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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften

Vom 22. Januar 2008
(BGBl. Nr. 4 vom 30.01.2008 S. 54)




Auf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, c und e, Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a, b und e, Nr. 3 und 4 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), dessen Eingangssatz zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Nummer 1 in den Satzteilen vor Buchstabe a und nach Buchstabe e sowie in Buchstabe c und Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden sind, dessen Nummer 1a Buchstabe b durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) eingefügt worden ist, dessen Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und b durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) neu gefasst worden sind, dessen Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 1b Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert worden sind und dessen Nummer 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1
Änderung der Fahrpersonalverordnung

Die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), geändert durch Artikel 472 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Die § § 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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  § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(1) Fahrer

  1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
  2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,

haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 und 4 und Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 und 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 und 6, Artikel 9 Unterabs. 2 und Artikel 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) geändert worden ist, einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
  2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,
  3. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

  1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
  2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z.B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt die sechs Tageslenkzeiten entspricht. Die Verpflichtung zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im Übrigen unberührt; jedoch können die wöchentlichen Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie den Artikeln 8, 9 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 eingehalten werden. Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet entsprechende Anwendung.

(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über Lenkzeiten alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Sätzen 3 bis 5 führen Der Unternehmer händigt dem Fahrer entsprechende Vordrucke aus. Der Fahrer hat die Aufzeichnungen für jeden Tag getrennt zu fertigen. Die Fahrer müssen jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, den amtlichen Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge, dem Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes sowie den Kilometerständen der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende versehen. Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und Ende der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Fahrer haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem sie ein nachweispflichtiges Fahrzeug gefahren haben, mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Hat der Fahrer in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, für das die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung oder das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. II 1974 S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung gilt, ist Satz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insoweit die in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder in Artikel 11 des Anhangs zum AETR vorgeschriebenen Nachweise an Stelle der Aufzeichnungen treten. Anschließend hat der Fahrer die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen ein Jahr lang aufzubewahren und berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen wöchentlich, im Falle der Verhinderung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 7 zu gewährleisten. Die Aufzeichnungspflichten nach den Sätzen 1, 3 und 4 sind erfüllt, wenn die Aufzeichnungen auf einem Vordruck nach Muster der Anlage 1 getätigt werden.

(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt besonders zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen; Absatz 6 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahrzeugs in der laufenden Woche oder am letzten Fahrtag der Vorwoche ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, hat er insoweit ebenfalls die Schaublätter während der Fahrt mitzuführen und den Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unberührt.

(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen.

§ 2 Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät gemäß Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.

(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.

(3) Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken, auf diesem Ausdruck Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen, seine Unterschrift anzubringen sowie die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiten einzutragen. Am Ende seiner Fahrt hat der Fahrer die von dem Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken, auf dem Ausdruck die Zeiten der nicht als Fahrtätigkeit geltenden Tätigkeiten, die seit dem Ausdruck zu Beginn der Fahrt durchgeführt worden sind, Geburts- und Familiennamen und Vornamen sowie die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und seine Unterschrift anzubringen. Die Ausdrucke sind den zuständigen Kontrollbeamten vom Fahrer auf Verlangen vorzulegen. Die Ausdrucke sind vom Unternehmer zwei Jahre aufzubewahren und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen.

(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der ein Mietfahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn aufzubewahren hat.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens alle drei Monate, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten zwei Jahre lang zu speichern und auf Verlangen einer zur Kontrolle befugten Stelle entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die zuständige Behörde zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.

(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,

  1. auf dessen Verlangen sowie
  2. nach Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens drei Monate nach dessen Beginn oder der letzten Datenübermittlung,

zur Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

"  § 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr

(1) Fahrer

  1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
  2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,

haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind,
  2. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe b bis i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannt sind,
  3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
    3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht,
  4. Fahrzeuge, die als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, und
  5. selbstfahrende Arbeitsmaschinen nach § 2 Nr. 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 haben Fahrer von Kraftomnibussen im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern Fahrtunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

  1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.

2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z.B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.

(4) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fahrzeuge nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs 24-Stunden-Zeiträumen verpflichtet. Sie können die wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß den Artikeln 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 findet entsprechende Anwendung.

(6) Der Fahrer eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeugs hat, sofern dieses Fahrzeug nicht nach Absatz 2 ausgenommen ist, folgende Zeiten aufzuzeichnen:

  1. Lenkzeiten,
  2. alle sonstigen Arbeitszeiten,
  3. Fahrtunterbrechungen und
  4. tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.

Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen und müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname,
  2. Datum,
  3. amtliche Kennzeichen der benutzten Fahrzeuge,
  4. Ort des Fahrtbeginns,
  5. Ort des Fahrtendes und
  6. Kilometerstände der benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende.

Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der der laufenden Woche vorausgegangenen 15 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab dem 1. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage. Hat der Fahrer während des in Satz 4 genannten Zeitraums ein Fahrzeug gelenkt, für das

  1. die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II S. 1473) in der jeweils geltenden Fassung gilt,

sind für dieses Fahrzeug Nachweise nach Maßgabe von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Artikel 11 des Anhangs zum AETR an Stelle der Aufzeichnungen mitzuführen. Der Fahrer hat dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Der Unternehmer hat

  1. dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen,
  2. die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten,
  3. die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und
  4. die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.

(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben. Im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Fahrer die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und Ende auf dem Schaublatt zu vermerken. Der Unternehmer hat bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder eines Fahrtschreibers dem Fahrer vor Beginn der Fahrt die für das Gerät zugelassenen Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen und dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder der Fahrtschreiber ordnungsgemäß benutzt wird; Absatz 6 Satz 4 bis 6 und 7 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Fahrer eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüsteten Fahrzeugs in dem in Absatz 6 Satz 4 genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt, das mit einem Kontrollgerät nach Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, hat er die Schaublätter dieses Kontrollgerätes während der Fahrt ebenfalls mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 2 Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/ 2006 fällt, oder der Lenk- oder Ruhezeiten nach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät gemäß Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5, Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.

(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/ 85 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.

(3) Die nach Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgeschriebenen Ausdrucke hat der Fahrer den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn ein Jahr aufzubewahren hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.

(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens drei Monate nach Beginn der Aufzeichnung oder dem letzten Kopieren zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Kalendertage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind.

(6) Unternehmen, die Fahrzeuge vermieten, haben dem Mieter des Fahrzeugs diejenigen Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes, die sich auf die vom Mieter durchgeführten Beförderungen beziehen und auf die dieser nicht unmittelbar zugreifen kann,

  1. auf dessen Verlangen,
  2. spätestens drei Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder der letzten Datenübermittlung und
  3. nach Beendigung des Mietverhältnisses

zur Verfügung zu stellen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."

2. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 wird jeweils die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach fünf Jahren eine aktuelle Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 und spätestens nach zwei Jahren einen erneuten Schulungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen."Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach drei Jahren eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und einen Nachweis über eine erneute Schulung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 vorzulegen."

c) In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort "Behörde" durch die Wörter "ausstellenden Behörde oder Stelle" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Eingangssatz werden nach dem Wort "hat" die Wörter "Angaben zu seiner Muttersprache zu machen und" eingefügt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "inländische" durch die Wörter "als inländischer" ersetzt.

cc) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Kontrollbeamten" durch das Wort "Personen" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "sieben Tage" durch die Angabe "28 Kalendertage" ersetzt.

b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "sieben Tage" durch die Angabe "28 Kalendertage" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Gesetz" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "oder Satzung zur Vertretung berufenen Person" durch die Wörter "Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
  1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,
  2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,
  3. Gewerbeanmeldung,
  4. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
  5. eine aktuelle Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde,
  7. einen Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen,
  8. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft handschriftlich zu bestätigende Erklärung über das mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder eine Kopie des Arbeitsvertrages.
"(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:
  1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,
  2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
  3. Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,
  4. Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  5. Schulung der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen, sowie
  6. bestehendes Arbeitsverhältnis mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird."

7. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person als auch die verantwortliche Fachkraft. Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, hat der Unternehmer oder die vertretungsberechtigte Person die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unternehmer oder der vertretungsberechtigten Person eine Rückgabe nicht möglich, ist die ausgebende Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten."Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, bei juristischen Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, als auch die verantwortliche Fachkraft. Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, haben der Unternehmer oder die vertretungsberechtigten Personen die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. Ist dem Unternehmer oder den vertretungsberechtigten Personen eine Rückgabe nicht möglich, ist die zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person sowie einer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlichen Person,"Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen."

bb) Nummer 3

3. bei Erstausstellung Gewerbeanmeldung.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder an die für den Fahrzeugeinsatz verantwortliche Person ausgegeben."Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben."

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Familiennamen" durch das Wort "Familienname" und das Wort "Doktorgrad" durch die Wörter "akademischer Grad" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,"b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,"

bb) In Buchstabe c wird das Wort "Familiennamen" durch das Wort "Familienname" und das Wort "Doktorgrad" durch die Wörter "akademischer Grad" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) Name des Unternehmens sowie Anschrift, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,"a) Name und Anschrift des Unternehmens sowie die statistische Kennziffer des Firmensitzes, der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,"

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b) Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Doktorgrad und Geschlecht des Unternehmers beziehungsweise bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person, auf die die Karte nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt wurde,"b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,"

d) In Nummer 4 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

altneu
 a) Name der Behörde sowie Anschrift,"a) Name und Anschrift der Behörde,"

10. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen:

  1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
  2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;
  3. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;
  4. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
  5. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
  6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
  7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
  8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch durch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
  9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
  10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 und § 12 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, in ihrer jeweils geltenden Fassung) sowie für die entsprechenden Prüfungen (Anlage 7 zu § 17 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214, in der jeweils geltenden Fassung und §§ 15 und 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307, 2331, in der jeweils geltenden Fassung) verwendet werden;
  11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen;
  12. Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.

