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weiter Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

85. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine Zone und 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone " ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Sie sind auf beiden Straßenseiten aufzustellen

2

II. Vgl. Nummern I und II zu § 13 Abs. 2 (Randnummer 11 und 12) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 a zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Randnummer 4.

"1

I. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten.

2

II. Soll das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen 290.1, 290.2, sondern Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen."

86. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Bild 291"

Zu Bild 291 Parkscheibe 09

1

Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

wird gestrichen.

87. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Markierungen" wird durch die Überschrift "Zu Anlage 2 Abschnitt 9 Markierungen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
1
  1. Markierungen sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen.

    2

    Die RMS enthalten Angaben zu Abmessungen und geometrischer Anordnung sowie Einsatzkriterien von Markierungszeichen.

    3

    Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RMS im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

    4

  2. Es empfiehlt sich, Markierungen, die den fließenden Verkehr angehen, jedenfalls dann retroreflektierend auszuführen, wenn dieser Verkehr stark oder schnell ist.

    5

  3. Markierungen sollen auf Straßen mit stärkerem Verkehr in verkehrsarmer Zeit angebracht werden. Dauerhafte Markierungen sind dort vorzuziehen. Finanzielle Gründe allein rechtfertigen es in der Regel nicht, diese Empfehlungen nicht zu beachten. Markierungen sind, soweit technisch irgend möglich, laufend zu unterhalten. Nach Erneuerung oder Änderung der Markierung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel entstehen können.

    6

  4. Schmalstriche sollen 10 bis 15 cm, Breitstriche mindestens doppelt so breit wie die jeweils markierten Schmalstriche, mindestens aber 25 cm breit sein.
"1

Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43, insbesondere Randnummer 49 ff"

88. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung" wird wie folgt gefasst:

altneu
Allgemeines über Längsmarkierungen

1

I. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf ausreichend breiten Straßen mit erheblicherem Kraftfahrverkehr der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn, möglichst auch der Fahrbahnrand, zu markieren. Ausreichend breit ist eine Straße dann, wenn die Fahrbahn je Fahrtrichtung mindestens einen Fahrstreifen hat.

2

II. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37 Abs. 3.

3

III. Bei Markierungsknopfreihen müssen mindestens drei Markierungsknöpfe je Meter angebracht werden. Längsmarkierungen dürfen durch Markierungsknopfreihen nur dort ersetzt werden, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt. Vgl. aber zu § 37 Abs. 4 und Nummer IV 3 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 51.

Zu Buchstabe a

I. Die Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn

4

  1. Sie ist in der Regel als Schmalstrich auszuführen.

    5

  2. Sie soll außer auf breiten Straßen (vgl. Nummer II zu Zeichen 295; Rn. 2) nur bei gefährlichen Fahrbahnverengungen, vor und im Bereich gefährlicher Kuppen und Kurven und vor gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen angebracht werden. Dann sollte ihrem Beginn eine Leitlinie von ausreichender Länge vorgeschaltet werden, deren Striche wesentlich länger sein müssen als ihre Lücken.

6

II. Die Begrenzung mehrerer Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr:

Sie ist als Schmalstrich auszuführen; vgl. aber Nummer II 2 zu Zeichen 245; Rn. 19 ff.

7

III. Es ist schon einzuschreiten, wenn die Aufbauten oder die Ladung in die Fahrstreifenbegrenzung hineinragen.

8

IV. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6.

Zu Buchstabe b

9

Verbleibt rechts neben der Fahrbahnbegrenzung ein befestigter Seitenstreifen, ist die Markierung als Breitstrich gemäß RMS auszuführen. Dies gilt auch dort, wo zu bestimmten Tageszeiten das Befahren des Seitenstreifens durch Zeichen 223.1 angeordnet wird (vgl. Nummer I zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn. 1). Nur in diesem Fall darf am rechten Rand des Seitenstreifens eine weitere durchgehende Linie (Schmalstrich) aufgebracht werden.

"Zu Nummer 1 Fahrstreifenbegrenzung

1

I. Das Zeichen ist zur Trennung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn in der Regel dann anzuordnen, wenn die Straße mehr als einen Fahrstreifen je Richtung aufweist. In diesen Fällen ist die Fahrstreifenbegrenzung in der Regel als Doppellinie auszubilden. Auf Straßen mit nur einem Fahrstreifen je Richtung ist das Zeichen nur dann anzuordnen, wenn das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugelassen werden kann. In diesen Fällen soll zuvor eine Leitlinie von ausreichender Länge angeordnet werden, deren Striche länger sein müssen als ihre Lücken (Warnlinie). Die durchgehende Linie ist dort zu unterbrechen, wo das Linksab- und -einbiegen zugelassen werden soll. Soll das Linksab- oder -einbiegen nur aus einer Fahrtrichtung zugelassen werden, ist an diesen Stellen die einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) anzuordnen.

2

II. Zeichen 295 ist außerdem anzuordnen, wenn mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr vorhanden sind, ein Fahrstreifenwechsel jedoch verhindert werden soll. Die Fahrstreifen müssen dann mindestens 3 m breit sein.

3

III. In den übrigen Fällen reicht eine Abgrenzung vom Gegenverkehr durch eine Leitlinie (Zeichen 340) aus.

4

IV. Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu § 45 Absatz 1 bis le; Randnummer 6.

Zu Nummer 2 Fahrbahnbegrenzung

5

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf Straßen zumindest bei starkem Kraftfahrzeugverkehr der Fahrbahnrand zu markieren."

89. Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil

1

I. Aus Gründen der besseren Erkennbarkeit für den Kraftfahrer wird empfohlen, zur Ankündigung des Endes eines Fahrstreifens eine abweichende Ausführung des Pfeils zu verwenden. Diese gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

2

II. Auf Nummer IV zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird verwiesen."

90. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299" wird durch die Überschrift " Zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 Parkflächenmarkierungen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift folgt gefasst:

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 1

I. Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht, wohl aber dort, wo es wünschenswert ist, quer oder schräg parken zu lassen. Dann empfiehlt es sich, die Einzelparkflächen durch ununterbrochene Linien oder durch Markierungsknopfreihen zu begrenzen oder, insbesondere bei größerer Gesamtparkfläche, das Zeichen 314 "Parkplatz" aufzustellen und die Art der geforderten Aufstellung wenigstens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen deutlich zu machen.

2

II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. Solches Parken sollte auch nur dort zugelassen werden, wo die Bordsteine abgeschrägt oder niedrig sind.

Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Aufstellung des Zeichens 315 ratsam.

"1

I. Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll. Die erkennbare Abgrenzung der Parkflächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen oder durch eine abgesetzte Pflasterlinie erfolgen. In der Regel reicht eine Kennzeichnung der Parkstandsecken aus.

2

II. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann sowie die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Anordnung des Zeichens 315 ratsam."

91. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Vgl. zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d (Rn. 2), Nummer IV und V zu Zeichen 224 (Rn. 6,7) und Nummer II zu Zeichen 229; Rn. 2.

2

II. Die Markierung sollte auch vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angebracht werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden muß. Sie soll ferner eingesetzt werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen kenntlich gemacht oder verlängert werden muß, z.B. an Fußgängerüberwegen. Die Markierung soll jedoch nicht allgemeine Anwendung finden an Stellen, wo sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen.

"1

I. Vgl. zu § 12 Absatz 3 Nummer 1; Randnummer 2.

2

II. Die Markierung kann auch vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall dort angeordnet werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden soll. Sie kann ferner angeordnet werden, wo ein Haltverbot an für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen verlängert werden muss, z.B. an Fußgängerüberwegen. Die Markierung ist nicht an Stellen anzuwenden, an denen sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen.

3

III. Bei gesetzlichen Halt- oder Parkverboten reicht es in der Regel aus, nur den Beginn und das Ende bzw. den Bereich der Verlängerung durch eine kombinierte waagerechte und abgeknickte Linie zu markieren."

92. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Nummer 9"

Zu Nummer 9

1

Markierungen sollen nur dort aus gleichmäßig dichten Reihen von Markierungsknöpfen hergestellt werden, wo dies zweckmäßig ist, z.B. auf Pflasterdecken.

2

Pflasterlinien zur Fahrbahnbegrenzung in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen müssen ausreichend breit sein, in der Regel mindestens 10 cm, und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn aufweisen.

wird gestrichen.

93. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 41 Absatz 4"

Zu Absatz 4

1

Zur Kennzeichnung von Behelfsfahrstreifen an Baustellen sind in der Regel gelbe Markierungsknopfreihen zu bevorzugen. Abweichend von Nummer III zu Zeichen 295 (Rn. 3) kann in diesem Fall die zugelassene Höchstgeschwindigkeit höher als 50km/h liegen. Bei vorübergehender Markierung auf Autobahnen genügt ein Markierungsknopf je Meter.

2

Gelbe Markierungsleuchtknöpfe dürfen nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen oder Wechselverkehrszeichen (z.B. Verkehrslenkungstafel, Wechselwegweiser) angeordnet werden. Als Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der Leuchtknöpfe auf Autobahnen 6 m, auf anderen Straßen außerorts 4 m und innerorts 3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchtknöpfe als Leitlinie angeordnet, muss der Abstand untereinander deutlich größer sein.

wird gestrichen.

94. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 301 bis 308"

Zu den Zeichen 301 bis 308 (gestrichen) 09

1

I. Was in Nummer II zu § 41 "Vorschriftzeichen" (Rn. 2) für solche über der Fahrbahn vorgeschrieben ist, gilt auch für diese Zeichen.

2

II. Vgl. zu den Zeichen 205 und 206.

wird gestrichen.

95. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 301 Vorfahrt" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Es ist darauf zu achten, daß zwischen der Kreuzung und Einmündung, für die das Zeichen gelten soll, auch kein Feldweg einmündet.

2

II. An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen steht, muß auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angebracht werden.

3

III. Das Zusatzschild für die abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf dem Zeichen nicht beigegeben werden.

4

IV. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen in der Regel nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen aufzustellen; sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo 30-Zonen dies zwingend erfordern.

5

V. Über Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215.

"1

I. Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

2

II. An jeder Kreuzung und Einmündung, vor der das Zeichen steht, muss auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angeordnet werden.

3

III. Das Zusatzzeichen für die abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf nicht zusammen mit dem Zeichen 301 angeordnet werden.

4

IV. Das Zeichen ist für Ortsdurchfahrten und Hauptverkehrsstraßen nicht anzuordnen. Dort ist das Zeichen 306 zu verwenden. Im Übrigen ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Zeichen 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Sonst ist das Zeichen 306 zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur angezeigt, wenn die Bedürfnisse des Buslinienverkehrs in Tempo-30-Zonen dies zwingend erfordern.

5

V. Über Kreisverkehr vgl. zu Zeichen 215."

96. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift " Zu Zeichen 306 und 307" werden die Wörter "Vorfahrtstraße und Ende der Vorfahrtstraße" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
1

I. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Vorfahrt für alle Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weitere für den innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraßen grundsätzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl. zu § 45 Abs. 1 bis 1e [Rn. 34]).

II. Bei der Anordnung von Vorfahrtstraßen ist Folgendes zu beachten:

2

  1. Das Zeichen 306 muß an jeder Kreuzung und Einmündung stehen, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel vor ihr, außerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel hinter ihr.

    3

    Nummer VII 1 zu Zeichen 205 und 206 (Rn. 11) gilt auch hier. Unter Umständen kann es zweckmäßig sein, das Zeichen 306 auch gegenüber einer Einmündung von links anzubringen, um Linksabbieger vor dem Irrtum zu bewahren, an der Einmündung gelte der Grundsatz "Rechts vor Links".

    4

  2. An jeder Kreuzung und Einmündung, an der das Zeichen 306 steht, muß auf der anderen Straße das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angebracht werden.

    5

  3. Wäre das Zeichen 306, wenn es hinter der Kreuzung oder Einmündung stünde, nicht deutlich erkennbar, z.B. an weiträumigen Kreuzungen, so ist es vor oder in der Kreuzung anzubringen. Erforderlichenfalls kann das Zeichen dann hinter der Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden. Vgl. auch Nummer 5 Buchstabe b; Rn. 9.

    6

    1. Das Zeichen 306 mit dem Zusatzschild "abknickende Vorfahrt" ist vor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen. Im übrigen vgl. Nummer VII 4 zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 14.

      7

    2. Die abknickende Vorfahrt darf nur ausnahmsweise gegeben werden, in der Regel nur dann, wenn der Verkehr in dieser Richtung so viel stärker ist, daß er sich ohnehin durchzusetzen beginnt. Die amtliche Klassifizierung der Straßen allein ist kein Grund zu solcher Kennzeichnung. Jedenfalls darf das Zusatzschild nur angebracht werden, wenn der Verkehr durch auffällige Markierungen unterstützt wird und, falls das nicht ausreicht, bauliche Änderungen durchgeführt sind. Ein Umbau ist anzustreben, der die beiden bevorrechtigten Straßenstrecken optisch als natürliche Fortsetzung erscheinen läßt. Ist das nicht möglich, so muß durch Bordsteinkorrekturen oder Einbau von Fahrbahnteilern erreicht sein, daß die Einfahrt aus anderen Richtungen erschwert ist. Vorwegweiser, Wegweiser und Lichtführung durch Straßenleuchten können helfen. Sollen auf Straßen aus anderen Richtungen kurz vor der Kreuzung oder Einmündung Längsmarkierungen angebracht werden, so ist zu prüfen, ob die Erkennbarkeit der Wartepflicht dadurch nicht beeinträchtigt wird.

      8

    3. Fußgängerquerverkehr über eine Vorfahrtstraße an der Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt ist durch Stangen- oder Kettengeländer zu unterbinden. Gegebenenfalls kommt - jedoch in einiger Entfernung von der Kreuzung oder Einmündung - die Anbringung von Lichtzeichen für Fußgänger in Frage. Bei stärkerem Fußgängerverkehr wird es häufig erforderlich sein, den gesamten Kreuzungsverkehr durch Lichtzeichen zu regeln.

      9

    1. Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße an einer Kreuzung oder Einmündung durch Zeichen 205 oder 206 unterbrochen, so darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt werden. Im übrigen vgl. Nummer VII 2 zu Zeichen 205 und 206; Rn. 12.

      10

    2. Soll in diesem Falle das Parken auch hinter der Kreuzung verboten werden, so ist dort nicht das Zeichen 306, sondern das Zeichen 286 aufzustellen.

    11

  4. Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften, ist sowohl das Zeichen 307 als auch das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 aufzustellen.

    12

    Innerhalb geschlossener Ortschaften ist Zeichen 307 in der Regel nicht aufzustellen.

    13

  5. Das Ende einer Vorfahrtstraße kann durch Zeichen 307 allein außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung angezeigt werden. Dann ist folgendes zu beachten:

    14

    1. Zeichen 307 kann hinter einer Kreuzung oder Einmündung allein stehen, wenn der weitere Verlauf der Straße z.B. als Feldweg, eine Beschilderung mit Vorfahrtzeichen nicht rechtfertigt und es nicht möglich ist, die Vorfahrtstraße bereits an der letzten Kreuzung oder Einmündung enden zu lassen.

      15

    2. Zeichen 307 kann hinter einer Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt allein aufgestellt werden. An allen übrigen Kreuzungen und Einmündungen der Straße kann die Vorfahrt dann durch Zeichen 301 gegeben werden; vor der Kreuzung oder Einmündung mit abknickender Vorfahrt ist Zeichen 306 mit Zusatzschild, dahinter Zeichen 307 aufzustellen. So wird vermieden, daß ein ganzer Straßenzug zur Vorfahrtstraße erklärt werden muß, nur weil an einer Kreuzung oder Einmündung eine abknickende Vorfahrt eingerichtet werden soll.

      16

    3. Wird das Zeichen 307 allein aufgestellt, so ist darauf zu achten, daß der Grundsatz der Stetigkeit (vgl. zu § 8 Abs. 1 Nummer II 1; Rn. 4) beachtet wird. Auch wenn die Vorfahrtstraße durch Zeichen 307 endet, muß auf dem folgenden Straßenzug bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung mit Wartepflicht an allen Kreuzungen oder Einmündungen durch Zeichen 301 die Vorfahrt gegeben werden, wenn nicht der Abstand zwischen den Kreuzungen oder Einmündungen sehr groß ist oder der Charakter der Straße sich von einer Kreuzung oder Einmündung zur anderen grundlegend ändert.

    17

  6. Das Zeichen 307 muß mindestens voll rückstrahlen. Dasselbe gilt für Zeichen 306 außerhalb geschlossener Ortschaften.
"1

I. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Vorfahrt für alle Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weitere für den innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraßen grundsätzlich unter Verwendung des Zeichens 306 anzuordnen (vgl. zu § 45 Absatz 1 bis 1 e).

2

II. Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften vor der Kreuzung oder Einmündung, außerhalb geschlossener Ortschaften dahinter.

3

III. An jeder Kreuzung und Einmündung im Zuge einer Vorfahrtstraße muss für die andere Straße das Zeichen 205 oder Zeichen 206 angeordnet werden; siehe aber auch § 10.

4

IV. 1. Das Zeichen 306 mit dem Zusatzzeichen "abknickende Vorfahrt" ist immer vor der Kreuzung oder Einmündung anzubringen. Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer 1II 1 Buchstabe a zu § 45 Absatz 1 bis le; Randnummer 4.

5

2. Die abknickende Vorfahrt ist nur anzuordnen, wenn der Fahrzeugverkehr in dieser Richtung erheblich stärker ist als in der Geradeausrichtung. Der Verlauf der abknickenden Vorfahrt muss deutlich erkennbar sein (Markierungen, Vorwegweiser).

6

3. Treten im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen mit abknickender Vorfahrt Konflikte mit dem Fußgängerverkehr auf, ist zum Schutz der Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn durch geeignete Maßnahmen zu sichern, z.B. durch Lichtzeichenregelung für die Kreuzung oder Einmündung oder Geländer.

7

V. Wird eine weiterführende Vorfahrtstraße an einer Kreuzung oder Einmündung durch Zeichen 205 oder 206 unterbrochen, darf das Zeichen 307 nicht aufgestellt werden. Zeichen 306 darf in diesem Fall erst an der nächsten Kreuzung oder Einmündung wieder angeordnet werden.

8

VI. Endet eine Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften, sollen in der Regel sowohl das Zeichen 307 als auch das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 angeordnet werden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Zeichen 307 entbehrlich. Anstelle des Zeichens 307 kann auch das Zeichen 205 mit Entfernungsangabe als Vorankündigung angeordnet werden."

97. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

Vgl. zu Zeichen 208.

"1

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn. Am anderen Ende der Verengung muss das Zeichen 208 angeordnet werden (Vgl. zu Zeichen 208, Randnummer 3)".

98. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Sie sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzubringen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße beginnt oder endet. Ist aus zwingenden Gründen ein anderer Standort zu wählen (vgl. z.B. Nummer V zu den Zeichen 274, 276 und 277; Rn. 5), so kann es sich, freilich in der Regel nur auf Einfallsstraßen größerer Städte, empfehlen, den ortseinwärts Fahrenden durch das Zeichen 385 zu orientieren.

2

II. Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrenden rechten Straßenseite so aufzustellen, daß sie auch der ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das nicht möglich, so ist die Ortstafel auch links anzubringen.

3

III. Das Zeichen 310 soll voll rückstrahlen.

4

IV. Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen nicht fehlen. Nur an nicht befestigten Feldwegen braucht sie nicht aufgestellt zu werden.

5

V. Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk. Die Zusätze "Stadt", "Kreisstadt", "Landeshauptstadt" sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben, wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z.B. Stadtkreis). Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist.

6

Das Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte den Namen der Ortschaft oder des Ortsteils. Dieser Teil des Zeichens 311 ist mit einem roten Schrägbalken, der von links unten nach rechts oben verläuft, durchstrichen. Angaben über den Verwaltungsbezirk sowie die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten.

7

Die obere Hälfte des Zeichen 311 nennt den Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen kann statt dessen das nächste Nahziel nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Die Ziele werden auf gelbem Grund angegeben. Gehört das nächste Ziel zur selben Gemeinde wie die durchfahrene Ortschaft, so nennt das Zeichen den Namen des Ortsteils auf weißem Grund. Unter dem Ortsnamen ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben.

8

VI. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang entweder unter dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift, z.B. "Stadtteil Pasing", "Ortsteil Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter in verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort: "Stadt" oder "Gemeinde". Die zweite Fassung ist dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine größere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch dann, wenn die Straße nicht unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt werden.

9

VII. Gehen zwei geschlossene Ortschaften oder Ortsteile ineinander über und müssen die Verkehrsteilnehmer über deren Namen unterrichtet werden, so sind die Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten sind dann aber nicht nach dem Zeichen 311 zu beschriften, sondern - falls sie nicht freigelassen werden - gleich den Vorderseiten der rechts stehenden Tafeln (Zeichen 310).

10

VIII. Bundesstraßen-Nummernschilder (Zeichen 401) und Europastraßen-Nummernschilder (Zeichen 410) dürfen am Pfosten der Ortstafel nur dann angebracht werden, wenn an der nächsten Kreuzung oder Einmündung das Zeichen 306 "Vorfahrtstraße" steht.

11

IX. Andere Angaben als die hier erwähnten, wie werbende Zusätze und Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig.

"1

I. Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.

2

II. Die Zeichen sind auf der für den ortseinwärts Fahrenden rechten Straßenseite so anzuordnen, dass sie auch der ortsauswärts Fahrende deutlich erkennen kann. Ist das nicht möglich, ist die Ortstafel auch links anzubringen.

3

III. Die Ortstafel darf auch auf unbedeutenden Straßen für den allgemeinen Verkehr nicht fehlen.

4

IV. Das Zeichen 310 nennt den amtlichen Namen der Ortschaft und den Verwaltungsbezirk. Die Zusätze "Stadt", "Kreisstadt", "Landeshauptstadt" sind zulässig. Die Angabe des Verwaltungsbezirks hat zu unterbleiben, wenn dieser den gleichen Namen wie die Ortschaft hat (z.B. Stadtkreis). Ergänzend auch den höheren Verwaltungsbezirk zu nennen, ist nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung einer Verwechslung nötig ist. Andere Zusätze sind nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die auf Grund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind.

5

V. Das Zeichen 311 nennt auf der unteren Hälfte den Namen der Ortschaft oder des Ortsteils, die oder der verlassen wird. Angaben über den Verwaltungsbezirk sowie die in Nummer IV genannten zusätzlichen Bezeichnungen braucht das Zeichen 311 nicht zu enthalten. Die obere Hälfte des Zeichens 311 nennt den Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ortsteiles. An Bundesstraßen kann stattdessen das nächste Nahziel nach dem Fern- und Nahzielverzeichnis gewählt werden. Unter dem Namen der nächsten Ortschaft bzw. des nächsten Ziels ist die Entfernung in ganzen Kilometern anzugeben.

6

VI. Durch die Tafel können auch Anfang und Ende eines geschlossenen Ortsteils gekennzeichnet werden. Sie nennt dann am Anfang entweder unter dem Namen der Gemeinde den des Ortsteils in verkleinerter Schrift, z.B. "Stadtteil Pasing", "Ortsteil Parksiedlung" oder den Namen des Ortsteils und darunter in verkleinerter Schrift den der Gemeinde mit dem vorgeschalteten Wort: "Stadt" oder "Gemeinde".

Die zweite Fassung ist dann vorzuziehen, wenn zwischen den Ortsteilen einer Gemeinde eine größere Entfernung liegt. Die erste Fassung sollte auch dann, wenn die Straße nicht unmittelbar dorthin führt, nicht gewählt werden.

7

VII. Gehen zwei geschlossene Ortschaften ineinander über und müssen die Verkehrsteilnehmer über deren Namen unterrichtet werden, sind die Ortstafeln für beide etwa auf gleicher Höhe aufzustellen. Deren Rückseiten sind freizuhalten.

8

VIII. Andere Angaben als die hier erwähnten, wie werbende Zusätze, Stadtwappen, sind auf Ortstafeln unzulässig."

99. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314 Parkplatz" wird das Wort "Parkplatz" durch das Wort "Parken" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Das Zeichen ist in der Regel an der Einfahrt des Parkplatzes aufzustellen. Am Beginn von Parkplätzen im Verlauf einer durchgehenden Fahrbahn ist es nur anzubringen, wenn das zur Klarstellung notwendig ist und Parkraum größeren Umfangs vorhanden ist. Sonst genügt es, die Parkflächen zu markieren.

2

II. Beschränkungen der Parkerlaubnis dürfen nur auf einem Zusatzschild angeordnet werden.

3

Es dürfen nur die im Verkehrsblatt bekanntgemachten Zusatzschilder verwendet werden. Zum Begriff "Bewohner" vgl. Nummer X.7 zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 35.

4

III. Zu größeren Parkplätzen und Parkhäusern, auch wenn sie von Privatpersonen betrieben werden, sollte gewiesen werden.

5

IV. Vgl. Nummer I zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299; Rn. 1.

"1

I. Das Zeichen ist bei der Kennzeichnung von Parkplätzen im Regelfall an deren Einfahrt anzuordnen.

2

II. Zur Kennzeichnung der Parkerlaubnis auf Seitenstreifen oder am Fahrbahnrand ist es nur anzuordnen, wenn

3

a. dort das erlaubte Parken durch Zusatzzeichen beschränkt werden soll oder

b. für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist, dass dort geparkt werden darf, und eine Parkflächen-, markierung nicht in Betracht kommt.

4

III. Als Hinweis auf größere öffentlich oder privat betriebene Parkplätze und Parkhäuser ist es nur dann anzuordnen, wenn deren Zufahrt für die Verkehrsteilnehmer nicht eindeutig erkennbar ist, aber nur im unmittelbaren Bereich dieser Zufahrt. Durch zwei weiße dachförmig aufeinander zuführende Schrägbalken über dem "P" kann angezeigt werden, dass es sich um ein Parkhaus handelt. Nicht amtliche Zusätze im unteren Teil des Zeichens mit der Angabe "frei", "besetzt" oder der freien Zahl von Parkständen bzw. Stellplätzen sind zulässig.

5

IV. Durch Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf Parkflächen für Fahrräder hingewiesen werden."

100. Zu den Zeichen 314.1 und 314.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 314.1 und 314.2 Parkraumbewirtschaftungszone

1

Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn in einem zusammenhängenden Bereich mehrerer Straßen ganz oder überwiegend das Parken nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe zugelassen werden soll. Die Art des zulässigen Parkens ist durch Zusatzzeichen anzugeben. Innerhalb der Zone kann an einzelnen bestimmten Stellen das Halten oder Parken durch Zeichen 283 oder 286 verboten werden. Vgl. auch Nummer I1 zu den Zeichen 290.1 und 290.2; Randnummer 2."

101. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Vgl. Nummer 7 vor Zeichen 299.

2

II. Nummer II Satz 1 und 2 zu Nummer 7 vor Zeichen 299 (Rn. 2) gilt auch hier.

3

III. Anfang und Ende der Strecke, auf denen das Parken erlaubt ist, kann durch entsprechende weiße Pfeile im Schild kenntlich gemacht werden.

"1

I. Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungs- verkehr bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann.

2

II. Im Übrigen vgl. II zu Parkflächenmarkierungen (lfd. Nummer 74 der Anlage 2)."

102. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 317 Wandererparkplatz"

Zu Zeichen 317 Wandererparkplatz

1

I. Das Zeichen darf nicht auf Autobahnparkplätzen aufgestellt werden.

2

II. Vgl. zu Zeichen 314.

wird gestrichen.

103. Zu dem Bild 318 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Bild 318 Parkscheibe" wie folgt eingeführt:
"VwV zu Bild 318 Parkscheibe

1

Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt."

104. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
1

I. Allgemeines

Am Anfang solcher Bereiche ist Zeichen 325 so aufzustellen, daß es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einbiegen in den Bereich wahrgenommen werden kann. Am Ende ist Zeichen 326 höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung aufzustellen.

2

II. Örtliche Voraussetzungen

Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen setzt voraus, daß die in Betracht kommenden Straßen, insbesondere durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen des Straßenbaulastträgers oder der Straßenbaubehörde, überwiegend Aufenthalts- und Erschließungsfunktionen haben.

3

III. Bauliche Voraussetzungen

  1. Maßgebend für die Beschilderung von verkehrsberuhigten Bereichen sind - neben der damit angestrebten Erhöhung der Verkehrssicherheit - Gesichtspunkte des Städtebaus, insbesondere der Verbesserung des Wohnumfeldes durch Umgestaltung des Straßenraumes.

    4

  2. Die mit Zeichen 325 erfaßten Straßen müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, daß die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u. a. dadurch erreicht werden, daß der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

    5

  3. Straßen, die mit Zeichen 325 beschildert sind, dürfen von Fußgängern zwar in ihrer ganzen Breite benutzt werden; dies bedeutet aber nicht, daß auch Fahrzeugführern ermöglicht werden muß, die Straße überall zu befahren. Daher kann es im Einzelfall zweckmäßig sein, Flächen für Fußgänger zu reservieren und diese in geeigneter Weise (z.B. durch Poller, Bewuchs) von dem befahrbaren Bereich abzugrenzen.

    6

  4. Die Straße muß ein Befahren für alle dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten.

    7

  5. Der Parkraumbedarf sollte in angemessener Weise berücksichtigt werden.

8

Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs brauchen nicht durch Parkplatzschilder gekennzeichnet zu sein. Es genügt eine andere Kennzeichnung z.B. eine Bodenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) oder Pflasterwechsel.

9

IV. Die Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen kommt sowohl für alle Straßen eines abgegrenzten Gebietes als auch für einzelne Straßen und Straßenabschnitte in Betracht. Die Zeichen 325 und 326 dürfen nur angeordnet werden, wenn die unter Nummer II und III aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Dabei muß jede Straße oder jeder Straßenabschnitt diesen Voraussetzungen genügen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten - auch im Hinblick auf die Verkehrssituation - einzelne Abweichungen zulassen.

10

V. Innerhalb der durch die Zeichen 325 und 326 gekennzeichneten Bereiche sind weitere Zeichen., z.B. Gefahrzeichen und Verkehrseinrichtungen in der Regel entbehrlich.

11

VI. Sonstiges

Neben der Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) kommen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und aus städtebaulichen Gründen u.a. folgende Maßnahmen in Frage:

12

  1. Veränderungen des Straßennetzes oder der Verkehrsführung, um den Durchgangsverkehr zu verhindern, wie die Einrichtung von Sackgassen, Sperrung von "Schleichwegen", Diagonalsperre von Kreuzungen,

    13

  2. die Sperrung für bestimmte Verkehrsarten, ggf. nur für die Nachtstunden,

    14

  3. die Anordnung von Haltverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen an besonderen Gefahrenstellen (z.B. Zeichen 274 mit 136),

    15

  4. die Einrichtung von Einbahnstraßen,

    16

  5. Aufpflasterungen.

17

Erfahrungsgemäß verspricht nur die Kombination mehrerer dieser Maßnahmen Erfolg.

"1

I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo-30-Zonen integriert werden.

2

II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

3

III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.

4

IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.

5

V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann."

105. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330 Autobahn" wird die Angabe "Zeichen 330" durch die Angabe "Zeichen 330.1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt geändert:

a) In Nummer I wird das Wort "angebracht" durch das Wort "aufgestellt" ersetzt.

b) In Nummer II wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Voraussetzung ist aber, daß für den abgedrängten langsameren Verkehr andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, und für die Anlieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung stehen."Voraussetzung ist aber, dass für den Verkehr, der Autobahnen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, und für die Anlieger anderweitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung stehen."

c) Nummer III wird einschließlich der dazugehörigen Randnummer

3

III. Das Zeichen braucht auch nicht an allen Straßen aufgestellt zu werden, die nach dem Bundesfernstraßengesetz als Bundesautobahnen gewidmet sind.

gestrichen.

106. Die Verwaltungsvorschrift " Zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336 "

Zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336

1

Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1a zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 bis 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straßenbau, so muß auch diese zustimmen.

wird gestrichen.

107. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 Autobahnbeschilderung"

Zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453

1

I. Wegweisende Beschilderung auf Autobahnen

  1. Die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen ist blau.

    2

  2. Die Zeichen müssen mindestens voll retroreflektierend ausgeführt sein.

    3

  3. Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA).

4

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RWBA im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

II. Die sonstige Beschilderung

Abweichend von den allgemeinen Regeln gilt folgendes:

5

  1. Gefahrzeichen und Vorschriftzeichen sind in der Regel beiderseits der Fahrbahn aufzustellen.

    6

  2. Alle Verkehrszeichen müssen mindestens voll rückstrahlen.

    7

  3. Gefahrzeichen sind in der Regel 400 m vor der Gefahrstelle aufzustellen. Diese Entfernung auf einem Zusatzschild anzugeben, kann sich häufig erübrigen. Dagegen kann sich an besonders gefährlichen Stellen eine Wiederholung der Gefahrzeichen 200 m vor der Gefahrstelle empfehlen oder sogar eine zusätzliche Vorwarnung auf 800 und 600 m; in diesen Fällen ist die jeweilige Entfernung auf Zusatzschildern anzugeben.

wird gestrichen.

108. Zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2

1

Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 a zu § 45 Absatz 1 bis le; Randnummer 4. Ist die oberste Landesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straßenbau, muss auch diese zustimmen."

109. Zu den Zeichen 330.2 und 331.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende der Autobahn und Kraftfahrstraße

1

I. Das jeweilige Zeichen ist am Ende der Autobahn oder der Kraftfahrstraße und an allen Ausfahrten der Anschlussstellen anzuordnen, wobei eine Vorankündigung in aller Regel entbehrlich ist.

2

II. Das jeweilige Zeichen entfällt, wenn die Autobahn unmittelbar in eine Kraftfahrstraße übergeht oder umgekehrt. Dann ist stattdessen Zeichen 330.1 oder 331.1 anzuordnen."

110. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 331 Kraftfahrstraße" wird die Angabe "Zeichen 331" durch die Angabe "Zeichen 331.1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Mindestens der weiße Rand und das weiße Sinnbild, im Zeichen 336 auch der rote Streifen, müssen rückstrahlen.

2

II. Das Zeichen ist nicht bloß hinter allen Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen, sondern auch überall dort, wo verbotenes Einfahren oder Betreten ohne Schwierigkeiten möglich ist.

3

III. An allen Kreuzungen und Einmündungen ist auf den zuführenden Straßen das Zeichen 205 oder das Zeichen 206 aufzustellen.

4

IV. Nummer II Satz 2 zu Zeichen 330 (Rn. 2) gilt auch hier.

5

V. Vgl. Nummer II und III zu § 2 Abs. 1; Rn. 3 bis 6.

"1

I. Voraussetzung für die Anordnung des Zeichens ist, dass für den Verkehr, der Kraftfahrstraßen nicht befahren darf, andere Straßen, deren Benutzung zumutbar ist, zur Verfügung stehen.

2

II. Das Zeichen ist an allen Kreuzungen und Einmündungen zu wiederholen."

111. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn"

Zu Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn

1

I. Die Tafel ist unmittelbar am Beginn der Ausfahrt der Anschlußstelle, in der Regel am rechten Fahrbahnrand, aufzustellen. Die Tafel kann dort auch in einer Schilderbrücke oder an einem Auslegermast über dem ausmündenden Fahrstreifen angebracht werden.

2

II. In der Regel sollten nur zwei Ziele angegeben werden, ein benachbartes Ziel links und ein solches rechts der Autobahn. Mehr als vier Ziele dürfen keinesfalls angeführt werden. Bei Zielangaben, die aus mehreren Worten bestehen, sollten nach Möglichkeit Kurzbezeichnungen gewählt werden.

wird gestrichen.

112. Zu Zeichen 332.1 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 332.1 Ausfahrt von der Kraftfahrstraße

1

Vgl. Nummer III VwV zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453; Randnummer 4."

113. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 332 und 333"

Zu den Zeichen 332 und 333

1

I. Statt beider Ausfahrtzeichen braucht innerhalb geschlossener Ortschaften nur eines von ihnen aufgestellt zu werden, wenn Platzmangel das rechtfertigt.

2

II. Stehen die Zeichen 332 und 333 nicht an einer Autobahn, so haben sie gelben oder - sofern sie Bestandteil der innerörtlichen Wegweisung sind - weißen Grund. Schrift, Rand und Pfeil sind schwarz.

wird gestrichen.

114. Zu den Zeichen 333 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn

1

Außerhalb von Autobahnen darf das Zeichen nur an einer autobahnähnlich ausgebauten Straße (vgl. Nummer II zu Zeichen 330.1; Randnummer 2) angeordnet werden. Dann hat das Zeichen entweder einen gelben oder - sofern es Zeichen 332 in weiß mit Zielen gemäß Zeichen 432 folgt - weißen Grund. Die Schrift und der Rand sind schwarz."

115. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 334 Ende der Autobahn"

Zu Zeichen 334 Ende der Autobahn

1

I. Das Zeichen ist am Ende der Autobahn und an allen Ausfahrten der Anschlußstellen aufzustellen. Wo es aus Sicherheitsgründen nicht geboten ist, die Autobahnregeln für die ganze Ausfahrt aufrechtzuerhalten, darf es schon in deren Verlauf angebracht werden.

2

II. Das Ende der Autobahn ist stets anzukündigen.

wird gestrichen.

116. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße"

Zu Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße

1

Über die Ausgestaltung vgl. Nummer I zu Zeichen 331; Rn. 1.

wird gestrichen.

117. Zu § 42 Absatz 2 Anlage 3 Abschnitt 8 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen

1

Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43."

118. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 340 Leitlinie" wird wie folgt gefasst:

altneu
1

I. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie markiert werden; dann sind die Striche länger als die Lücken.

II. Schutzstreifen für Radfahrer

  1. Allgemeines

    2

    Eine Leitlinie kann auch markiert werden, um die Fahrbahn in Fahrstreifen und einen oder zwei Schutzstreifen zu gliedern. Die Schutzstreifen liegen jeweils am rechten Fahrbahnrand.

    3

    Der Radverkehr muß den Schutzstreifen im Streckenverlauf benutzen. Dessen Benutzungspflicht ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 4 Satz 3).

    4

  2. Innerorts
    1. Innerorts kann die Markierung von Schutzstreifen auf der Fahrbahn dann in Betracht kommen, wenn

      5

      1. die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage des Sonderweges (baulich angelegter Radweg, Radfahrstreifen) aber nicht möglich ist oder

        6

      2. die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht zwingend erforderlich wäre, dem Radverkehr aber wegen der nicht nur geringen Verkehrsbelastung (in der Regel mehr als 5.000 Kfz/24 Std.) und der Verkehrsbedeutung ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und

        7

      3. dies die Breite der Fahrbahn, die Verkehrsbelastung (in der Regel bis zu 10.000 Kfz/24 Std.) und die Verkehrstruktur (in der Regel Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr unter 5 Prozent bzw. unter 500 Lkw/24 Std.) grundsätzlich zuläßt.

      8

      Die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände sind zu berücksichtigen.

    2. Voraussetzung für die Markierung von Schutzstreifen innerorts ist, daß

      9

      1. bei beidseitigen Schutzstreifen die Breite der für den fließenden Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden, im Gegenverkehr benutzbaren Fahrbahn mindestens 7 m und weniger als 8,5 m,

        10

      2. die Breite der Schutzstreifen für den Radverkehr 1,6 m, mindestens 1,25m und

        11

      3. die restliche Fahrbahnbreite für den Kraftfahrzeugverkehr mindestens 4,5 m, höchstens 5,5 m beträgt sowie

        12

      4. die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch mehrspurige Fahrzeuge nur in seltenen Ausnahmefällen notwendig macht und

        13

      5. der ruhende Verkehr auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 ausgeschlossen wird.

      14

    3. Der Einsatz von Schutzstreifen in Kreisverkehren scheidet aus.

    15

  3. Außerorts scheidet die Markierung von Schutzstreifen aus.

    16

    1. Die Leitlinie ist im Streckenverlauf als unterbrochener Schmalstrich im Verhältnis 1:1:1 zu markieren. An Kreuzungen und Einmündungen soll von einer Markierung abgesehen werden.

      17

    2. Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radfahrer" (§ 39 Abs. 4) verdeutlicht werden.

18

III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu § 41 Abs. 3.

19

IV. Vgl. auch Nummer I zu § 7 Abs. 1 bis 3; Rn. 1.

"1

I. Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37 Absatz 3. II. Schutzstreifen für Radfahrer

2

1. Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen.

3

2. Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.

4

3. Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer 1 5 zu § 2 Absatz 4 Satz 2.

5

III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen (Anlage 3).

6

IV. Vgl. auch Nummer I zu § 7 Absatz 1 bis 3."

119. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 341 Wartelinie" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

Wartelinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) anzubringen und auszuführen. Vgl. zu § 41 Abs. 3.

"Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,

1

1. wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren.",

2

2. wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen,

3

3. wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Zeichen 294 oder vor einem Bahnübergang eine Straße oder Zufahrt einmündet; in diesen Fällen ist die Anordnung des Zusatzzeichens "bei Rot hier halten" im Regelfall entbehrlich."

120. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 42 Abs. 6 Nr. 3 Schriftzeichen und Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn "

Zu § 42 Abs. 6 Nr. 3 Schriftzeichen und Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn

1

I. Durch die Wiedergabe eines Verkehrsschildes auf der Fahrbahn wird der Fahrzeugverkehr auf eine besondere Situation aufmerksam gemacht.

2

Von der Möglichkeit, Verkehrsschilder auf der Fahrbahn darzustellen, sollte nur sehr sparsam Gebrauch gemacht werden.

3

In der Regel genügt es, das Sinnbild des Verkehrszeichens auf der Fahrbahn darzustellen (z.B. ein Fahrrad).

4

II. Bei der Ausführung der Darstellung sind die Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) zu beachten. Vgl. zu § 41 Abs. 3.

5

III. Vgl. auch Nummer I 1 zu § 8 Abs. 1 (Rn. 1), Nummer II zu § 41 (Rn. 2), Nummer III zu Zeichen 206 (Rn. 3) sowie Nummer VII 2 zu den Zeichen 205 und 206; Rn. 12.

wird gestrichen.

121. In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 350 Fußgängerüberweg" werden die Angabe "I." und die Nummer II einschließlich der Randnummer

2

II. Das Zeichen muß mindestens voll retroreflektierend ausgeführt sein.

gestrichen.

122. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 353 Einbahnstraße"

Zu Zeichen 353 Einbahnstraße

1

Vgl. Nummer I zu Zeichen 220; Rn. 1 ff.

wird gestrichen.

123. In der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 354 Wasserschutzgebiet" werden in Nummer I das Wort "aufzustellen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

124. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 355 Fußgängerunter- oder -überführungen"

Zu Zeichen 355 Fußgängerunter- oder -überführung

1

An Unterführungen sollte das Zeichen in der Regel aufgestellt werden, an Überführungen nur ausnahmsweise.

wird gestrichen.

125. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 356 Verkehrshelfer" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Wo Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer tätig werden, soll das Zeichen angebracht sein. Wo ein Fußgängerüberweg markiert ist, kann das Zeichen entbehrlich sein. Wenn der Einsatz z.B. von "Verkehrskadetten" es erfordert, soll durch ein mobiles Schild auf den Einsatz hingewiesen werden.

2

II. Es soll etwa 50 m vor der Einsatzstelle stehen.

3

III. Sollen Verkehrshelfer für ordnende Aufgaben, z.B. für Hinweise zum ordnungsgemäßen Parken auf Parkplätzen, eingesetzt werden, so ist dafür die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.

"1

I. Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr.

2

II. An Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwegen ist das Zeichen nicht anzuordnen."

126. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 357 Sackgasse" wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu Zeichen 357 Sackgasse

 1

I. Das Zeichen sollte nur aufgestellt werden, wenn die Straße nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.

2

II. Vgl. Nummer II zu § 31; Rn. 2 bis 4.

"VwV zu Zeichen 357 Sackgasse

1

I: Das Zeichen ist nur anzuordnen, wenn die Straße nicht ohne Weiteres als Sackgasse erkennbar ist.

2

II. Ist die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und Fußgänger nicht ohne Weiteres erkennbar, ist im oberen Teil des Zeichens je nach örtlicher Gegebenheit ein Sinnbild für "Fußgänger" oder "Fahrrad" in verkleinerter Ausführung in das Zeichen zu integrieren."

127. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 358 Erste Hilfe" wird wie folgt geändert:

a) In Nummer II werden die Wörter "amtlich anerkannter Verbände" gestrichen.

b) Nummer III einschließlich der Randnummer 3

3

III. Vgl. auch die Verlautbarung Nummer 115 vom 13. März 1967 (VkBl. 1967 S. 225).

wird gestrichen.

128. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 359 Pannenhilfe"

Zu Zeichen 359 Pannenhilfe

1

Liegt die nächste Werkstatt an der Straße, so ist der Hinweis entbehrlich. Es kann sich außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr empfehlen, wenn sich auf größere Entfernung nur eine Werkstatt abseits der Straße befindet, auf sie mittels Pfeils und Entfernungsangabe hinzuweisen.

wird gestrichen.

129. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 363 Polizei" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

Das Zeichen sollte, mit zusätzlichen näheren Hinweisen, in der Regel nur außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit schnellerem oder stärkerem Verkehr angebracht werden.

"1

Das Zeichen darf nur für Straßen mit einem erheblichen Anteil ortsfremden Verkehrs und nur dann angeordnet werden, wenn die Polizeidienststelle täglich über 24 Stunden besetzt oder eine Sprechmöglichkeit vorhanden ist."

130. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw."

Zu den Zeichen 375 bis 377 Autobahnhotel usw.

1

I. Die Zeichen dürfen nur auf Autobahnen aufgestellt werden.

2

II. Sie dürfen nur für Betriebe verwendet werden, die von der Autobahn aus unmittelbar zu erreichen sind.

3

III. Durch das Zeichen 375 ist auf ein Autobahngasthaus mit, durch das Zeichen 376 auf ein solches ohne Übernachtungsmöglichkeit hinzuweisen, durch das Zeichen 377 auf kleine Erfrischungsstellen.

wird gestrichen.

131. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit und Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit"

Zu den Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit und Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit

1

I. Eine Richtgeschwindigkeit kann sich auf bestimmten Straßenstrecken dort empfehlen, wo es zweckmäßig ist, auf die Gefahren höherer Geschwindigkeiten hinzuweisen, eine Beschränkung durch Zeichen 274 aber noch nicht geboten ist (vgl. zu Zeichen 274).

