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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Vom 20. November 2008
(BGBl I Nr.53 vom 27.11.2008 S. 2226)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der LKW-Maut-Verordnung

Die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen."

2. In § 7 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Fahrzeugschein" die Wörter "oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.

3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "des Fahrzeugscheins" die Wörter "oder der Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.

b) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs ergibt sich aus der im Fahrzeugschein unter Ziffer 1 eingetragenen Schlüsselnummer. Maßgeblich sind die fünfte und sechste Stelle dieser Schlüsselnummer. Soweit unter der Ziffer 33 (Bemerkungen) im Fahrzeugschein eine andere Emissionsklasse eingetragen ist, gilt diese."Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I."

4. In § 9 Abs. 2 werden die Nummern 1 bis 4 durch folgende Nummern 1 bis 6 ersetzt:

altneu
1. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001,

2. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

3. der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

4. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

"1. der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009,

2. der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,

3. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,

4. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

5. der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

6. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993."

Artikel 2
Änderung der Mauthöheverordnung

§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Mautsätze

(1) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

  1. 0,0965 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,1165 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,1365 Euro in der Kategorie C.

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:

  1. 0,10 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,12 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,145 Euro in der Kategorie C.

(2) Die Maut beträgt vorbehaltlich des Satzes 2 pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

  1. 0,1065 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,1265 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,1465 Euro in der Kategorie C.

Bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 treten an die Stelle der in Satz 1 genannten Mautsätze die folgenden Mautsätze:

  1. 0,11 Euro in der Kategorie A,
  2. 0,13 Euro in der Kategorie B,
  3. 0,155 Euro in der Kategorie C.

(3) Fahrzeuge nach § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

  1. im Zeitraum bis 30. September 2006
    Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklassen S 4, S 5 und der EEV Klasse 1
    Kategorie BFahrzeuge der Schadstoffklassen S 3 und S 2
    Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
  2. im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009
    Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklasse S 5 und der EEV Klasse 1
    Kategorie BFahrzeuge der Schadstoffklassen S 4 und S 3
    Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung angehören,
  3. im Zeitraum ab 1. Oktober 2009
    Kategorie AFahrzeuge der EEV Klasse 1
    Kategorie BFahrzeuge der Schadstoffklassen S 5 und S 4
    Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklassen S 3, S 2 und S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
" § 1 Mautsätze

(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

1. in der Kategorie A0,141 Euro,ab 1. Januar 20110,140 Euro
2. in der Kategorie B0,169 Euro,ab 1. Januar 20110,168 Euro
3. in der Kategorie C0,190 Euro,ab 1. Januar 20110,210 Euro
4. in der Kategorie D0,274 Euro,ab 1. Januar 20110,273 Euro.

(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

1. in der Kategorie A0,155 Euro,ab 1. Januar 20110,154 Euro
2. in der Kategorie B0,183 Euro,ab 1. Januar 20110,182 Euro
3. in der Kategorie C0,204 Euro,ab 1. Januar 20110,224 Euro
4. in der Kategorie D0,288 Euro,ab 1. Januar 20110,287 Euro.

(3) Fahrzeuge nach § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

Kategorie AFahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
Kategorie BFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 und Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 und Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

"

Artikel 3
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

§ 39 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind."

2. Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 1 und 2" ersetzt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut der Mauthöheverordnung und der LKW-Maut-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.