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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr

Vom 10. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S. 1653)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden," gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Fahrzeug" durch das Wort "Kraftfahrzeug" und das Wort "Fahrzeugs" durch das Wort "Kraftfahrzeugs" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fahrzeug" durch das Wort "Kraftfahrzeug" ersetzt.

cc) Satz 3

Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger," gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "oder des Anhängers" gestrichen.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "oder durch den Anhänger" gestrichen.

3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "oder Anhängers" gestrichen.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Fahrzeugs" durch das Wort "Kraftfahrzeugs" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "durch ein Kraftfahrzeug und einen Anhänger," gestrichen.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder des Anhängers" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "oder Anhängers" und die Wörter "zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger," gestrichen.

6. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a ersetzt:

altneu
§ 19 (weggefallen)" § 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug (Zugfahrzeug) gezogen zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter des Anhängers verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Regelungen zur Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Nummer 2 und 3 sowie den §§ 8a bis 16 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall durch einen Anhänger verursacht wurde, der im Unfallzeitpunkt mit einem Kraftfahrzeug verbunden war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann.

(2) Wird der Schaden eines anderen durch ein Zugfahrzeug mit Anhänger (Gespann) verursacht, haftet der Halter jedes dieser Fahrzeuge dem anderen für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht des gesamtschuldnerisch haftenden Halters ist auf die Höchstbeträge der §§ 12 und 12a beschränkt.

(3) Wird ein Schaden durch ein Gespann und ein weiteres Kraftfahrzeug verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet oder ist der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden, gilt für die Ersatzpflichten im Verhältnis der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger zu dem Halter des weiteren beteiligten Kraftfahrzeugs § 17 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Halter des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Halter des zu dem Gespann verbundenen anderen Fahrzeugs Ausgleich verlangen. Im Verhältnis dieser Halter zueinander ist nur der Halter des Zugfahrzeugs verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, soweit sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat als durch das Zugfahrzeug allein; in diesem Fall hängt die Verpflichtung zum Ausgleich davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger verursacht worden ist. Das Ziehen des Anhängers allein verwirklicht im Regelfall keine höhere Gefahr. Der Ersatz für Schäden der Halter des Zugfahrzeugs und des Anhängers richtet sich im Verhältnis zueinander nach den allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Gespann und ein Tier oder durch ein Gespann und eine Eisenbahn verursacht wird.

(6) Wird ein Schaden eines Dritten oder eines beteiligten Kraftfahrzeughalters durch einen Anhänger verursacht, der im Unfallzeitpunkt nicht mit einem Zugfahrzeug verbunden war, oder ist der Schaden an einem solchen Anhänger entstanden, ist § 17 entsprechend anzuwenden.

§ 19a Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen

(1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der Führer eines Kraftfahrzeugs. § 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer § 17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Führers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften.

(3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs."

7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist."

Artikel 2
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In der Haftpflichtversicherung von Gespannen sind bei einer Mehrfachversicherung die Versicherer im Verhältnis zueinander zu Anteilen entsprechend der Regelung in § 19 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes verpflichtet."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 87 wird die Angabe "78 Abs. 3" durch die Angabe "78 Absatz 4" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 201261

ENDE