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Muster des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) für StraßenfahrzeugeAnlage 4


VERSCHLUSSANERKENNTNIS
(ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG)




für ein Straßenfahrzeug zum Warenstransport
unter Zollverschluß


Bescheinigung Nr.


TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975


Ausgestellt von (zuständige Behörde)






(Seite 1)



BeschreibungVerschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) Nr.
1. Amtliches Kennzeichen________________________________________
2. FAhrzeugtyp
3. Fahrgestellnummer
4. Marke (oder Name des Herstellers)
5. Andere Merkmale
6. Anzahl der Anlagen
____________________________________________________________________________________________________________________________________________
7. ZulassungGültig bis
[ ] Einzelzulassung *)_________________________________________
[ ] Zulasung nach Konstruktionstyp *)
Genehmigungs-Nr. (falls erforderlich
Ort
Datum
Unterschrift
___________________________________________________________________________________________________________________________________________
8. Inhaber (Hersteller, Eigentümer oder Benutzer) (nur bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen)

Name und Adresse

9. Erneuerungen
Gültig bis
Ort
Datum
Unterschrift
Stempel

*) Zutreffendes streichen



Bitte den "Wichtigen Hinweis" auf Seite 4 beachten.

(Seite 2)

Bemerkungen
(nur von den zuständigen Behörden auszufüllen)

10. Festgestellte Mängel

11. Wiederinstandsetzung
Behörde

StempelBehördeStempel
Unterschrift

Unterschrift
10. Festgestellte Mängel

11. Wiederinstandsetzung
Behörde

StempelBehördeStempel
Unterschrift

Unterschrift
10. Festgestellte Mängel

11. Wiederinstandsetzung
Behörde

StempelBehördeStempel
Unterschrift

Unterschrift

12. Sonstige Bemerkungen



Bitte den "Wichtigen Hinweis" auf Seite 4 beachten.

(Seite 3)

Wichtiger Hinweis

1. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) von dieser Behörde beglaubigte Fotokopien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall gibt die zuständige Behörde die Anzahl der Dokumente in Nr. 6 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) an.

2. Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen. Es ist das Original mitzuführen, nicht eine Fotokopie.

3. Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen - in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.

4. Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.

5. Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeugs geändert, so erlischt seine Zulassung; es muß, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.



(Seite 4)

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TIR-TafelnAnlage 5

(1) Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein.

(2) Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.

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ErläuterungenAnlage 6 13 13a 13b 15a 20

Einleitung

i) Nach Artikel 43 dieses Übereinkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.

ii) Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.

iii) Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Übereinkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.

iv) Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.

0 Grundtext des Übereinkommens

0.1 Artikel 1

0.1 b) Aus Artikel 1 Buchstabe b geht hervor, dass es in einer Vertragspartei mehr als einen TIR-Versand geben kann, wenn sich in einem oder mehreren Staaten mehrere Abgangs- oder Bestimmungszollstellen befinden. Unter diesen Umständen kann der innerstaatliche Streckenabschnitt eines zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zollstellen durchgeführten TIR-Transports als ein TIR-Versand gelten, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangszollstellen handelt.

0.1 f) Als ausgenommen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f (Gebühren und Belastungen) gelten alle Beträge, bei denen es sich nicht um Abgaben und Steuern handelt, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Vertragsparteien erhoben werden. Diese Beträge bleiben ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt und dürfen nicht eine indirekte Schutzmaßnahme für inländische Waren oder eine Finanzabgabe auf Einfuhren oder Ausfuhren darstellen.

Zu solchen Gebühren und Belastungen gehören unter anderem Zahlungen für

0.1 j) Unter einer "abnehmbaren Karosserie" ist ein Laderaum ohne Fortbewegungsvorrichtung zu verstehen, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, d. h. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr Straße/Schiene bestimmt sind.

0.1 j) i) Unter einem "teilweise geschlossenen" Behälter im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Ziffer i ist eine Transportausrüstung zu verstehen, die im allgemeinen aus einem Boden und einem Aufbau besteht, die einen dem geschlossenen Behälter entsprechenden Laderaum abgrenzt. Der Aufbau besteht im allgemeinen aus Metallteilen, wie sie das Gerüst eines Behälters bilden. Behälter dieser Art können auch eine oder mehrere Seiten- oder Stirnwände haben. Manche Behälter bestehen nur aus Dach und Boden, die durch Pfosten miteinander verbunden sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (z.B. Kraftfahrzeuge) benutzt.

0.2 Artikel 2

0.2-1 Nach Artikel 2 kann ein Warentransport mit Carnets TIR in demselben Land beginnen und enden, wenn auf einem Teil der Strecke ausländisches Gebiet berührt wird. In einem solchen Fall steht es den Zollbehörden des Ausgangslandes völlig frei, neben dem Carnet TIR noch ein eigenes Zolldokument für die abgabenfreie Wiedereinfuhr der Waren zu verlangen. Die Zollbehörden sollten jedoch auf ein solches Dokument verzichten und stattdessen einen besonderen Vermerk auf dem Carnet TIR anbringen.

0.2-2 Nach diesem Artikel können Waren unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wenn der Transport lediglich auf einem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt wird. In dem Artikel wird nicht angegeben, auf welchem Teil der Strecke die Waren im Straßenverkehr befördert werden müssen; es genügt, daß die Beförderung im Straßenverkehr irgendwann zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports erfolgt. Es kann jedoch vorkommen, daß trotz der ursprünglichen Absicht des Absenders aus unvorhergesehenen Gründen, die kommerzieller Art oder durch einen Unfall bedingt sein können, der Transport auf keinem Teil der Strecke im Straßenverkehr durchgeführt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen in solchen Ausnahmefällen das Carnet TIR an und die Haftung der bürgenden Verbände bleibt bestehen.

0.3. Artikel 3

0.3. a) iii) Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii bezieht sich nicht auf zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (NS-Code 8703), die selbständig von Ort zu Ort gelangen. Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie auf andere Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffern i und ii verladen sind.

0.5 Artikel 5

Dieser Artikel schließt nicht das Recht aus, die Waren stichprobenweise zu kontrollieren, macht aber deutlich, daß die Zahl dieser Kontrollen sehr beschränkt bleiben muß. In diesem Zusammenhang bietet das internationale Carnet-TIR-Verfahren verglichen mit den innerstaatlichen Verfahren zusätzliche Sicherheiten; einerseits müssen die Angaben über die Waren im Carnet TIR mit den Angaben übereinstimmen, die in den im Ausgangsland gegebenenfalls ausgestellten Zolldokumenten enthalten sind; andererseits geben auch die Kontrollen, die beim Abgang der Waren durchgeführt werden und die durch den Vermerk der Abgangszollstelle nachgewiesen werden, den Durchfuhr- und Bestimmungsländern Garantien (vgl. die nachstehenden Ausführungen zu Artikel 19).

0.6.2 Artikel 6 Absatz 2

Nach diesem Absatz können die Zollbehörden eines Landes mehrere Verbände zulassen, wobei jeder Verband für die Verbindlichkeiten aus durchgeführten Transporten mit Carnets haftet, die er ausgegeben hat oder die die mit ihm in Verbindung stehenden Verbände ausgegeben haben.

0.6.2bis -1

Die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedsverbänden sind in schriftlichen Vereinbarungen über die Funktionsweise des internationalen Bürgschaftssystems festzulegen)

0.6.2bis-2

Die Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2bis wird in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskommission für Europa und der internationalen Organisation festgehalten. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass die internationale Organisation die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfüllt, die Zuständigkeiten der Vertragsparteien des Überkommens achtet und die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und die Ersuchen der TIR-Kontrollkommission befolgt. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt die internationale Organisation, dass sie die mit der Zulassung verbundenen Verantwortlichkeiten annimmt. Die Vereinbarung gilt auch für die in Anlage 8 Artikel 10 Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird. Die Vereinbarung wird vom Verwaltungsausschuss verabschiedet.

0.8.2 Artikel 8 Absatz 2

Dieser Absatz findet Anwendung, wenn die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei bei Unregelmäßigkeiten der in Artikel 8 Abs. 1 erwähnten Art die Entrichtung von anderen Beträgen als Eingangs- oder Ausgangsabgaben, z.B. von Geldbußen oder Geldstrafen, vorsehen. Der zu entrichtende Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Eingangs- oder Ausgangsabgaben, die zu zahlen gewesen wären, wenn die Waren im Einklang mit den einschlägigen Zollvorschriften ein- oder ausgeführt worden wären, vermehrt um etwaige Verzugszinsen.

0.8.3 Artikel 8 Absatz 3

Den Vertragsparteien wird empfohlen, den Höchstbetrag, der gegebenenfalls vom bürgenden Verband zu entrichten ist, je Carnet TIR auf eine Summe festzusetzen, die dem Wert von 50.000 US $ entspricht. Bei der Beförderung von nachstehend näher bezeichneten Tabak- und Brannt-weinerzeugnissen, die die weiter unten angegebenen Grenzmengen übersteigen, wird den Zollbehörden empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von US$ 200 000 zu erhöhen:

  1. Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (HS-Code 22.07.10)
  2. Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (HS-Code 22.08)
  3. Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend (HS-Code 24.02.10)
  4. Zigaretten, Tabak enthaltend (HS-Code 24.02.20)
  5. Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen (HS-Code HS-Code 24.03.11 und 24.03.19).

Es wird empfohlen, den Höchstbetrag der Sicherheitsleistung durch den bürgenden Verband auf den Gegenwert von 100.000 EUR zu begrenzen, wenn die folgenden Mengen für die oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse nicht überschritten werden:

  1. 300 Liter
  2. 500 Liter
  3. 40.000 Stück
  4. 70.000 Stück
  5. 100 Kilogramm.

