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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Vom 21. November 2023
(BGBl. I Nr. 315 vom 24.11.2023)



In Bearbeitung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
  1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
  2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
"(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
  1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
  2. deren technisch zulässige Gesamtmasse mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,"7. emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025,"

bbb) In Nummer 8 wird der zweite Halbsatz gestrichen und wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt."

c) In Absatz 4 werden die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

d) Absatz 6

(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In der Nummer 3 wird am Ende das Wort "und" eingefügt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Kosten der verkehrsbedingten Kohlenstoffdioxid-Emissionen".

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Staureduzierung für bestimmte Zeiträume auf genau bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1 festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer verkehrlicher Belastung zu erhöhen oder für besonders verkehrsarme Zeiten zu ermäßigen. Für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;
  2. die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;
  3. kein Mautteilsatz für Infrastrukturkosten beträgt mehr als 175 Prozent des durchschnittlichen Mautteilsatzes für die jeweilige Fahrzeugkategorie;
  4. die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung der höhere Mautteilsatz für Infrastrukturkosten erhoben wird, betragen höchstens sechs Stunden pro Tag;
  5. die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente und ertragsneutrale Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsteilnehmern, die den betreffenden Straßenabschnitt außerhalb der Hauptverkehrszeiten nutzen, ermäßigte Mautgebühren und denjenigen Verkehrsteilnehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren berechnet werden;
  6. zusätzliche Einnahmen dürfen nicht erzielt werden."

3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 5 werden nach dem Wort "Kennzeichen" die Wörter "und Fahrzeugidentifikationsnummer" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

5. In § 4h Satz 1 und 2 und § 4i Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner

Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Emissionsklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff berechnet.

" § 5 Nachweispflicht des Mautschuldners

(1) Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Betreibers nach § 4 Absatz 3 Satz 1, eines Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nachweisführung zu regeln. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der technisch zulässigen Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs wird der Mautteilsatz für die Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet.

(2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder einem Anbieter nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes Uneinigkeit über die für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmale des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag festzustellen."

7. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,"6. folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
  1. Zeitpunkt der Aktivierung,
  2. der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
  3. Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,
  4. Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,
  5. die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
  6. Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie
  7. die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und

".

b) In Nummer 7 werden die Wörter "Identifikationsnummer und Betriebszustand des Fahrzeuggeräts sowie" gestrichen und wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Nummern 8 und 9

8. Vertragsnummer des Nutzers und

9. Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts.

werden aufgehoben.

8. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Fall des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt."Im Falle des Satzes 1 wird beim Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe d, beim Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten der Betrag nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F sowie beim Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen der Betrag nach Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a zugrunde gelegt, es sei denn, der Mautschuldner kann nachweisen, dass eine günstigere Fallgruppe vorliegt."

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Werden die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder im Rahmen eines Nacherhebungsverfahrens verarbeitet, gelten über Satz 1 hinaus die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren oder für das Verwaltungsverfahren."

b) Die Absätze 6 und 7 werden wir folgt gefasst:

altneu
(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden.

(7) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermittelt in anonymisierter Form die Mautdaten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 6 in regelmäßigen Abständen an das vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr betriebene offene Datenportal mCLOUD oder ein Nachfolgeportal, auf dem die Daten allen Interessierten gebührenfrei und in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

"(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden. Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 6, 8 und 10 gespeicherten Daten dürfen unmittelbar nach ihrer Erhebung in pseudonymisierter Form für statistische Auswertungen zum Zwecke der Verkehrslenkung sowie der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit verwendet werden, soweit die Verwendung für diese Zwecke in pseudonymisierter Form erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verwendung überwiegen. Die nach Satz 2 verwendeten Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 6 und 8 sind unverzüglich nach Erreichung des Zwecks, zu dem sie pseudonymisiert wurden, spätestens aber nach 120 Tagen automatisiert zu löschen oder für die Zwecke des Satzes 1 zu anonymisieren. Die nach Satz 2 verwendeten Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 sind nach ihrer statistischen Auswertung unverzüglich automatisiert zu löschen.

(7) Die Mautdaten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 6 werden in anonymisierter Form in regelmäßigen Abständen durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität über den Nationalen Zugangspunkt nach § 2 Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2017 (BGBl. I S. 2690) geändert worden ist, allen Interessierten gebührenfrei und in standardisierter Form bereitgestellt."

