratsdruck
1. Bremskraftregler in Volllast-Stellung (soweit möglich)
2a:
2b.
3.
Drucksicherung
Die Überprüfungsart ist von der Konstruktion der Drucksicherungseinrichtung abhängig. Es ist wie folgt zu verfahren:
1. Absicherung der BBA des Kraftfahrzeuges gegen Druckabsenkung in den Kreisen, die nicht zur BBA gehören:
2. Absicherung eines Kreises der BBA des Kraftfahrzeuges gegen Druckabsenkung des anderen Kreises der BBA:
3. Absicherung der BBA des Anhängefahrzeuges gegen Defekt in den Nebenverbrauchern (einschließlich der Federspeicher-Bremsanlagen):
Abreißsicherung
Löseventil
Das an einem angekuppelten Anhängefahrzeug betätigte Löseventil muss bei Druckaufbau über die Vorratsleitung selbsttätig wieder in Betriebsstellung gehen.
Abstufbarkeit/Zeitverhalten
zu Wirkungsprüfungen
Die Abbremsung ist bezogen auf die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs nachzuweisen, wobei die Radbremsen der einzelnen Achsen hinreichend wirksam sein müssen. Die Bremskräfte können unter Beachtung der Randbedingungen nach 2.7 dieser Richtlinie bei jedem beliebigen Beladungszustand gemessen werden. Bei der Ermittlung der Abbremsung dürfen die zulässigen Betätigungskräfte bzw. Bremsdrücke nicht überschritten werden.
1. Definition der Abbremsung
Die Abbremsung Z (%) ist definiert als
Summe der Bremskräfte am Radumfang | ||
Z = |
| x 100 (%) |
Gewichtskraft des Fahrzeuges 1 |
2. Ermittlung der Abbremsung der BBA auf dem Bremsprüfstand
2.1 Die Einhaltung der vom Hersteller oder vom aaSoP oder PI anlässlich einer HU angegebenen oder ermittelten Bezugsbremskräfte für das Fahrzeug ist nachzuweisen. Jede Bezugsbremskraft setzt sich zusammen aus einem Eingabewert (z.B. der Betätigungskraft oder dem in die Radbremszylinder eingesteuerten Druck) und der zugehörigen Bremskraft der Achse.
Die Einhaltung der geforderten Mindestabbremsung gilt damit als nachgewiesen.
2.2 Die nach 2.1 angegebenen oder ermittelten Bezugsbremskräfte werden von der Zentralen Stelle nach Anlage VIIIe StVZO zur Durchführung der SP den hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder aaSoP oder PI fahrzeugbezogen zur Verfügung gestellt.
Die Mindestabbremsung bezogen auf eine Bezugsbremskraft ist eingehalten, wenn die gemessene Bremskraft einer Achse bei der zugehörenden Betätigungskraft oder dem Bremsdruck mindestens genauso groß oder größer als der vorgegebene Wert ist.
Beim Nachweis der Mindestabbremsung mittels Bezugsbremskräften sind die gemessenen Bremskräfte und - drücke im SP-Prüfprotokoll zu dokumentieren.
2.3 Liegen keine Bezugsbremskräfte vor, ist die auf die zulässige Gesamtmasse erforderliche Mindestabbrennsung nach Nr. 6 nachzuweisen. Ist dies auf Grund des hohen Last-/Leerverhältnisses nicht möglich, kann auch mittels Ein-Punkt Hochrechnung die Mindestabbrennsung nachgewiesen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Anlegedruck keine Auffälligkeiten zeigt. Außerdem muss an allen Achsen ein Mindestbrennsdruck von 1,7 bar erreicht werden. Hierzu ist das Fahrzeug ggfs. zu beladen bzw. Beladung zu simulieren.
3 Ermittlung der Abbremsung der Feststellbremsanlage (FBA) auf dem Bremsprüfstand
Es muss eine Abbremsung nach dem in der Tabelle unter Nr. 6 für die FBA angegebenen Mindestwert bezogen auf die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs oder die Blockiergrenze erreicht werden. Die Festhaltewirkung kann auch auf einer entsprechenden Gefällestrecke oder durch Messung der Zugkraft bei einem Zugversuch geprüft werden.
4 Messungen im Fahrversuch (nur eingeschränkt zulässig)
Die Messungen im Fahrversuch sind so durchzuführen, dass eine größtmögliche Verzögerung ohne Blockieren der Räder erreicht wird.
