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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

Vom 30. November 2018
(BGBl. I Nr. 42 vom 06.12.2018 S. 2245)



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

Artikel 1
Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

§ 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2013 (BGBl. I S. 1609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden."4. von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder".

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4".

d) Folgender Satzteil wird angefügt:

"verwendet werden."

2. Absatz 1a Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist nicht erforderlich."Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich."

3. In Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 "durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 181991

ENDE