2

II. Richtgeschwindigkeiten sollten so festgelegt werden, daß sie vor ihrer Anordnung bei nasser Fahrbahn von nicht mehr als 15 Prozent der Fahrer überschritten werden.

3

III. Die Richtgeschwindigkeit darf nur für alle Fahrstreifen einer Fahrtrichtung, nicht für einzelne dieser Fahrstreifen empfohlen werden.

4

IV. Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 zu § 45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 3 ff.

wird gestrichen.

132. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 385 Ortshinweistafel" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Das Zeichen kann auch dann verwendet werden, wenn die Straße durch die genannte Ortschaft, nicht aber durch deren fest umrissenen Ortskern führt.

2

II. Vgl. auch Nummer I zu den Zeichen 310 und 311 (Rn. 1) sowie die Richtlinien für weg weisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB), Ausgabe 1992 (VkBl. 1995 S. 218).

"1

Das Zeichen ist nur dann anzuordnen, wenn der Name der Ortschaft nicht bereits aus der Wegweisung ersichtlich ist."

133. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis" wird durch die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 Touristischer Hinweis, touristische Route und touristische Unterrichtungstafel" ersetzt und wie folgt gefasst:

altneu
1

I. Das Zeichen wird in drei Formen und Funktionen verwendet:

2

  • als Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele mit wegweisender Funktion außerhalb der Autobahn,

3

  • als Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen,

4

  • als Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen.

5

Das Zeichen soll voll retroreflektierend ausgeführt werden.

6

Touristische Hinweiszeichen dürfen nur äußerst sparsam aufgestellt werden. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden.

"1

I. Touristische Beschilderungen mit den Zeichen 386.1 bis 386.3 dürfen nur äußerst sparsam angeordnet werden. Durch sie darf die Auffälligkeit, Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden. Die Zeichen 386.2 und 386.3 dürfen nicht zusammen mit anderen Verkehrszeichen aufgestellt werden.

2

II. Die Zeichen 386.1 und 386.2 können neben einer kennzeichnenden auch eine wegweisende Funktion erfüllen. Als Wegweiser soll Zeichen 386.2 nur dazu eingesetzt werden, den Verlauf touristischer Routen zu kennzeichnen, dem Prinzip von Umleitungsbeschilderungen entsprechend.

3

III. Im Hinblick auf die Anordnung touristischer Beschilderung sollen die touristisch bedeutsamen Ziele und touristischen Routen unter Beteiligung von Interessenvertretern des Tourismus und anderen interessierten Verbänden von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Zu beteiligen sind von Seiten der Behörden vor allem die Straßenbaubehörde, die für den Tourismus zuständige Behörde, die Denkmalbehörde, die Forstbehörde.

4

IV. Die Ausgestaltung und Aufstellung der Zeichen richtet sich nach den Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB). Die Fundstelle gibt das zuständige Bundesministerium bekannt."

134. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar"

Zu Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar

1

I. Der Warnung bedarf es nicht, wenn der Seitenstreifen ersichtlich unzureichend befestigt oder überhaupt ungeeignet ist.

2

II. Dagegen sollte durch das Zeichen vor unzureichend befestigten Seitenstreifen gewarnt werden, die ähnlich wie die Fahrbahn aussehen oder sonst den Eindruck machen, als ob sie vor allem zum Halten oder Parken geeignet wären.

3

III. Auf schmalen Straßen muß häufig vor unzureichend befestigten Seitenstraßen gewarnt werden, damit Kraftfahrer bei einer Begegnung nicht dorthin ausweichen.

4

IV. Die Anbringung des Zeichens 101 über dem Zeichen 388 ist unzulässig.

wird gestrichen.

135. Zu Zeichen 390 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz

Die Anordnung des Verkehrszeichens ist an den Straßenabschnitten erforderlich, wo nicht schon durch Zeichen 330.1 die Widmung zur Bundesautobahn für den Verkehrsteilnehmer erkennbar ist und nach dem Autobahnmautgesetz eine Mautpflicht besteht.

1

I. Das Zeichen ist beiderseitig am Beginn der mautpflichtigen Strecke und zusätzlich ca. 750 m vor der letzten Ausfahrt vor Beginn der mautpflichtigen Strecke mit dem Zusatzzeichen 1004 unter Angabe der Entfernung bis zum Beginn der mautpflichtigen Strecke anzuordnen.

Die Anordnung an einmündenden oder kreuzenden Straßen kann zusätzlich mit der entsprechenden Richtungsangabe durch Zusatzzeichen 1000 versehen werden. Das Zusatzzeichen 1004 gibt dann die Entfernung bis zum Entscheidungspunkt an.

2

II. Zur besseren Orientierung bei der Annäherung an den Beginn einer mautpflichtigen Strecke kann das Zeichen in verkleinerter Form in den Pfeilen der Vorwegweiser Zeichen 438, 439 oder Zeichen 440, 449 dargestellt werden. Dabei richtet sich die Ausführung auch für Zeichen 440, 449 nach den RWB."

136. Zu Zeichen 391 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke

1

I. Es wird auf die VwV zu Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz verwiesen.

2

II. Die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Zeichen trägt der Betreiber der mautpflichtigen Strecke (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG)."

137. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 392 Zoll" werden das Wort "Zoll" durch das Wort "Zollstelle" und in der Verwaltungsvorschrift das Wort "Zollabfertigungsstelle" durch das Wort "Zollstelle" ersetzt.

138. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen"

Zu Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen

1

I. Das Zeichen informiert den in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Verkehrsteilnehmer über die bestehenden allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen und über die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen.

2

II. Die Informationstafel sollte hinter der Grenzübergangsstelle neben der Fahrbahn stehen, und zwar

3

4

5

An Grenzübergangsstellen außerhalb von Autobahnen kann, je nach den örtlichen Gegebenheiten, eine Informationstafel ausreichen.

wird gestrichen.

139. Zu § 42 Absatz 2 Anlage 3 Abschnitt 10 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung

1

I. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straßen zügig, sicher und kontinuierlich leiten. Hierbei sind die tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und die Bedeutungen der Straßen zu beachten. Eine Zweckentfremdung der Wegweisung aus Gründen der Werbung ist unzulässig.

2

II. Die Ausgestaltung und Aufstellung der wegweisenden Zeichen richten sich nach den Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt die RWB und RWBA im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt."

140. Die Verwaltungsvorschriften "Zu den Zeichen 401 und 410", "Zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen" und "Zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte der Autobahnen"

Zu den Zeichen 401 und 410

1

I. Allein dürfen diese Schilder nur im Verlauf von Bundesstraßen und Europastraßen, die Vorfahrtstraßen sind, aufgestellt werden. Vgl. auch Nummer III 11a zu den §§ 39 bis 43; Rn. 32 ff.

2

II. Vgl. auch Nummer VIII zu den Zeichen 310 und 311; Rn. 10.

3

III. Das Zeichen 401 darf auf neu gebauten Straßen, z.B. Umgehungsstraßen, schon vor deren Widmung angebracht werden.

Zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen

1

I. Die Abmessungen richten sich nach der Höhe der Ziffern auf den Wegweisern.

2

II. Das Zeichen darf nur zugleich mit Vorwegweisern, Wegweisern und Entfernungstafeln gezeigt werden.

3

III. Nummer I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 (Rn. 1 bis 4) gilt sinngemäß.

Zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte der Autobahnen

1

I. Das Zeichen darf nur zugleich mit Zeichen 448 und Zeichen 450 (300-m-Bake) gezeigt werden.

2

II. Alle Ankündigungstafeln der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke sollen für jeden Autobahnverlauf eine fortlaufende Nummer erhalten. Eine Wiederholung dieser Knotenpunktnummer soll nur für Anschlußstellen auf der 300-m-Bake (Zeichen 450) erfolgen.

werden gestrichen.

141. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung außerhalb von Autobahnen" wird das Wort "Wegweisung" durch das Wort "Wegweiser" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
1

I. Die Wegweisung soll Ortsfremde unterrichten. Dabei soll auch angestrebt werden, den Verkehr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse auf das vorhandene Straßennetz zu verteilen. Folgende Grundsätze sind einzuhalten:

2

  1. Ein einmal in der Wegweisung angegebenes Ziel muß in jeder folgenden Wegweisung bis zu diesem Ziel wiederholt werden.

    3

  2. Wird an einer Kreuzung oder Einmündung auf ein über eine abzweigende Straße erreichbares Ziel hingewiesen, so empfiehlt es sich immer dann, an der gleichen Stelle auch einen Wegweiser für die Hauptrichtung anzubringen, wenn Zweifel über die Weiterführung der Hauptrichtung auftreten können.

4

II. Anzugeben ist die Entfernung bis zur Ortsmitte. Es sind nur volle Kilometer zu nennen. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Entfernungsangabe häufig entbehrlich.

5

III. Ist an einer Kreuzung oder Einmündung ein beleuchteter oder ein retroreflektierender Wegweiser angebracht, so muß geprüft werden, ob nicht auch alle übrigen so auszuführen sind.

6

IV. Für Bundesfernstraßen gibt das Bundesministerium für Verkehr ein Verzeichnis der Fern- und Nahziele sowie der Entfernungen heraus. Diese sowie die entsprechenden Verzeichnisse der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten.

7

V. Soweit in den folgenden Ausführungen keine speziellen Regelungen getroffen sind, ist die Ausgestaltung und Aufstellung nach den "Richtlinien für wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB)" auszuführen. Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RWB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbebörden im Verkehrsblatt bekannt.

"1

Für Bundesstraßen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium das Bundesstraßenverzeichnis heraus. Es enthält u. a. die Fern- und Nahziele der Bundesstraßen sowie die Entfernungen benachbarter Ziele auf der Bundesstraße. Das Bundesstraßenverzeichnis sowie die entsprechenden Verzeichnisse der obersten Landesbehörden für die übrigen Straßen sind bei der Auswahl der Ziele zu beachten."

142. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 421 und 442"

Zu den Zeichen 421 und 442

1

I. Die Zeichen können zur Ableitung jeder Verkehrsart verwendet werden. In den Zeichen können erforderlichenfalls auch mehrere Sinnbilder gezeigt werden.

2

II. Die Aufstellung des Zeichens 442 ist dort zu erwägen, wo schnell gefahren wird und das Zeichen 421 deshalb nicht immer rechtzeitig erkannt werden kann. Außerdem empfiehlt sich die Aufstellung auf breiten Straßen, auf denen der abzuleitende Verkehr sich frühzeitig einordnen muß. Wo das Zeichen 442 steht, kann das Zeichen 421 oft entbehrt werden.

III. Die Ableitung bestimmter Verkehrsarten ist in der Regel geboten,

3

  1. wenn für Verkehrsarten (z.B. für Lastkraftwagen) im weiteren Verlauf der Straße ein Verkehrsverbot besteht. In solchen Fällen ist auf das folgende Verkehrsverbot zusätzlich z.B. durch Aufstellung des Zeichens 253 mit Angabe der Entfernung auf einer Zusatztafel hinzuweisen,

    4

  2. wenn bestimmte Verkehrsarten von der Weiterbenutzung der Straße fernzuhalten sind (z.B. Ableitung von Lastkraftwagen vor engen Ortsdurchfahrten oder von Radfahrern auf weniger belastete Straßen). In solchen Fällen wird zu prüfen sein, ob ein Verkehrsverbot, etwa mit dem beschränkenden Zusatzschild "Anlieger frei", ausgesprochen werden kann,

    5

  3. wenn es für bestimmte Verkehrsarten zweckmäßig ist, die Umleitungsstrecke zu benutzen. So kann z.B. Personenkraftwagen eine schwächer befestigte Strecke zur Umgehung des Stadtkerns angeboten werden, wenn der Verkehr dort schneller vorankommt als auf der überlasteten Ortsdurchfahrt.

wird gestrichen.

