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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes

Vom 2. März 2015
(BGBl. I Nr. 8 vom 06.03.2015 S. 186)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern "über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8)" ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1)" eingefügt.

bb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

cc) In dem Satzteil nach Buchstabe e werden nach den Wörtern "in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ein Komma und die Wörter "in den Artikeln 3, 21 bis 24, 27, 29 und 32 bis 41 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" eingefügt.

b) In Nummer 4 Buchstabe b werden nach den Wörtern "der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach der Angabe "(EWG) Nr. 3821/85" ein Komma und die Angabe "(EU) Nr. 165/2014" eingefügt.

b) In Absatz 1a werden nach dem Wort "Arbeitgeber" ein Komma und die Wörter "der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur" eingefügt und wird das Wort "hat" am Ende durch das Wort "haben" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach der Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" eingefügt und werden jeweils nach der Angabe " § 2 Nr. 1 Buchstabe e" das Komma und die Angabe "Nr. 1a Buchstabe b" gestrichen.

bb) In Nummer 1 Buchstabe h wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Nummer 4 Buchstabe b werden nach der Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" ein Komma und die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 165/2014"eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "fünfzehntausend" durch das Wort "dreißigtausend" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

wird aufgehoben.

4. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "fünfzehntausend" durch das Wort "dreißigtausend" ersetzt.

Artikel 2

§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder" gestrichen.

2. In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter "der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder" gestrichen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 15/0129

ENDE