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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Vom 5. Januar 2009
(BGBl. I Nr. 1 vom 08.01.2009 S. 9)



Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen."(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro.

"Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand
  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet."

c) In § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter " ,höchstens jedoch auf 475 Euro" gestrichen.

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder  89a.2 oder

4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1, oder 152.1

"3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4. der Nummern 244 oder 248".

4. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bußgeldkatalog (BKat)"Bußgeldkatalog".

b) Nach der Überschrift wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

"Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten".

c) Die Angaben unter der Überschrift "A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG" werden wie folgt geändert:

aa) Die Angaben unter der Überschrift "a) Straßenverkehrs-Ordnung" werden wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"1.5Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 Euro".

bbb) In den Nummern 4.1 und 4.2 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" jeweils durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

ccc) In Nummer 6 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "75 Euro" durch die Angabe "140 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 8.1 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

eee) In Nummer 9 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

fff) In Nummer 10 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

ggg) In Nummer 15 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

hhh) Die Nummern 17 bis 22 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"17Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 Euro
18Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 Euro
19Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 Euro
19.1und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 Euro
19.1.1- mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 Euro
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2- mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 Euro
Fahrverbot
1 Monat
20Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 Euro
21Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 Euro
21.1- mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
21.2- mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat
22Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 Euro".

iii) In Nummer 34 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

jjj) In den Nummern 40, 41 und 43 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" jeweils durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

kkk) In Nummer 44 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

lll) Die Nummer 48

48.Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
20 Euro

wird gestrichen.

mmm) In Nummer 79 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

nnn) Die Nummern 81 bis 83.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"81An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 Euro
82Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
75 Euro
83Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
 
83.1in einer Ein- oder Ausfahrt 75 Euro
83.2auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130 Euro
83.3auf der durchgehenden Fahrbahn 200 Euro
Fahrverbot
1 Monat".

ooo) In Nummer 85 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

ppp) Die Nummer 88, die Überschrift vor Nummer 89 und die Nummern 89 bis 89a.2 werden durch folgende Nummern und folgende Überschrift ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"88Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
75 Euro
 Bahnübergänge  
89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 Euro
89aBahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert  
89a.1in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 Euro
89a.2in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat".

qqq) In Nummer 108 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

rrr) Die Nummer 109a wird gestrichen.

sss) In Nummer 113 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "80 Euro" ersetzt.

ttt) In Nummer 119 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "40 Euro" durch die Angabe "75 Euro" ersetzt.

uuu) In Nummer 120 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "380 Euro" ersetzt.

vvv) Die Nummern 132 bis 133.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"132Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
90 Euro
132.1- mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.2- mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1- mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
320 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2- mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,
Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
360 Euro
Fahrverbot
1 Monat
133Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil  
133.1vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
70 Euro
133.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 Euro
133.3den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 
133.3.1behindert 100 Euro
133.3.2gefährdet 150 Euro".

www) In Nummer 153 wird der Wortlaut in der Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

altneu
Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt "Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen".

xxx) In Nummer 167 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

bb) Unter der Überschrift "b) Fahrerlaubnis-Verordnung" wird in Nummer 168 die Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

altneu
 Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt"Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt".

cc) Die Angaben unter der Überschrift "c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung" werden wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 174 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

bbb) Die Nummer 178

178Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkenn- zeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 18 Abs. 1, 3 Satz 1
§ 23 Abs. 1 b Satz 2
§ 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 3
§ 69a Abs. 2 Nr. 3, 4, 10a
50 Euro

wird gestrichen.

dd) Die Angaben unter der Überschrift "d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" werden wie folgt geändert:

aaa) Die Nummern 189 bis 189.3.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr.TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
"189Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war  
189.1.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 Euro
189.1.2bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen 90 Euro
189.2das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
 insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 Euro
189.2.2bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 Euro
189.3die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 Euro
189.3.2bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 Euro".

bbb) Die Nummer 200

200Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 Euro

wird gestrichen.

bbb1) In Nummer 201 wird die Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

altneu
 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben"Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen".

bbb2) In Nummer 202 wird die Spalte "Tatbestand" wie folgt gefasst:

altneu
 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze ausgewiesen waren"Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren".

ccc) In Nummer 214.1 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "180 Euro" ersetzt.

ddd) In Nummer 214.2 wird in der Spalte "Regelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten" die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "90 Euro" ersetzt.

eee) In Nummer 231 werden in der Spalte "Tatbestand" die Wörter "oder auf Verlangen nicht ausgehändigt" gestrichen.

d) Die Überschrift vor Nummer 241 wird wie folgt gefasst:

altneu
  B. Zuwiderhandlungen gegen § 24a StVG"B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG".

e) Unter der Überschrift "B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG" werden die Nummern 241 bis 243 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.TatbestandStVGRegelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
 0,5 Promille - Grenze  
"241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
 Berauschende Mittel  
242Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
 Alkoholverbot für Fahranfänger  
243In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1, 2250 Euro".