(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.

(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

"  § 18 Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85 08

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:

  1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,
  2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
  3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
  4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens
  1. von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
  2. zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
  1. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
  2. Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
  3. Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
  4. Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,
  5. Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
  6. Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
  7. speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
  8. Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
  9. Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
  10. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
  11. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
  12. Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre."

11. In § 19 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" durch die Angabe "Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR sowie dieser Verordnung vorgeschriebenen Schaublätter oder Aufzeichnungen nicht vorlegen können, weil sie an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, haben dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für die Tage der laufenden Woche eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe von Gründen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen."(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage
  1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,
  2. erkrankt waren,
  3. sich im Urlaub befanden oder
  4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben bei einer Kontrolle den zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantrittunter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Kontrollbehörde" durch die Wörter "zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gilt entsprechend."(3) Der Unternehmer hat die Bescheinigungen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten."

13. Nach § 20 wird der § 20a eingefügt.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 9, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 10 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,"2. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 7 Nr. 2 oder 3 jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,"

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "aushändigt" die Wörter "oder nicht dafür sorgt, dass das Kontrollgerät oder der Fahrtschreiber benutzt wird" eingefügt.

cc) Nummer 4

4. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 einen Ausdruck nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden die Nummern 4 bis 10.

dd1) In der neuen Nummer 6 werden die Wörter "nicht oder nicht mindestens zwei Jahre speichert oder" gestrichen.

dd2) Nach der neuen Nummer 8 wird die Nummer 8a eingefügt.

ee) die neue Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 10.entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."10. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 oder Satz 4 oder Abs. 2 oder 3 eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig ausstellt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht für den vorgeschriebenen Zeitraum aufbewahrt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 1 oder 6" durch die Angabe "Sätze 1 bis 6" ersetzt.

cc) Nummer 8

8. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Angabe oder eine dort genannte Zeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt oder die Unterschrift nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,

wird aufgehoben.

dd) In Nummer 9 wird die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

ee) In Nummer 13 wird die Angabe "sieben Tage" durch die Angabe "28 Kalendertage" ersetzt.

ff) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt."15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 eine Bescheinigung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig vorlegt oder die Bescheinigung selbst als beauftragte Person unterzeichnet."

15. § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 22 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer oder Beifahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
  2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6, jeweils in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, dass die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden,
  3. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3 oder 4 einen Linienfahrplan oder einen Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet oder
  4. entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben,
  2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug führt, ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,
  3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Artikel 9 Unterabs. 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,
  4. entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen nicht vermerkt oder
  5. entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplanes nicht mit sich führt.
"  § 22 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert worden ist, einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben oder
  2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug führt, ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen."

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. 71 S. 3) geändert worden ist" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1)" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe "Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt und werden die Wörter "nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird die Nummer 6 eingefügt.

bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die Nummern 7 bis 14.

cc) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 11. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 1 oder 2 ein Schaublatt, die Fahrerkarte oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,"11. entgegen Artikel 15 Abs. 7 Buchstabe a oder b ein Schaublatt, die Fahrerkarte, einen Ausdruck oder eine handschriftliche Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,"

c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 angefügt.

17. In der Anlage 1 wird das Wort "Lenkzeitunterbrechungen" durch das Wort "Fahrtunterbrechungen" ersetzt.

18. Anlage 2 wird neu gefasst.

Alte Fassung:
Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland

Version 1.0 in der Fassung vom 23. Februar 2005

1 Einleitung

Dieses Dokument ist die Zertifizierungs-Policy der Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden kurz als die CA-Policy bezeichnet, für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß VO(EWG) 3821/85 und Anlage 11 des Anhangs I (B) der VO(EG) 2135/98 in Verbindung mit VO(EG) 1360/2002 (CSM_008). Die vorgenannte Zertifizierungsstelle wird als D-CA bezeichnet.

Die CA-Policy befindet sich im Einklang mit der

  • Digital Tachograph System - European Root Policy (Version 2.0 Special Publication I.04.131)
  • VO(EWG) 3821/85
  • VO(EG) 2135/98
  • VO(EG) 1360/2002
  • "Common Security Guideline".

1.1 Zuständige Organisationen

Das Tachographen-System verfügt über folgende Organisation 1:

Die für die Umsetzung der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 in Deutschland zuständige Stelle wird im Folgenden dem internationalen Sprachgebrauch folgend mit D-MSA (Deutschland-Member State Authority) bezeichnet und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Offizieller Ansprechpartner ist:

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Referat S 35
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn.

Die D-MSA beauftragt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) mit der Wahrnehmung der Aufgaben der D-CA. Dazu gehört insbesondere die Verantwortung für die Umsetzung der CA-Policy. Die D-CA kann die Erfüllung (von Teilen) ihrer Aufgaben externen Dienstleistern übertragen. Hierdurch wird die Verantwortung der D-CA in keiner Weise eingeschränkt.

Die Wahrnehmung der Aufgaben der D-CIA wird von den Bundesländern jeweils individuell bestimmt. Der D-CP wird von der D-MSA bestimmt.

1.2 Genehmigung

Die deutsche CA-Policy wurde von der D-MSA bei der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt und durch die Europäische Behörde am 9. Februar 2005 genehmigt 2.

1.3 Verfügbarkeit und Kontakt-Details

Die nationale CA Policy steht in elektronischer Form auf der Web-Seite http.//www.kba.de zur Verfügung. Fragen und Kontakt-Details zu dieser nationalen CA Policy sind zu richten an:

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Referat S 35
Robert-Schuman-Platz 1
53175 Bonn.

2 Geltungsbereich

[r2.1]

Die Gültigkeit der CA-Policy erstreckt sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002.

[r2.2]

D-MSA und D-CA stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und der jeweils geltenden Rechtsvorschriften sicher, dass die von der D-CA erstellten Zertifikate und Schlüssel nur für die in der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 definierten Zwecke im Rahmen ihrer individuellen Zuständigkeiten und den relevanten gültigen Regelungen eingesetzt werden.

[r2.3]

Der Geltungsbereich der vorliegenden deutschen Policy ist in folgender Übersicht fett markiert 3:

3 Allgemeine Regelungen

3.1 Aufgaben und Verpflichtungen

Dieser Abschnitt beschreibt Aufgaben und Verpflichtungen der an der Umsetzung der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 beteiligten Stellen, soweit diese den Gültigkeitsbereich der CA-Policy betreffen.

[r3.1]

Die D-MSA

  1. nimmt ihre Aufgaben in Abstimmung mit den Ländern wahr,
  2. ist zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der CA-Policy und veranlasst deren Genehmigung durch die Kommission,
  3. ernennt die D-CA und gibt diese Ernennung der Generaldirektion für Verkehr und Energie der Europäischen Union (DG TREN) bekannt,
  4. ernennt den D-CP oder lagert diese Aufgabe an einen externen Dienstleister aus,
  5. kann Überprüfungen der D-CA, der D-CP, der D-CIA, der Hersteller und weiterer externer Dienstleister durchführen oder veranlassen, wenn dies erforderlich ist,
  6. stellt sicher oder veranlasst, dass die D-CA alle für ihre Tätigkeit benötigten Informationen in korrekter Weise erhält,
  7. genehmigt das Practice Statement (PS) der D-CA und ggf. das PS weiterer externer Dienstleister,
  8. stellt sicher oder veranlasst, dass die CA-Policy den beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wird,
  9. informiert unverzüglich die ERCA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.

[r3.2]

Die D-CA

  1. führt in ihrem Betrieb die Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser CA-Policy aus,
  2. erstellt ein PS, in dem mindestens die Art der Umsetzung der CA-Policy, der Root-Policy und der gesetzlichen Regelungen erläutert wird,
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  3. hält die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen personellen und materiellen Ressourcen bereit,
  4. trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben auch dann, wenn sie diese oder Teile davon an externe Dienstleister auslagert. In diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass diese in ihrem Betrieb die relevanten Anforderungen der CA-Policy und des PS einhalten,
  5. informiert unverzüglich die D-MSA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.

[r3.3]

Die D-CIA

  1. stellt sicher, dass die Antragsdaten korrekt und entsprechend den Anforderungen der D-CA an die D-CA und den D-CP geliefert werden,
  2. informiert in geeigneter Weise alle Nutzer über die Anforderung dieser Policy,
  3. prüft, ob alle Voraussetzungen für die Ausgabe einer Karte gegeben sind,
  4. stellt sicher, dass die PIN der Werkstattkarte nur an die Person ausgeliefert wird, für die die Werkstattkarte ausgestellt wurde,
  5. informiert unverzüglich die D-MSA und die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle.