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "sowie" eingefügt.

cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Es ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden. Die Anteile anderer Träger der Straßenbaulast als der Bund werden über den Bundeshaushalt zugewiesen. Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung."(3) Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen aus den Mautteilsätzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Das angefallene Mautaufkommen aus dem Mautteilsatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 steht dem Bund zu. Das dem Bund zustehende Mautaufkommen ist zur Hälfte zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen einschließlich der Ausgaben für Betrieb, Planungsleistungen und Verwaltung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes und im Übrigen für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für Maßnahmen aus dem Bereich Bundesschienenwege zu verwenden. Ist der Träger der Straßenbaulast nicht der Bund, wird das dem Träger nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen über den Bundeshaushalt zweckgebunden zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zugewiesen. Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz im Rahmen der Maßgaben des Satzes 3 zur Verfügung."

c) Absatz 4

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der Bund aus seinem Anteil auch
  1. die Finanzmittel, die zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie
  2. die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 (aufgehoben)" § 13 Bericht über die erhobenen Mautgebühren

(1) Bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlicht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in zusammengefasster Form einen Bericht über die erhobenen Mautgebühren.

(2) Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, insbesondere der gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich der Ausnahmen von der Mautpflicht;
  2. die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach Fahrzeugklasse;
  3. die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach der Tageszeit oder der Tageskategorie;
  4. die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;
  5. die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die Gesamteinnahmen aus diesen Mautteilsätzen;
  6. die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;
  7. die Gesamteinnahmen aus Mautgebühren;
  8. die Verwendung der erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ziele dadurch erreicht werden konnten, oder, wenn diese Einnahmen in den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr und
  9. die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen Straßen."

12. § 13a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zu verschieben, soweit es auf Grund eines technischen oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist, die Übergangsbestimmung des Absatzes 1 befristet fortzuführen. Sobald der für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgebliche Grund entfallen ist, bestimmt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen neuen Zeitpunkt für das Auslaufen des Übergangszeitraumes nach Absatz 1. Der Zeitpunkt nach Satz 2 ist so festzulegen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen frühestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Fortfall des für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgeblichen Grundes beginnt."(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 2023 zu bestimmen, zu dem die Erhebung eines Mautteilsatzes für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 erfolgen soll, soweit es aus einem technischen oder rechtlichen Grund im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist. Der Zeitpunkt ist so festzulegen, dass die Erhebung des Mautteilsatzes für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen schnellstmöglich nach dem Entfallen des Grundes für die Rechtsverordnung erhoben werden kann."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Anlage 2 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. August 2007 geltenden Fassung anzuwenden."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Anlage 3 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Anlage 4 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden."

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Anlage 5 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2015 geltenden Fassung anzuwenden."

e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Anlage 6 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."

f) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Anlage 7 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 27. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden."

g) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Anlage 8 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. September 2021 geltenden Fassung anzuwenden."

h) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Anlage 9 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden."

i) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2023 und bis zum Ablauf des 30. November 2023 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 10. Im Rahmen der Anlage 10 ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der am 30. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden."

14. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Anlage 1 Berechnung der Höhe des Mautsatzes
(zu § 3 Absatz 3)

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
  2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,
  3. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
  4. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:
  2. Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
    3 Achsen
    > 18 t mit
    4 Achsen oder mehr
    A0,0150,0150,0220,023
    B0,0430,0520,0620,062
    C0,0590,0630,0800,087
    D0,0880,1010,1340,149
    E0,1130,1210,1640,182
    F0,1140,1230,1690,187
  3. Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
    aa) Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
    bb) Kategorie BFahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
    cc) Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
    dd) Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
    ee) Kategorie EFahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
    ff) Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0160,0160,0160,012


Neu:

"Anlage 1 Berechnung der Höhe des Mautsatzes
(zu § 3 Absatz 3)

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  1. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
  2. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,
  3. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
  4. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
    Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 oder mehr Achsen
    A0,0150,0150,0220,023
    B0,0430,0520,0620,062
    C0,0590,0630,0800,087
    D0,0880,1010,1340,149
    E0,1130,1210,1640,182
    F0,1140,1230,1690,187
    G0,0010,0010,0010,001
  2. Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
    aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
    bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
    cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
    dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
    ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
    ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
    gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
0,0160,0160,0160,012