4.1 Ermittlung der Abbremsung von Kraftfahrzeugen.
Wenn Messungen mit leerem oder teilbeladenem oder bis zur zulässigen Gesamtmasse beladenem Fahrzeug durchgeführt werden, ist ein schreibendes Bremsmessgerät zu verwenden. Die in der Tabelle unter Nr. 6 vorgeschriebene Mindestabbremsung muss erreicht werden. Gibt das schreibende Bremsmessgerät nicht die Abbremsung z [in %], sondern die Verzögerung b [in m/s2] an, so erhält man näherungsweise die Abbremsung durch Multiplikation des Werts der Verzögerung mit dem Faktor 10.
4.2 Ermittlung der Abbremsung von Anhängefahrzeugen
Zur Feststellung der Wirkung der Anhänger-b rennsanlagen sind Fahrversuche mit dem Zug durchzuführen, wobei nur das Anhängefahrzeug gebremst wird. Die Abbremsung des Anhängefahrzeugs errechnet sich näherungsweise nach der Formel:
ZR = (ZR+M - R) ⋅ PM + PR / + PR + R in %
PR | Definitionen: |
ZR | Abbremsung des Anhängefahrzeugs [%] |
ZR+M | Abbremsung der Fahrzeugkombination nur mit der Bremsanlage des Anhängefahrzeugs in %, ermittelt in Anlehnung an 4.1 |
PM | Gewichtskraft des ziehenden Fahrzeugs in daN |
PR | Gewichtskraft des Anhängefahrzeugs in daN |
R | Rollwiderstand in % (näherungsweise 1,5 %) |
Fahrzeuge dürfen nach dieser Methode nur dann im beladenen Zustand geprüft werden, wenn ihre Prüfmassen bekannt sind.
5 Beurteilung der Bremswirkung
5.1 Mindestabbremsung
Die in der Tabelle unter Nr. 6 angegebene Mindestabbremsung muss von den Fahrzeugen erreicht werden.
Die Mindestabbremsung gilt bei Prüfung mittels Bezugsbremskräften als nachgewiesen, wenn die bei einer Bezugsgröße/einenn Eingabewert gemessene Bremskraft jeder Achse gleich oder größer als der angegebene Wert ist.
5.2 Gleichmäßigkeit der Bremswirkung
5.2.1 BBA
In den oberen zwei Dritteln des Prüfbereichs darf der Unterschied der Bremskräfte an den Rädern einer Achse nicht mehr als 25 %, bezogen auf den jeweils höheren Messwert, betragen. Bei automatischer Auswertung muss sichergestellt sein, dass der Messwert zum Zeitpunkt des Blockierens eines Rads nicht in die Bewertung eingeht.
Bei Messungen im Fahrversuch ist die Gleichmäßigkeit der Bremswirkung (Spurhalten, Eigenlenkbewegung, Blockierverhalten) einzuschätzen; ein Abweichen von der Fahrspur ist nicht zulässig.
Beim Ablesen/Feststellen der Messwerte darf kein Rad blockieren.
5.2.2 FBA
Die FBA muss auf beiden Seiten einer Achse wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen die FBA während der Fahrt betätigt werden kann und bei Anhängern darf dabei die Differenz der Bremskräfte im oberen Bereich unmittelbar vor der Blockiergrenze nicht mehr als 50 %, bezogen auf den jeweils höheren Wert, betragen, bei anderen Kraftfahrzeugen nicht mehr als 95 % betragen.
Beim Ablesen der Messwerte darf kein Rad der geprüften Achse blockieren. Bei automatischer Auswertung ist nur die vor der Blockiergrenze angezeigte Ungleichheit zu berücksichtigen.
Die Einhaltung dieser Bedingungen ist bei der Prüfung auf dem Bremsprüfstand achsweise wie folgt zu überprüfen:
5.2.3 Formel zur Beurteilung der Gleichmäßigkeit der Bremswirkung
Differenz der Bremskräfte einer Achse | |
| ⋅100 < ... (%) |
größte Bremskraft einer Achse |
6. Mindestabbremsung und zulässige Betätigungskräfte für SP-pflichtige Fahrzeuge
Fahrzeugklasse | Erstzulassung | BBA | FBA | ||||
z > (%) | FH < (daN) | FF < (daN) | z > (%) | FH < (daN) | FF < (daN) | ||
M2, 3 | vor 01.01.91 | 48 | - | 70 | 15 | 60 | 70 |
ab 01.01.91 | 50 | 16 | |||||
N2, 3 | vor 01.01.91 | 43 * | - | 70 | 15 | 60 | 70 |
ab 01.01.91 | 45 | ||||||
ab 28.07.2010 | 50 | 16 | |||||
O4 | vor 01.01.91 | 40 | (pm < 6,5 bar) (Berechnungsdruck) | 15 | 60 | - | |
ab 01.01.91 | 43 | 16 | |||||
ab 28.07.2010 | 50/45 ** | ||||||
übrige Kraftfahrzeuge | vor 01.01.91 | 40 | 15 | 60 | 80 | ||
ab 01.01.91 | 16 | 70 |
*) 40 %, wenn radstandsbezogene Schwerpunkthöhe h/E > 0,5.
