Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport |
Einführung eines Sinnbildes "Gespannfuhrwerke"
Vom 13. Oktober 2004
(VkBl. Nr. 21 vom 15.11.2004 S. 542)
S 32/36.42.39/22 Va 2004
Das in der letzten Zeit wieder zu beobachtende vermehrte Aufkommen von Kutschen und anderen Fahrzeugen, die von Tieren gezogen werden, macht es erforderlich, das Sinnbild "Gespannfuhrwerke" einzuführen. Vornehmlich in Gebieten mit hohem touristischem Aufkommen sind derartige Fuhrwerke (z.B. Pferdekutschen oder -droschken) zu beobachten, aber auch beim individuellen oder gewerblichen Gütertransport in verschiedenen Bereichen (z.B. Brauereien, Biolandwirtschaft und dgl.).
Für das neue Sinnbild wird die in der bis zum 30. Juni 1992 gültigen Fassung des § 39 Abs. 3 StVO enthaltene Bildunterschrift "Gespannfuhrwerke" wieder verwendet. Das damalige Sinnbild des Gespannfuhrwerkes wurde im Interesse der besseren Wahrnehmbarkeit und Lesbarkeit geändert und orientiert sich nunmehr an der abstrahierten Darstellungsform der anderen Sinnbilder der StVO.
Nach Anhörung der für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden gebe ich das nachstehende abgebildete Sinnbild "Gespannfuhrwerke", das später in § 39 Abs. 4 der StVO aufgenommen werden soll.
Gespannfuhrwerk