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Änderungstext
Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *
Vom 26. Mai 2008
(BGBl. Nr. 20 vom 30.05.2008 S. 916)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f und s des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30c wie folgt gefasst:
" § 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme".
2. In § 22a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "(aufgehoben)" durch die Angabe "Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);" ersetzt.
3. § 30c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30c Vorstehende Außenkanten | " § 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme". |
b) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt.
3a. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen sind und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen. | "(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Fahrzeugschein" durch die Wörter "in der Zulassungsbescheinigung Teil I" ersetzt.
4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen; | "die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;". |
b) Nach Nummer 2 wird die Nummer 3 eingefügt.
c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.
5. § 69a Abs. 3 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1a. des § 30c Abs. 1 über vorstehende Außenkanten; | "1a. des § 30c Abs. 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;". |
6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Übergangsbestimmung zu § 30c Abs. 3 wird die Übergangsbestimmung zu § 30c Abs. 4 eingefügt.
b) Nach der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird die Übergangsbestimmung § 56 Abs. 2 Nr. 3 eingefügt.
c) In der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG ) wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach den Bestimmungen zu § 30c Abs. 3 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
" § 30c Abs. 4 | Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 309 S. 39), Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. EU Nr. L 140 S. 33)." |
b) Am Ende der Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"geändert durch die
a) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 81 S. 44)."
c) Nach den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
" § 56 Abs. 2 Nr. 3 | Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. EU Nr. L 184 S. 25)." |
d) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.
e) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.