Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. August 2005
(BGBl. I Nr. 49 vom 17.08.2005 S. 2412)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:
" § 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet nur Anwendung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, Gebrauch gemacht werden kann. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend."
2. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt:
" § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden."
3. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1" ersetzt.
4. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Wörter "oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.
5. Dem § 65 wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12) § 6e Abs. 1 und 2 sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sind mit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr anzuwenden. Eine bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit; auf diese sind die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."
Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach den Angaben zu Abschnitt II Unterabschnitt 9 werden folgende Angaben eingefügt:
"10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
§ 48b Evaluation".
b) Nach der Angabe zu Anlage 8 wird folgende Angabe eingefügt:
"8a Muster der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" ".
2. Dem Abschnitt II wird folgender Unterabschnitt angefügt:
"10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48a Voraussetzungen
(1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. § 74 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erreicht hat.
(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen.
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.
§ 48b Evaluation
Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich zugestimmt haben."
3. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird nach der Angabe " § 46 Abs. 2" die Angabe " , § 48a Abs. 2 Satz 1" eingefügt.
b) In Nummer 11 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 12 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
d) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. entgegen § 48a Abs. 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt."
4. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 8a eingefügt: wie eingefügt
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In Nummer 1 des Unterabschnitts A des 2. Abschnitts der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) geändert worden ist, werden nach der Gebührennummer 202.7 folgende Gebührennummern 202.8 und 202.9 eingefügt:
"202.8 Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV 7,70 Euro.
202.9 Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV 1,80 Euro".
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.