[r3.4]

Der D-CP

  1. erfüllt in seinem Betrieb die Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten sonstigen Rechtsvorschriften, der Root-Policy und dieser CA-Policy sowie des PS der D-CA,
  2. schließt - sofern es sich bei diesem um einen externen Dienstleister handelt - einen Vertrag mit der D-MSA ab, in dem er die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Buchstabe a verbindlich zusagt,
  3. weist der D-MSA gegenüber die konkrete Umsetzung seiner Verpflichtungen im laufenden Betrieb in geeigneter Weise nach,
  4. gestattet der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle, die praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen zu überprüfen,
  5. informiert unverzüglich die D-CA oder eine ihrer autorisierten Stellen über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle bei der Produktion, Personalisierung und beim Einsatz ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate.

[r3.5]

Der Karteninhaber/Antragsteller

ist verpflichtet:

  1. wahrheitsgemäße Angaben über die Antragsdaten zu machen,
  2. bei Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben über vorhandene Karten und Kartenarten zu machen,
  3. auf geeignete Weise sicherzustellen, dass seine Karte nur für den vorgesehenen Zweck benutzt wird und Missbrauch, insbesondere durch Dritte, verhindert wird,
  4. sicherzustellen, dass er nur in Besitz einer einzigen, gültigen Fahrerkarte ist,
  5. beschädigte und abgelaufene Karten nicht zu verwenden,
  6. Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch der Karte bzw. des jeweiligen privaten Schlüssels oder den Verdacht darauf der jeweils zuständigen Stelle zu melden.

[r3.6]

Hersteller von Fahrzeugeinheiten und Hersteller von Weg-/Geschwindigkeitsgebern stellen insbesondere sicher, dass sie

  1. die für sie relevanten Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, aller hierfür relevanten sonstigen Gesetze und Rechtsverordnungen, insbesondere dieser CA-Policy einhalten, nach bestem Wissen und dem jeweils aktuellen Stand der Technik
    aa) dass die in die von ihnen hergestellten Geräte einzubringenden oder eingebrachten Schlüssel und Zertifikate nur für deren ordnungsgemäße Zwecke im Rahmen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 genutzt werden können,
    ab) Vorkehrungen treffen, die Geheimhaltung der privaten Schlüssel bzw. geheimen Schlüssel während des gesamten Produktionsprozesses und während der gesamten Nutzungsdauer der Geräte zu gewährleisten;
  2. der D-MSA alle ggf. mit der Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Produktion und der Personalisierung ihrer Geräte beauftragten externen Dienstleister nennen und diese zur Einhaltung der entsprechenden Anforderungen verpflichten. Sofern der Hersteller Aufgaben an Dritte weitergibt, bleiben seine Rechte und Pflichten davon unberührt;
  3. der D-MSA oder einer von ihr autorisierten Stelle unverzüglich alle ihnen bekannt gewordenen sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit der Produktion, Personalisierung und Nutzung ihrer Geräte sowie der in diese eingebrachten Schlüssel und Zertifikate mitteilen;
  4. der D-MSA oder einer von ihr beauftragten Stelle gestattet, die praktische Umsetzung seiner Verpflichtungen zu überprüfen;
  5. im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausschließen, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Schlüssel und Zertifikate in nicht bauartgenehmigte Geräte eingebaut werden;
  6. sich einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der IT-Sicherheitszertifikate nach dem BSI Zertifizierungsschema zu unterziehen. Dies beinhaltet die Überwachung der zertifizierten Produkte auf einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.

[r3.7]

Hersteller von Kontrollgerätkarten oder Lieferanten - soweit sie IT-Sicherheitszertifikate erhalten haben - müssen sich für das Composite-Smartcard-Produkt einem Prozess zur Aufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der IT-Sicherheitszertifikate nach dem BSI Zertifizierungsschema unterziehen. Dies beinhaltet die Überwachung der zertifizierten Composite-Smartcard-Produkte auf einer regelmäßigen Basis (1 Jahr) betreffend die Resistenz gegen relevante Bedrohungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen. Das BSI unterrichtet die D-MSA über die Ergebnisse.

3.2 Besondere Rechtvorschriften

Die D-CA und die ggf. von ihr beauftragten externen Dienstleister erfüllen ihre Aufgaben im Einklang mit geltendem Recht, insbesondere mit der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 und den zum Zwecke ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Die in diesem Abschnitt genannten Rechtsvorschriften erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

[r3.8] Datenschutz

Die D-CA stellt sicher, dass im Rahmen ihres Einflussbereichs die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und entsprechender weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften für den Umgang mit personenbezogenen Daten eingehalten werden.

[r3.9] Elektronische Signaturen

Die bei der D-CA produzierten Zertifikate dienen zur Verifizierung von Elektronischen Signaturen im Sinne des Gesetzes über Rahmenbedingungen für Elektronische Signaturen (Signaturgesetz). Die Zertifikate sind nicht qualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes. Die D-CA stellt sicher, dass sie und die von ihr beauftragten externen Dienstleister die hieraus resultierenden Anforderungen (§ 14) des Signaturgesetzes einhalten.

4 Practice Statement der D - C A

[r4.1]

Die D-CA erstellt und pflegt ein PS, in dem in Form von konkret umzusetzenden Maßnahmen dargestellt wird, wie die Einhaltung dieser CA-Policy, der Root-Policy und der für die Tätigkeit der D-CA relevanten gesetzlichen Regelungen im Betrieb der D-CA gewährleistet ist. Dieses PS enthält eine tabellarische Übersicht, aus der ersichtlich wird, wo die Anforderungen dieser Policy im PS umgesetzt werden.

[r4.2]

Das PS muss alle externen Dienstleister der D-CA und ihre konkreten Aufgaben benennen sowie darlegen, welche der an die D-CA zu stellenden Anforderungen von diesen Dienstleistern einzuhalten sind.

[r4.3]

Das PS muss darlegen, wie die D-CA ihren Informationspflichten nachkommt.

[r4.4]

Im PS muss ein Revisionsprozess beschrieben sein, der sicherstellt, dass das PS stets dem aktuellen Stand der Gesetzgebung, der Technik und den aktuellen Gegebenheiten bei der D-CA und ihren externen Dienstleistern entspricht.

[r4.5]

Die D-CA legt der D-MSA ihr PS zur Genehmigung vor. Wesentliche Änderungen des PS bedürfen ebenfalls der Genehmigung der D-MSA. Die D-CA stellt sicher, dass die D-MSA stets über die aktuelle Version des PS verfügt.

[r4.6]

Die öffentlichen Teile des PS können außerhalb des PS in einem Realisierungskonzept (RK) beschrieben werden.

[r4.7]

Das PS enthält eine genaue Auflistung von Ereignissen, die als Verdacht auf Schlüsselkompromittierung angesehen werden. Diese Auflistung ist vertraulich zu behandeln.

5 Karten- und Gerätemanagement

[r5.1]

Die D-CA stellt nach den Vorgaben der D-MSA und gemeinsam mit dieser innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die von ihr produzierten Zertifikate und die von ihr ausgelieferten geheimen Schlüssel entsprechend ihrem Verwendungszweck nur in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte eingebracht und eingesetzt werden, die den Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 genügen.

[r5.2]

Die D-CA verweigert die Auslieferung von Schlüsseln und Zertifikaten, wenn die Gefahr eines Missbrauchs von Schlüsseln und Zertifikaten vorliegt.

[r5.3]

Die D-CIA gewährleistet die Einhaltung des von der D-MSA entsprechend den Vorgaben der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 definierten Antrags- und Auslieferungsverfahrens für Kontrollgerät-karten.

[r5.4]

Die D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die Ausstellung von Ersatzkarten und die Kartenerneuerung nur unter den in der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 genannten Voraussetzungen erfolgt und dass die dafür vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden können.

[r5.5]

Der D-CP stellt sicher, dass die Kontrollgerätkarten logisch entsprechend der Vorgaben der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 personalisiert werden. Dabei ist insbesondere die Integrität der aufgebrachten Daten zu wahren.

[r5.6]

Die D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs sicher, dass private und geheime Schlüssel in einer gesicherten Produktionsumgebung aufbewahrt und eingesetzt werden.

[r5.7]

Die D-CIA stellt dem zentralen Register beim KBA die relevanten Daten zur Verfügung, damit nachvollzogen werden kann, welche Karte welchem Inhaber/Nutzer ausgestellt wurde.

[r5.8]

Die D-CIA stellt sicher, dass personalisierte Karten innerhalb der durch die VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 vorgegebenen Fristen sicher und nachvollziehbar an ihre Inhaber/Nutzer ausgeliefert werden. Voraussetzung für die Ausstellung einer personalisierten Karte an einen Inhaber/Nutzer ist, dass dieser entweder bei Antragstellung und/oder bei Kartenübergabe persönlich identifiziert wurde. Sofern Karten nicht auf eine natürliche Person ausgestellt werden, muss der Antragsteller und der Empfänger der Karten eine ausreichende Legitimation nachweisen können.

[r5.9]

Der D-CP stellt sicher, dass Werkstattkarten mit einer PIN gemäß den Vorgaben der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 ausgestattet werden.

[r5.10]

Die Generierung der PIN erfolgt in einem gegen unautorisierte Zugriffe abgesicherten System. Dieses System verhindert, dass nachträglich eine Zuordnung von PIN und Werkstattkarte erfolgen kann. Die PIN wird nach ihrer Generierung auf einem angeschlossenen Drucker ausgedruckt, in einem Briefumschlag (PIN-Brief) verschlossen und nur an die Person ausgeliefert, für die die Werkstattkarte ausgestellt wurde.

Das zur PIN-Generierung und PIN-Brieferstellung benutzte System muss zumindest die Anforderungen von ITSEC E3 (mittel), Common Criteria EAL 4, oder einem äquivalenten IT-Sicherheitskriterienwerk erfüllen oder nachweislich durch andere Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.

[r5.11]

Die Versendung der PIN-Briefe muss getrennt von den personalisierten Karten erfolgen. Sie kann auf normalem Postweg erfolgen.

[r5.12]

Die Rekonstruktion einer PIN ist auszuschließen.

6 Schlüsselmanagement in der D - CA

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen für den Umgang der D-CA mit folgendem Schlüsselmaterial (in Klammern die in der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 ggf. hierfür verwendeten Kürzel):

  • der öffentliche Schlüssel der Root-CA (EUR.PK),
  • das Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK),
  • symmetrische Schlüssel für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU),
  • ggf. Transportschlüssel zur Kommunikation mit der Root-CA und
  • ggf. eigene Transportschlüssel der D-CA.

Die D-CA stellt die Vertraulichkeit und Integrität aller bei ihr erzeugten, verwendeten und/oder gespeicherten nicht öffentlicher Schlüssel sicher und verhindert wirksam jeglichen Missbrauch dieser Schlüssel. Hierzu hat sie besonders geeignete technische Systeme einzusetzen, die eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • FIPS 140-2 (oder 140-1); Level 3 oder höher [FIPS],
  • CEN Workshop Agreement 14176-2 [CEN],
  • Zertifizierung nach EAL 4 oder höher [CC] in Verbindung mit ISO 15408 [CC] oder E3 oder höher [ITSEC] auf der Grundlage eines Schutzprofils oder von Sicherheitsvorgaben ("security targets"), die die Anforderungen dieser CA-Policy - basierend auf einer umfassenden Risikoanalyse - auch infrastrukturelle und nicht technische Sicherheitsmaßnahmen erfasst,
  • äquivalente Sicherheitskriterien, die nachweislich eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.

Ebenso ist aufzuzeigen, dass diese Systeme bei der D-CA in einer ausreichend sicheren Betriebsumgebung eingesetzt werden.

6.1 Öffentlicher Schlüssel der Root-CA (EUR.PK)

[r6.1]

Die D-CA stellt sicher, dass in ihrem laufenden Betrieb Integrität und Verfügbarkeit des Schlüssels EUR.PK sichergestellt sind.

[r6.2]

Die D-CP und Hersteller stellen sicher, dass EUR.PK in alle Kontrollgerätkarten und Fahrzeugeinheiten in ihrem Einflussbereich eingebracht werden.

6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK)

[r6.3]

Die D-CA muss verschiedene Mitgliedstaatenschlüsselpaare besitzen für die Produktion von öffentlichen Schlüssel-Zertifikaten für Weg-/Geschwindigkeitsgeber (unbegrenzte Gültigkeit) und öffentlichen Schlüssel-Zertifikaten für Fahrzeugeinheiten (begrenzte Gültigkeit).

[r6.4]

Die D-CA stellt sicher, dass MS.SK ausschließlich zur Signierung von Zertifikaten für Kontrollgerätkarten, Fahrzeugeinheiten und für die Produktion der ERCA Schlüsselzertifizierungsanforderung (KCR) verwendet wird. Dies beinhaltet insbesondere die Geheimhaltung des privaten Schlüssels MS.SK.

[r6.5]

Die Erzeugung des D-CA-Schlüsselpaars darf nur bei aktiver Mitwirkung von mindestens drei unterschiedlichen Personen innerhalb der D-CA erfolgen. Eine dieser Personen muss die Rolle des CA-Administrators einnehmen, die beiden anderen müssen jeweils eine andere der in dieser CA-Policy beschriebenen Rollen wahrnehmen.

[r6.6]

Die D-CA sollte - im Rahmen der Vorgaben der Root-Policy - eine angemessene Anzahl von Ersatz-Schlüsselpaaren mit den zugehörigen Zertifikaten vorhalten, um bei Nichtverfügbarkeit des aktuellen Schlüssels einen schnellen Schlüsselwechsel auch ohne aktive Mitwirkung der Root-CA durchführen zu können. Sollten mehrere aktuelle Schlüsselpaare vorliegen, stellt die D-CA sicher, dass stets der richtige Schlüssel verwendet wird.

[r6.7]

Jeder private Schlüssel MS.SK soll höchstens zwei Jahre eingesetzt werden. Nach Ende seiner Verwendungsdauer ist er von der D-CA so zu vernichten, dass ein künftiger Gebrauch oder Missbrauch ausgeschlossen ist.

[r6.8]

Die Gültigkeitsdauer der öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel MS.PK ist unbegrenzt.

[r6.9]

Die D-CA hat den privaten Schlüssel und alle Ersatzschlüssel durch technisch-organisatorische Maßnahmen wirksam vor Missbrauch, Veränderung und unbefugter Kenntnisnahme zu schützen.

[r6.10]

Die D-CA verhindert durch technisch-organisatorische Maßnahmen wirkungsvoll, dass ein Zugriff auf MS.SK durch eine einzelne Person allein erfolgen kann ("4-Augen-Prinzip").

[r6.11]

Es findet keine Schlüsselhinterlegung von MS.SK statt, d.h. einschließlich Geräteschlüssel.

[r6.12]

Das PS der D-CA soll eine explizite Vorgehensweise für den Fall enthalten, dass eine Kompromittierung von MS.SK stattgefunden hat oder der begründete Verdacht dazu besteht. Diese Vorgehensweise soll auch Anweisungen an externe Dienstleister und Informationen an Kartenbesitzer und Gerätehersteller enthalten.

Im Falle, dass die Schlüssel EUR.SK, MS.SK, Km, KmWC, KmVU kompromittiert wurden oder der begründete Verdacht dazu besteht, sind die D-MSA und die Root-CA unverzüglich zu informieren.

In anderen Fällen von Schlüsselkompromittierung oder des begründeten Verdachts der Schlüsselkompromittierung sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen und die betroffenen Institutionen zu informieren.

[r6.13]

Die D-CA stellt in Kooperation mit der Root-CA sicher, dass sie zu jedem Zeitpunkt über ein gültiges Schlüsselpaar (MS.SK, MS.PK) mit zugehörigem Zertifikat verfügt.

[r6.14]

Die D-CA reicht die öffentlichen Mitgliedstaatenschlüssel zur Zertifikation bei der ERCA ein unter Verwendung des Protokolls der Schlüsselzertifizierungsanforderung (KCR), wie in Anhang A der Digital Tachograph System European Root Policy beschrieben.

[r6.15]

Die D-CA erkennt den öffentlichen ERCA-Schlüssel in dem in Anhang B der Digital Tachograph System European Root Policy beschriebenen Auslieferungsformat an.

[r6.16]

Die D-CA verwendet für den Schlüssel- und Zertifikatetransport die physikalischen Medien, die im Anhang C der Digital Tachograph System European Root Policy beschrieben sind.

6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU)

[r6.17]

Die D-CA fordert bei Bedarf von der Root-CA die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel Km, KmWC, KmVU an. Für Anforderung und Auslieferung dieser Schlüssel zwischen Root-CA und D-CA sind die Bestimmungen der Root-CA einzuhalten.

[r6.18]

Die D-CA stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Schlüssel KmWC und KmVU nur an die hierfür vorgesehenen Empfänger weitergegeben werden und sichert diese Weitergabe durch geeignete Maßnahmen. Die D-MSA überwacht die Sicherheitsmaßnahmen der D-CA.

Die D-CA stellt sicher, dass der Schlüssel Km nicht weitergegeben wird.

[r6.19]

Im Falle, dass eine Kompromittierung eines der Schlüssel KmWC oder KmVU oder insbesondere von Km stattgefunden hat oder dass der begründete Verdacht hierauf vorliegt, informiert die D-CA unverzüglich die D-MSA und die Root-CA von diesem Sachverhalt.

[r6.20]

Die D-CA fordert die Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel unter Verwendung des Protokolls der Schlüsselauslieferungsanforderung (KDR), beschrieben in Anhang D der ERCA-Policy, bei der ERCA an.

6.4 Transportschlüssel der Root-CA

[r6.21]

Für den Fall, dass die Root-CA der D-CA zur Absicherung der gegenseitigen Kommunikation kryptographische Schlüssel zur Verfügung stellt, so ist deren Vertraulichkeit und Integrität von der D-CA wirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhindern.

6.5 Eigene Transportschlüssel der D-CA

[r6.22]

Für den Fall, dass die D-CA ihren Kommunikationspartnern (etwa Personalisierer, Gerätehersteller, ...) zur Absicherung der gegenseitigen Kommunikation kryptographische Schlüssel zur Verfügung stellt, so ist deren Vertraulichkeit und Integrität von der D-CA wirksam zu schützen sowie jeglicher Missbrauch wirksam zu verhindern.

Die D-CA verpflichtet ihre Kommunikationspartner dazu, in deren Einflussbereich gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Schlüssel zu treffen.

