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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes

Vom 28. November 2014
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.12.2014 S. 1802)



*Begründung 07/2014
Drucksachen BT 15/1802, BT 15/1496 BR 357/03 BR 807/03 BR 357/03

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 *
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "späteren Zeitpunkt" durch die Wörter "früheren oder späteren Zeitpunkt" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "spätere Zeitpunkt" durch die Wörter "frühere oder spätere Zeitpunkt" ersetzt.

2. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 3"durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
  2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder
  3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis.
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
  1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
  2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
  3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
  4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
  5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war."Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
  1. unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
  2. nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Ergibt sich ein Punktestand, auf Grund dessen die nach Landesrecht zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 zu ergreifen hat, darf sie diese Maßnahmen nur ergreifen, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits zuvor ergriffen worden ist. Erreicht oder überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs oder acht Punkte, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ergriffen hat, verringert sich der Punktestand auf fünf Punkte. Erreicht oder überschreitet der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte, ohne dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ergriffen hat, verringert sich der Punktestand auf sieben Punkte. Spätere Verringerungen auf Grund von Tilgungen werden von dem sich nach den Sätzen 2 oder 3 ergebenden Punktestand abgezogen."(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
  1. Ermahnung auf fünf Punkte,
  2. Verwarnung auf sieben Punkte,

wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt."

e) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das letzte Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. eine zur Durchführung der verkehrspsychologischen Teilmaßnahme geeignete räumliche und sachliche Ausstattung nachweist."

b) In Absatz 8 Satz 8 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

5. In § 4b Satz 3, § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 6a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5, den §§ 6c, 6e Absatz 1, § 26a Absatz 1, den §§ 47 und 63 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe m wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

b) In den Absätzen 2, 3a, 4 und 6 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c) In Absatz 2a werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

7. In § 24a Absatz 5 werden

a) die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" und

b) das Wort "Justiz" durch die Wörter "Justiz und für Verbraucherschutz"

ersetzt.

8. § 29 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c" ersetzt.

9. § 30c wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Justiz" durch die Wörter "Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

10. § 37c wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 07f 13c 14

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind.

" § 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission

Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11) bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Europäische Kommission die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Namen oder Bezeichnungen und Anschriften der Fahrzeughalter, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind."

Gültig ab 1. Januar 2015
11. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder registrierte" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gilt Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentrales Fahrerlaubnisregister) über
  1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland,
  2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, soweit sie verpflichtet sind, ihre Fahrerlaubnis registrieren zu lassen,
  3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führerscheine von Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland.
"(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Fahrerlaubnisse und die entsprechenden Führerscheine (Zentrales Fahrerlaubnisregister), die von den nach Landesrecht für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechtes zuständigen Behörden (Fahrerlaubnisbehörden) erteilt sind."

Gültig ab 1. Januar 2015
12. In § 49 Absatz 1 werden nach dem Wort "besitzt" die Wörter "oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann" angefügt.

Gültig ab 1. Januar 2015
13. Dem § 50 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit, Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert werden.

(4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten."

Gültig ab 1. Januar 2015
14. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.

bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder"1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder".

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten, eine erloschene Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, das Datum der jeweiligen Erteilung, das Datum des jeweiligen Erlöschens, den Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, den Beginn und das Ende der Probezeit, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach einer vorzeitigen Beendigung, den Beginn und das Ende der Hemmung der Probezeit, die Beschränkungen und Auflagen zur Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse, die Fahrerlaubnisnummer und die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen."

Gültig ab 1. Januar 2015
15. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind."

b) Dem Absatz 3 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar."

Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung
*

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird nach den Wörtern "Befähigungsschein entzogen" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Dem Buchstabe d wird das Wort "oder" angefügt.

c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt".

2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter "Buchstabe a bis d" durch die Wörter "Buchstabe a bis e" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 52 Absatz 2 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
  1. in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat,
  2. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes

berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 11 bis 15 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE