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Regelwerk

Änderungstext

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom 25. September 2008
(BGBl. I Nr. 42 vom 30.09.2008 S. 1878)



Es verordnen

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2008 (BGBl. I S. 916), wird wie folgt geändert:

1. § 72 Abs. 2 StVZO wird wie folgt geändert:

a) In der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a werden nach Satz 3 die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für Krafträder, bei denen nachträglich ein Beiwagen angebaut wurde, sofern die Leermasse des Gespanns nicht mehr als das 1,75fache der Leermasse des Solokraftrades beträgt und die Antriebsübersetzung nicht mehr als 12 Prozent verändert wurde. Bei Krafträdern nach Satz 4 gelten hinsichtlich ihres Abgasverhaltens die Vorschriften für das Solokraftrad ohne Berücksichtigung des Beiwagens."

b) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) werden die Sätze 3 bis 5

Die Nummern 2.1 sowie 2.1a sind hinsichtlich der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwachungsorganisationen anzuwenden, die vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, dass die Sachverständigen keiner anderen Organisation angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft. Eine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen Organisation ist zulässig, solange der Sachverständige und seine Angestellten nicht von dieser Organisation mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen betraut sind. Die Nummer 6.4 tritt am 1. August 1999 in Kraft.

aufgehoben.

2. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird der Klammerausdruck "(Organisationen)" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Überschrift und einleitender Satz sowie die Nummern 2.1 und 2.1a werden wie folgt gefasst:

altneu
 2. Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1 die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure,

2.1.a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und Pflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören,

"2. Voraussetzungen für die Anerkennung

Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn

2.1 die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung erreichbar ist,

2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,"

.

bb) Nach Nummer 2.1a wird folgende Nummer 2.1b eingefügt:

"2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/ IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen,".

cc) In Nummer 2.2 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

dd) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2.3 zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen, Systemdaten und Prüfhinweise durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen."2.3 aufgrund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig und unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen sowie Systemdaten einer Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen zu tragen ist und die die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt sowie entsprechende Prüfvorgaben und -hinweise entwickelt, durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im "Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)" nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,"

.ee) In den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.6a wird jeweils das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Überschrift und einleitender Satz werden wie folgt gefasst:

altneu
 3. Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte

Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese

"3. Anforderungen an Prüfingenieure (PI)

Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese".

bb) In Nummer 3.6 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

cc) Nummer 3.6a wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverständigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf verzichtet werden,"3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,"

cc1) Nach Nummer 3.6a wird folgende Nummer 3.6b eingefügt:

"3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,".

cc2) Nummer 3.8

3.8 Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Personen mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen und wenn sie hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind.

wird aufgehoben.

cc3) In Nummer 3.9 werden die Wörter "Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte" durch das Wort "Personen" ersetzt.

dd) Nach Nummer 3.9 wird folgende Nummer 3.10 angefügt:

"3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von AU, HU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen."

d) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte" werden durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) Das Wort "Organisation" wird durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

bb) Nach Satz 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren."

f) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.5 wird jeweils das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

bb) Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "die die Organisation bildenden und tragenden selbständigen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen, die" werden durch die Wörter "die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre" ersetzt.

bbb) Das Wort "Organisation" wird durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

g) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 7. Übergangsvorschriften

7.1 Soweit Organisationen am 18. September 2002 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.

7.2 Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerkennungen bestehen; die Vorschriften nach 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Die Anerkennungsbehörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicherstellen. Die Ausbildung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem 1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre einer Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von HU auf amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und für die Ablösung dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 8.

"7. Übergangsvorschriften

Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, AU, SP und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Nummer 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung."

h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 8. Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle

Dem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüfstelle maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt werden; dies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerkennung verzichtet oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

"8. Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen."

i) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9.1 wird das Wort "Sachverständige" durch das Wort "Beauftragte" ersetzt.

bb) In Nummer 9.3 wird jeweils das Wort "Organisation" durch das Wort "Überwachungsorganisation" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.