7 Schlüsselmanagement asymmetrischer Karten- und Geräteschlüssel

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen für die Erzeugung und den Umgang mit asymmetrischen kryptographischen Schlüsseln für Kontrollkarten und Kontrollgeräte und die zugehörigen Zertifikate. Anforderungen für die symmetrischen Schlüssel Km, KmWC, KmVU finden sich in Abschnitt 6.3.

7.1 Allgemeine Anforderungen, Protokollierung

[r7.1]

Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass Initialisierung, Beschlüsselung und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte in besonders abgesicherten Produktionsumgebungen erfolgen. Der Zutritt zu diesen Bereichen muss wirksam beschränkt und kontrollierbar sein. Die Administration der entsprechenden Systeme muss die Anwesenheit von mindestens zwei gemäß Rollenkonzept verantwortlichen Personen erfordern.

Jeder Zutritt zu den Systemen, jeder Zugriff auf die Systeme sowie alle von den Systemen vorgenommenen Aktionen müssen revisionssicher so protokolliert werden, dass die Verfügbarkeit und Integrität der Protokollierung auch im Falle einer Schlüsselkompromittierung sichergestellt ist.

[r7.2]

Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass bei der Initialisierung, Beschlüsselung und Personalisierung der Karten und Kontrollgeräte sicherheitskritische Informationen wie private Schlüssel u. Ä. entsprechend der Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 und der CA-Policy geschützt werden.

[r7.3]

Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, die übernommenen Aufgaben vollständig getrennt von ihren sonstigen Tätigkeiten wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstleister auch für die CAs anderer Mitgliedstaaten Aufgaben übernimmt.

Die D-MSA verpflichtet etwaige externe Dienstleister dazu, ihre Tätigkeit gemäß [r7.1] revisionssicher zu protokollieren und der D-MSA auf Anforderung Einblick in die Protokollierung zu gestatten.

[r7.4]

Die bei der Personalisierung von Karten und Kontrollgeräten aufgenommenen Protokollierungen müssen eine Zuordnung der jeweiligen Aktion zur zugehörigen Karten-/Gerätenummer und zum zugehörigen Zertifikat erlauben.

7.2 Schlüsselerzeugung

[r7.5]

Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die Erzeugung der Schlüssel in einer besonders abgesicherten Produktionsumgebung erfolgt, die insbesondere die Geheimhaltung des jeweiligen privaten Schlüssels gewährleistet. Für die dabei einzusetzenden Geräte gelten die gleichen Anforderungen wie für die zur Erzeugung des Schlüsselpaars der D-CA eingesetzten Geräte.

[r7.6]

Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass private Schlüssel unmittelbar nach ihrer Einbringung in die jeweiligen Karten oder Geräte dauerhaft aus den Speichern der Schlüsselerzeugungs- und Personalisierungssysteme gelöscht werden, sofern die Schlüsselgenerierung nicht direkt im Chip erfolgt.

[r7.7]

Die D-CA stellt sicher, dass innerhalb ihres Verantwortungsbereichs das Auftreten von Schlüsselduplikaten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

[r7.8]

Die Schlüsselerzeugung kann auf Vorrat erfolgen ("Batch-Verfahren"), sofern durch technisch-organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Missbrauch der vorgehaltenen Schlüsselpaare wirksam verhindert wird. Der Schlüsselvorrat darf die Produktionsmenge eines Monats nicht überschreiten.

7.3 Schlüsselverwendung

[r7.9]

Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die jeweiligen privaten Schlüssel ausschließlich zum Zwecke ihrer Bestimmung gemäß der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 genutzt werden können. Dies schließt insbesondere ein, dass nach Beendigung des Personalisierungsvorgangs keine Kopien dieser Schlüssel außerhalb der gesicherten Umgebungen der Kontrollkarten und Kontrollgeräte existieren.

[r7.10]

Der D-CP stellt innerhalb seines Einflussbereichs sicher, dass nur solche Karten ausgeliefert werden, bei denen optische und logische Personalisierung jeweils korrekt auf den Karteninhaber verweisen.

[r7.11]

Von den geheimen Mitgliedstaatenschlüsseln kann ein Backup gefertigt werden unter Verwendung einer Schlüsselwiederherstellungsprozedur im 4-Augen-Prinzip.

[r7.12]

Die D-MSA, D-CA, D-CP und Hersteller stellen innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass private Schlüssel nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Kontrollkarte oder eines Kontrollgeräts nicht weiter genutzt werden können.

8 Zertifikatsmanagement

Dieser Abschnitt enthält Anforderungen an die Erstellung und Verwendung der von der D-CA erzeugten Zertifikate während des Lebenszyklus der betreffenden Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.

8.1 Registrierung

[r8.1]

Die D-CIA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass vor der Ausstellung eines Zertifikats eine ordnungsgemäße Registrierung in den dafür zuständigen Stellen stattgefunden hat.

[r8.2]

Insbesondere stellt dabei der D-CP sicher, dass die Registrierungsdaten eine eindeutige Zuweisung der "Certificate Holder Reference" nach Anforderung CSM_017 aus Anlage 11 zu Anhang I (B) der VO(EG) 2135/98 ermöglicht.

[r8.3]

Sofern die Schlüsselgenerierung außerhalb der D-CA stattfindet, erstellt die D-CA das beantragte Zertifikat nur dann, wenn der Antragsteller gemäß einem vorab vereinbarten Verfahren nachgewiesen hat, dass er über den zugehörigen privaten Schlüssel verfügt. Der private Schlüssel soll dabei die gesicherte Umgebung der Schlüsselgenerierung nicht verlassen.

8.2 Zertifikatserteilung

[r8.4]

Die D-CA erstellt Zertifikate nur dann, wenn ein ordnungsgemäßer Zertifikatsantrag einer dafür bevollmächtigten Stelle vorliegt und wenn bei der Antragstellung alle Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften und Vereinbarungen eingehalten worden sind.

Bei einem automatisierten Verfahren ist eine Zertifikatserstellung durch manuellen Eingriff in das System auszuschließen.

[r8.5]

Die D-CA stellt innerhalb ihres Einflussbereichs sicher, dass die von ihr erstellten Zertifikate nur an den Antragsteller übermittelt werden.

[r8.6]

Die D-CA erstellt Zertifikate nur für solche Geräte und Karten, für die eine Bauartgenehmigung ausgestellt wurde.

[r8.7]

Schlüsselzertifikats-Anforderungen, die auf dem Transport von geheimen Schlüsseln beruhen, sind nicht erlaubt.

8.3 Zertifikatgültigkeit

[r8.8]

Die Gültigkeitsdauer der von der D-CA ausgestellten Zertifikate soll die maximale Verwendungsdauer der zugehörigen Karten bzw. Geräte nicht überschreiten. Zertifikate für:

  • Fahrerkarten sollen nicht länger als 5 Jahre,
  • Werkstattkarten nicht länger als 1 Jahr,
  • Kontrollkarten nicht länger als 5 Jahre,
  • Unternehmenskarten nicht länger als 5 Jahre

gerechnet vom Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der jeweiligen Karte gelten. Zertifikate für Fahrzeugeinheiten haben eine unbegrenzte Gültigkeitsdauer.

8.4 Zertifikatinhalte und -formate

[r8.9]

Inhalte und Formate der von der D-CA erstellten Zertifikate entsprechen den Anforderungen der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, insbesondere den in Anlage 11 zum Anhang I (B) genannten Spezifikationen.

Die D-CA signiert alle von ihr erstellten Zertifikate mit ihrem privaten Signaturschlüssel.

Die D-MSA stellt sicher, dass der Key Identifier (KID) und Modulus (n) von Schlüsseln, die der ERCA zur Zertifizierung und für die Anforderung von Weg-/Geschwindigkeitsgeber-Schlüssel vorgelegt werden, einmalig innerhalb des Einflussbereichs der D-CA sind.

8.5 Informationspflichten der D-CA

[r8.10]

Die D-CA übergibt alle Zertifikatsdaten an D-CP und Hersteller, so dass Zertifikate, Geräte bzw. Karten und Karteninhaber miteinander verknüpft werden.

[r8.11]

Sofern bestimmte Stellen ein berechtigtes Interesse an speziellen, nicht öffentlichen Informationen zur Tätigkeit der D-CA oder ihrer externen Auftragnehmer haben, und keine Vorschriften oder keine Sicherheitsbedenken dieser Auskunftserteilung entgegenstehen, stellt die D-CA diese Informationen in Abstimmung mit der D-MSA schnellstmöglich und korrekt zur Verfügung.

[r8.12]

Das Betriebskonzept der D-CA ist vertraulich zu behandeln. Informationen daraus dürfen in Absprache mit der D-MSA vor Ort bei der D-CA eingesehen werden, wenn ein nachgewiesenes, berechtigtes Interesse vorliegt und die Vertraulichkeit der Informationen auch beim Empfänger hinreichend geschützt ist.

[r8.13]

Die D-CA führt die Zertifikatstatusinformationen und stellt sie zur Verfügung.

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9 Informations- Sicherheit

9.1 Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS)

[r9.1]

Die D-CA und alle ggf. von ihr beauftragten Dienstleister etablieren ein geeignetes Informations-Sicherheitsmanagement-System (ISMS), durch das die informationstechnische Sicherheit aller für die Aufgaben der D-CA relevanten Tätigkeiten dauerhaft gewährleistet ist.

Die Vorgehensweisen sollen den Anforderungen von [ISO] 17799 sowie [GSHB] genügen.

