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Änderungstext
Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *
Vom 24. September 2004
(BGBl. I Nr. 51 vom 29.09.2004 S. 2374, ber. Nr. 59 vom 17.11.2004 S. 2847)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,
verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248, 544), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird geändert.
2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern. | "Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern." |
3. In § 19 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind."
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) (weggefallen)
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zulässig."
cc) Der bisherige Satz 4
Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem bestimmten Teil) Verantwortliche unter Angabe des Datums zu bescheinigen.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 3a eingefügt.
c) Nach Absatz 3a wird der Absatz 3b eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In dem Brief muß ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte Sachverständige dies nicht im Brief, sondern in einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt die Übertragung des Gutachtens in den Brief, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) bescheinigt hat, daß die Eintragungen im Brief mit dem Gutachten übereinstimmen. | "Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief." |
b) Nach Satz 4 wird der Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausstellt."
6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Wort "Fahrzeugbrief" durch das Wort "Fahrzeugschein" ersetzt.
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils zu machen. | "Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen." |
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)" durch das Wort "Zulassungsbehörde" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung und der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. | "Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung sowie der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vorzulegen; wurde das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht durch die Eintragung der Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3a Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in der nach § 20 Abs. 3a Satz 1 vorgeschriebenen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch diese der Zulassungsbehörde vorzulegen; wenn noch kein Fahrzeugbrief vorhanden ist, ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs zu beantragen." |
cc) In Satz 6 werden die Wörter "wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal" durch das Wort "Wasserzeichen" ersetzt und am Satzende die Angabe "(Muster 2b)" eingefügt.
b) In den Absätzen 7, 8 und 9 werden jeweils in Satz 1 die Wörter "und im Fahrzeugbrief" gestrichen.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text von § 24 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe "(Muster 2a oder 2b)" durch die Angabe "(Muster 2a)" ersetzt.
bb) Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. | "; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vornamen und genaue Anschrift des Halters sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse), im Mitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg, bei Sattelanhängern auch die Stützlast in kg, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein." |
b) Die Absätze 2 und 3 werden angefügt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hierfür werden der Zulassungsbehörde, soweit es für die Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur Verfügung gestellt, um die Eintragungen maschinell vornehmen zu können. | "Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 24 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Typdaten verwenden." |
bb) Satz 4 wird
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Datenblätter zu erstellen, soweit es über die hierzu erforderlichen Angaben verfügt.
aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Seiten" durch das Wort "Felder" ersetzt.
bb) Satz 3 wird
Die Zulassungsbehörde macht auf Grund des alten Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das Fahrzeug früher zugelassen war und bescheinigt in ihm, daß er als Ersatz für den als erledigt eingezogenen Brief ausgestellt worden ist.
aufgehoben.
c) Der Absatz 5 wird angefügt.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "Fahrzeugart" durch das Wort "Fahrzeugklasse" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Leistung" durch das Wort "Nennleistung" ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Wörter "des Gesamtgewichts" durch die Wörter "der Gesamtmasse" und die Wörter "Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder Anhängelast" durch die Angabe "Stützlast oder Anhängelast" ersetzt.
dd) In Nummer 8 wird das Wort "/Liege-" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5) oder, wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Stillegung beizufügen. | "Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein beizufügen." |
c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht
| "(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht
|
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Brief ist von der Zulassungsbehörde durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen und - ebenso wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse - mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem Verkehr zurückzugeben. | "Die Zulassungsbehörde vermerkt die Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter Angabe des Datums auf dem Fahrzeugschein und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus." |
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 5 gilt nicht
| "Absatz 5 gilt nicht
|
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, so ist der Brief oder - falls dieser noch unauffindbar ist - die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und von der Zulassungsbehörde einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen. | "(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulassungsbehörde der Fahrzeugbrief oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung sowie der Fahrzeugschein vorzulegen. War für ein zulassungsfreies Fahrzeug ein Fahrzeugbrief nach § 18 Abs. 7 ausgefertigt, ist auch dieser oder, falls dieser noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen. Von der Zulassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen einzuziehen und neue auszufertigen." |
11. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen") werden neue Übergangsvorschriften eingefügt.
