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Änderungstext
Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 62 vom 2112.2006 S. 3226)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 7 sowie § 47 Nr. 5b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 21 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 474 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen. | "3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen." |
2. In Absatz 1a werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht. | "Abweichend von Satz 1
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beförderung von Kindern gegeben ist." |
Artikel 1a
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 42 Satz 1 Nr. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) wird wie folgt gefasst:
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2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten | "2. für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d und Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 39 Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten". |
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.