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Regelwerk

Änderungstext

Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(40. StVRÄndV)

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3716)



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s sowie Nr. 3 erster Halbsatz und Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 auch nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

altneu
(3a) Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis. "(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."

2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden."Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten." 

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen."

c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern "auf der Ladefläche" die Wörter "oder in Laderäumen" eingefügt.

3. § 21a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-verkehr im Auslieferungsbezirk,"2. Personen beim Hauszu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,".

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen. "(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares Lärmen besonders zu sichern. "(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

5. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Zusatzschilder" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. "Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein."

c) In Satz 6 wird das Wort "Zusatzschildern" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

6. In § 41 Abs. 3 Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe " § 45 Abs. 1c" durch die Angabe " § 45 Abs. 1d" ersetzt.

7. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "des Absatzes 1d" durch die Angabe "des Absatzes 1f" ersetzt.

b) Nach Absatz 7 wird der neue Absatz 7a eingefügt

8. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird in der Klammer die Angabe "10" durch die Angabe "9" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "auf der Ladefläche" die Wörter "oder in Laderäumen" eingefügt.

9. In § 49 Abs. 1 Nr. 20a wird die Angabe " § 21a Abs. 2" durch die Angabe " § 21a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO

Die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBl. I S. 550), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481), wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung der 6. Ausnahmeverordnung zur StVO

Die 6. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 624) wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern "Wird ein Tatbestand" die Angabe "der Nummer 119," eingefügt.

2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5" durch die Angabe "der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5" und die Angabe "der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5" durch die Angabe "der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "oder 83.3" durch die Angabe " , 83.3 oder 89a.2" ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro (f), Fahrverbot in Monaten
"5aAusrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst § 2 Abs. 3a Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 2

20 f ".
5a.1- mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1

§ 1 Abs. 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

40 Euro".

b) In Nummer 6 wird in der StVO-Spalte die Angabe " § 2 Abs. 3a" durch die Angabe " § 2 Abs. 3a Satz 3" ersetzt.

c) Nummer 89 wird durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro (f), Fahrverbot in Monaten
"89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a

50 Euro ".
89aBahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert  
89a.1in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a

50 Euro ".
89a.2in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4

§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a

150 Euro
Fahrverbot 1 Monat".

d) Nummer 101 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz in Euro (f), Fahrverbot in Monaten
"101Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21a Abs. 2 Satz 1

§ 49 Abs. 1 Nr. 20a

15 Euro".

e) In der Nummer 149 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "10 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

f) Die Tabelle 2 des Anhangs (zu Nr. 12 der Anlage) wird wie folgt gefasst:

"Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)

Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr. Regelsatz in EuroFahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h  
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes........................40 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes........................60 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes........................100Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes........................150Fahrverbot 2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes........................200Fahrverbot 3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h  
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes........................60 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes........................100 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes........................150Fahrverbot 1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes........................200Fahrverbot 2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes........................250Fahrverbot 3 Monate".

Artikel 5
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4.10 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die neue Nummer 4.11 eingefügt.

2. Nummer 5.13 wird wie folgt gefasst:

altneu
5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert, "5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert,".

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2006 in Kraft.

ENDE