In das Warenmanifest des Carnets TIR sind die genauen Mengen (Liter, Stück, Kilogramm) der oben angegebenen Tabak- und Branntweinerzeugnisse einzutragen.

0.8.5 Artikel 8 Absatz 5

Erhält der bürgende Verband eine Zahlungsaufforderung für Waren, die im Carnet TIR nicht aufgeführt sind, sollte die betroffene Verwaltung angeben, aufgrund welcher Fakten sie der Auffassung ist, dass die Waren sich unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befanden.

0.8.6 Artikel 8 Absatz 6

(1) Sind die im Carnet TIR enthaltenen Angaben für die Festsetzung der auf die Waren entfallenden Abgaben zu ungenau, so können die Beteiligten den Nachweis der genauen Beschaffenheit der Waren erbringen.

(2) Wird kein Nachweis erbracht, so werden die Waren nicht pauschal ohne Rucksicht auf ihre Beschaffenheit, sondern zum höchsten Satz verzollt, der für die Kategorie von Waren gilt, die den Angaben des Carnet TIR entspricht.

0.8.7 (gestrichen)

0.10-1 Artikel 10

Die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands des Carnet TIR gilt als mißbräuchlich oder betrügerisch erwirkt, wenn der TIR-Versand unter Verwendung von Laderäumen oder Behältern durchgeführt worden ist, die auf betrügerische Weise geändert worden sind, oder wenn widerrechtliche Handlungen wie etwa die Verwendung falscher oder unzutreffender Dokumente, die Vertauschung von Waren oder die Manipulation der Zollverschlüsse festgestellt worden sind, oder wenn sonstige illegale Mittel zur Erlangung der Erledigungsbescheinigung angewandt worden sind.

0.10-2 Artikel 10

Die Wendung "oder keine Beendigung erfolgt ist" schließt auch die Fälle mit ein, in denen die Bescheinigung über die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde.

0.11 Artikel 11

0.11-1 Die Art und Weise, wie die Mitteilung erfolgt, richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.

0.11-2 Um die Zahlung durch den oder die Schuldner zu bewirken, müssen die zuständigen Behörden die Zahlungsaufforderung zumindest dem Inhaber des Carnet TIR an die im Carnet TIR angegebene Anschrift, oder falls dieser nicht der Schuldner ist, an die Person oder die Personen senden, die die Zahlung schuldet oder schulden und die entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften niedergelassen ist bzw. niedergelassen sind. Die Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR kann mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a verbunden werden.

0.11-3-1 Bei der Entscheidung darüber, ob die Waren oder das Fahrzeug freizugeben sind, sollten sich die zuständigen Behörden nicht von der Erwägung beeinflussen lassen, dass der bürgende Verband für die Zahlung von Zöllen, Steuern und Verzugszinsen haftet, die der Carnet-Inhaber für die Freigabe der Waren oder Fahrzeuge zu entrichten hat, wenn sie aufgrund ihrer Rechtsvorschriften die Möglichkeiten haben, die ihnen anvertrauten Belange auf andere Weise zu sichern.

0.11-3-2 Die zuständigen Behörden können den bürgenden Verband davon unterrichten, dass in Bezug auf die Zahlungsverpflichtung Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet worden sind. In jedem Fall unterrichten die zuständigen Behörden den bürgenden Verband vor Ablauf der Zweijahresfrist über solche Verfahren, die gegebenenfalls erst nach Ablauf der Zweijahresfrist enden.

0.11-4 Wird der bürgende Verband gemäß Artikel 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, und kommt er innerhalb der im Übereinkommen festgelegten Frist von drei Monaten dieser Aufforderung nicht nach, so können die zuständigen Behörden aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Entrichtung dieser Beträge verlangen, da es sich in einem solchen Fall um eine Nichterfüllung eines vom bürgenden Verband nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages handelt. Die Frist ist auch dann anwendbar, wenn der bürgende Verband bei Erhalt der Zahlungsaufforderung die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführte internationale Organisation diesbezüglich zu ihrem Standpunkt konsultiert.

0.15 Artikel 15

Der Verzicht auf ein Zolldokument für die vorübergehende Einfuhr kann bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen wie z.B. Anhängern oder Sattelanhängern in bestimmten Ländern zu gewissen Schwierigkeiten führen. In solchen Fällen kann Artikel 15 bei ausreichender Sicherheit für die Zollbehörden eingehalten werden, wenn auf den in dem betreffenden Land benutzten Abschnitten 1 und 2 des Carnet TIR und auf den entsprechenden Stammblättern die Merkmale (Zeichen und Nummern) dieser Fahrzeuge vermerkt werden.

0.17 Artikel 17

0.17-1 Mit der Bestimmung, wonach in dem Warenmanifest des Carnet TIR der Inhalt jedes zu einem Lastzug gehörenden Fahrzeugs oder jedes Behälters gesondert aufzuführen ist, soll lediglich eine Erleichterung der zollamtlichen Prüfung des Inhalts des einzelnen Fahrzeugs oder Behälters erreicht werden. Diese Bestimmung ist daher nicht so streng auszulegen, daß jede Abweichung zwischen dem tatsächlichen Inhalt eines Fahrzeugs oder eines Behälters und dem im Warenmanifest beschriebenen Inhalt dieses Fahrzeugs oder dieses Behälters als Verletzung des Übereinkommens betrachtet wird. Wenn der Warenführer den die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Nachweis erbringen kann, daß trotz der festgestellten Abweichungen sämtliche im Warenmanifest angegebenen Waren mit der Gesamtmenge der Waren übereinstimmen, die sich im Lastzug oder in den Behältern befinden, für die das Carnet TIR ausgegeben wurde, so darf hier nicht grundsätzlich eine Verletzung der Zollvorschriften unterstellt werden.

0.17-2 Bei Umzügen kann das in Nr. 10 Buchstabe c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR vorgesehenene Verfahren angewandt und die Aufzählung der beförderten Waren angemessen einfach gehalten werden.

0.18 Artikel 18

0.18-1 Im Interesse der reibungslosen Durchführung des TIR-Verfahrens lassen die Zollbehörden eines Landes nicht zu, daß bei einem Warentransport, der in das Nachbarland weiterführt, das gleichfalls Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, eine Ausgangszollstelle des ersten Landes als Bestimmungszollstelle benannt wird, es sei denn, daß besondere Gründe dafür sprechen.

0.18-2

(1) Die Waren sind so zu verladen, daß die Waren, die am ersten Entladungsort entladen werden sollen, aus dem Fahrzeug oder dem Behälter entnommen werden können, ohne daß die übrigen Waren, die weiterbefördert werden sollen, entladen zu werden brauchen.

(2) Im Falle von Transporten, bei denen Waren bei mehreren Zollstellen zu entladen sind, ist es erforderlich, jedes Entladen einer Teilmenge auf allen übrigen Warenmanifesten des Carnet TIR in Feld 12 zu vermerken und gleichzeitig auf den verbliebenen Abschnitten und den entsprechenden Stammblättern anzugeben, daß neue Zollverschlüsse angelegt worden sind.

0.19 Artikel 19

Die Verpflichtung für die Abgangszollstelle, sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen, macht zumindest die Prüfung erforderlich, ob die im Warenmanifest über die Waren enthaltenen Angaben mit den Angaben in den Ausfuhrpapieren, Beförderungsdokumenten und sonstigen Handelspapieren für diese Waren übereinstimmen; die Abgangszollstelle kann auch - soweit erforderlich - eine Beschau der Waren vornehmen. Vor Anbringung der Zollverschlüsse hat sie auch den Zustand des Straßenfahrzeuges oder des Behälters und bei Fahrzeugen oder Behältern mit Schutzdecken den Zustand der Schutzdecken und der Befestigungsmittel zu prüfen, da diese im Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nicht erfaßt sind.

0.20 Artikel 20

Wenn die Zollbehörden für den Transport von Waren auf ihrem Gebiet eine Frist festsetzen, haben sie unter anderem auch die besonderen Regelungen für Transportunternehmer, insbesondere die Regelungen über die Arbeitsstunden und die für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgeschriebenen Ruhepausen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, daß die Zollbehörden von ihrem Recht, die Fahrtstrecke vorzuschreiben, nur dann Gebrauch machen, wenn sie dies für unbedingt erforderlich halten.

0.21 Artikel 21

0.21-1 Dieser Artikel schränkt in keiner Weise die Befugnis der Zollbehörden zur Überprüfung aller übrigen Teile des Fahrzeugs ein, die nicht zu den verschlossenen Laderäumen gehören.

0.21-2 Die Eingangszollstelle kann den Warenführer an die Ausgangszollstelle des Nachbarlandes zurückweisen, wenn festgestellt wird, daß die Ausgangsbescheinigung in diesem Land nicht oder vorschriftswidrig erteilt worden ist. In diesem Fall bringt die Eingangszollstelle einen Vermerk für die entsprechende Ausgangszollstelle im Carnet TIR an.

0.21-3 Werden von den Zollbehörden bei der Beschau Proben entnommen, so haben sie im Warenmanifest des Carnet TIR einen Vermerk mit allen erforderlichen Angaben über die entnommenen Waren anzubringen.

0.28-1 Artikel 28

Das Carnet TIR darf nur im Zusammenhang mit seiner Zweckbestimmung, d. h. dem Warenversand, benutzt werden. Es darf z.B. nicht für die Aufbewahrung des Zollguts im Bestimmungsort verwendet werden.