[r9.2]

Die D-CA stellt sicher, dass für alle im Zusammenhang mit der D-CA relevanten IT-Systeme und Informationen eine Schutzbedarfsfeststellung nach [GSHB] durchgeführt wird.

[r9.3]

Für die Tätigkeit der D-CA ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Dieses Konzept ist mit dem Betriebskonzept abzustimmen.

[r9.4]

Erstellung und Aktualisierung des Betriebskonzepts sind Bestandteil des Informations-Sicherheitsmanagements.

9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept

Der folgende Abschnitt stellt innerhalb des Sicherheitskonzepts besonders zu beachtende Gesichtspunkte zusammen. Er ist nicht als abschließende Aufzählung von dessen Inhalten gedacht.

[r9.5]

Die D-CA stellt sicher, dass nur zuverlässiges und ausreichend qualifiziertes Personal mit den erforderlichen Tätigkeiten betraut wird. Dies gilt auch für das Personal bei externen Auftragnehmern.

[r9.6]

Die für die Tätigkeit der D-CA und ggf. externer Dienstleister eingesetzten IT-Systeme müssen so betrieben werden, dass mögliche Schädigungen durch Viren und andere schadhafte Codes weitestgehend verhindert sowie die möglichen Folgen von Schäden und Störungen minimiert werden.

Die Systeme müssen über wirksame Zugangskontrollen verfügen und insbesondere die in dieser Policy und den zugehörigen Sicherheits- und Betriebskonzepten beschriebenen Rollenkonzepte wirksam implementieren.

[r9.7]

Die Initialisierung von Systemen, die den privaten Signaturschlüssel der D-CA oder die geheimen symmetrischen Schlüssel KmVU, KmWC oder Km enthalten, darf nur in Kooperation von zwei Personen erfolgen, die vom System vorab ausreichend sicher zu authentifizieren sind.

[r9.8]

Die D-CA soll für ihre Aufgaben vertrauenswürdige Systeme und Software einsetzen, die durch geeignete Maßnahmen wirksam gegen unautorisierte Veränderungen geschützt sind.

Sofern speziell entwickelte Soft- oder Hardware eingesetzt wird, müssen die relevanten Sicherheitsvorgaben bereits im Entwicklungsprozess nachvollziehbar berücksichtigt werden.

Bei allen Veränderungen der eingesetzten Soft- und Hardware müssen dokumentierte Kontrollmechanismen umgesetzt werden.

[r9.9]

Die innerhalb der D-CA eingesetzten Netzwerke und die dort gespeicherten und verarbeiteten Daten sind durch besondere Schutzmechanismen (wie z.B. Firewalls) gegen externe Zugriffe zu schützen.

[r9.10]

Alle sicherheitsrelevanten Aktionen und Prozesse auf den für die Tätigkeit der D-CA relevanten IT-Systemen sind so zu protokollieren, dass sich der zugehörige Zeitpunkt und die entsprechenden Personen mit hinreichender Sicherheit nachvollziehen lassen. Dazu gehören zumindest:

  • das Einrichten von Benutzerbereichen (Accounts),
  • alle Transaktions-Anforderungen (Account des Anfordernden, Typ, Status (erfolgreich/nicht erfolgreich), Gründe für das Fehlschlagen, ...),
  • Software-Installationen und -Updates,
  • Hardware-Modifikationen,
  • Herunterfahren und Neustarts des Systems,
  • Zugriff auf Audits und Archive.

[r9.11]

Die Protokolle sind gegen Veränderung und unberechtigten Zugriff zu schützen. Sie sollen regelmäßig und anlassbezogen ausgewertet und analysiert werden.

[r9.12]

Die Protokolldaten sollen für mindestens 7 Jahre so aufgehoben werden, dass eine Auswertung während dieser Zeitspanne jederzeit möglich ist.

[r9.13]

Die D-CA erstellt einen Notfallplan, in den das Verhalten bei schwerwiegenden Notfällen wie einer Schlüsselkompromittierung oder beim Verlust oder Ausfall von relevanten Daten und/oder IT-Systemen festgelegt ist.

[r9.14]

Die D-CA gewährleistet einen ausreichenden infrastrukturellen und physischen Schutz ihrer Daten und IT-Systeme. Dieser umfasst insbesondere einen ausreichenden Zutrittsschutz für sicherheitsrelevante Bereiche.

Bereiche, in denen private und geheime Schlüssel erzeugt, aufbewahrt und verarbeitet werden, müssen durch besondere Maßnahmen geschützt werden.

9.3 Rollentrennung

[r9.15]

Durch die Einrichtung von Rollenkonzepten soll verhindert werden, dass einzelne Personen Sicherheitsvorkehrungen der D-CA umgehen. Hierzu werden den einzelnen Rollen jeweils beschränkte Rechte und Pflichten zugewiesen. Die genaue Ausgestaltung hängt von den konkreten Abläufen bei der D-CA ab und bleibt dem Betriebskonzept der D-CA vorbehalten. Folgende Rollen sind aber mindestens vorzusehen:

  • D-CA-Verantwortlicher (NR),
  • Key-Manager (KM),
  • CA-Administrator (CAA),
  • System-Administrator (SysA),
  • IT-Sicherheitsbeauftragter (ISSO).

Jede dieser Rollen ist mit mindestens einer Person zu besetzen; mindestens ein Vertreter ist zu benennen. Keine Person darf gleichzeitig mehr als eine dieser Rollen wahrnehmen.

Die Inhaber dieser Rollen sind von den IT-Systemen der D-CA zuverlässig zu authentifizieren.

[r9.16]

Die NR-Rolle umfasst:

  • Er ist für den sicheren und störungsfreien Betrieb der D-CA als Organisation zuständig.
  • Er vertritt die Organisation nach außen und ist in der D-CA-Organisation weisungsbefugt.
  • Er ist nicht direkt an der Realisierung von Geschäftsprozessen beteiligt, sondern neben der Gesamtleitung der D-CA verantwortlich für die Einhaltung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen.
  • Er übernimmt die Verantwortung für das Change-Management.

[r9.17]

Die KM-Rolle umfasst:

  • die sichere Durchführung der Key-Management-Prozesse,
  • die Erzeugung, Zertifizierung, Verwaltung und Löschung der asymmetrischen Schlüssel der D-CA sowie der symmetrischen Schlüssel, die zur Verschlüsselung von Daten der Kontrollgeräte bzw. Werkstattkarten dienen.

Die Rolle Key-Manager kann nur im 4-Augen-Prinzip umgesetzt werden.

[r9.18]

Die CAA-Rolle umfasst:

  • Verantwortung für den reibungslosen Betrieb der technischen Systeme der D-CA.

[r9.19]

Die SysA-Rolle umfasst:

  • Er ist verantwortlich für den reibungslosen Betrieb der technischen Netzwerkkomponenten der D-CA. Dies betrifft beispielsweise die Firewall-Komponenten, die VPN-Komponenten und die Verkabelung. Einstellungen auf der Firewall und auf den VPN-Gateway sind nur im 4-Augen-Prinzip gestattet.

[r9.20]

Die ISSO-Rolle umfasst:

  • die Überwachung der Sicherheit aller Geschäftsprozesse im Detail und die Auswertung der Sicherheitsmaßnahmen,
  • die Überwachung aller anderen Rollen, die Umsetzung der Security Policy, das Change-Management bzw. die Realisierung der Geschäftsprozesse und Anweisungen innerhalb der D-CA-Organisation,
  • die Verantwortung zur Durchführung der Audits, die regelmäßig innerhalb der D-CA-Organisation vorgenommen werden müssen,
  • die Verantwortung für die Erstellung und Pflege des Sicherheitskonzeptes,
  • die Teilnahme an der Mitgliedstaatenschlüssel-Generierung.

[r9.21]

Sofern die D-CA Teile ihrer Aufgaben an externe Dienstleister überträgt, müssen diese ein ihren Aufgaben entsprechendes Rollenkonzept einrichten.

10 Beendigung des D - CA - Betriebs

10.1 Verlegung der D-CA Verantwortlichkeit

Die D-MSA entscheidet über eine Verlegung der D-CA-Verantwortlichkeit. Dafür muss die D-MSA eine neue D-CA benennen. Um diese Verlegung durchzuführen, müssen die folgenden Punkte erfüllt werden.

[r10.1]

Die D-MSA stellt sicher, dass die Übertragung der Aufgaben und Pflichten an die neue D-CA in geeigneter Art und Weise zu erfolgen hat.

[r10.2]

Die alte D-CA muss alle vorhandenen D-CA-Schlüssel an die neue D-CA übertragen. Die Art und Weise wird durch die D-MSA bestimmt.

[r10.3]

Kopien von Schlüsseln jeglicher Art, die in Zusammenhang mit der alten D-CA gebracht werden können oder nicht transferiert werden konnten, müssen vernichtet werden.

11 Überprüfungen des Betriebs

11.1 D-CA

[r11.1]

Die D-MSA stellt die Durchführung von regelmäßigen und anlassbezogenen unabhängigen Überprüfungen des Betriebs der D-CA sicher. Eine entsprechende Überprüfung soll mindestens einmal jährlich erfolgen. Die D-MSA kann externe Dienstleister mit dieser Aufgabe betrauen.