4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
    Kohlenstoffdioxid-
    Emissionsklasse
    bis < 12 t12 bis 18 t

    > 18 t mit7,5

    > 18 t mit bis zu 3 Achsen4 Achsen> 18 t mit
    5 oder mehr
    Achsen
    1EURO I und schlechter0,0800,1040,1580,1580,162
    EURO II
    EURO III
    0,0800,1040,1380,1380,162
    EURO IV
    EURO V EEV
    Klasse 1
    0,0800,1000,1340,1340,160
    EURO VI0,0800,1000,1240,1340,158
    20,0760,0960,1180,1280,150
    30,0720,0900,1110,1200,142
    40,0400,0500,0630,0680,079
    500000
  2. Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam."

15. Folgende Anlage 10 wird angefügt:

"Anlage 10
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. November 2023
(zu § 14 Absatz 9)

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  1. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
  2. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,
  3. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
  4. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:
    Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
    A0,0150,0150,0220,023
    B0,0430,0520,0620,062
    C0,0590,0630,0800,087
    D0,0880,1010,1340,149
    E0,1130,1210,1640,182
    F0,1140,1230,1690,187
  2. Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
    aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
    bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
    cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
    dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
    ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
    ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.s

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro

7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
0,0160,0160,0160,012".

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(Gültig ab 01.07.2024 siehe =>)

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "mindestens 7,5 Tonnen" durch die Wörter "mehr als 3,5 Tonnen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden."

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Dezember 2023 und bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 11."

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Vorherige Fassung der Anlage 1 siehe =>

Neu:

"Anlage 1 Berechnung der Höhe des Mautsatzes
(zu § 3 Absatz 3)

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  1. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
  2. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
  3. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
  4. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
  5. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
    Kategorie> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 oder mehr Achsen
    A0,0110,0150,0150,0220,023
    B0,0430,0430,0520,0620,062
    C0,0550,0590,0630,0800,087
    D0,0790,0880,1010,1340,149
    E0,0980,1130,1210,1640,182
    F0,1020,1140,1230,1690,187
    G0,0010,0010,0010,0010,001
  2. Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
    aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
    bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
    cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
    dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
    ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
    ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
    gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012

4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

  1. a) für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
    Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t und 4 Achsen> 18 t mit 5 oder mehr
    Achsen
    1EURO I und schlechter0,0800,0800,1040,1580,1580,162
    EURO II
    EURO III
    0,0800,0800,1040,1380,1380,162
    EURO IV EURO V EEV Klasse 10,0800,0800,1000,1340,1340,160
    EURO VI0,0740,0800,1000,1240,1340,158
    20,0700,0760,0960,1180,1280,150
    30,0670,0720,0900,1110,1200,142
    40,0370,0400,0500,0630,0680,079
    5000000
  2. b) Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 Satz 1 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam."

4. Folgende Anlage 11 wird angefügt:

"Anlage 11
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. Juni 2024
(zu § 14 Absatz 10)

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  1. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,
  2. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,
  3. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,
  4. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
    Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
    bis zu 3 Achsen
    > 18 t mit

    4 oder mehr Achsen

    A0,0150,0150,0220,023
    B0,0430,0520,0620,062
    C0,0590,0630,0800,087
    D0,0880,1010,1340,149
    E0,1130,1210,1640,182
    F0,1140,1230,1690,187
    G0,0010,0010,0010,001
  2. Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
    aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
    bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
    cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
    dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
    ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
    ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
    gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
0,0160,0160,0160,012

4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
    Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassebis < 12 t12 bis 18 t > 18 t mit7,5> 18 t mit bis zu 3 Achsen4 Achsen> 18 t mit 5 und mehr Achsen
    1EURO I und schlechter0,0800,1040,1580,1580,162
    EURO II
    EURO III
    0,0800,1040,1380,1380,162
    EURO IV
    EURO V EEV
    Klasse 1
    0,0800,1000,1340,1340,160
    EURO VI0,0800,1000,1240,1340,158
    20,0760,0960,1180,1280,150
    30,0720,0900,1110,1200,142
    40,0400,0500,0630,0680,079
    500000
  2. Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam."

Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 14 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2024 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 12."