0.28-2 Artikel 28

Gemäß diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Beendigung eines TIR-Versands voraussetzt, dass die Waren einem anderen Zollverfahren oder einem anderen zollamtlichen Überwachungsverfahren zugeführt werden. Dazu gehört die (vollständige oder bedingte) Abfertigung zum freien Verkehr, die grenzüberschreitende Beförderung in ein Drittland (Ausfuhr) oder in eine Freizone oder die Lagerung der Waren an einem von den Zollbehörden zugelassenen Ort, bis die Anmeldung zu einem anderen Verfahren erfolgt.

0.29 Artikel 29

Für Straßenfahrzeuge oder Behälter, mit denen außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren befördert werden, ist kein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) erforderlich. Es ist jedoch Aufgabe der Abgangszollstelle nachzuprüfen, ob die anderen in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei Warentransporten dieser Art erfüllt sind. Die Zollstellen der anderen Vertragsparteien erkennen die Entscheidung der Abgangszollstelle an, sofern sie ihnen nicht in krassem Widerspruch zu Artikel 29 zu stehen scheint.

0.38.2 Artikel 38 Absatz 2

Die rechtliche Verpflichtung, der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen, dass eine Person vorübergehend oder dauerhaft von den Erleichterungen des Übereinkommens aus-geschlossen wurde, gilt als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/115, Absatz 43)

0.39 Artikel 39

Unter dem Ausdruck "Fehler .. die ... fahrlässig begangen worden sind", sind Handlungen zu verstehen, die nicht vorsätzlich und in voller Kenntnis der Dinge begangen werden, sondern daraus erwachsen, daß es unterlassen wurde, sich im Einzelfall in angemessenem Umfang und in der erforderlichen Weise von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen.

0.42a 1 Artikel 42a 19

Der Ausdruck "umgehend" in Artikel 42a bedeutet, dass nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens beziehungsweise auf das Funktionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nach Möglichkeit vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen sind 2, damit die TIR-Kontrollkommission ihre Überwachungsaufgaben wirksam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen kann, die Maßnahme in Einklang mit Artikel 42a und ihren in Anlage 8 des TIR-Übereinkommens festgelegten

Aufgaben auf Übereinstimmung mit dem TIR-Übereinkommen zu prüfen.

1) Anmerkung d. Übers.: In der englischen Fassung befinden sich diese Anführungsstriche erst in der nächsten Zeile vor "0.42 bis".
2) Anmerkung d. Übers.: Grundlage dieser Übersetzung ist hier die französische Fassung. Die englische Fassung weicht hiervon ab. Dort findet sich "ought to be communicated", was mit "mitgeteilt werden sollten" wiederzugeben wäre.

0.45 Artikel 45

Den Vertragsparteien wird empfohlen, möglichst viele Zollstellen im Landesinneren und an der Grenze zur Abfertigung von TIR-Versand zuzulassen.

1 Anlage 1

1 .10 c) Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR - Ladelisten als Anhang zum Warenmanifest

Regel Nr. 10 Buchstabe c der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR gestattet die Verwendung von Ladelisten als Anlage zum Carnet TIR, auch wenn an sich genügend Raum im Warenmanifest vorhanden wäre, um alle beförderten Waren aufzuführen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ladelisten alle im Warenmanifest geforderten Angaben in lesbarer und verständlicher Form enthalten und die übrigen Bedingungen der Regel 10 Buchstabe c erfüllt sind.

2 Anlage 2

2.2 Artikel 2

2.2.1 a) Absatz 1 Buchstabe a - Zusammenbau der Bestandteile

a) Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z.B. vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d. h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessen ungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben, mittels Treibladungen oder Druckluft eingeschossener Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen - Gewindeschneidschrauben ausgenommen - das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweißt ist.

b) Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wieviele Verbindungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, daß die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt.

c) Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und, ohne daß beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach Buchstabe a nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.

d) Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z.B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind.

2.2.1 b) Absatz 1 Buchstabe b - Türen und andere Abschlußeinrichtungen

a) Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muß
  1. angeschweißt oder mit mindestens zwei unter Buchstabe a der Erläuterung 2.2.1 a beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder
  2. so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

    Sie muß ferner

  3. Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und
  4. bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein.

b) Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften des Buchstabens a Ziffern i und ii angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (z.B. Platten, Stifte, Angeln), falls sie zur Sicherung des Laderaums *) für zollamtliche Zwecke erforderlich sind, so gesichert sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z.B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstabens a Ziffern i und ii dieser Erläuterung befestigt sein.

c) Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Ent-fernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit nachstehenden Ein-richtungen befestigt sein:

  1. mit Bolzen oder Schrauben, die von außen angebracht werden,

    aber sonst den Bedingungen des Buchstabens a der Erläuterung 2.2.1a nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß

    das Ende der Bolzen oder Schrau-ben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und

    die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 1 dieser Anlage);

  2. mit einer Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird, vorausgesetzt, daß der Befestigungsstift und der Sicherungsring der Vorrichtung mit einem pneumatischen oder hydraulischen Werkzeug verbunden und hinter einer Platte oder einer ähnlichen zwischen der Außenwand der Tür und der Isoliermasse befestigten Vorrichtung angebracht werden; und

    der Kopf des Befestigungsstiftes vom Innern des Laderaums nicht zugänglich ist; und

    die Sicherungsringe und Befestigungsstifte in ausreichender Zahl miteinander verschweißt sind und die Vorrichtungen nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen (siehe Zeichnung 5 dieser Anlage).

Der Ausdruck "wärmeisolierter Laderaum" umfaßt Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage.

d) Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluss genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.

e) Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.

f) Falls mehrere Zollverschlüsse erforderlich sind, um die Sicherheit des Verschlusses zu gewährleisten, ist die Anzahl dieser Verschlüsse in der Zulassungsbescheinigung (Anlage 4 zum TIR-Übereinkommen 1975) unter Ziffer 5 anzugeben. Der Zulassungsbescheinigung sind eine Zeichnung oder Fotos des Straßenfahrzeugs beizufügen, aus denen die genaue Lage der Zollverschlüsse ersichtlich ist.

____
*) Siehe die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 1a
1) Siehe Zeichnung 1 dieser Anlage

2.2.1c) -1 Absatz 1 Buchstabe c - Lüftungsöffnungen
a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.

b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen

  1. mit Drahtgeflecht oder durchlochten Blechen (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt oder
  2. mit nur einem ausreichend starken, durchlochten Blech (größte Weite der Löcher 3 mm; Stärke des Blechs mindestens 1 mm) versperrt sein.

c) Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z.B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit Vorrichtungen nach Buchstabe b versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm (bei Drahtgeflecht oder Blech) bzw. 20 mm (bei Metallgitter) betragen darf.

d) Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Blechs und eines an der Innenseite angebrachten Geflechts aus Draht oder anderem Material gestattet.

e) Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus. Zugang besteht.

2.2.1 c) -2 Absatz 1 Buchstabe c - Abflußöffnungen

a) Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.

b) Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach Buchstabe b der Erläuterung 2.2.1 c)-1 vorgeschrieben sind.

c) Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist.

2.3 Artikel 3

2.3.3 Absatz 3 - Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken

a) Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen.

b) Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind.

2.3.6 a) -1 Absatz 6 Buchstabe a - Fahrzeuge mit Gleitringen

Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern

  1. die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und zwar so, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
  2. die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind;
  3. die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 Buchstabe a der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht.

2.3.6 a) -2 Absatz 6 Buchstabe a - Mit drehbaren Befestigungsringen ausgerüstete Fahrzeuge

Drehbare Befestigungsringe aus Metall, die einzeln in einem am Fahrzeug befestigten Metallbügel drehbar sind, werden für die Zwecke dieses Absatzes anerkannt (siehe die dieser Anlage beigefügte Zeichnung Nr. 2a, sofern

  1. jeder Bügel so am Fahrzeug befestigt ist, daß er nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
  2. die Druckfeder jedes Bügels vollständig mit einer glockenförmigen Abdeckkappe aus Metall abgedeckt ist.

2.3.6 b) Absatz 6 Buchstabe b - Dauerhaft befestigte Schutzdecken

Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band oder Bändern aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstabens b der Erläuterung 2.2.1 a entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.

2.3.8 Absatz 8 - Zwischenraum zischen den Ringen und zwischen den Ösen

Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von den Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht und die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.

2.3.11 a) -1 Absatz 11 Buchstabe a - Spannüberfall bei Schutzdecken

Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, horizontale Einschnitte in der Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden:

  1. Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder
  2. kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten.

In gewissen Fällen läßt sich die Verwendung von Spannüberfällen bei Schutzdecken auch ganz vermeiden.

2.3.11 a) -2 Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen:

  1. Leder,
  2. nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbebeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Außerdem muß der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.

2.3.11 a) -3 Die in Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.

3 Anlage 3

3 .0.17 Zulassungsverfahren

(1) Anlage 3 sieht vor, daß die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausstellen können und daß sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt.

(2) Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) zu verlangen.

3 .0.20 Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)

Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, daß die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk "Mängel behoben", ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt.

8.1a.6 Anlage 8 Artikel 1a Absatz 6

Der Ausschuss kann die zuständigen Stellen der Vereinten Nationen um Durchführung der zusätzlichen Untersuchung bitten. Alternativ kann der Ausschuss beschließen, einen unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestellen, und die TIR-Kontrollkommission beauftragen, auf Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Prüfungsziels und -zwecks die Aufgabenbeschreibung für die Prüfung auszuarbeiten. Die Aufgabenbeschreibung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Die zusätzliche Untersuchung durch einen externen unabhängigen Rechnungsprüfer schließt mit einem Bericht und einer Prüfungsmitteilung ab, die dem Ausschuss vorgelegt werden. In diesem Fall gehen die finanziellen Aufwendungen für die Bestellung eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers einschließlich des damit verbundenen Vergabeverfahrens zulasten des Haushalts der TIR-Kontrollkommission.

