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Änderungstext
Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Vom 26. November 2020
(BGBl. I Nr. 56 vom 01.12.2020 S. 2575)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BKrFQG - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, | "f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes," |
Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
In § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird das Wort "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz" durch das Wort "Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz" ersetzt.
Artikel 3a
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Auftraggeber händigt dem Unternehmer, der für ihn die Beförderung eines Containers oder eines Wechselaufbaus durchführt, eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Wörter "den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" die Wörter "oder die Erklärung nach Absatz 1a" eingefügt.
2. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesamt kann zur Überprüfung der Echtheit eines EU- oder EWR-Führerscheins und des Bestehens einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis des Fahrpersonals die Daten auf dem Führerschein an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln und die dort zu den Fahrerlaubnissen gespeicherten Daten abrufen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Absatz 2 erforderlich ist."
3. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:
"4a. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Erklärung während der Beförderung mitgeführt wird,".
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse hinsichtlich Fahrern, die
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
- in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind und
- in der Bundesrepublik Deutschland ihre Weiterbildung absolvieren
(Grenzgänger), abweichend von den bundesrechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster der Anlage 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vorzusehen und die zur Ausstellung dieses Nachweises erforderlichen Vorschriften, auch zum Verfahren, zu erlassen. Dieser Fahrerqualifizierungsnachweis steht einem Nachweis nach § 7 gleich. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
außer Kraft.
(3) Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(4) Die Artikel 2, 3 und 3a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
_____
*) Artikel 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 202) geändert worden ist.
ID: 202310
ENDE |