f) Nach Nummer 243 wird folgender Abschnitt II eingefügt:

"Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr.TatbestandStVORegelsatz
in Euro,
Fahrverbot
in Monaten
 C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG  
 a) Straßenverkehrs-Ordnung  
 Bahnübergänge  
244Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
700 f
Fahrverbot
3 Monate
245Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
350 f
 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers  
246Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 
246.1als Fahrzeugführer 40 f
246.2als Radfahrer 25 f
247Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
75 f
 Kraftfahrzeugrennen  
248Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 f
Fahrverbot
1 Monat
249Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 f
 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid  
250Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 Euro
 b) Fahrerlaubnis-Verordnung  
 Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen  
251Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
10 Euro
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung  
 Aushändigen von Fahrzeugpapieren  
252Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 Euro
 Betriebsverbot und Beschränkungen  
253Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 f
Lfd. Nr.TatbestandStVZORegelsatz
in Euro (£),
Fahrverbot
in Monaten
 d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung  
 Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen  
254Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 f
 Ausnahmen  
255Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 Cl.

g) Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) "Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen" wird wie folgt geändert:

aa) Unter der Überschrift "a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art" werden die Nummern 11.1.3 bis 11.1.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei BegehungFahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
"11.1.3bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt8070--
11.1.416 - 208070--
11.1.521 - 259580--
11.1.626 - 30140951 Monat-
11.1.731 - 402001601 Monat1 Monat
11.1.841 - 502802402 Monate1 Monat
11.1.951 - 604804403 Monate2 Monate
11.1.10über 606806003 Monate3 Monate".

bb) Unter der Überschrift "b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen" werden die Nummern 11.2.3 bis 11.2.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei BegehungFahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
"11.2.3bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt160120--
11.2.416 - 20160120--
11.2.521 - 252001601 Monat-
11.2.626 - 302802401 Monat1 Monat
11.2.731 - 403603202 Monate1 Monat
11.2.841 - 504804003 Monate2 Monate
11.2.951 - 606005603 Monate3 Monate
11.2.10über 607606803 Monate3 Monate".

cc) Unter der Überschrift "c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge" werden die Nummern 11.3.4 bis 11.3.10 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei BegehungFahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalbaußerhalbinnerhalbaußerhalb
geschlossener Ortschaftengeschlossener Ortschaften
"11.3.421 - 258070--
11.3.526 - 3010080--
11.3.631 - 401601201 Monat-
11.3.741 - 502001601 Monat1 Monat
11.3.851 - 602802402 Monate1 Monat
11.3.961 - 704804403 Monate2 Monate
11.3.10über 706806003 Monate3 Monate".

h) Der Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) "Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug" wird wie folgt gefasst:

Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)

Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr. Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h  
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes75 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes100 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes160Fahrverbot
1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes240Fahrverbot
2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes320Fahrverbot
3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h  
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes100 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes180 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes240Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes320Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes400Fahrverbot
3 Monate".

i) Der Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage) "Tabelle 3 Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen" wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 198.1.2 bis 198.1.7 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro
"198.1.2mehr als 580
198.1.3mehr als 10110
198.1.4mehr als 15140
198.1.5mehr als 20190
198.1.6mehr als 25285
198.1.7mehr als 30380".

bb) Die Nummern 199.1.2 bis 199.1.6 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro
"199.1.2mehr als 5140
199.1.3mehr als 10235
199.1.4mehr als 15285
199.1.5mehr als 20380
199.1.6mehr als 25425".

cc) Die Nummern 198.2.4 bis 198.2.6 und 199.2.4 bis 199.2.6 werden wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.Überschreitung in v. H.Regelsatz in Euro
"198.2.4 oder 199.2.4mehr als 2095
198.2.5 oder 199.2.5mehr als 25140
198.2.6 oder 199.2.6mehr als 30235".

j) Der Anhang (zu § 3 Abs. 3) "Tabelle 4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung" wird wie folgt gefasst:

"Anhang (zu § 3 Abs. 3)

Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatzmit Gefährdungmit Sachbeschädigung
für den Grundtatbestand von Euroauf Euroauf Euro
405060
506075
607590
7085105
7590110
80100120
90110135
95115140
100120145
110135165
120145175
130160195
135165200
140170205
150180220
160195235
165200240
180220265
190230280
200240290
210255310


Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euromit Gefährdung auf Euromit Sachbeschädigung auf Euro
235285345
240290350
250300360
270325390
280340410
285345415
290350420
320385465
350420505
360435525
380460555
400480580
405490590
425510615
440530640
480580600
500600720
560675810
570685825
600720865
635765920
680820985
7008401.000
7609151.000
   

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euromit Sachbeschädigung auf Euro
4050
5060
6075
7085
7590
80100
100120
150180".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.