8.9.1. Anlage 8 Artikel 9 Absatz 1

Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission verfügen über Kompetenz und Erfahrung bei der Anwendung von Zollverfahren, insbesondere des TIR-Versandverfahrens, sowohl auf nationaler als auch auf inter - nationaler Ebene. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden von ihren jeweiligen Regierungen oder Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, benannt. Sie vertreten die Interessen der Vertragsparteien des Übereinkommens und nicht die besonderen Interessen einer einzelnen Regierung oder Organisation. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/117, Absatz 29)

8.9.2. Anlage 8 Artikel 9 Absatz 2

Tritt ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, kann der Verwaltungsausschuss ein Ersatzmitglied wählen. In diesem Fall bleibt das gewählte Mitglied lediglich für die noch verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Ist ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission aus anderen, von einem Rücktritt unabhängigen Gründen nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, sollte die nationale Verwaltung des betreffenden Mitglieds dies der TIR-Kontrollkommission und dem TIR-Sekretariat schriftlich mitteilen. In diesem Fall kann der Verwaltungsausschuss für die noch verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/117, Absatz 29)

8.10 b)

Die in der Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 2bis genannte Vereinbarung gilt auch für die unter Buchstabe b genannten Verantwortlichkeiten der internationalen Organisation, sofern die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihrer Verteilung von der genannten internationalen Organisation wahrgenommen wird.

8.13 .1-1 Finanzielle Regelungen

Nach einem Anfangszeitraum von zwei Jahren streben die Vertragsparteien des Übereinkommens die Finanzierung der TIR-Kontrollkommission und des TIR-Sekretariats durch den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen an. Dies schließt eine Verlängerung der anfänglichen Finanzierungsregelung nicht aus, falls eine Finanzierung durch die Vereinten Nationen oder aus anderen Quellen nicht zur Verfügung steht.

8.13 .1-2 Tätigkeit der TIR-Kontrollkommission

Die Arbeit der Mitglieder der MR-Kontrollkommission wird von deren jeweiligen Regierungen finanziert.

9.I.1 a) (gestrichen)

9.II .3 Zulassungsausschuß

Es wird empfohlen, nationale Zulassungsausschüsse einzurichten, die aus Vertretern der zuständigen Behörden, der nationalen Verbände und anderer betroffener Organisationen bestehen.

9.II.4 Anlage 9, Teil II, Absatz 4

Die rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4 wird als erfüllt angesehen, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäß verwendet wurden. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 30)

9.II.5 Anlage 9, Teil II, Absatz 5

Die Erläuterung 9.II.4 gilt sinngemäß auch für Absatz 5. (ECE/TRANS/WP.30/AC.2/113, Absatz 30)

Zeichnung 1
Scharniere und Zollverschlußsysteme für Türen von Fahrzeugen mit wärmeisolierten Laderäumen

Scharnier

Zollverschlußsystem

(1) Tür

(2) Schwenkbarer Teil

(3) Drehzapfen des schwenkbaren Teils

(4) Schwenkachse

(5) Befestigungschraubenkopf mit durch den Schweißvorgang angeglichenen Rändern, bei verschlossener Tür unzugänglich

(6) Hebel

(7) Öffnungen für Zollverschlüsse

(8) Befestigungsplatte

(9) Befestigungsbolzen oder -schraubenkopf mit durch den Schweißvorgang angeglichenen Rändern

(10) Metallplatte mit Gewinde

(11) Isolierung

Zeichnung 1a
Beispiel für ein Scharnier, bei dem es nicht erforderlich ist, den Scharnierbolzen besonders zu sichern

Das abgebildete Scharnier entspricht den Erfordernissen der Erläuterung 2.2.1 b) Buchstabe b Satz 2. Auf eine Sicherung des Scharnierbolzens kann verzichtet werden, weil Scharnierblatt und Scharnierbock so konstruiert sind, daß das Scharnierblatt mit seinem Hinterschnitt hinter die Backen des Scharnierbocks greift. Der Hinterschnitt verhindert, daß die zollamtlich verschlossene Tür auch bei Entfernung des ungesicherten Scharnierbolzens an der Anschlagvorrichtung geöffnet werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

Zeichnung 2
Fahrzeuge mit Schutzdecken und Gleitringen

Zeichnung 2a
Besipiel eines drehbaren Befestigungsringes (Modell "D")

Zeichnung 3
Beispiel einer Vorrichtung zur Befestigung von Schutzdecken

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe a Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.

Zeichnung 4
Vorrichtung zur Befestigung einer Schutzdecke

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a.

Zeichnung 5
Befestigungsvorrichtung, die von der Innenseite der isolierten Tür angebracht wird.

.

Anlage über die Zulassung von BehälternAnlage 7

Teil I
Vorschriften über die technischen Bedingungen für Behälter, die zum internationalen Transport unter Zollverschluß zugelassen werden können

Artikel 1 Grundsätze

Zum internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Behälter zugelassen, die so gebaut und eingerichtet sind, daß

  1. dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzten;
  2. Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
  3. sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
  4. alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

Artikel 2 Bauart der Behälter

(1) Damit die Behälter den Bestimmungen des Artikels 1 entsprechen, gilt folgendes:

a) Die Bestandteile des Behälters (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;

b) Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Planschen usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig;

c) Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Behälters verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(2) Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c dieser Vorschriften sind Behälterbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z.B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können,

  1. wenn die innere Verkleidung des Behälters die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muß die Verkleidung so angebracht sein, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
  2. wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen im Behälter konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.

(3) Lichtöffnungen sind in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 0.1 e) des Übereinkommens zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas kann zugelassen werden; wird jedoch anderes als Sicherheitsglas verwendet, so müssen die Lichtöffnungen mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen. Lichtöffnungen sind nicht zulässig in Behältern nach Artikel 1 e) des Übereinkommens, außer in abnehmbaren Karosserien nach Anlage 6 Erläuterung 1 e) des Übereinkommens.

Artikel 3 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter

Die Artikel 1 und 2 gelten auch für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter; diese müssen darüber hinaus mit einer Verriegelungsvorrichtung versehen sein, die die einzelnen Teile des Behälters nach seiner Montage feststellt. Die Verriegelungsvorrichtung muß zollamtlich verschlossen werden können, wenn sie sich außerhalb des montierten Behälters befindet.

Artikel 4 Behälter mit Schutzdecken

(1) Die Artikel 1 bis 3 gelten auch für Behälter mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (z.B. bei den Überfällen und bei verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.

(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Kunststoffband auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.

(6) Die Schutzdecke muß an dem Behälter so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vorschriften in vollem Umfang erfüllt sind. Folgende Systeme können verwendet werden:

a) Die Schutzdecke kann befestigt werden durch
  1. am Behälter befestigte Metallringe,
  2. in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
  3. ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.

Die Schutzdecke muß den festen Teil des Behälters um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Behälters als solche jeden Zugang zu den Waren verhindert.

b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Behälter befestigt werden soll, muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.

c) Wird ein Schutzdeckenverschlußsystem verwendet, so muß es in geschlossener Stellung die Schutzdecke fest gegen die Außenseite des Behälters spannen (s. als Beispiel Zeichnung 6).

(7) Die Schutzdecke muß durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.

(8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Die Ösen müssen verstärkt sein.

(9) (Anm. d. Red.: Änderung vom 22.11.1995 (BGBl II Nr. 34 vom 02.12.1995 S. 931) konnte nicht eingearbeitet werden, da zu ändernde Textstelle nicht vorhanden)
(Ursprünglicher Text nun durch Änderung vom 20.12.2005 (BGBl II Nr. 29 vom 29.12.2005 S. 1282) ersetzt. Evtl fehlende Textteile durch fehlende Änderung siehe oben)

Als Befestigungsmaterial sind zu verwenden

  1. Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser,
  2. Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind,
  3. Seile aus gebündelten, mit Spiraldraht ummantelten Glasfaserbändern, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind, oder
  4. Seile mit einer Textilseele, die von min-destens vier Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, dass die Seele vollstän-dig bedeckt ist, wobei das Seil (ohne einen gegebenenfalls vorhandenen durchsichtigen Überzug) einen Durchmesser von mindestens 3 mm haben muss.

Seile nach Buchstabe a oder d dürfen mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.

(10) Jedes Seil, gleich welcher Art, muss aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. An jeder Zwinge muss die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden können. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge an den Enden von Seilen nach Absatz 9 Buchstaben a, b und d muss eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluss durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).

(11) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, muß die Verbindung lückenlos sein. Die folgenden Systeme können angewendet werden:

a) Die beiden Ränder der Schutzdecke müssen einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch
  1. einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
  2. Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen; die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein; und
  3. einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder der Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und entweder
    • mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein oder
    • mit einer Öse versehen sein, die über den in Absatz 6 angeführten Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann.

Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Bei Behältern mit Schiebeplanen ist ein Überfall ebenfalls nicht erforderlich.

b) Ein besonderes Schutzdeckenverschlußsystem, durch das die Ränder der Schutzdecken zusammengehalten werden, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist. Das System ist mit einer Öffnung ausgestattet, durch die ein in Absatz 6 angeführter Metallring gezogen und durch das in Absatz 9 angeführte Seil gesichert werden kann. Dieses System wird in der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 8 beschrieben - die Ringe müssen aus Metall gefertigt sein -.

(12) Die Schutzdecke darf keinesfalls die Aufschrift auf dem Behälter und die in Teil II dieser Anlage vorgesehene Zulassungstafel verdecken.

