DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 26. März 2009
(BGBl. I Nr. 18 vom 08.04.2009 S. 734)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s, Nummer 2 Buchstabe k, Nummer 3 und 14 sowie § 6a Absatz 2 und 3 und des § 26a Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 14 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) neugefasst und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen."

2. In § 41 Absatz 2 Nummer 8 wird Satz 5 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 286 wie folgt gefasst:

altneu
 Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus."Das Zusatzzeichen "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis, von dem Haltverbot aus."

3. In § 42 Absatz 4 wird in Nummer 2 der Satz 1 in den Erläuterungen zu dem Zeichen 314 wie folgt gefasst:

altneu
 Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden."Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen."

4. § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,"2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,".

5. § 47 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7.  nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;"7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;".

6. In § 49 Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe "Abs. 6 bis 10" durch die Angabe "Absatz 6 bis 11" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

In der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Januar 2009 (BGBl. I S. 9) geändert worden ist, wird in der Anlage zu § 1 Absatz 1 nach Nummer 87 folgende Nummer 87a eingefügt:

Lfd.

Nr.

TatbestandStVORegelsatz in Euro (Euro), Fahrverbot in Monaten
"87aMit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80 Euro".

Artikel 3
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

In Nummer 6 der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) geändert worden ist, wird in Nummer 6.13 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6.14 eingefügt:

"6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt;".

Artikel 3a
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:

1. In der Gebührennummer 345 Spalte "Gegenstand" sind die Wörter "Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und" zu streichen.

2. Nach der Gebührennummer 345 wird folgende Gebührennummer 346 eingefügt:

"346 Überprüfung der Ausbil- 30,70 bis 511,00". dungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG3. In der Gebührennummer 451.4 Spalte "Gegenstand" werden in dem Klammervermerk die Wörter "ausgenommen Gebührennummern 451.6 und 451.7" durch die Wörter "ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6" ersetzt.

Artikel 3b
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde."

b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

2. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten."

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2009 in Kraft.