2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Vorherige Fassung der Anlage 1 siehe =>

Neu:

"Anlage 1 Berechnung der Höhe des Mautsatzes
(zu § 3 Absatz 3)

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse, Achsanzahl und Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse in Euro

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
    Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
    1 bis 40,0520,0660,1070,1410,155
    50,0130,0170,0270,0360,039
  2. Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Nummer 4 Buchstabe b.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
    Kategorie> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
    A0,0110,0150,0150,0220,023
    B0,0430,0430,0520,0620,062
    C0,0550,0590,0630,0800,087
    D0,0790,0880,1010,1340,149
    E0,0980,1130,1210,1640,182
    F0,1020,1140,1230,1690,187
    G0,0010,0010,0010,0010,001
  2. Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse oder EEV Klasse sowie zur Kategorie G:
    aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
    bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
    cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
    dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
    ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
    ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
    gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012

4. Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
    Kohlenstoffdioxid-
    Emissionsklasse
    > 3,5 bis
    < 7,5 t
    7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit

    bis zu

    3 Achsen

    > 18 t und
    4 Achsen
    > 18 t mit 5 oder mehr Achsen
    1EURO I und schlechter0,0800,0800,1040,1580,1580,162
    EURO II
    EURO III
    0,0800,0800,1040,1380,1380,162
    EURO IV EURO V EEV Klasse 10,0800,0800,1000,1340,1340,160
    EURO VI0,0740,0800,1000,1240,1340,158
    20,0700,0760,0960,1180,1280,150
    30,0670,0720,0900,1110,1200,142
    40,0370,0400,0500,0630,0680,079
    5000000
  2. Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam."

3. Folgende Anlage 12 wird angefügt:

"Anlage 12
Mautsätze im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025
(zu § 14 Absatz 11)

1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

  1. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
  2. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
  3. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
  4. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
  5. mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

  1. für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
    Kategorie> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 oder mehr Achsen
    A0,0110,0150,0150,0220,023
    B0,0430,0430,0520,0620,062
    C0,0550,0590,0630,0800,087
    D0,0790,0880,1010,1340,149
    E0,0980,1130,1210,1640,182
    F0,1020,1140,1230,1690,187
    G0,0010,0010,0010,0010,001
  2. Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
    aa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
    bb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EU RO V,
    cc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
    dd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
    ee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
    ff) Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV angehören,
    gg) Kategorie G Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t mit 4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012

4. Mauteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

  1. Für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
    Kohlenstoffdioxid-
    Emissionsklasse
    > 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu 3 Achsen> 18 t und 4 Achsen> 18 t mit
    5 oder mehr Achsen
    1EURO I

    und schlechter

    0,0800,0800,1040,1580,1580,162
    EURO II
    EURO III
    0,0800,0800,1040,1380,1380,162
    EURO IV EURO V EEV Klasse 10,0800,0800,1000,1340,1340,160
    EURO VI0,0740,0800,1000,1240,1340,158
    20,0700,0760,0960,1180,1280,150
    30,0670,0720,0900,1110,1200,142
    40,0370,0400,0500,0630,0680,079
    5000000
  2. Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam."

Artikel 4
Änderung des Mautsystemgesetzes

Das Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat der Europäischen Kommission zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/520 bis zum 19. April 2026 und danach bis zum 19. April eines jeden dritten Jahres einen umfassenden Bericht zu übermitteln. Der umfassende Bericht hat die Zahl der automatisierten Suchanfragen zu enthalten, die das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Falle der Nichtentrichtung der Maut im Anschluss an diese Nichtentrichtung an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaates gerichtet hat, zusammen mit der Anzahl der ergebnislosen Anfragen. Der umfassende Bericht hat ferner eine Beschreibung der Folgemaßnahmen zu enthalten, die wegen der Nichtentrichtung der Maut eingeleitet wurden sowie die Anzahl der auf Grund der Nichtentrichtung der Maut versendeten Informationsschreiben nach § 36."

2. In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 und § 37 Absatz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

Artikel 5
Aufhebung des Infrastrukturabgabengesetzes

Das Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchstabe e wird aufgehoben.

b) In Nummer 10 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 11 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Bundesgebührengesetzes

In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist, werden die Wörter "dem Bundesfernstraßenmautgesetz, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz" durch die Wörter "dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Mautsystemgesetz" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

In § 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird die Nummer 7

7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgaberechts,

aufgehoben.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 232306


ENDE