Artikel 5 Behälter mit Schiebeplanen 19

(1) Die Artikel 1, 2, 3 und 4 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanen, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen den Erfordernissen in Artikel 4 Absätze 6, 8, 9 und 11 oder denen der Ziffern i bis vi entsprechen.

(i) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Behälters müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann, zusammengefügt sein.

(ii) Die Schutzdecke muss den festen Teil am Dach des Behälters um mindestens 1/4 des tatsächlichen Abstands zwischen den Spanngurten überdecken. Die Schutzdecke muss den festen Teil am Boden des Behälters um mindestens 50 mm überdecken. Die waagerechte Öffnung zwischen der Schutzdecke und dem festen Teil des Laderaums darf 10 mm, senkrecht an einer beliebigen Stelle der Längsachse des Behälters gemessen, nicht überschrei-ten, wenn der Behälter zollamtlich ver-schlossen ist.

(iii) Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung der Schiebeplane, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 9 dargestellt.

(iv) Der waagerechte Abstand zwischen den Ringen für den Zollverschluss darf an den festen Bestandteilen des Behälters 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein - darf aber höchstens 300 mm zwischen den Ringen beiderseits des Pfostens betragen -, wenn die Konstruktion des Behälters und der Schutzdecke jeden Zugang zum Behälter verhindert. Die unter Ziffer ii festgelegten Bedingungen müssen in jedem Fall erfüllt sein.

(v) Der Abstand zwischen den Spanngurten darf höchstens 600 mm betragen.

(vi) Die Befestigungsmittel zur Befestigung der Schutzdecke am festen Teil des Behälters müssen den Erfordernissen des Artikels 4 Absatz 9 entsprechen.

Artikel 6 Behälter mit einem Schiebeplanendach 19

(1) Die Artikel 1, 2, 3, 4 und 5 gelten auch für Behälter mit Schiebeplanendach, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdem müssen diese Behälter den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.

(2) Das Schiebeplanendach muss den Erfordernissen der Ziffern i bis iii entsprechen.

  1. Das Schiebeplanendach muss entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann, zusammengefügt sein.
  2. Die Dachschiebeplane muss den festen Teil des Daches an der Behältervorderseite so überdecken, dass die Dachplane nicht über die Oberkante des Dachholms gezogen werden kann. An beiden Längsseiten des Behälters ist in den Saum der Dachplane ein vorgespanntes Stahlseil derart einzuführen, dass es nicht entfernt und wieder eingeführt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Dachplane muss so am Laufapparat gesichert werden, dass sie nicht entfernt und wieder gesichert werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
  3. Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass, wenn sie verschlossen und zollamtlich versiegelt sind, Türen, Dach und andere bewegliche Teile nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren von außen geöffnet oder geschlossen werden können. Die Führung des Schiebeplanendachs, die Schiebeplanenspannvorrichtungen und andere bewegliche Teile müssen so zusammengefügt sein, dass der Zugang zum Behälter nach Sicherung der Verschlussvorrichtungen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

Ein Beispiel für eine mögliche Konstruktion ist in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung Nr. 10 dargestellt.

Teil I - Zeichnung 1
Schutzdecke aus mehreren Stücken

(zusammengenäht)

Teil I - Zeichnung 2
Schutzdecke aus mehreren Stücken

_______
Bemerkung:

Ebenfalls zulässig sind Ecknähte. die nach dem mit Zeichnung 2 der Anlage 2 zu diesem Übereinkommen erläuterten Verfahren ausgeführt sind.

Teil I - Zeichnung 3
Schutzdecke aus mehreren Stücken
(zusammengeschweißt)

Teil I - Zeichnung 4
Ausbesserung der Schutzdecke

*) Die von Innen sichtbaren Nahfaden müssen sie farblich von den außen sichtbaren Nahfaden und von der Schutzdecke unterscheiden.

Teil I - Zeichnung 5
Muster einer Zwinge

1. Seitenansicht: Vorderseite

2. Seitenansicht: Rückseite

Teil I - Zeichnung 6
Beispiel für ein Schutzdeckenverschlußsystem

Beschreibung

Dieses Schutzdeckenverschlußsystem kann zugelassen werden unter der Voraussetzung, daß es mit mindestens einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist. Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind oval und so klein, daß die Ringe gerade durchgesteckt werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des Verschlußseils heraus, wenn das System geschlossen ist.

Teil I - Zeichnung 7
Beispiel einer an einem Spezialrahmen befestigten Schutzdecke

Beschreibung

Diese Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug ist unter der Voraussetzung zulässig, daß die Ringe in das Profil eingelassen sind und nicht über die größte Tiefe des Profils hinausgehen. Die Breite des Profils muß auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

Teil I - Zeichnung 8
Schutzdeckenverschlußsystem an den Öffnungen zum Beladen und Entladen

Teil I - Zeichnung 8.1

Teil I - Zeichnung 8.2

Teil I - Zeichnung 8.3

Teil I - Zeichnung 8.4

Beschreibung

Bei diesem Verschlußsystem werden die beiden Ränder an den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, mit einer Verschlußstange aus Aluminium verbunden. Die Öffnungen der Schutzdecke sind über ihre ganze Länge mit einem durch einen Saum geführten Seil versehen (Zeichnung 8.1), so daß die Schutzdecke nicht aus dem Verschlußprofil gezogen werden kann. Der Saum ist an der Außenseite angebracht und entsprechend Anlage 2 Artikel 3 Absatz 4 verschweißt. Die Ränder werden in die offenen Profile der Verschlußstange aus Aluminium eingeführt und in zwei über die ganze Länge parallellaufende Kanäle geschoben, die an ihren unteren Enden geschlossen sind. Befindet sich die Verschlußstange in senkrechter Stellung, sind die Ränder der Schutzdecke miteinander verbunden. Die Verschlußstange wird am oberen Ende der Öffnung durch eine an die Schutzdecke genietete durchsichtige Kunststoffkappe gesichert (Zeichnung 8.2). Die Verschlußstange besteht aus zwei Teilen, die durch ein vernietetes Scharnier verbunden sind, so daß sie durch Zusammenklappen einfacher angebracht oder entfernt werden kann. Dieses Scharnier muß so beschaffen sein, daß der Scharnierbolzen bei angelegtem Zollverschluß nicht entfernt werden kann (Zeichnung 8.3). Am unteren Ende der Verschlußstange befindet sich eine Öffnung, durch die der Ring geführt wird. Die Öffnung ist oval und so klein, daß der Ring gerade durchgesteckt werden kann (Zeichnung 8.4). Das TIR-Verschlußseil wird durch diesen Ring gezogen, um die Verschlußstange zu sichern.

Teil I - Zeichnung 9 19
Beispiel für die Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanen

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Teil ! - Zeichnung Nr. 10 19
Beispiel für die Konstruktion eines Behälters mit Schiebeplanendach

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Teil II
Verfahren bei der Zulassung von Behältern, die den technischen Bedingungen des Teils I entsprechen

Allgemeines

(1) Behälter können zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden

  1. auf der Herstellungsstufe nach dem Konstruktionstyp (Verfahren für die Zulassung auf der Herstellungsstufe)

    oder

  2. auf einer späteren Stufe als der der Herstellung entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen Typs (Verfahren für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung).

Gemeinsame Bestimmungen für beide Zulassungsverfahren

(2) Die für die Zulassung zuständige Behörde stellt dem Antragsteller nach der Zulassung ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) aus, das entweder für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern gilt.

(3) Der Inhaber der Zulassung muß, bevor zugelassene Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß benutzt werden, daran eine Zulassungstafel anbringen.

(4) Die Zulassungstafel muß fest an einer gut sichtbaren Stelle neben etwaigen anderen für amtliche Zwecke bestimmte Tafeln angebracht werden.

(5) Die Zulassungstafel nach dem in Anhang 1 zu diesem Teil abgebildeten Muster I besteht aus einer mindestens 20 cm mal 10 cm großen Metalltafel. Die Fläche der Tafel muß die folgenden Angaben mindestens in französischer oder englischer Sprache in vertiefter oder erhabener Prägung oder in einer anderen dauerhaft lesbaren Schrift tragen:

  1. die Worte "Agréé por le transport sous scellement douanier" oder "Approved for transport under Customs seal";
  2. die Bezeichnung des Landes, in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder ausgeschrieben oder durch das im internationalen Kraftfahrzeugverkehr verwendete Unterscheidungszeichen sowie die Nummer (Ziffern, Buchstaben usw. des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) und das Zulassungsjahr (z.B. "NV26/73" für Niederlande, Zulassungsbescheinigung Nr. 26 von 1973);
  3. die dem Behälter vom Hersteller gegebene laufende Nummer (Fabrikationsnummer) ;
  4. wenn der Behälter nach dem Typ zugelassen ist, die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Behältertyps.

(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

Sonderbestimmungen für die Zulassung nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe

(8) Werden Behälter eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller bei der zuständigen Behörde des Herstellungslandes die Zulassung nach dem Konstruktionstyp beantragen.

(9) Der Hersteller muß in seinem Antrag die Erkennungsnummern oder -buchstaben angeben, die er dem Behältertyp, dessen Zulassung er beantragt, gibt.

(10) Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung des zuzulassenden Behältertyps beizufügen.

(11) Der Hersteller muß sich schriftlich verpflichten,

  1. der zuständigen Behörde die Behälter des betreffenden Typs, die sie prüfen möchte, vorzuführen;
  2. der zuständigen Behörde während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten;
  3. der zuständigen Behörde jede, auch die kleinste Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
  4. auf den Behältern an einer sichtbaren Stelle zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie ihre laufende Nummer in der Serie des betreffenden Typs (Fabrikationsnummer) anzubringen;
  5. ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.

