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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 3. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 26 vom 09.05.2005 S. 1221)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 15 Satz 2 werden nach den Wörtern "Bei den Fahrten nach Satz 1" die Wörter "sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung" eingefügt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 1 Abs. 1" die Wörter "sowie die Kennzeichnung zulassungsfreier Fahrzeuge und Fahrzeugteile zum Nachweis des Zeitpunktes ihrer Abgabe an den Endverbraucher" eingefügt.

bb) In Buchstabe p werden nach dem Wort "Abgasuntersuchungen" die Wörter "und Gasanlagenprüfungen" eingefügt.

cc) In Buchstabe w wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe x angefügt:

"x) abweichende Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen des Großraum- und Schwerverkehrs sowie für Arbeitsmaschinen, soweit diese Voraussetzungen durch den Einsatzzweck gerechtfertigt sind und ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit standardisiert werden können, die Begutachtung der Fahrzeuge und die Bestätigung der Einhaltung der Voraussetzungen durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen;".

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien, soweit Verordnungen nach diesem Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf die geänderten oder abgelösten Vorschriften durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften zu ersetzen."

2a. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,".

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann."

3. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Verkehrssicherstellungsgesetz" die Wörter " , dem Verkehrsleistungsgesetz" eingefügt und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts."

4. In § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Haftpflichtversicherung" ein Komma eingefügt und die Wörter "und die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs" durch die Wörter "die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland" ersetzt.

5. In § 34 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zur Mitteilung und zum Nachweis der Daten über die Haftpflichtversicherung ist auch der jeweilige Versicherer befugt."

6. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden in Nummer 11 das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 12 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt sowie folgende Nummer 13 angefügt:

"13. zur Überprüfung von Personen, die Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme solcher Leistungen."

b) In Absatz 2 wird in Nummer 1 das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. an Fahrzeughersteller und Importeure von Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnachfolger zur Überprüfung der Angaben über die Verwertung des Fahrzeugs nach dem Alt-fahrzeugrecht und".

c) In Absatz 5 Nr. 5 werden nach dem Wort "Verkehrssicherstellungsgesetz" die Wörter " , dem Verkehrsleistungsgesetz" eingefügt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Wirtschaftsstraftaten" die Wörter "sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaftsstraftaten" die Wörter "sowie an die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Verhütung oder Verfolgung von Steuerstraftaten" eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Abs. 4a darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes erfolgen."

8. § 65 Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis spätestens 31. Dezember 2005 geführt werden. "Örtliche Fahrerlaubnisregister dürfen bezüglich der im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Daten noch bis spätestens 31. Dezember 2006 geführt werden."

 

Artikel 1a
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" die Wörter "der Klasse S oder die Fahrerlaubnis" eingefügt.

2. (entfällt)

3. In § 33a Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage."

Artikel 1b
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe e wird jeweils die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b" ersetzt.

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe g wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

"4. als Werkstattinhaber oder Installateur

  1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  2. einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.