Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport STVO Zeichen 391 |
Einführung des Zeichens "Mautpflichtige Strecke"
Bonn, den 27. Juni 2003
S. 32/36.42.39/15 Va 2003
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2003 S. 430)
Durch das Gesetz zur Änderung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FStrPrivFinÄndG) vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442) wird die Mauterhebung durch hiermit beliehene Private zugelassen und zugleich in § 45 Abs. 1 e StVO geregelt, dass die Straßenverkehrsbehörden die für den Betrieb von mautpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplanes anordnen.
Dies erfordert die Einführung eines neuen Verkehrszeichens "Mautpflichtige Strecke", das den Beginn der mautpflichtigen Strecke kennzeichnet.
Im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich das nachstehend abgebildete Verkehrszeichen "Mautpflichtige Strecke", das die Nummer 391 erhält und später in § 42 Abs. 7 der StVO eingestellt werden soll, mit den bei der Anwendung des Zeichens zu beachtenden Maßgaben bekannt.
Es weist auf den Beginn einer mautpflichtigen Strecke hin
I. Das Zeichen ist beidseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzschild 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.
Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzschild 1.000 versehen werden. Das Zusatzschild 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.
II. Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 eingefügt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach der VwV III zu Zeichen 438 Vorwegweiser und den RWB 2000, Nr. 5.11.8.
III. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Zeichen trägt der Betreiber der mautpflichtigen Strecke (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG).