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BAM-GGR 002 - Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC) sowie zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Revision Nr. 7

Vom 11.Januar 2018
(BAM Amts- und Mitteilungsbl. 48 Nr. 1/2018 S. 11)



Archiv: 2009 2016

Revision Nr. 7

Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC) sowie zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)

Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachstehende Regeln bekannt.

Diese BAM-GGR 002 beschreibt das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen für Prüfungen und Inspektionen an IBC gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 GGVSEB und § 12 Absatz 1 Nummer 4 GGVSee durch die BAM sowie das Verfahren der Durchführung der Prüfung und Inspektion von IBC gemäß ADR/RID/IMDG-Code Unterabschnitt 6.5.4.4 (Inspektion und Prüfung jedes metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC) und Unterabschnitt 6.5.4.5 (Reparierte IBC).

Die vorliegende Revision der BAM-GGR 002 ist ab sofort anwendbar. Alle bisherigen Revisionen der BAM-GGR 002 werden durch die vorliegende Revision der BAM-GGR 002 ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Revision ersetzt.

Bisher erteilte Anerkennungsbescheide als Inspektionsstelle für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Für die bisherigen Sachkundigen gemäß § 8 Nummer 3 GGVSEB a.F. (GGVSEB gültig bis zum 31.12.2012) gilt ein Übergangszeitraum bis zum 31.10.2018. In diesem Übergangszeitraum dürfen die bisherigen Sachkundigen wie bisher Prüfungen und Inspektionen nach 1.5.2 durchführen, ohne Inspektor einer Inspektionsstelle zu sein. Die in 2.3 geregelten Pflichten finden indes bereits mit Veröffentlichung dieser Revision entsprechende Anwendung für die bisherigen Sachkundigen, soweit diese Pflichten für die Inspektionsstellen II gelten. Nach Ablauf der Übergangsfrist können bisherige Sachkundige nur noch als Mitarbeiter/Inspektoren einer anerkannten Inspektionsstelle II tätig werden, sofern und soweit die im Folgenden dargelegten Voraussetzungen erfüllt werden.

Für Hersteller, Wiederaufarbeiter oder Betriebe für die Reparatur von IBC, die über eine gültige QSP-Anerkennung nach BAM-GGR 001 verfügen, gilt für die wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen ohne Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM-GGR 002 ein Übergangszeitraum bis zum 31.10.2018. In diesem Übergangszeitraum dürfen wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen an den von ihnen hergestellten, wiederaufgearbeiteten oder reparierten IBC ohne Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM-GGR 002 durchgeführt werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen nur noch mit einer Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM GGR 002 durchgeführt werden.

Berlin, den 11.01.2018

BAM-GGR 002 - Allgemeiner Teil

Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 GGVSEB sowie § 12 Absatz 1 Nummer 4 GGVSee ist die BAM in Deutschland zuständig für die Anerkennung der Inspektionsstellen mit Sitz in Deutschland für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC sowie für die Festlegung der Regeln, wie von der BAM zugelassene IBC zu prüfen sind. Bei den Inspektionsstellen wird unterschieden zwischen Inspektionsstellen der Kategorie I (im Folgenden Inspektionsstelle I) und Inspektionsstellen der Kategorie II (im Folgenden Inspektionsstelle II). Alle Inspektionsstellen dürfen nur im Rahmen der gültigen Anerkennung tätig werden.

Diese BAM-GGR 002 gilt für metallene IBC, starre Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC für die Beförderung gefährlicher Güter.

Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM schriftlich abzustimmen.

Hinweise:
Hersteller, Wiederaufarbeiter oder Betriebe für die Reparatur von IBC, die über eine gültige QSP-Anerkennung nach BAM-GGR 001 verfügen, dürfen auf Basis dieser QSP-Anerkennung an den von ihnen hergestellten, wiederaufgearbeiteten oder reparierten IBC die erstmaligen Prüfungen und Inspektionen durchführen. Eine separate Anerkennung als Inspektionsstelle I nach BAM-GGR 002 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Betriebe für die regelmäßige Wartung von IBC, die über eine gültige QSP-Anerkennung nach BAM-GGR 001 verfügen, dürfen auf Basis dieser QSP-Anerkennung an den von ihnen regelmäßig gewarteten IBC die Inspektionen gemäß 6.5.4.4.1 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.2 IMDG-Code und Prüfungen gemäß 6.5.4.4.2 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.2 (b) IMDG-Code durchführen. Eine separate Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II nach BAM-GGR 002 ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für alle darüberhinausgehenden Tätigkeiten im Rahmen dieser BAM-GGR 002 ist eine Anerkennung als Inspektionsstelle I bzw. Inspektionsstelle II erforderlich.

1 Festlegungen

1.1 Prüfungen

Die Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 ADR/RID/IMDG-Code können durch die nach Teil A dieser BAM GGR 002 anerkannten Inspektionsstellen I und unter Beachtung dieser BAM-GGR 002 durchgeführt werden.

Die Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.2 (b) IMDG-Code können auch durch die nach Teil B dieser BAM GGR 002 anerkannten Inspektionsstellen II und unter Beachtung dieser BAM-GGR 002 durchgeführt werden.

1.2 Inspektionen

Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.4.1 a) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.1 IMDG-Code gelten als zufriedenstellend erfüllt, wenn diese Inspektionen in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch die nach Teil A dieser BAM GGR 002 anerkannten Inspektionsstellen I nach den Maßgaben der BAM GGR 002 durchgeführt wurden.

Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.4.1 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.2 IMDG-Code gelten als zufriedenstellend erfüllt, wenn diese Inspektionen in Abständen von nicht mehr als zweieinhalb Jahren durch die nach Teil A dieser BAM GGR 002 anerkannten Inspektionsstellen I oder durch die nach Teil B dieser BAM GGR 002 anerkannten Inspektionsstellen II nach den Maßgaben der BAM GGR 002 durchgeführt wurden.

1.3 Prüfungen und Inspektionen nach Reparatur

Die Anforderungen des Unterabschnitts 6.5.4.5 ADR/RID/IMDG-Code gelten als zufriedenstellend erfüllt, wenn reparierte IBC von anerkannten Inspektionsstellen I im Rahmen ihrer in Teil A dieser BAM GGR 002 dargelegten Befugnisse geprüft und inspiziert werden.

1.4 IBC-Sachkundekurs

Sofern ein Inspektor einer Inspektionsstelle vor Veröffentlichung dieser BAM GGR 002 an einem IBC-Sachkundekurs teilgenommen hat, können die entsprechenden Nachweise zu Zwecken der Anerkennung als Inspektionsstelle verwendet werden.

1.5 Tätigkeitsbereiche der Inspektionsstellen

1.5.1 Inspektionsstellen I

Als anerkannte Inspektionsstellen I gelten Stellen, die die Voraussetzungen gemäß A.1.1 dieser BAM-GGR 002 erfüllen und von der BAM gemäß A.1.2 dieser BAM-GGR 002 anerkannt worden sind.

Sie dürfen Prüfungen gemäß 1.1 und Inspektionen gemäß 1.2 sowie Prüfungen und Inspektionen nach Reparaturen gemäß 1.3 nach Teil C dieser BAM-GGR 002 an den in der Anerkennung festgelegten Arten von IBC durchführen.

1.5.2 Inspektionsstellen II

Als anerkannte Inspektionsstellen II gelten Stellen, die die Voraussetzungen gemäß B.1.1 dieser BAM-GGR 002 erfüllen und von der BAM gemäß B.1.2 dieser BAM-GGR 002 anerkannt sind.

Sie dürfen nur Inspektionen gemäß 6.5.4.4.1 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.2 IMDG-Code und Prüfungen gemäß 6.5.4.4.2 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.2 (b) IMDG-Code an den in der Anerkennung festgelegten Arten von IBC durchführen.

2 Pflichten der Inspektionsstelle nach BAM-GGR 002

2.1 Mitarbeit bei Audits

Erst-Audit und Re-Audits durch die BAM sind für Inspektionsstellen I zwingend erforderlich, für Inspektionsstellen II kann die BAM im Einzelfall über die Durchführung von Audits entscheiden.

Die Inspektionsstelle ist zur Mitarbeit bei Audits nach BAM-GGR 002 verpflichtet.

Den Mitarbeitern der BAM sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ihnen ist der Zugang zu Grundstücken, Betriebsanlagen, Geschäftsräumen und Prüfeinrichtungen sowie den relevanten Unterlagen zu ermöglichen.

Die Inspektionsstelle stellt sicher, dass geeignete Prüfmuster unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Von der BAM (zusätzlich) angeforderte Unterlagen sind innerhalb von 4 Wochen bei der BAM einzureichen.

2.2 Anwendung des QSP

Die Inspektionsstelle hat das QSP anzuwenden.

2.3 Prüfungen und Inspektionen

Die Prüfungen und Inspektionen sind von der Inspektionsstelle im Rahmen ihres Kompetenzbereichs mit dafür geeigneten Prüf- und Messmitteln vorzunehmen, und die erforderlichen Aufzeichnungen sind zu führen.