Bei Überprüfungen des D-CA-Betriebs muss insbesondere die Übereinstimmung des laufenden Betriebs mit den relevanten Rechtsvorschriften, mit der D-CA-Policy sowie mit dem aktuellen Betriebskonzept und dem aktuellen IT-Sicherheitskonzept verifiziert werden.

Von der D-CA ggf. beauftragte externe Dienstleister sind in die Überprüfung einzubeziehen.

[r11.2]

Die D-MSA stellt sicher, dass die Sicherheit des Betriebs des D-CA durch die Überprüfungen nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Ergebnisse der Überprüfungen Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden.

Sie verpflichtet ggf. externe Dienstleister zur Verschwiegenheit.

[r11.3]

Die D-MSA fasst die Ergebnisse der Überprüfung in einem Bericht zusammen, der die Abhilfemaßnahmen definiert, einschließlich eines Implementierungsplanes, der erforderlich ist, um die Verpflichtungen der D-MSA zu erfüllen. Der Bericht ist in englischer Sprache an die ERCA zu leiten.

[r11.4]

Sofern Überprüfungen der D-CA Schwachstellen oder Abweichungen offen gelegt haben, veranlasst die D-MSA die D-CA, diese zu beseitigen. Die D-CA berichtet der D-MSA unverzüglich über Einleitung und Abschluss dieser Maßnahmen. Die D-MSA kann eine unabhängige Überprüfung des Erfolgs dieser Maßnahmen anordnen.

11.2 D-CP und Hersteller

[r11.5]

Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, insbesondere der deutschen CA-Policy sind nachzuweisen durch

  • ein Zertifikat von einem vom BSI oder vergleichbaren EU-Behörden akkreditierten Prüflabor,
  • mindestens einmal jährliche Audits.

Die Kosten trägt der Hersteller bzw. der D-CP.

[r11.6]

Anlassbezogene Audits im Zusammenhang mit der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 können jederzeit von der D-MSA und der D-CA verlangt werden. Sollten Unregelmäßigkeiten nachgewiesen werden, trägt der Hersteller bzw. D-CP die Kosten. Andernfalls trägt die veranlassende Aufsichtsstelle die Kosten.

12 Änderungen und Anpassungen der D - CA - Policy

[r12.1]

Anträge zur Änderung der D-CA-Policy sind an die D-MSA zu richten, welche in angemessener Frist geeignete Maßnahmen zu treffen hat.

[r12.2]

Die einzigen Änderungen in der D-CA-Policy, die ohne Benachrichtigung erfolgen können, sind:

  1. redaktionelle oder Schreibfehlerkorrekturen,
  2. Änderungen in der Kontaktadresse.

13 Übereinstimmung mit der ERCA-Policy

Die Anforderungen für die deutsche CA-Policy sind in der ERCA-Policy in § 5.3 beschrieben. Die nachstehende Tabelle stellt die Verbindung zwischen den in der ERCA-Policy formulierten Anforderungen und den Anforderungen der deutschen CA-Policy dar.

Nr.Referenz ERCA-PolicyAnforderungReferenz D-CA-Policy
1 § 5.3.1The MSA Policy shall identify the entities in charge of operations. § 1.1 Zuständige Organisationen
2 § 5.3.2The MSCA key pairs for equipment key certification and for motion sensor key distribution shall be generated and stored within a device which either:

[ ] is certified to meet the requirements identified in FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [10];

[ ] is certified to be compliant with the requirements identified in the CEN Workshop Agreement 14167-2 [11];

[ ] is a trustworthy system which is assured to EAL4 or higher in accordance with ISO 15408 [12]; to level E3 or higher in ITSEC [13]; or equivalent security criteria. These evaluations shall be to a protection profile or security target,

[ ] is demonstrated to provide an equivalent level of security.

§ 6 Schlüsselmanagement in der D-CA (Absatz 2)
3 § 5.3.3Member State Key Pair generation shall take place in a physically secured environment by personnel in trusted roles under, at least dual control. § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA (Absatz 3)

§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.5]

§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.10]

§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]

§ 9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept [r9.7]

4 § 5.3.4The Member State Key Pairs shall be used for a period of at most two years starting from certification by the ERCA. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.7]
5 § 5.3.5The generation of new Member State Key Pairs shall take into account the one month turnaround time required for certification by the ERCA. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.13]
6 § 5.3.6The MSA shall submit MSCA public keys for certification by the ERCA using the key certification request (KCR) protocol described in Annex A. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.14]
7 § 5.3.7The MSA shall request motion sensor master keys from the ERCA using the key distribution request (KDR) protocol described in Annex D. § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU) [r6.20]
8 § 5.3.8The MSA shall recognise the ERCA public key in the distribution format described in Annex B. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.15]
9 § 5.3.9The MSA shall use the physical media for key and certificate transport described in Annex C. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.16]
10 § 5.3.10The MSA shall ensure that the Key Identifier (KId) and modulus (n) of keys submitted to the ERCA for certification are unique within the domain of the MSCA. § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate [r8.9]
11 § 5.3.11The MSA shall ensure that expired keys are not used for any purpose. The Member State private key shall be either:

destroyed so that the private key cannot be recovered

or

retained in a manner preventing its use.

§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.7]
12 § 5.3.12The MSA shall ensure that an equipment RSA key is generated, transported, and inserted into the equipment, in such a way as to preserve its confidentiality and integrity. For this purpose, the MSA shall

- ensure that any relevant prescription mandated by security certification of the equipment is met;

- ensure that both generation and insertion (if not onboard) takes place in a physically secured environment;

- unless key generation was covered by the security certification of the equipment, ensure that specified and appropriate cryptographic key generation algorithms are used.

The last two of these requirements on generation shall be met by generating equipment keys within a device which either:

a) is certified to meet the requirements identified in FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [9];

b) is certified to be compliant with the requirements identified in the CEN Workshop Agreement 14167-2 [10];

c) is a trustworthy system which is assured to EAL4 or higher in accordance with ISO 15408 [11]; to level E3 or higher in ITSEC [12]; or equivalent security criteria. These evaluations shall be to a protection profile or security target;

d) is demonstrated to provide an equivalent level of security.

§ 7.1 Allgemeine Anforderungen, Protkollierung [r7.1]

§ 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.5]

13 § 5.3.13The MSA shall ensure confidentiality, integrity, and availability of the private keys generated, stored and used under control of the MSA Policy. § 5 Karten- und Gerätemanagement [r5.6]

§ 6 Schlüsselmanagement in der D-CA (Absatz 2)

§ 7.1 Allgemeine Anforderungen, Protokollierung [r7.2]

14 § 5.3.14The MSA shall prevent unauthorised use of the private keys generated, stored and used under control of the MSA Policy. § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA (Absatz 2)

§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.9]

§ 7.2 Schlüsselerzeugung [r7.8]

15 § 5.3.15The Member State private keys may be backed up using a key recovery procedure requiring at least dual control. § 7.3 Schlüsselerzeugung [r7.11]
16 § 5.3.16Key certification requests that rely on transportation of private keys are not allowed. § 8.2 Zertifikatserteilung [r8.7]
17 § 5.3.17Key escrow is strictly forbidden. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.11]
18 § 5.3.18The MSA shall prevent unauthorised use of its motion sensor keys. § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU) [r6.18]
19 § 5.3.19The MSA shall ensure that the motion sensor master key (Km) is used only to encrypt motion sensor data for the purposes of motion sensor manufacturers. The data to be encrypted is defined in the ISO/IEC 16844-3 stan- dard [7]. § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA (Absatz 2)
20 § 5.3.20The motion sensor master key (Km) shall never leave the secure and controlled environment of the MSA. § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU) [r6.18]
21 § 5.3.21The MSA shall forward the workshop card motion sensor key (KmWC) to the component personaliser (in this case, the card personalisation service), by appropriately secured means, for the sole purpose of insertion into workshop cards. § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU) [r6.18]
22 § 5.3.22The MSA shall forward the vehicle unit motion sensor key (KmVU) to the component personaliser (in this case, a vehicle unit manufacturer), by appropriately secured means, for the sole purpose of insertion into vehicle units. § 6.3 Symmetrische Schlüssel für Werkstattkarten und Weg-/Geschwindigkeitsgeber (Km, KmWC, KmVU) [r6.18]
23 § 5.3.23The MSA shall maintain the confidentiality, integrity, and availability of its motion sensor key copies. § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA (Absatz 2)
24 § 5.3.24The MSA shall ensure that its motion sensor key copies are stored within a device which either:

a) is certified to meet the requirements identified in FIPS 140-2 (or FIPS 140-1) level 3 or higher [9];

b) is a trustworthy system which is assured to EAL4 or higher in accordance with ISO 15408 [11]; to level E3 or higher in ITSEC [12]; or equivalent security criteria. These evaluations shall be to a protection profile or security target.

§ 6 Schlüsselmanagement in der D-CA (Absatz 2)
25 § 5.3.25The MSA shall possess different Member State Key Pairs for the production of vehicle unit and tachograph card equipment public key certificates. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.3]

§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.9]

26 § 5.3.26The MSA shall ensure availability of its equipment public key certification service. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.6]
27 § 5.3.27The MSA shall only use the Member State Private Keys for:

a) the production of Annex I(B) equipment key certificates using the ISO/IEC 9796-2 digital signature algorithm as described in Annex I(B) Appendix 11 Common Security Mechanisms [6];

b) production of the ERCA key certification request as described in Annex A;

c) issuing Certificate Revocation Lists if this method is used for providing certificate status information (see 5.3.30).