**) 50 % für Anhänger mit Drehschemel, 45 % für Sattelanhänger.
Jedoch > 43 % für Drehschemel- und
> 40 % für Sattelanhänger, wenn trotz einwandfreiem Zustand der Bremsanlage auf Grund des Messverfahrens die Mindestwerte von 50 % bzw. 45 % nicht erreicht werden.
Die verwendeten Abkürzungen bedeuten:
z | Abbremsung |
BBA | Betriebsbremsanlage |
FF | Fußkraft |
FBA | Feststellbrennsanlage |
FH | Handkraft |
pm | Druck am Kupplungskopf Bremsleitung ("gelb") |
7. Hochrechnungsverfahren
Liegen keine Bezugsbremskräfte vor, darf die Abbremsung mittels einer Einpunkt-Hochrechnung nach folgender Formel bestimmt werden, wenn die Bremsanlage bezüglich des Anlegedrucks keine Auffälligkeiten zeigt:
F1 ⋅ i1 + F2 ⋅ i2 + Fn ⋅ in | ||
Z = |
| ⋅ 100 in % |
Pmax |
Z | Abbremsung in % |
Pmax | statische Normalkraft zwischen den Rädern des Fahrzeugs und der Aufstandsfläche bei zulässiger Gesamtmasse des Fahrzeugs in daN |
F1 | Bremskraft der ersten Achse, die bei dem Druck p1 ermittelt wurde in daN |
F2 | Bremskraft der zweiten Achse, die bei dem Druck p2 ermittelt wurde in daN |
Fn | Bremskraft der nten Achse, die bei dem Druck pn ermittelt wurde in daN |
i1 | pN1 - 0,4 / p1 - 0,4 |
i2 | pN2 - 0,4 / p2 - 0,4 |
in | pNn - 0,4 / pn - 0,4 |
PN1..n | Vom Hersteller oder der Zentralen Stelle für die Achse angegebener maximaler Bremsdruck in bar. Falls p, nicht angegeben sind, ist der Berechnungsdruck einzusetzen (ABL-Schild). |
p1..n | Bremsdruck, der bei der Bremsprüfung in den (die) Bremszylinder der jeweiligen Achse eingesteuert wird [bar]. |
1) Die Gewichtskraft (N) erhält man durch Multiplikation der Gesamtmasse (kg) mit dem Faktor 10 (g gerundet auf 10 m/s2). Für Sattelanhänger oder Anhängefahrzeuge ähnlicher Bauart: Summe der Achskräfte.
Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 und Anlage VIII StVZO
Die Vorschriften über die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge wurden in wesentlichen Teilen neu gefasst und an den derzeitigen Stand der Fahrzeugtechnik und an neue Prüftechnologien angepasst. Dementsprechend bedarf es auch einer Neufassung der nunmehr seit 1999 geltenden SP-Richtlinie.
Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:
Der bisherige Prüfbereich "Auspuffanlage" wurde gestrichen, da nach den Prüferfahrungen eine einmalige jährliche Prüfung der Auspuffanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) als ausreichend anzusehen ist.
Ebenso wie bei der HU sollen zukünftig bei der SP in deren 4 Prüfbereichen Prüfungen auf Einhaltung der Systemdaten und der Vorgaben entsprechend Nr. 2 der Anlage VIIIe StVZO durchgeführt werden, um damit in diesen Prüfbereichen die Äquivalenz zur HU sicherzustellen.
Bezug nehmend auf Nummer 1.3.1 der Anlage VIII StVZO wird im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden die nachstehende Richtlinie bekannt gegeben.
Die Richtlinie ist ab dem 1. Juli 2012 einschließlich der Prüfung auf Einhaltung der Systemdaten bei den Fahrzeugen, die ab dem 1. April 2006 erstmals in den Verkehr kommen und ab dem 1. Januar 2014 einschließlich der Prüfung auf Einhaltung der Vorgaben bei Fahrzeugen der Klasse M2, M3, N2 und N3 sowie ab dem 1. Januar 2015 bei Fahrzeugen der Klasse 04 entsprechend Anlage XXIX, die jeweils ab den genannten Daten erstmals in den Verkehr kommen, anzuwenden.
Die bisherige SP-Richtlinie vom 2. Juni 1998, VkBl. S. 528, mit Änderungen vom 29. Oktober 2003, VkBl. S. 750, wird mit Datum 1. Juli 2012 aufgehoben.
ENDE |