143. Die Überschrift zu der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466 Beschilderung von Umleitungen und Bedarfsumleitungen" wird durch die Überschrift "Zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466 Beschilderung von Umleitungen und Bedarfsumleitungen 

1

I. Die Ausgestaltung und Aufstellung richtet sich, soweit im folgenden keine speziellen Regelungen getroffen sind, nach den "Richtlinien für Umleitungsbeschilderung (RUB)". Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RUB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.

2

II. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des Bundesfernstraßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.

3

III. Als Umleitungsstrecken sollten solche ausgewählt werden, die für die Verkehrsteilnehmer einen möglichst geringen Umweg bedeuten, die für die Art und Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbaren Aufwendungen für die Umleitung hergerichtet werden können. Genügt die Umleitungsstrecke dem verstärkten Verkehr nicht, so ist durch zusätzliche Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sie für den verstärkten Verkehr verkehrssicher wird und sich dieser möglichst reibungslos abwickeln kann. Hierzu können Baumaßnahmen (z.B. Verbesserung der Fahrbahndecke, Schaffung von Ausweichstellen), die bei der Straßenbaubehörde anzuregen sind, und verkehrsregelnde Maßnahmen (z.B. Anordnung von Haltverboten, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Schaffung von Einbahnstraßen) notwendig sein. Die Umleitungsstrecke und die zu ihrer Herrichtung gebotenen Maßnahmen sind in dem Umleitungsplan darzustellen. Die Umleitungsschilder dürfen erst aufgestellt werden, wenn die festgelegten Maßnahmen durchgeführt sind.

4

IV. Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs werden durch Zeichen 460 gekennzeichnet.

5

V. Umleitungen, die innerhalb eines Landes besonders bedeutsam sind, sowie Einrichtung und Inanspruchnahme von Bedarfsumleitungen müssen den Landesmeldestellen, die für die Unterrichtung der Kraftfahrer durch Rundfunk eingerichtet sind, bekanntgemacht werden.

6

VI. Nebenstrecken sind außerhalb geschlossener Ortschaften zu bevorrechtigen.

"VwV zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschilderung

1

I. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in der Regel in einem Umleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und die Polizei, gegebenenfalls auch die Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und die Versorgungsunternehmen zur Planung heranzuziehen. Dabei sind die Vorschriften des Straßenrechts, insbesondere des § 14 des Bundesfernstraßengesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in den Verkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empfiehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.

2

II. Die Ausgestaltung und Aufstellung der Umleitungsbeschilderung richtet sich nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt die RUB im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt."

144. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 432 Wegweiser zu innerörtlichen Zielen" werden das Wort "innerörtlichen" gestrichen, die Wörter "mit erheblicher Verkehrsbedeutung" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Innerörtliche Ziele, zu denen zu weisen ratsam ist, können sowohl Ortsteile (z.B. Parksiedlung, Innenstadt, Kurviertel), als auch öffentliche Anlagen und Gebäude sein (z.B. Flughafen, Bahnhof, Messegelände, Universität, Stadion, Autohof). Wenn auch in der Regel durch das weiße Pfeilschild nur der Weg zu Zielen innerhalb der geschlossenen Ortschaft gewiesen werden sollte, wird empfohlen, es auch als Wegweiser auf einen außerhalb gelegenen Flugplatz, Bahnhof oder ähnliche Einrichtungen zu verwenden.

2

Zusätzlich ein Sinnbild des angegebenen Zieles zu zeigen, empfiehlt sich.

3

II. Zu privaten Unternehmen darf nur dann so gewiesen werden, wenn das wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehrs dorthin unerläßlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie "lndustriegebiet Nord" nicht ausreichen.

4

III. Auf Autobahnen dürfen Wegweiser zu privaten Unternehmen, zu Industrie oder Gewerbegebieten und zu öffentlichen Einrichtungen nicht aufgestellt werden. Hinweise auf Flughäfen, die in weißen Einsätzen mit dem Sinnbild eines Flugzeuges (entsprechend Zeichen 144) auf den blauen Autobahnwegweisern angezeigt werden, bleiben davon unberührt.

"1

I. Ziele mit erheblicher Verkehrsbedeutung können sein:

  • Ortsteile (z.B. Parksiedlung, Zentrum, Kurviertel),

  • öffentliche Einrichtungen (z.B. Flughafen, Bahnhof, Rathaus, Messe, Universität, Stadion)

  • Industrie- und Gewerbegebiete,

  • Erholungs- und Freizeitgebiete oder -einrichtungen

2

II. Zu anderen Zielen darf nur dann so gewiesen werden, wenn dies wegen besonders starken auswärtigen Zielverkehrs unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie "Industriegebiet Nord" nicht ausreichen. Die Verwendung von Logos oder anderen privaten Zusätzen ist nicht zulässig (Vgl. VwV zu Anlage 3 Abschnitt 10 Wegweisung; Randnummer 1).

3

III. Bei touristisch bedeutsamen Zielen ist vorzugsweise eine Beschilderung mit Zeichen 386.1 vorzunehmen, sofern die Richtlinien für touristische Beschilderung (RtB) dies zulassen."

145. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 434 Wegweisertafel" wird das Wort "Wegweisertafel" gestrichen und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
 1

Vgl. auch Nummer II zu den Zeichen 332 und 333; Rn. 2.

"1

In dem Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Dafür wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaft dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB."

146. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 437 Straßennamensschilder" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Die Schilder haben entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund.

2

II. Die so aufgestellten Straßennamensschilder sind beiderseits zu beschriften. Werden zusätzlich Hausnummern angegeben, so ist dafür zu sorgen, daß die Schilder lesbar bleiben.

3

III. An Kreuzungen und Einmündungen sollen sie auf die gezeigte Weise angebracht und angeordnet werden; bei erheblichem Fahrverkehr sind sie stets so anzubringen und anzuordnen.

"1

I. Die auf die gezeigte Weise aufgestellten Straßennamensschilder sind beiderseits zu beschriften.

2

II. Die Zeichen sollen für alle Kreuzungen und Einmündungen und müssen für solche mit erheblichem Fahrverkehr angeordnet werden."

147. Die Verwaltungsvorschriften "Zu Zeichen 438 Vorwegweiser" und "Zu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn"

Zu Zeichen 438 Vorwegweiser

1

I. Durch die schwarzen Pfeile den tatsächlichen Verlauf der Straße schematisch darzustellen, empfiehlt sich nur, wenn dadurch die Übersichtlichkeit der Wegweisung nicht leidet, z.B. vor einem Kreisverkehr.

2

II. Die Stärke der Pfeilstriche ist nicht nach der Klassifizierung der Straße zu wählen, sondern nach der Vorfahrtregelung, die an der angekündigten Kreuzung oder Einmündung gilt. Die Strichstärken sind in einem Verhältnis 4 (für die Vorfahrtsstraße) : 3 (für die nachgeordnete Straße) darzustellen. Die Ankündigung der Wartepflicht durch Zeichen 205 mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild, gegebenenfalls auch mit dem Sinnbild STOP (hinter Zeichen 206), am gleichen Pfosten kann empfehlenswert sein.

3

III. Im Vorwegweiser kann durch verkleinerte Wiedergabe auf den Strichen auf Verkehrsschilder hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Straße stehen, z.B. durch Wiedergabe des Gefahrzeichens 150 oder 151 auf einen Bahnübergang, des Zeichens 205 auf die Wartepflicht an der folgenden Kreuzung (Ausführungsbeispiele siehe RWB). Als Einsätze sind nur Verkehrszeichen zulässig.

Zu Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn

1

Die Nummer I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 (Rn. 1 bis 4) gilt auch für das Zeichen 440.

werden gestrichen.

148. Zu den Zeichen 438 bis 441 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 438 bis 441" wie folgt eingeführt: "VwV zu den Zeichen 438 bis 441

1

In den Zeichen kann durch Einsätze auf Verkehrszeichen hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Strecke gelten. Dafür wird das entsprechende Verkehrszeichen verkleinert zentral auf dem jeweiligen Pfeilschaft dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB."

149. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten" wird wie folgt gefasst:

altneu
 1

Vgl. auch zu den Zeichen 421 und 442.

"1

Das Zeichen 442 kann mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen auch den Beginn einer Umleitung kennzeichnen."

150. Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 448, 448.1; 449 und 453" wird durch die Überschrift " Zu den Zeichen 332, 448, 449 und 453 Wegweiser auf Autobahnen" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
 1

Vgl. auch Nummer I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453; Rn. 1 bis 4.

"1

I.

1. Auf Autobahnen darf nur in den Zeichen 332 und 449 auf folgende Ziele hingewiesen werden: - Flughäfen, Häfen,

  • Industrie- und Gewerbegebiete, Plätze für Parken und Reisen (P+R), Güterverkehrszentren, Einrichtungen für Großveranstaltungen (z.B. Messe, Stadion, Multifunktionsarena),

  • Nationalparks.

2

2. Voraussetzung ist, dass eine Wegweisung zu diesen Zielen aus Gründen der Verkehrslenkung dringend geboten ist.

3

II. Zur Begrenzung der Zielangaben vgl. RWBA.

4

III. Auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen sind die Zeichen 332, 448, 449 und ggf. 453 gemäß den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) auszuführen."

151. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 448.1 Autohof" wird wie folgt geändert:

a) In Nummer III wird das Wort "Zusatzschildes" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

b) In Nummer IV wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt und die Angabe "1999, Kap. 1 1.1.2 (8)" gestrichen.

c) Die dem Text der Vorschrift zugeordneten Randnummern mit Ausnahme der Randnummer 1 werden gestrichen und neue Randnummern wie folgt eingeführt:

Randnummer 2 wird vor Nummer II 1, Randnummer 3 vor Nummer II 2, Randnummer 4 vor Nummer II 3, Randnummer 5 vor Nummer II 4, Randnummer 6 vor Nummer II 5, Randnummer 7 vor Nummer II 6, Randnummer 8 vor Nummer II 7, Randnummer 9 vor Nummer III, Randnummer 10 vor Nummer IV und Randnummer 11 vor Nummer V eingeführt.

152. Die Verwaltungsvorschriften "Zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen", "Zu Zeichen 450 Ankündigungsbake" und "Zu Zeichen 453 Entfernungstafel"

Zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen 09

1

I. Über dem Pfeil für die Richtung "Geradeaus" darf nur der Name der nächsten Anschlußstelle für die Ausfahrt angegeben werden.

2

II. Der andere Pfeil hat zunächst halbrechts zu zeigen, darf dann aber den tatsächlichen Verlauf der Ausfahrt darstellen. Nummer II zu Zeichen 332 (Rn. 2) gilt auch hier.

3

III. Abweichend von Nummer I und II dürfen in Schilderbrücken an Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken über oder neben beiden Pfeilen bis zu drei Ziele genannt werden.

4

IV. Wo es zur Orientierung geboten ist, namentlich an Ausfahrten, die so ausgebaut sind, daß sie Autobahnabzweigungen ähneln, dürfen bei den Ortsnamen über dem nach halbrechts weisenden Pfeil Nummernschilder für Bundesstraßen (Zeichen 401) angebracht werden, wenn diese Bundesstraßen als Vorfahrtstraßen gekennzeichnet sind.

Zu Zeichen 450 Ankündigungsbake 09

1

Vgl. auch Nummer I zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453; Rn. 1 bis 4.

Zu Zeichen 453 Entfernungstafel 09

1

An Autobahnen werden als Bestätigung der Ziele Fernziele in maximal vier Zielangaben auf der Entfernungstafel hinter den Knotenpunkten angezeigt.

2

Liegt das angegebene Ziel nicht an der gerade befahrenen Autobahn, wird dieses Ziel unterhalb eines Trennstriches mit der zugehörigen Autobahnnummer aufgeführt, über die das Ziel zu erreichen ist. Die Anzahl von höchstens vier Zielangaben in der Entfernungstafel darf auch in diesen Fällen nicht überschritten werden. Wird die Zielangabe über mehrere Autobahnen geführt, wird nur die A-Nummer der nächsten Autobahnstrecke der Zielangabe vorangestellt.

werden gestrichen.

153. Die Verwaltungsvorschriften "Zu Zeichen 454 Umleitungswegweiser" und "Zu Zeichen 455 nummerierte Umleitung"

Zu Zeichen 454 Umleitungswegweiser

1

I. Das Zeichen muß mindestens an jeder Kreuzung und Einmündung im Verlauf der Umleitungsstrecke aufgestellt werden, wo Zweifel über deren weiteren Verlauf entstehen können.

2

II. Es kann sich empfehlen, das Ende der Umleitungsstrecke durch Wegweisung kenntlich zu machen.

Zu Zeichen 455 Numerierte Umleitung

1

Das Zeichen kann anstelle von Zeichen 454 eingesetzt werden, wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken durch eine Numerierung erforderlich wird. Häufigste Einsatzfälle werden in städtischen Bereichen mit Großbaustellen liegen. Außerorts kann bei einfachen Verkehrsführungen Zeichen 454 angewendet werden.

werden gestrichen.

154. Zu den Zeichen 454 und 455.1 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 454 und 455.1" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 454 und 455.1

1

I. Das Zeichen 454 oder 455.1 muss im Verlauf der Umleitungsstrecke an jeder Kreuzung und Einmündung angeordnet werden, wo Zweifel über den weiteren Verlauf entstehen können.

2

II. Zusätzliche Zielangaben sind nur anzuordnen, wo Zweifel entstehen können, zu welchem Ziel die Umleitung hinführt.

3

III. Das Zeichen 455.1 kann im Verlauf der Umleitungsstrecke anstelle von Zeichen 454 angeordnet werden. Wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken erforderlich ist, kann es mit einer Nummerierung versehen werden.

4

IV. Das Zeichen 455.1 kann als Vorwegweiser wie auch als Wegweiser eingesetzt werden.

5

V. Zum Einsatz als Ankündigung einer Umleitung siehe VwV zu Zeichen 457.1 und 458."

155. Zu den Zeichen 455.2 und 457.2 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung" wie folgt eingeführt:

"VwV zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende der Umleitung

1

Das Zeichen ist dann anzuordnen, wenn das Ende der Umleitungsstrecke nicht aus der folgenden Wegweisung erkennbar ist."

156. Die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 457 bis 469"

Zu den Zeichen 457 bis 469

1

I. Größere Umleitungen sollten immer angekündigt werden, und zwar in der Regel durch die Planskizze.

2

II. Kleinere Umleitungen bedürfen der Ankündigung nur, wenn das Zeichen 454 nicht schon auf größere Entfernung gesehen werden kann. Dann sollte in der Regel das Zeichen 457 verwendet werden.

3

III. Wegweiser und Vorwegweiser, die wegen einer Umleitung vorübergehend nicht gelten, sollten nicht entfernt oder völlig verdeckt werden, sondern nur mit sich kreuzenden Bändern versehen werden, damit der nach Straßenkarten reisende Verkehrsteilnehmer die Orientierung behält.

wird gestrichen.

157. Zu den Zeichen 457.1 und 458 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 457.1 und 458" wie folgt eingeführt:

"VwV zu den Zeichen 457.1 und 458

1

I. Größere Umleitungen sollten immer angekündigt werden, und zwar in der Regel durch die Planskizze.

2

II. Kleinere Umleitungen auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung bedürfen der Ankündigung nur, wenn das Zeichen 454 oder 455.1 nicht rechtzeitig gesehen wird.

3

III. Bei Umleitungen für eine bestimmte Verkehrsart ist in Zeichen 458 das entsprechende Verkehrszeichen nach § 41 Absatz 1 (Anlage 2) anstatt Zeichen 250 anzuzeigen."

158. Die Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung"

Zu Zeichen 460 Bedarfsumleitung

1

I. Für den Autobahnverkehr in nördlicher oder östlicher Richtung sind die Bedarfsumleitungen mit ungeraden Nummern und für den Autobahnverkehr in südlicher oder westlicher Richtung mit geraden Nummern zu bezeichnen. Die Nummern sollen so gewählt werden, daß sie in Fahrtrichtung zunehmen. Jedem Land stehen die Nummern 1 bis 99 zur Verfügung. Für eine sinnvolle Koordinierung sorgen die Länder.

2

II. Maßnahmen im und für den Bedarfsfall

Wenn eine Bedarfsumleitung (z.B. wegen eines Unfalls oder wegen Überfüllung einer Strecke) in Anspruch genommen werden muß, ist der Verkehr, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Absperrgeräten, durch Lichtzeichen, Verkehrszeichen oder Polizeibeamte abzuleiten. Es ist auch zu prüfen, inwieweit es notwendig ist, den auf die Autobahn zufließenden Verkehr rechtzeitig in die Bedarfsumleitungsstrecken oder andere Ausweichstrecken zu führen.

wird gestrichen.

159. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Zeichen 467 Umlenkungspfeil" wird die Angabe "467 Umlenkungspfeil" durch die Angabe "467.1 Umlenkungspfeil" ersetzt und Nummer I der Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
 1

I. Das orangefarbene Pfeilzeichen ist ein Leitsymbol für eine empfohlene Umleitung innerhalb des Autobahnnetzes. Das Zeichen wird in allen Schildern gezeigt, die der Ankündigung, Vorwegweisung, Wegweisung und Bestätigung einer empfohlenen Umleitungsstrecke dienen. Sie sind zusätzlich zur blauen Autobahnwegweisung aufgestellt.

"1

I. Das Zeichen wird entweder zusätzlich oder in den Schildern gezeigt, die der Ankündigung, Vorwegweisung, Wegweisung und Bestätigung einer empfohlenen Umleitungsstrecke dienen. Sie sind zusätzlich zur blauen Autobahnwegweisung aufgestellt."

160. Zu den Zeichen 501 bis 546 wird die Verwaltungsvorschrift "Zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln" wie folgt eingeführt:

"VwV zu den Zeichen 501 bis 546 Verkehrslenkungstafeln

1

1. Verkehrslenkungstafeln umfassen Überleitungstafeln (Zeichen 501 und 505), Verschwenkungstafeln (Zeichen 511 bis 515), Fahrstreifentafeln (Zeichen 521 bis 526), Einengungstafeln (Zeichen 531 bis 536), Aufweitungstafeln (Zeichen 541 bis 546), Trennungstafeln (Zeichen 533) und Zusammenführungstafeln (Zeichen 543 und 544). Die Zeichen sind im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) dargestellt.

2

2. Verkehrslenkungstafeln werden 200 m vor dem Bezugspunkt aufgestellt. Abweichend davon beträgt der Abstand zum Bezugspunkt auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Fahrstreifen pro Richtung zwischen 50 und 100 m. Bei Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften mit mehr als einen Fahrstreifen pro Richtung wird eine weitere Verkehrslenkungstafel etwa 400 m vor dem Bezugspunkt angeordnet. Auf Straßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen sind Verkehrslenkungstafeln beidseitig der Fahrbahn aufzustellen.

3

3. Der Abstand zum Bezugspunkt ist durch ein Zusatzzeichen (Zeichen 1004 "Entfernungsangabe") anzuzeigen.

4

4. Fahrstreifentafeln können mit dem Zusatzzeichen Zeichen 1001 "Länge einer Strecke" versehen werden. Sie sind dann in Abständen von 1.000 bis 2.000 m zu wiederholen.

5

5. Den Einsatz von Verkehrslenkungstafeln bei Arbeitsstellen an Straßen regeln die RSA.

6

6. Die Standardgröße beträgt 1 600 x 1 250 mm (Höhe x Breite). Bei einer Aufstellung innerorts kann das Maß auf 70 % der Standardgröße verringert werden (1.120 x 875 mm).

7

7. Verkehrslenkungstafeln können fahrstreifenbezogene verkehrsrechtliche Anordnungen beinhalten. Die Vorschriftzeichen werden verkleinert zentral auf dem Pfeilschaft dargestellt. Liegen die Pfeile dicht nebeneinander, werden Vorschriftzeichen vertikal versetzt dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben der RWB. Gilt die gleiche verkehrsrechtliche Anordnung für benachbarte Fahrstreifen, ist nur ein Vorschriftzeichen auf den Pfeilschäften darzustellen. Ein Vorschriftzeichen, dass für mehr als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht auf der Tafel angezeigt."

161. In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu § 43 Verkehrseinrichtungen" wird die Angabe "(Anlage 4)" angefügt und die Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geändert:

a) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1" wird nach Satz 1 wie folgt angefügt:

"2

Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländer sind nur dann als Verkehrseinrichtung anzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd oder verbietend auf den Verkehr auswirken."

b) In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Nr. 2" wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Anlage 4 Abschnitt 1" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
 2

I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

3

II. Über die Ausgestaltung und Beschaffenheit der Absperrgeräte gelten die Vorschriften in Nummer II, III 1 bis 7 zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 5 ff.) entsprechend.

4

III. Absperrgeräte sind mindestens voll retroreflektierend auszuführen.

"3

I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), die das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt."

c) "In der Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 3 Nr. 3" wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Anlage 4 Abschnitte 2 und 3" ersetzt und die Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst:

altneu
5

Senkrechte Leiteinrichtungen unterstützen vor allem außerhalb geschlossener Ortschaften die Längsmarkierungen, geben Gefahrstellen, die durch Einschränkungen des Verkehrsraums oder durch Änderungen des Straßenverlaufs hervorgerufen werden, nach Lage, Ausdehnung und Umriß an und helfen, das Abkommen von Fahrzeugen von der Fahrbahn zu verhüten.

6

Als Leiteinrichtungen dienen vor allem Leitpfosten, Leittafeln und Leitmale.

7

  1. Außerhalb geschlossener Ortschaften sollten auf Straßen mit stärkerem und schnellerem Verkehr zur Kenntlichmachung des Verlaufs der Straße Leitpfosten aufgestellt werden, jedenfalls auf solchen Teilstrecken, wo häufig Änderungen des Straßenquerschnitts und des Straßenverlaufs auftreten.

    8

  2. Leittafeln und Leitmale sind schraffiert. Sie sind rotweiß und müssen rückstrahlen. Schräge Leitschraffen werden angebracht bei Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Die Streifen fallen nach der Seite, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren ist.

    Senkrechte Leitschraffen werden angebracht bei Hindernissen über der Fahrbahn, liegende Leitschraffen bei Hindernissen am Boden.

    9

    1. Leittafeln werden aufgestellt, wenn an Hindernissen nicht unmittelbar Leitmale angebracht werden können oder zur Verdeutlichung von Einengungen oder Richtungsänderungen der Fahrbahn. Als Leittafeln können verwendet werden Absperrbaken vorzugsweise vor Bauwerkskanten, Brückenpfeilern, Masten und zur Verdeutlichung von Engstellen und Kurven, Leitplatten vorzugsweise vor oder an Leuchtsäulen, Verkehrsschilderpfosten, Inselspitzen, Leitschranken vor allem vor Zäunen und Mauern sowie zur Kenntlichmachung des Endes von Fahrstreifen, Seitenstreifen und sehr engen Kurven, Richtungstafeln zur Verdeutlichung des Verlaufs einer Kurve (vgl. Nummer III und IV zu den Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff.)

      10

    2. Leitmale müssen angebracht werden an Hindernissen, die in das Lichtraumprofil hineinragen, wie Widerlager und Pfeiler bei Überführungen, Brüstungsmauern, Geländer an engen Brücken, im Bereich von Kurven, vorspringende Ecken von Bordsteinen, Gebäude, Felsen und Durchfahrten. Bäume können mit nur weißen Leitmalen erkennbar gemacht werden.
"5

I. Leitplatten werden angeordnet bei Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Statt Leitplatten können auch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf der an dem Hindernis vorbeizufahren ist.

