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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 28. November 2016
(BGBl. I Nr. 57 vom 06.12.2016 S. 2722)
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter ", Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes" eingefügt.
2. In § 3 wird Absatz 6 durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
alt | neu |
(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r können Fristen und Bedingungen
bestimmt werden. | "(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r können Fristen und Voraussetzungen
bestimmt werden." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen nach § 3 Abs. 6, | "r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach § 3 Absatz 7," |
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten zu ermöglichen,
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten sein. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ganz oder teilweise auf die Landesregierungen zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen."
4. § 6a Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die Länder können bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann. | "(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind.
Eine solche Regelung darf
getroffen werden." |
5. Nach § 6e werden die folgenden §§ 6f und 6g eingefügt:
" § 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung
(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinischpsychologische Untersuchungen durchführen, haben für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutachtungsstellen für Fahreignung zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.
§ 6g Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
(1) In Ergänzung der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, die Zuteilung von Kennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge und die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen können diese Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften internetbasiert durchgeführt werden (internetbasierte Zulassung). Für dieses Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2) Ein Verwaltungsakt kann nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, wenn
Ein nach Satz 1 erlassener Verwaltungsakt steht einen Monat, beginnend mit dem Tag, an dem der Verwaltungsakt wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Verwaltungsakt jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) Nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis 5 können
Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten sein.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Die in Satz 1 Nummer 9 vorgesehene Datenbank darf weder mit dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes noch mit den örtlichen Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden verknüpft werden.
(5) Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in den Absätzen 1 bis 3 und in Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 4 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen."
6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 " durch die Wörter "des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4" ersetzt.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c" durch die Wörter "nach den §§ 23 bis 24a und 24c" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. | "(2) Abweichend von Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist." |
8. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter "von Artikel 4 der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2011 S. 1)" durch die Wörter "des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9)" ersetzt.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe, Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, | "6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare
|
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen."
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4a werden die Wörter "des Seemannsgesetzes und" gestrichen.
b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aberkannt oder eingeschränkt wird" durch die Wörter "nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6, in denen Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot angeordnet wird" ersetzt.
11. § 30a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort "Abruf" die Wörter "Direkteinstellung und" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter " § 30 Absatz 1 bis 4a" durch die Wörter " § 30 Absatz 1 bis 4b" ersetzt.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5) gewährleistet ist, dass
(2a) (weggefallen) (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Personendaten einer bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. | "(2) Die Einrichtung von Anlagen zur Datenfernübertragung durch Direkteinstellung oder zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5) gewährleistet ist, dass
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt über die Direkteinstellungen und die Abrufe Aufzeichnungen an, die die bei der Durchführung der Direkteinstellungen oder Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Direkteinstellungen oder Abrufe, die Kennung der einstellenden oder abrufenden Dienststelle und die eingestellten oder abgerufenen Daten enthalten müssen. Die Zulässigkeit der Direkteinstellungen und Abrufe personenbezogener Daten wird durch Stichproben durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt und überprüft. Die Protokolldaten nach Satz 1 dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Protokolldaten auch für diesen Zweck verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter Verwendung von Personendaten einer bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass der Direkteinstellung oder des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für die Direkteinstellung oder den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c Absatz 1 Nummer 5) bestimmt." |
d) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, | "b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen," |
12. § 30c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter " § 30 Abs. 1 bis 4, 7 und 10" durch die Wörter " § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach" die Angabe " § 28 Absatz 4 Satz 2 und" eingefügt.
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ee) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
7. die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
8. die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister."
ff) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen."
b) Absatz 2
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates
- über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
- über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignngsregister
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen.
wird aufgehoben.
13. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort "wurde" die Wörter "oder die nach Maßgabe von Vorschriften auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 regelmäßig untersucht oder geprüft wurden" eingefügt.
14. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)" wird durch die Wörter "(§ 47 Nummer 1 und 1a)" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Identifizierungsmerkmale," wird das Wort "Zulassungsmerkmale," eingefügt.
c) Nach dem Wort "Prüfung" werden die Wörter "und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen" eingefügt.
15. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe "(§ 47 Nummer 1)" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "(§ 47 Abs. 1 Nr. 2)" durch die Angabe "(§ 47 Nummer 2)" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, haben dem Kraftfahrt-Bundesamt nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 47 Nummer 1a die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten über Prüfungen und Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen zu übermitteln. Im Fall der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten erfolgt die Übermittlung über Kopfstellen; im Fall der Technischen Prüfstellen und anerkannten Überwachungsorganisationen kann die Übermittlung über Kopfstellen erfolgen. Eine Speicherung der nach Satz 2 zur Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt erhaltenen Daten bei den Kopfstellen erfolgt ausschließlich zu diesem Zweck. Nach erfolgter Übermittlung haben die Kopfstellen die nach Satz 3 gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen."
16. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist | "Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde, des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke nach § 32 Absatz 2 jeweils erforderlich ist" |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1a wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" angefügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. unmittelbar oder über Kopfstellen an Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen sowie über Kopfstellen an anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, für die Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten,".
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Übermittlungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt eine Speicherung der Daten bei den Kopfstellen ausschließlich zum Zweck der Übermittlung an Technische Prüfstellen, amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen und anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. Nach erfolgter Übermittlung haben die Kopfstellen die nach Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen."
c) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "(§ 47 Abs. 1 Nr. 3)" durch die Angabe "(§ 47 Nummer 3)" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe " § 35 Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Zulassungsbehörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | "(1) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 handelt, aus dem Zentralen Fahrzeugregister
darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen." |
b) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2f eingefügt:
"(2f) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."
c) Der bisherige Absatz 2f wird Absatz 2g.
d) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)" durch die Angabe "(§ 47 Nummer 4)" ersetzt.
e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2011 S. 1) enthaltenen personenbezogenen Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der dortigen Verfolgung von in Artikel 2 der Richtlinie 2011/82/EU aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden, Delikten übermittelt wurden. | "Die nach Satz 1 protokollierten Daten dürfen auch dazu verwendet werden, der betroffenen Person darüber Auskunft zu erteilen, welche ihrer in Anhang I, Abschnitt I und II der Richtlinie (EU) 2015/413 enthaltenen personenbezogenen Daten an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck der dortigen Verfolgung der in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/413 aufgeführten, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Delikte übermittelt wurden." |
f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Angabe "(§ 47 Nummer 5)" ersetzt.
18. In § 36a Satz 1 wird die Angabe "gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a" durch die Wörter "nach § 47 Nummer 4a" ersetzt.
19. In § 37a Absatz 1 wird die Angabe "gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a" durch die Wörter "nach § 47 Nummer 5a" ersetzt.
20. In § 37b wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils die Angabe "2011/82/EU" durch die Angabe "(EU) 2015/413" ersetzt.
21. In § 38b Absatz 1 werden die Wörter "in den örtlichen Fahrzeugregistern" gestrichen.
22. In § 47 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen und Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie des Auskunftsverfahrens,".
23. In § 48 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 1 " durch die Angabe " § 63 Nummer 1" ersetzt.
24. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 63 Nummer 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Betroffenen" die Wörter ", Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokuments" eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 63 Nummer 2" ersetzt.
25. In § 53 Absatz 2 einleitender Satzteil und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 63 Nummer 4" ersetzt.
26. In § 54 Satz 1 werden die Wörter " § 63 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe " § 63 Nummer 5" ersetzt.
27. In § 56 Absatz 1 wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 63 Nummer 6" ersetzt.
28. In § 62 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 63 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe " § 63 Nummer 9" ersetzt.
29. Dem § 65 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1.
Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 Nummer 8a bis 10 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 471 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8a die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. Nr. L 288 vom 05.11.2011 S. 1),
9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle nach Anlage 11 Nummer 3 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, 10. die Personalisierung und Lieferung oder die Ausschreibung der Personalisierung und Lieferung der zum Betrieb des Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erforderlichen Kontrollgerätkarten. | "8a. die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austausches von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9),
9. die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften, 10. die Personalisierung und Lieferung oder die Ausschreibung der Personalisierung und Lieferung der zum Betrieb des Fahrtenschreibers erforderlichen Fahrtenschreiberkarten nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften," |
Artikel 3
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen."
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen."
Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Dem § 26 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
ID: 161934
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