(12) Die zuständige Behörde teilt mit, welche Änderungen gegebenenfalls an der vorgeschlagenen Bauart vorgenommen werden müssen, damit sie zugelassen werden kann.

(13) Es wird keine Zulassung nach dem Konstruktionstyp erteilt, ohne daß sich die zuständige Behörde durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Behälter dieses Typs davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen des Teils I entsprechen.

(14) Wird ein Behältertyp zugelassen, so wird dem Antragsteller ein einziges Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 2 zu diesem Teil abgedruckten Muster II erteilt, das für sämtliche nach der Beschreibung des zugelassenen Typs hergestellten Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) berechtigt den Hersteller, an jedem Behälter der Serie des Typs eine Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

Besondere Bestimmungen für die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

(15) Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe nicht beantragt worden, so kann der Eigentümer, der Halter oder der Vertreter. des einen oder des anderen die Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen, bei der es ihm möglich ist, den oder die Behälter vorzuführen, deren Zulassung beantragt wird.

(16) In jedem Zulassungsantrag nach Absatz 15 muß die laufende Nummer (Fabrikationsnummer) angegeben werden, die der Hersteller auf dem einzelnen Behälter angebracht hat.

(17) Die zuständige Behörde prüft die nach ihrem Ermessen nötige Zahl von Behältern und stellt, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Behälter den technischen Bedingungen des Teils I entsprechen, ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) nach dem in Anhang 3 zu diesem Teil abgedruckten Muster III aus, das nur für die Zahl der zugelassenen Behälter gilt. Dieses Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), in dem die laufende Fabrikationsnummer der Behälter, für die es gilt, anzugeben ist, berechtigt den Antragsteller, an jedem so zugelassenen Behälter die Zulassungstafel nach Absatz 5 anzubringen.

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Muster I
Zulassungstafel
Anhang 1
zu Teil II

(englische Fassung)

(französische Fassung)

_____
*) Nur bei Zulassung nach dem Konstruktionstyp

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Muster IIAnhang 2
zu Teil II

Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975

Bescheinigung
über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp

1. Bescheinigung Nummer *) ..................................................................................................................................

2. Es wird bescheinigt, daß der nachstehend beschriebene Behältertyp zugelassen worden ist und daß die nach diesem Typ hergestellten Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen werden können.

3. Art des Behälters .................................................................................................................................................

4. Erkennungsnummer oder -buchstaben des Konstruktionstyps ...........................................................................

5. Kennummer der Konstruktionszeichnungen .......................................................................................................

6. Kennummer der Konstruktionsbeschreibung ......................................................................................................

7. Eigengewicht .......................................................................................................................................................

8. Abmessungen außen in Zentimetern ...................................................................................................................

9. Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.) .........................................................

10. Diese Bescheinigung gilt für alle nach den o. a. Zeichnungen und der o. a. Beschreibung hergestellten Behälter.

11. Erteilt dem .........................................................................................................................................................

(Name und Adresse des Herstellers)

der berechtigt ist, an jedem von ihm nach dem zugelassenen Typ hergestellten Behälter eine Zulassungstafel anzubringen.

In............................................................
(Ort)
am...........................................................
(Datum)
19 ............................
von..........................................................................................................................................................................
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienstelle)

(Siehe umstehenden Hinweis)

____
*) Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Absatz 5 Buchstabe b zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975).

__________________

(Rückseite)

Wichtiger Hinweis

(Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975)

(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

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Muster IIIAnhang 3
zu Teil II

Zollübereinkommen
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975

Bescheinigung
über die Zulassung auf einer späteren Stufe als der der Herstellung

1. Bescheinigung Nummer *) ...................................................................................................................

2. Es wird bescheinigt, daß der (die) nachstehend bezeichnete(n) Behälter zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen worden ist (sind).

3. Art des (der) Behälter(s) .......................................................................................................................

4. Laufende Fabrikationsnummer(n) des (der) Behälter(s) ......................................................................

5. Eigengewicht ........................................................................................................................................

6. Abmessungen außen in Zentimetern ....................................................................................................

7. Wesentliche Merkmale der Bauart (Werkstoffart, Konstruktionsart usw.) .........................................

...................................................................................................................................................................

8. Erteilt dem .............................................................................................................................................
......................................................(Name und Adresse des Antragstellers)

der berechtigt ist, an dem (den) o. a. Behälter(n) eine Zulassungstafel anzubringen.

In............................................................
(Ort)
am...........................................................
(Datum)
19 ............................
von..........................................................................................................................................................................
(Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienstelle)

(Siehe umstehenden Hinweis)

______
*) Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen. die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Absatz 5 Buchstabe b zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975).

(Rückseite)

________________

Wichtiger Hinweis

(Anlage 7 Teil II Absätze 6 und 7 zum Zollübereinkommen
über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR von 1975)

(6) Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.

(7) Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muß, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluß verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.

Teil III
Erläuterungen

1. Die Erläuterungen zu Anlage 2, die in Anlage 6 zu diesem Übereinkommen enthalten sind, gelten sinngemäß für Behälter, die in Anwendung dieses Übereinkommens zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen sind.

2. Teil I - Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a

Die diesem Teil III beigefügte Zeichnung gibt ein Beispiel für eine für zollamtliche Zwecke zugelassene Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten.

3. Teil II - Absatz 5

Sind zwei zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassene Behälter mit Schutzdecken so miteinander verbunden, daß sie zusammen einen mit einer einzigen Schutzdecke abgedeckten Behälter bilden, der den Bedingungen für den Warentransport unter Zollverschluß entspricht, so werden für diese Verbindung kein besonderes Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) und keine besondere Zulassungstafel gefordert.

Teil IV
Vorrichtung zur Befestigung der Schutzdecke um die Eckpfosten

(Red.Anm.: Im Original auch als Teil III beschrieben, welcher aber vorangegangen schon vorhanden)

Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften des Teil I Artikel 4 Absatz 6, Buchstabe a

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Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnungen des Verwaltungsausschusses und der TIR-KontrollkommissionAnlage 8 20

Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses

Artikel 1

i) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.

ii) Der Ausschuß kann beschließen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 52 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, oder die Vertreter internationaler Organisationen an seinen Tagungen als Beobachter teilnehmen zu lassen, wenn Fragen behandelt werden, die sie interessieren.

Artikel 1a

(1) Der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einer Änderung des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 59 Absätze 1 und 2.

(2) Der Ausschuß überwacht die Anwendung des Übereinkommens und prüft jede von den Vertragsparteien, Verbänden und internationalen Organisationen im Rahmen des Übereinkommens getroffene Maßnahme und ihre Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.

(3) Über die TIR-Kontrollkommission überwacht und unterstützt der Verwaltungsausschuß die Anwendung des Übereinkommens auf nationaler und internationaler Ebene.

(4) Der Ausschuss erhält und untersucht die von der internationalen Organisation nach Maßgabe der Verpflichtungen aus Anlage 9 Teil III vorgelegten geprüften Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte. Im Verlauf und entsprechend dem Umfang seiner Untersuchung kann der Ausschuss von der internationalen Organisation oder dem unabhängigen externen Rechnungsprüfer weitere Informationen, Erläuterungen oder Unterlagen anfordern.

(5) Unbeschadet der Untersuchung nach Absatz 4 hat der Ausschuss auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung das Recht, die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen zu verlangen. Der Ausschuss beauftragt die TIR-Kontrollkommission oder ersucht die zuständigen Stellen der Ver - einten Nationen, die Risikoeinschätzung vorzunehmen.

Der Umfang der zusätzlichen Untersuchungen wird unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung der TIR-Kontrollkommission beziehungsweise der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen vom Ausschuss festgelegt.

Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen werden von der TIR-Kontrollkommission aufbewahrt und allen Vertragsparteien zur gebührenden Berücksichtigung zur Verfügung gestellt.

(6) Das Verfahren zur Durchführung der zusätzlichen Untersuchungen ist vom Ausschuss zu genehmigen.

Artikel 2

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt für den Ausschuß die Sekretariatsaufgaben.

Artikel 3

Der Ausschuß wählt auf der ersten Tagung jedes Jahres den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel 4

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa jährlich sowie auf Verlangen der zuständigen Verwaltungen von mindestens fünf Staaten, die Vertragsparteien sind, den Ausschuß ein.

Artikel 5

Über Vorschläge wird abgestimmt. Jeder Staat, der Vertragspartei ist und der auf der Tagung vertreten ist, hat eine Stimme. Vorschläge, die keine Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sind, werden vom Ausschuß mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens sowie Entscheidungen nach den Artikeln 59 und 60 dieses Übereinkommens werden mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen.

Artikel 6

Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Staaten, die Vertragsparteien sind, vertreten ist.

Artikel 7

Vor Abschluß der Tagung hat der Ausschuß seinen Bericht anzunehmen.

Artikel 8

Soweit in dieser Anlage nichts bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung der Wirtschaftskommission für Europa, es sei denn, daß der Ausschuß anders entscheidet.

Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung der TIR-Kontrollkommission

Artikel 9

(1) Die nach Artikel 58b vom Verwaltungsausschuß eingerichtete Kontrollkommission besteht aus neun Mitgliedern verschiedener Vertragsparteien des Übereinkommens. Der TIR-Sekretär nimmt an den Sitzungen der Kommission teil.

(2) Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission werden vom Verwaltungsausschuß mit der Mehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder gewählt. Die Amtszeit jedes Mitglieds der TIR-Kontrollkommission beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission können wiedergewählt werden. Die Aufgaben der TIR-Kontrollkommission werden vom TIR-Verwaltungsausschuß festgelegt.

Artikel 10

Die TIR-Kontrollkommission

  1. überwacht die Anwendung des Übereinkommens, einschließlich des Bürg-schaftssystems, und erfüllt die ihr vom Verwaltungsausschuß übertragenen Aufgaben;
  2. überwacht die zentrale Durchführung des Drucks der Carnets TIR und ihre Verteilung an die Verbände; diese Aufgabe kann von einer der in Artikel 6 genannten zugelassenen internationalen Organisationen wahrgenommen werden;
  3. koordiniert und fördert den Austausch vertraulicher Mitteilungen und sonstiger Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
  4. koordiniert und fördert den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, den Verbänden und den internationalen Organisationen;
  5. erleichtert die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen unbeschadet des Artikels 57 über die Beilegung von Streitigkeiten;
  6. unterstützt die Aus- und Fortbildung des Personals der Zollbehörden und anderer interessierter Beteiligter, die vom TIR-Verfahren betroffen sind;
  7. unterhält ein zentrales Register zur Verteilung der Informationen an die Vertragsparteien, die von den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen über alle für die Ausgabe von Carnets TIR durch die Verbände vorgeschriebenen Bestimmungen und Verfahren vorzulegen sind, soweit sie sich auf die in Anlage 9 festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse beziehen;
  8. überwacht den Preis der Carnets TIR.

Artikel 11

(1) Sitzungen der Kommission werden auf Antrag des Verwaltungsausschusses oder mindestens dreier Mitglieder der Kommission vom TIR-Sekretär anberaumt.

(2) Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse einstimmig zu fassen. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen. Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der TIR-Sekretär hat kein Stimmrecht.

(3) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und beschließt etwaige weitere Bestimmungen der Geschäftsordnung.

(4) Die Kommission erstattet dem Verwaltungsausschuß mindestens einmal jähr-lich oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses Bericht über ihre Tätigkeit, einschließlich der Vorlage der geprüften Abrechnungen. Die Kommission wird im Verwaltungsausschuß durch ihren Vorsitzenden vertreten.

(5) Die Kommission prüft alle ihr vom Verwaltungsausschuß, den Vertragsparteien, dem TIR-Sekretär, den nationalen Verbänden und den in Artikel 6 des Übereinkommens genannten internationalen Organisationen übermittelten Informationen und Anfragen. Diese internationalen Organisationen sind berechtigt, an den Sitzungen der TIR-Kontrollkommission als Beobachter teilzunehmen, sofern deren Vorsitzender nicht anders entscheidet. Falls erforderlich, können auf Einladung des Vorsitzenden auch andere Organisationen als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen.

Artikel 12

Der TIR-Sekretär muß Mitglied des Sekretariats der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa sein; er hat die Beschlüsse der TIR-Kontrollkommission im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs der Kontrollkommission auszu-führen. Der TIR-Sekretär wird von einem TIR-Sekretariat unterstützt, dessen Größe vom Verwaltungsausschuß bestimmt wird.

Artikel 13

(1) Die TIR-Kontrollkommission und das TIR-Sekretariat werden durch eine Abgabe auf jedes von einer der in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen ausgegebene Carnet TIR finanziert, bis andere Finanzierungsquellen gefunden sind.

(2) Die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung werden vom Verwaltungsausschuß nach Beratungen mit den in Artikel 6 genannten internationalen Organisationen festgelegt. Vorgeschlagene Änderungen der Abgabe sind vom Verwaltungsausschuß zu genehmigen.

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Zulassung zum TIR-VerfahrenAnlage 9 13a 15a 20

Teil I 15a
Ermächtigung der Verbände zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft

Voraussetzungen und -erfordernisse

(1) Ein Verband muß folgende Voraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:

  1. mindestens einjähriges nachgewiesenes Bestehen als Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat;
  2. Nachweis gesunder Finanzen und der organisatorischen Befähigung des Verbands, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen;
  3. keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
  4. Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, einschliesslich der Anerkennung seiner Pflichten gemäss Absatz 3 durch den Verband.

(2) Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäss Absatz 1 Buchstabe d, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen.

(3) Der Verband ist verpflichtet,

  1. die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;
  2. den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert werden kann, anzuerkennen;
  3. laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen;
  4. die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören;
  5. bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören.

    Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;

  6. der TIR-Kontrollkommission jährlich vor dem 1. März den Preis für jede Art von Carnet TIR, das er ausstellt, mitzuteilen;
  7. den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;
  8. ein möglichst außergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;
  9. den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und Teil IIdieser Anlage oder den Ausschluss von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens strikt Folge zu leisten;
  10. alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.

(4) Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unterrichtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäß Erläuterung 0.6.2bis-1 zu Artikel 6 Absatz 2 bis die internationale Organisation über den Eingang der Zahlungsaufforderung.

(5) Bei Nichterfüllung dieser Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft. Beschliesst eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.

(6) Die einem Verband nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Bewilligung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieses Verbands nach dem Übereinkommen unberührt.

(7) Die oben niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse lassen weitere Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse, die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten, unberührt.

Teil II
Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnets TIR

Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse

(1) Personen, die zum TIR-Verfahren zugelassen werden möchten, müssen folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen:

  1. nachgewiesene Erfahrung oder zumindest Fähigkeit, am regelmäßigen internationalen Warenverkehr teilzunehmen (Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung internationaler Transporte usw.);
  2. gesunde Finanzen;
  3. nachgewiesene Kenntnisse in der Anwendung des TIR-Übereinkommens;
  4. keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften;
  5. eine schriftliche Erklärung, in der sich die Person gegenüber dem Verband verpflichtet,
    1. alle nach dem Übereinkommen bei Abgangs-, Durchgangs- und Be-stimmungszollstellen erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erfüllen;
    2. die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens genannten fälligen Beträge zu entrichten, wenn sie von den zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens hierzu aufgefordert wird;
    3. den Verbänden im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gestatten, die Angaben zu den genannten Mindestvoraussetzun-gen und -erfordernissen zu prüfen.

(2) Sofern die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht anders entscheiden, können diese und die Verbände selbst zusätzliche und weiter einschränkende Voraussetzungen und Erfordernisse für die Zulassung zum TIR-Verfahren vorschreiben.

Verfahren

(3) Die Vertragsparteien legen die Verfahren auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht fest.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der TIR-Kontrollkommission innerhalb einer Woche nach der Zulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Verwendung von Carnets TIR die näheren Angaben zu jeder Person in Form der anliegenden Musterzulassung (MZ).

(5) Der Verband übermittelt jährlich eine aktualisierte Liste aller zugelassenen Personen sowie der Personen, deren Zulassung widerrufen worden ist, mit Stand vom 31. Dezember. Diese Liste ist den zuständigen Behörden innerhalb einer Woche nach dem 31. Dezember zu übermitteln. Die zuständigen Behörden übersenden eine Kopie dieser Liste der TIR-Kontrollkommission.

(6) Die Zulassung zum TIR-Verfahren begründet selbst noch keinen Anspruch, von den Verbänden Carnets TIR zu erhalten.

(7) Die Zulassung einer Person zur Verwendung von Carnets TIR unter Erfüllung der oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse läßt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Person nach dem Übereinkommen unberührt.

Musterzulassung (MZ)

Land: ............................................
Name des Verbandes: ..................................................................................................
Zuständige Behörde: ...................................................................................................


Von den nationalen Verbänden und/oder zuständigen Behörden auszufüllen
ID-NummerName der Person(en)/
des Unternehmens
GeschäftsadresseKontaktstelle und Rufnummer (Telefon-, Fax- und E-Mail-Nummer)Registrier- oder
Genehmigungsnummer des Betriebs usw.*)
Früherer Widerruf der Zulassung **)Datum der Zulassung **)Datum des Widerrufs der Zulassung **)Stempel/
Unterschrift

______
*) falls vorhanden
**) falls zutreffend

Zu jeder Person, für die von dem zugelassenen Verband ein Zulassungsantrag gestellt wird, sind den zuständigen Behörden mindestens folgende Angaben zu übermitteln:

Teil III 15
Zulassung einer internationalen Organisation gemäß Artikel 6 zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR

Voraussetzungen und Erfordernisse:

1. Eine internationale Organisation muss folgende Voraussetzungen und Erfordernisse erfüllen, um gemäß Artikel 6 Absatz 2bis des Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR zugelassen zu werden:

  1. Nachweis der fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie die organisatorische Befähigung, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die jährliche Vorlage der konsolidierten Abschlüsse, die von international anerkannten unabhängigen Rechnungsprüfern ordnungsgemäß geprüft wurden, zu erfüllen;
  2. keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften.