§ 27 Abs. 4 (Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern)§ 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Verkehr)
§ 27 Abs. 7 (Erneute Zulassung)
b) Die Übergangsvorschrift "Muster 2a und Muster 2b (Fahrzeugscheine)" wird durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt:
alt | neu |
Muster 2a und Muster 2b (Fahrzeugscheine)
Kraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die | "Muster 2a (Fahrzeugschein) Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
entsprechen, bleiben gültig. Fahrzeugscheine nach den in Nummer 4 genannten Mustern dürfen nur noch bis einschließlich 30. September 2005 ausgefertigt werden. Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugbrief durch eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzt wird. Muster 2b (Fahrzeugbrief) Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt wird. Muster 2c (Fahrzeugschein der Bundeswehr) Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind, bleiben gültig." |
c) An die Übergangsvorschrift "Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen)" wird folgender Satz angefügt:
"Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden."
12. Die Muster 2a und 2b erhalten eine neue Fassung.
13. Nach dem Muster 2b werden die Muster 2c und 2d eingefügt.
14. Die Muster 3 und 4 erhalten eine neue Fassung.
Artikel 2
Aufhebung der 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Die 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. März 1978 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3127), wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden der einleitende Satzteil und die Nummern 1 bis 7 wie folgt gefasst:
"Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für das jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässige Gesamtmasse in kg und die entsprechende Achslast in kg,".
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, Nummer des Fahrzeugbriefs,".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie - bis zur Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I - solche Daten, die auf Grund früherer Muster des Fahrzeugscheins in den örtlichen Fahrzeugregistern zu speichern waren,".
bb) Nummer 22 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) die früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs,".
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse),".
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind,".
c) In Nummer 3 Buchstabe g wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
d) Nummer 3 Buchstabe h wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Art und" gestrichen.
5. In § 8 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) Fahrzeugklasse sowie Schlüsselnummer des Herstellers, Typ sowie Variante und Version des Fahrzeugs,".
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa0) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort "Halters" die Wörter "und frühere Halter" eingefügt.
aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort "Art" durch das Wort "Fahrzeugklasse" ersetzt und nach dem Wort "Hersteller," die Angabe "Marke, Handelsbezeichnung," eingefügt.
bb) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) die für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und für die Speicherung im örtlichen Fahrzeugregister benötigten, das Fahrzeug beschreibenden und identifizierenden Daten, die Anzahl der Halter,".
cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "Art" durch das Wort "Fahrzeugklasse" ersetzt und nach dem Wort "Hersteller," die Angabe "Marke, Handelsbezeichnung," eingefügt.
dd) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort "Art" durch das Wort "Fahrzeugklasse" ersetzt und nach dem Wort "Hersteller," die Angabe "Marke, Handelsbezeichnung," eingefügt.
ee) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 zum Abruf bereitgehalten."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: "b) Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,".
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort "Hersteller," die Angabe "Marke, Handelsbezeichnung," eingefügt.
7. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe "1 Jahr" durch die Angabe "7 Jahre" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Der 2. Abschnitt in der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 221.1 wird die Angabe "25,60" durch die Angabe "26,30" ersetzt.
2. In der Gebührennummer 221.2 wird die Angabe "25,60" durch die Angabe "26,30" ersetzt.
3. In der Gebührennummer 221.6 wird die Angabe "10,20" durch die Angabe "10,90" ersetzt.
4. In der Gebührennummer 221.7 wird die Angabe "15,30" durch die Angabe "16,00" ersetzt.
5. Der Gebührennummer 225 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) um 0,70 Euro."
6. In der Gebührennummer 227.2 wird die Angabe "25,60" durch die Angabe "26,30" ersetzt.
7. In der Gebührennummer 227.3 wird die Angabe "20,50" durch die Angabe "21,20" ersetzt.
8. In der Gebührennummer 227.4 wird die Angabe "10,20" durch die Angabe "10,90" ersetzt.
9. In der Gebührennummer 227.5 wird die Angabe "15,30" durch die Angabe "16,00" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29).