§ 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.4]
28 § 5.3.28The MSA shall sign equipment certificates within the same device used to store the Member State Private Keys (see 5.3.2). § 6 Schlüsselmanagement in der D-CA (Absatz 4)
29 § 5.3.29Within its domain, the MSA shall ensure that equipment public keys are identified by a unique key identifier which follows the prescriptions of Annex 1(B) [6]. § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate [r8.9]
30 § 5.3.30Unless key generation and certification is performed in the same physically secured Environment, the key certification request protocol shall provide proof of origin and integrity of certification requests, without revealing the private key. § 8 Zertifikatsmanagement [r8.3]
31 § 5.3.31The MSA shall maintain and make certificate status information available. § 8.5 Informationspflichten der D-CA [r8.13]
32 § 5.3.32The validity of a tachograph card certificate shall equal the validity of the tachograph card. § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
33 § 5.3.33The MSA shall prevent the insertion of undefined validity certificates into tachograph cards. § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
34 § 5.3.34The MSA may allow the insertion of undefined validity Member State certificates into vehicle units. § 8.3 Zertifikatgültigkeit [r8.8]
35 § 5.3.35The MSA shall ensure that users of cards are identified at some stage of the card issuing process. § 5 Karten- und Gerätemanagement[r5.8]

§ 7.3 Schlüsselverwendung [r7.10]

36 § 5.3.36The MSA shall ensure that ERCA is notified without delay of loss, theft, or potential compromise of any MSA keys. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.12]
37 § 5.3.37The MSA shall implement appropriate disaster recovery mechanisms which do not depend on the ERCA response time. § 6.2 Schlüsselpaar der D-CA (MS.SK, MS.PK) [r6.6]

§ 9 Informations-Sicherheit [r9.13]

38 § 5.3.38The MSA shall establish an information security management system (ISMS) based on a risk assessment for all the operations involved. § 9.1 Informations-Sicherheitsmanagement (ISMS) [r9.1]
39 § 5.3.39The MSA shall ensure that the policies address personnel training, clearance and roles. § 9.2 Besondere Anforderungen an das Sicherheitskonzept [r9.5]

§ 9.3 Rollentrennung [r9.15]

40 § 5.3.40The MSA shall ensure that appropriate records of certification operations are maintained § 8.4 Zertifikatinhalte und -formate [r8.9]

§ 9 Informations-Sicherheit [r9.10] [r9.11] [r9.12]

41 § 5.3.41The MSA shall include provisions for MSCA termination in the MSA Policy. § 10.1 Verlegung der D-CA Verantwortlichkeit
42 § 5.3.42The MSA Policy shall include change procedures. § 12 Änderungen und Anpassungen der D-CA-Policy [r12.1]
43 § 5.3.43The MSA audit shall establish whether the Requirements of this Section are being maintained. § 11.1 D-CA [r11.1] 2. Paragraph
44 § 5.3.44The MSA shall audit the operations covered by the approved policy at intervals of not more than 12 months. § 11.1 D-CA [r11.1] 1. Paragraph
45 § 5.3.45The MSA shall report the results of the audit as mentioned in 5.3.43 and provide the audit report, in English, to the ERCA. § 11.1 D-CA [r11.3]
46 § 5.3.46The audit report shall define any corrective actions, including an implementation schedule, required to fulfil the MSA obligations. § 11.1 D-CA [r11.3]

.

Abkürzungen, DefinitionenAnhang A


BMVBWBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
BSIBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
CAACA-Administrator
CA-PolicyZertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland für die Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß Anlage 11 des Anhangs I (B) VO(EG) 2135/98
Change ManagementBehandlung technischer, organisatorischer und/oder fachlicher Änderungen des Verfahrens
D-CADie Zertifizierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002, Kraftfahrt-Bundesamt.
Nach internationalem Sprachgebrauch (CA = certification authority)
D-CIAAusgabestelle,
D-CPKartenpersonalisierer. Stelle, die asymmetrische Schlüsselpaare und die gemäß VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 zugehörigen Zertifikate auf die in der VO(EG) 2135/98 definierten Fahrer-, Werkstatt-, Kontroll- und Unternehmenskarten aufbringt.
D-MSADie für die Umsetzung der EU-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland verantwortliche Stelle, BMVBW.

Nach internationalem Sprachgebrauch (MSA = Member State Authority)

Digitale SignaturVerfahren zur Sicherung der Unverfälschtheit (Integrität) und zum Herkunftsnachweis (Authentizität) eines elektronischen Dokuments mittels Anwendung der asymmetrischen Kryptographie.
ERCAEuropäische Route Zertifizierungsstelle
FEFahrzeugeinheiten nach Definition der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002
ISMSInformations-Sicherheitsmanagement-System
ISSODer Sicherheitsbeauftragte
Nach internationalem Sprachgebrauch (ISSO = Information System Security Officer)
Karten-
personalisierer
Siehe D-CP
KDRKey Distribution Request (Schlüssel-Auslieferungsantrag für den Hauptschlüssel des Weg-/Geschwindigkeitsgebers)
KMDer Key-Manager
NRDer D-CA-Verantwortliche
Nach internationalem Sprachgebrauch (NR = D-CA-Responsible)
Öffentlicher SchlüsselIn der asymmetrischen Kryptographie der öffentliche Teil eines Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Verifizierung einer digitalen Signatur oder zur Verschlüsselung einer Nachricht.
(s. auch Privater Schlüssel)
PersonalisierungAuch: logische P. Einbringung von privaten/geheimen Schlüsseln und den zugehörigen Zertifikaten in Kontrollgerätkarten und Kontrollgeräte.

Diese ist zu unterscheiden von der optischen P. einer Karte, bei der Namen, Fotos u. Ä. auf den Kartenkörper aufgebracht werden.

Privater SchlüsselIn der asymmetrischen Kryptographie der private (geheime) Teil eines Schlüsselpaars. Dieser dient meistens zur Erzeugung einer digitalen Signatur oder zur Entschlüsselung einer Nachricht.

(s. auch Öffentlicher Schlüssel)

PSDas Practice Statement der D-CA, wie es in Kapitel 4 der CA-Policy definiert ist.
Im internationalen Sprachgebrauch ist dafür die Bezeichnung "Certification Practice Statement (CPS)" gebräuchlich.
Root-CADie europäische Zertifizierungsstelle für den elektronischen Fahrtenschreiber gemäß der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002.
Root-Policy"Digital Tachograph System - European Root Policy" erstellt vom JRC in Ispra
RSASpezielles Verfahren der asymmetrischen Kryptographie. Gemäß Anlage 11 des Anhangs I (B) der VO(EG) 2135/98 wird im elektronischen Fahrtenschreiber das RSA-Verfahren zur Erstellung digitaler Signaturen eingesetzt.
SysADer Systemadministrator
VPNVirtual Private Network
ZertifikatIn der asymmetrischen Kryptographie wird durch ein Z. die Bindung eines öffentlichen Schlüssels an eine im Z. bezeichnete Identität (Person, Organisation, Maschine, ...), die sich im Besitz des zugehörigen privaten Schlüssels befindet, bestätigt.
Im Kontext der CA-Policy werden hierunter insbesondere die in Anlage 11 zum Anhang I (B) der VO(EG) 2135/98 definierten Zertifikate verstanden.
ZertifizierungsstelleStelle, die ein Zertifikat ausstellt. Im Kontext der VO(EWG) 3821/85, VO(EG) 2135/98 und VO(EG) 1360/2002 existieren die Europäische Zertifizierungsstelle (Root-CA) und die Zertifizierungsstellen der Mitgliedstaaten (für Deutschland D-CA), die die für ihre Tätigkeit benötigten Zertifikate von der Root-CA erhalten.

 

.

ReferenzdokumenteAnhang B


[CC]Common Criteria. ISO/IEC 15408 (1999)
[CEN]CEN Workshop Agreement 14167-2: Cryptographic Module for CSP ...
[FIPS]FIPS PUB 140-2. NIST [GSHB] BSI-IT-Grundschutzhandbuch
[ISO]ISO 17799

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

§ 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind, und"4. Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind."

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind."5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) genannt sind."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2004 der Kommission vom 5. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 3) geändert worden ist, ausgerüstet ist."Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) geändert worden ist, ausgerüstet ist."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann an Stelle des Namens der Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden."

Artikel 3
Aufhebung von Bundesrecht

Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1003), zuletzt geändert durch Artikel 471 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.

Artikel 4
Weitere Änderung des § 22 der Fahrpersonalverordnung

§ 22 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 5 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe "Artikel 5 Abs. 1" ersetzt und werden die Wörter "die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt" durch die Wörter "das dort festgesetzte Mindestalter nicht erreicht hat" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben oder
  2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug führt, ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen.
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben."

Artikel 5
Aufhebung des § 22 der Fahrpersonalverordnung

§ 22 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist,

§ 22 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert worden ist, einen Fahrer einsetzt, der das dort festgesetzte Mindestalter nicht erreicht hat.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben

wird aufgehoben.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrpersonalverordnung in der vom 31. Januar 2008 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 4 tritt am 10. September 2008 in Kraft.

(3) Artikel 5 tritt am 10. September 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.