2. Gemäß der Zulassung stellt die internationale Organisation Folgendes sicher:

  1. Die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens erhalten über die mit der internationalen Organisation verbundenen nationalen Verbände beglaubigte Kopien des weltweiten Bürgschaftsvertrags sowie einen Nachweis über die Deckung der Bürgschaft.
  2. Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Informationen über die von den nationalen Verbänden festgelegten Regeln und Verfahren für die Ausgabe von Carnets TIR.
  3. Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten jährlich Daten über angemeldete, ausstehende, beglichene oder ohne Zahlung abgewickelte Forderungen.
  4. Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten umfassende und vollständige Informationen über die Funktionsweise des TIR-Systems, insbesondere, aber nicht ausschließlich, rechtzeitige und fundierte Informationen über Tendenzen bei der Zahl der nicht abgeschlossenen TIR-Vorgänge, der angemeldeten, ausstehenden, beglichenen oder ohne Zahlung abgewickelten Forderungen, die im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des TIR-Systems Anlass zu Bedenken geben oder zu Schwierigkeiten bei der Weiterführung seines internationalen Bürgschaftssystems führen könnten.
  5. Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten statistische Daten über die Zahl der an alle Vertragsparteien verteilten Carnets TIR, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind.
  6. Die TIR-Kontrollkommission erhält detaillierte Angaben über den Preis für jede Art von Carnets TIR, die die internationale Organisation verteilt.
  7. Sie unternimmt alle möglichen Schritte zur Verringerung der Gefahr von Fälschungen der Carnets TIR.
  8. In Fällen, in denen in Bezug auf die Carnets TIR Fehler oder Mängel aufgedeckt wurden, meldet sie diese der TIR-Kontrollkommission und trifft geeignete Abhilfemaßnahmen.
  9. In Fällen, in denen die TIR-Kontrollkommission aufgefordert wird, die Beilegung von Streitigkeiten zu erleichtern, beteiligt sie sich uneingeschränkt.
  10. Jedes Problem im Zusammenhang mit betrügerischen Tätigkeiten oder andere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens werden umgehend der TIR-Kontrollkommission mitgeteilt.
  11. Sie verwaltet das in Anlage 10 des Übereinkommens vorgesehne Kontrollsystem für Carnets TIR gemeinsam mit den der internationalen Organisation angeschlossenen nationalen bürgenden Verbänden und den Zollbehörden, und sie unterrichtet die Vertragsparteien und die zuständigen Organe des Übereinkommens von Problemen, die im System aufgetreten sind.
  12. Die zuständigen Organe des TIR-Übereinkommens erhalten Statistiken und Daten über die Leistung der Vertragsparteien in Bezug auf das in Anlage 10 vorgesehene Kontrollsystem.
  13. Spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Erneuerung der Zulassung nach Artikel 6 Absatz 2bis des Übereinkommens schließt sie mit dem Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa, die vom Verwaltungsausschuss beauftragt ist und in seinem Namen handelt, eine schriftliche Vereinbarung ab, in der die internationale Organisation ihre Aufgaben gemäß diesem Absatz akzeptiert.
  14. ...
  15. Sie führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungen mit Informationen und Dokumenten zur Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR.
  16. Sie kooperiert uneingeschränkt und zeitnah, unter anderem indem sie den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen und jeder anderen ordnungsgemäß befugten zuständigen Einrichtung Zugang zu den genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen gewährt und jederzeit zusätzliche Kontrollen und Prüfungen unterstützt, die diese nach Anlage 8 Artikel 1a Absätze 5 und 6 im Auftrag von Vertragsparteien durchführen.
  17. Sie bestellt einen unabhängigen externen Rechnungsprüfer für die jährliche Prüfung der unter Buchstabe o genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen. Die externe Prüfung erfolgt nach den Internationalen Rechnungsprüfungsnormen (ISA) und schließt mit einem jährlichen Prüfungsbericht und einer Prüfungsmitteilung ab, die dem Verwaltungsausschuss vorgelegt werden.

3. Wird die internationale Organisation von einem bürgenden Verband über eine Zahlungsaufforderung unterrichtet, setzt sie den bürgenden Verband innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten von ihrem Standpunkt in Bezug auf diese Zahlungsaufforderung in Kenntnis.

4. Alle direkt oder indirekt von der internationalen Organisation im Rahmen des Übereinkommens gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen weder für kommerzielle Zwecke noch für andere Zwecke als die, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet oder verarbeitet werden und dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die sie zur Verfügung gestellt hat, zugänglich gemacht werden. Die Informationen können jedoch den zuständigen Behörden der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ohne Zustimmung zugänglich gemacht werden, wenn nach nationalen oder internationalen Rechtsbestimmungen oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren eine Genehmigung oder die Verpflichtung dazu besteht. Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

5. Der Verwaltungsausschuss hat das Recht, die nach Artikel 6 Absatz 2bis erteilte Zulassung bei Nichteinhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Erfordernisse zu widerrufen. Beschließt der Verwaltungsausschuss, die Zulassung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens sechs (6) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam.

6. Die einer internationalen Organisation nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen erteilte Zulassung lässt die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen dieser Organisation nach dem Übereinkommen unberührt.
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Auskünfte der Vertragsparteien an zugelassene Verbände (nach Artikel 42b ) und internationale Organisationen
(nach Artikel 6 Absatz 2bis)
Anlage 10

Aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 und der Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iii müssen sich zugelassene Verbände verpflichten, laufend zu überprüfen, ob die zum TIR-Verfahren zugelassenen Personen die Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nach Anlage 9 Teil II erfüllen.

Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als nach Artikel 6 Absatz 2bis zugelassene internationale Organisation errichtet eine internationale Organisation im Namen ihrer Mitgliedsverbände ein Kontrollsystem für Carnets TIR, mit dem Daten bezüglich der Beendigung von TIR-Versandvorgängen bei den Bestimmungszollstellen gesammelt werden, die von den Zollbehörden übermittelt werden und den Verbänden und Zollverwaltungen zugänglich sind. Damit die Verbände ihrer Verpflichtung effektiv nachkommen können, stellen die Vertragsparteien dem Kontrollsystem nach folgendem Verfahren Informationen zur Verfügung:

1. Die Zollbehörden übermitteln einer internationalen Organisation oder den nationalen bürgenden Verbänden nach Möglichkeit über Zentral- oder Regionalbüros mit dem schnellsten zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel (Fax, E-Mail usw.) möglichst täglich in einem Standardformat mindestens folgende Informationen zu allen bei den Bestimmungszollstellen nach Artikel 1 Buchstabe 1 vorgelegten Carnets TIR:
  1. Nummer des Carnet TIR;
  2. Datum und Eintragungsnummer im Zollregister;
  3. Name oder Nummer der Bestimmungszollstelle;
  4. Datum und Bezugsnummer, die von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegeben wurden (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2) (falls abweichend von Buchstabe b);
  5. teilweise oder vollständige Beendigung;
  6. von der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-Versands, unbeschadet der Artikel 8 und 11;
  7. sonstige Informationen oder Unterlagen (Angabe freigestellt);
  8. Seitennummer.

2. Das im Anhang wiedergegebene Musterformular für Klärungsanfragen (MFK) kann von den nationalen Verbänden oder einer internationalen Organisation bei den Zollbehörden eingereicht werden,

  1. wenn die übermittelten Daten von den Daten auf den Stammblättern des verwendeten Carnet TIR abweichen oder
  2. wenn keine Daten übermittelt wurden, das verwendete Carnet TIR jedoch dem nationalen Verband wieder zurückgegeben wurde.

Die Zollbehörden beantworten die Klärungsanfragen so schnell wie möglich, nach Möglichkeit durch Rückübermittlung des ordnungsgemäß ausgefüllten MFK.

3. Die Zollbehörden und die nationalen bürgenden Verbände schließen über den oben beschriebenen Datenaustausch eine Vereinbarung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Eine internationale Organisation gewährt den Zollbehörden Zugang zur Datenbank der erledigten Carnets TIR und zur Datenbank der für ungültig erklärten Carnets TIR.

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Musterformular für Klärungsanfragen (MFK)Anhang


Musterformular für Klärungsanfragen (MFK)
vom Antragsteller auszufüllen
Bestimmungsort:
Regionale Zollstelle (Angabe freigestellt):

Name:

Bestimmungszollstelle:

Name:

Eingegangen am:Eingegangen am:
Datum:

Stempel

Datum:

Stempel

Zu bestätigende Daten
Datenquelle:[ ] Carnet TIR[ ] Daten des Kontrollsystems
Nummer des Carnet TIRName oder Nummer der Bestimmungszollstelle*)von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebene Bezugsnummer (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2)*)von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebenes Datum*)Seitennummerteilweise/vollständige Beendigungvon der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-VersandsAnzahl der Packstücke (Angabe freigestellt)


Anlagen:[ ] Kopie der Stammblätter des Carnet TIRSonstige:
Antwort der Bestimmungszollstelle
[ ] Bestätigung[ ] Korrektur
(Korrekturen bitte unten eintragen)
[ ] Keine Angaben gefunden
über die Beendigung des TIR-Versands
Nummer des Carnet TIRName oder Nummer der Bestimmungszollstelle*)von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebene Bezugsnummer (Felder 24-28 auf Abschnitt Nr. 2)*)von der Bestimmungszollstelle in der Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands angegebenes Datum*)Seitennummerteilweise/vollständige Beendigungvon der Bestimmungszollstelle unter Vorbehalt oder ohne Vorbehalt bescheinigte Beendigung des TIR-VersandsAnzahl der Packstücke
(Angabe freigestellt)


Bemerkungen:
Datum:Stempel und Unterschrift der Bestimmungszollstelle
Zentrale Zollstelle (Angabe freigestellt)
Bemerkungen:
Datum:Stempel und/oder Unterschrift

*) Bitte beachten: Es handelt sich um Angaben zu der Bestimmungszollstelle, bei der der TIR-Versand beendet wurde.



Gesetz zu dem Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Übereinkommen 1975)

Vom 21. Mai 1979
(BGBl II Nr. 23 vom 29.05.1979)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 28. Dezember 1976 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIRÜbereinkommen 1975) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Sollen Waren im Zollgutversand befördert werden, so wird der Antrag auf Abfertigung hierzu durch die Übergabe des Carnet TIR an die Zollstelle gestellt. Den Antrag kann nur derjenige stellen, auf den das Carnet TIR ausgestellt ist; stellt ihn ein anderer, so gilt er als Vertreter des Antragsberechtigten.

Artikel 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 53 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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