6

II. Richtungstafeln sind nur dann anzuordnen, wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann oder die Kurve deutlich enger ist, als nach dem vorausgehenden Straßenverlauf zu erwarten ist. Die Anordnung in aufgelöster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.

7

III. Zu Leitmalen vgl. Richtlinien für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken reit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen.

8

IV. Leitpfosten sollen nur außerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden."

e) Die Überschrift der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 4" wird durch die Überschrift "Anlage 4 Abschnitt 4" ersetzt

162. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 44 Sachliche Zuständigkeit" wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Bekämpfung der Verkehrsunfälle

1

I. Die Bekämpfung der Verkehrsunfälle setzt eine möglichst genaue Kenntnis aller mitwirkenden Ursachen voraus. Für allgemeine Maßnahmen sind die Unfallstatistiken unentbehrlich. Diese bedürfen aber der Ergänzung durch die örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle, weil nur so die Verwaltungsbehörden Unterlagen für die Behebung örtlicher Gefahrenquellen erhalten. Diese Erhebungen dienen vor allem dem Ziel, zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese gerade dort zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen als angezeigt erscheinen, um erkannte Unfallquellen zu beseitigen.

2

II. Das Ergebnis der örtlichen Untersuchungen dient der Polizei als Unterlage für zweckmäßigen Einsatz, den Verkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den Straßenbaubebörden für straßenbauliche Maßnahmen.

3

III. Dazu bedarf es der Anlegung von Unfallsteckkarten, wobei es sich empfiehlt, bestimmte Arten von Unfällen in besonderer Weise, etwa durch die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen. Außerdem sind Unfallblattsammlungen zu führen oder Unfallstraßenkarteien anzulegen. Für Straßenstellen mit besonders vielen Unfällen oder mit Häufungen gleichartiger Unfälle sind Kollisionsdiagramme zu fertigen. Diese Unterlagen sind sorgfältig auszuwerten; vor allem Vorfahrtunfälle, Abbiegeunfälle, Unfälle mit kreuzenden Fußgängern und Unfälle infolge Verlustes der Fahrzeugkontrolle weisen häufig darauf hin, daß die bauliche Beschaffenheit der Straße mangelhaft oder die Verkehrsregelung unzulänglich ist.

4

IV. Welche Behörde diese Unterlagen zu führen und auszuwerten hat, richtet sich nach Landesrecht. Jedenfalls bedarf es engster Mitwirkung auch der übrigen beteiligten Behörden.

5

V. Wenn örtliche Unfalluntersuchungen ergeben haben, daß sich an einer bestimmten Stelle regelmäßig Unfälle ereignen, so ist zu prüfen, ob es sich dabei um Unfälle ähnlicher Art handelt. Ist das der Fall, so kann durch verkehrsregelnde oder bauliche Maßnahmen häufig für eine Entschärfung der Gefahrenstelle gesorgt werden. Derartige Maßnahmen sind in jedem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in absehbarer Zeit eine völlige Umgestaltung geplant ist.

Zu Absatz 1

6

Müssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen über die Grenzen der Verwaltungsbezirke hinweg einheitlich angebracht werden, so sorgen die zuständigen obersten Landesbehörden für die notwendigen Anweisungen.

Zu Absatz 2

Aufgaben der Polizei

7

I. Bei Gefahr im Verzug, vor allem an Schadenstellen, bei Unfällen und sonstigen unvorhergesehenen Verkehrsbehinderungen ist es Aufgabe der Polizei, auch mit Hilfe von Absperrgeräten und Verkehrszeichen den Verkehr vorläufig zu sichern und zu regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrgeräte im Einzelfall angebracht werden, richtet sich nach den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie nach der Ausrüstung der eingesetzten Polizeikräfte.

8

An Unfallstellen ist dabei, wenn möglich, das Zeichen 101 mit dem Zusatzschild "Unfall" zu verwenden. Auch am Tage ist zur rechtzeitigen Warnung des übrigen Verkehrs am Polizeifahrzeug das blaue Blinklicht einzuschalten. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind darüber hinaus zur rückwärtigen Sicherung besondere Sicherungsleuchten zu verwenden. Nicht retroreflektierende Vorschriftzeichen sind erforderlichenfalls (§ 17 Abs. 1 ) durch Handweitleuchten oder ähnliche Lichtquellen anzustrahlen.

9

II. Vorheriger Anhörung der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde bedarf es in den Fällen der Nummer I nicht. Dagegen hat die Polizei, wenn wegen der Art der Schadenstelle, des Unfalls oder der Verkehrsbehinderung eine länger dauernde Verkehrssicherung oder - regelung notwendig ist, die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese die weiteren Maßnahmen treffen kann. Welche Maßnahmen notwendig sind, haben die zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden.

"1

I Zur Bekämpfung der Verkehrsunfälle haben Straßenverkehrsbehörde, Straßenbaubehörde und Polizei eng zusammenzuarbeiten, um zu ermitteln, wo sich die Unfälle häufen, worauf diese zurückzuführen sind, und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um unfallbegünstigende Besonderheiten zu beseitigen. Hierzu sind Unfallkommissionen einzurichten, deren Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Ländererlasse regeln. Für die örtliche Untersuchung von Verkehrsunfällen an Bahnübergängen gelten dabei wegen ihrer Besonderheiten ergänzende Bestimmungen.

2

II. Das Ergebnis der örtlichen Untersuchungen dient der Polizei als Unterlage für zweckmäßigen Einsatz, den Verkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den Straßenbaubehörden für straßenbauliche Maßnahmen.

3

III. Dazu bedarf es der Anlegung von Unfalltypensteckkarten oder vergleichbarer elektronischer Systeme, wobei es sich empfiehlt, bestimmte Arten von Unfällen in besonderer Weise, etwa durch die Verwendung verschiedenfarbiger Nadeln, zu kennzeichnen. Außerdem sind Unfallblattsammlungen zu führen oder Unfallstraßenkarteien anzulegen. Für Straßenstellen mit besonders vielen Unfällen oder mit Häufungen gleichartiger Unfälle sind Unfalldiagramme zu fertigen. Diese Unterlagen sind sorgfältig auszuwerten; vor allem Vorfahrtunfälle, Abbiegeunfälle, Unfälle mit kreuzenden Fußgängern und Unfälle infolge Verlustes der Fahrzeugkontrolle weisen häufig darauf hin, dass die bauliche Beschaffenheit der Straße mangelhaft oder die Verkehrsregelung unzulänglich ist.

4

IV. Welche Behörde diese Unterlagen zu führen und auszuwerten hat, richtet sich nach Landesrecht. Jedenfalls bedarf es engster Mitwirkung auch der übrigen beteiligten Behörden.

5

V. Wenn örtliche Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass sich an einer bestimmten Stelle regelmäßig Unfälle ereignen, ist zu prüfen, ob es sich dabei um Unfälle ähnlicher Art handelt. Ist das der Fall, so kann durch verkehrsregelnde oder bauliche Maßnahmen häufig für eine Entschärfung der Gefahrenstelle gesorgt werden. Derartige Maßnahmen sind in jedem Fall ins Auge zu fassen, auch wenn in absehbarer Zeit eine völlige Umgestaltung geplant ist.

Zu Absatz 1

6

Müssen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, insbesondere Fahrbahnmarkierungen, aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen über die Grenzen der Verwaltungsbezirke hinweg einheitlich angebracht werden, sorgen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die notwendigen Anweisungen.

Zu Absatz 2

Aufgaben der Polizei

7

I. Bei Gefahr im Verzug, vor allem an Schadenstellen, bei Unfällen und sonstigen unvorhergesehenen Verkehrsbehinderungen ist es Aufgabe der Polizei, auch mit Hilfe von Absperrgeräten und Verkehrszeichen den Verkehr vorläufig zu sichern und zu regeln. Welche Verkehrszeichen und Absperrgeräte im Einzelfall angebracht werden, richtet sich nach den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie nach der Ausrüstung der eingesetzten Polizeikräfte.

8

Auch am Tage ist zur rechtzeitigen Warnung des übrigen Verkehrs am Polizeifahrzeug das blaue Blinklicht einzuschalten. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen können darüber hinaus zur rückwärtigen Sicherung besondere Sicherungsleuchten verwendet werden.

9

II. Einer vorherigen Anhörung der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde bedarf es in den Fällen der Nummer 1 nicht. Dagegen hat die Polizei, wenn wegen der Art der Schadenstelle, des Unfalls oder der Verkehrsbehinderung eine länger dauernde Verkehrssicherung oder -regelung notwendig ist, die zuständige Behörde zu unterrichten, damit diese die weiteren Maßnahmen treffen kann. Welche Maßnahmen notwendig sind, haben die zuständigen Behörden im Einzelfall zu entscheiden."

163. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" wird wie folgt geändert:

a) Die Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 1 bis 1 e" wird wie folgt geändert:

aa) Nummer III 1 a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) auf allen Straßen der Zeichen 201, 261, 269, 275, 279, 290, 292, 330, 331, 334, 336, 363, 380, 460 sowie des Zusatzschildes "abknickende Vorfahrt" (hinter Zeichen 306),"a) auf allen Straßen der Zeichen 201, 261, 269, 275, 279, 290.1, 290.2, 330.1, 330.2, 331.1, 331.2, 363, 460 sowie des Zusatzzeichens "abknickende Vorfahrt" (Zusatzzeichen zu Zeichen 306),"

bb) Nach Nummer III 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

"11a

5. Die Straßenverkehrsbehörde bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr dafür beauftragten Stelle zur Anordnung der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3. Die Zeichen werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt."

cc) In Nummer IV wird das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

dd) In Nummer IX 1 wird die Angabe "(§ 41 Absatz 3 Nummer 7)" durch die Angabe "(lfd. Nummer 74 der Anlage 2)" ersetzt.

ee) Nummer X wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer X 2 wird die Angabe "Zeichen 290" durch die Angabe "290.1" und jeweils das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

bbb) In Nummer X 6 wird das Wort "Zusatzschilder" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

ff) Nach Nummer XI wird folgende Nummer XII angefügt:

"45a

XII. Vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wie insbesondere durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit der für das Straßen- und Wegerecht zuständigen Behörde zu klären, ob eine straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.

Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht."

b) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu Satz 1" wird in Nummer II 3 das Wort "Zusatzschild" durch das Wort "Zusatzzeichen" ersetzt.

c) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu Satz 1" wird in Nummer II 4 die Angabe "(vgl. dazu Nummer IV zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466; Randnummer 4)" gestrichen.

d) In der Verwaltungsvorschrift "Zu Absatz 2 zu Satz 3" wird in Nummer II die Angabe "vgl. Nummer VII zu Zeichen 201; Randnummer 17 ff." durch die Angabe "vgl. Nummer VI zu Zeichen 201; Randnummer 11 ff." ersetzt.

164. Die Verwaltungsvorschrift "Zu § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis", "Zu Absatz 1" wird wie folgt geändert:

a) Zu Nummer 5 wird in Nummer II 2 c) die Angabe "im Fahrzeugschein (Muster 2a oder 2b zu § 24 StVZO)" durch die Angabe "in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage 5 zu § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV))" ersetzt und in Nummer IV 6 die Angabe "und § 19 Abs. 3" gestrichen.

b) Zu Nummer 11 werden in Nummer I 1 a) die Angabe "Zeichen 286, 290" durch die Angabe "Zeichen 286, 290.1" und die Angabe "Bild 291" durch die Angabe "Bild 318", in Nummer 1 b) die Angabe "Zeichen 290" durch die Angabe "Zeichen 290.1", in Nummer 1 f das Wort "Anwohner" durch das Wort "Bewohner" und in Nummer I 1 g) die Angabe "Zeichen 325" durch die Angabe "Zeichen 325.1" ersetzt.

Artikel 2

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2009 in Kraft.