Sofern die geprüften und inspizierten IBC nicht den Anforderungen entsprechen, ist dies in dem entsprechenden Prüfbericht deutlich erkennbar hervorzuheben.

2.4 Mitteilungspflichten an die BAM

Die Inspektionsstelle informiert die BAM unverzüglich, bei

Die BAM entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts über erforderliche Maßnahmen.

2.5 Teilnahme am Arbeitskreis Inspektionsstellen

Von der BAM anerkannte Inspektionsstellen sind Mitglied im Arbeitskreis Inspektionsstellen, der in der Regel einmal jährlich in der BAM stattfindet. Er dient dem Erfahrungsaustausch, der Vereinheitlichung der Inspektionspraxis und der Information über Änderungen von Regelsetzung und Normung.

Die Teilnahme von wenigstens einem Verantwortlichen je Inspektionsstelle I ist Pflicht. Für Inspektoren einer Inspektionsstelle I, die an einer Sitzung des Arbeitskreises Inspektionsstellen nicht teilnehmen, hat die Inspektionsstelle I sicherzustellen, dass die Inhalte des Arbeitskreises Inspektionsstellen im Rahmen einer Schulung (Unterrichtung) an diese Inspektoren weitergegeben werden. Art, Umfang und Inhalt dieser Schulung (Unterrichtung) sind ebenso zu dokumentieren wie die Teilnahme der Inspektoren an dieser Schulung (Unterrichtung).

Für Inspektionsstellen II ist eine Teilnahme am Arbeitskreis Inspektionsstellen fakultativ, allerdings haben sie sicherzustellen, dass sie sich ausreichend über relevante aktuelle Rechtsentwicklungen und die Inspektionspraxis informieren.

3 Vorgehen beim Vorliegen von Abweichungen

3.1 Definition von Abweichungen

Die allgemeine Definition einer Abweichung ist die Nichterfüllung von festgelegten Anforderungen bzw. Spezifikationen (Nichtkonformität).

Eine Abweichung von Anforderungen an Inspektionsstellen liegt z.B. vor, wenn die Prüf- und Messmittel, die Prüf- und Inspektionsverfahren und/oder die Inspektoren nicht die festgelegten Anforderungen erfüllen.

3.2 Maßnahmen der Inspektionsstelle bei Abweichungen

Werden Abweichungen durch die Inspektionsstelle selbst im Rahmen ihrer Prüf- und Inspektionstätigkeit festgestellt, so hat sie unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und diese Maßnahmen aufzuzeichnen.

Wird der Inspektionsstelle eine Abweichung nach einer Inspektion und ggf. Prüfung bekannt, z.B. aufgrund einer Reklamation oder Beschwerde, so hat die Inspektionsstelle unverzüglich zu ermitteln, welche IBC von der Abweichung betroffen sind und geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Außerdem hat die Inspektionsstelle unverzüglich diese Maßnahmen zu dokumentieren und den Kunden sowie die BAM zu informieren und die Prüfberichte zurückzurufen (siehe 2.4 dieser BAM-GGR 002). Von der Abweichung betroffene IBC sind nach Umsetzung der Korrekturmaßnahmen unverzüglich erneut der Inspektion und ggf. der Prüfung zu unterziehen.

Beim Auftreten von Abweichungen ist das QSP der Inspektionsstelle ggf. entsprechend zu überarbeiten und erneut bei der BAM einzureichen.

3.3 Maßnahmen der BAM bei Abweichungen

Die BAM als zuständige Behörde kann je nach dem Grad der festgestellten Abweichungen:

4 Veröffentlichung

Die Liste aller anerkannten Inspektionsstellen I nach BAM-GGR 002 wird auf den Internetseiten der BAM unter Nennung von Kontaktdaten und des Gültigkeitsbereiches veröffentlicht.

5 Kosten

Die Tätigkeiten der BAM im Rahmen dieser Gefahrgutregel sind kostenpflichtig gemäß der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) in der jeweils geltenden Fassung.

.

IBC-SachkundekursAnhang 1
zur BAM GGR 002 - Allgemeiner Teil

Anforderungen an den Kurs

Theoretische Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Definition und Abgrenzung von Gefahrgutumschließungen (Verpackungen-IBC-Tanks-KTC)

Bauartzulassung von IBC

Begriffsdefinition (1.2 ADR/RID/IMDG-Code), Besonderheiten, Abgrenzung und praktische Auswirkungen

Kennzeichnung von IBC

Durchführung der wiederkehrenden Prüfung und Inspektion nach 6.5.4.4 insbesondere

Pflichten des Herstellers sowie der Inspektionsstellen (§ 25 Absatz 1 und 3 GGVSEB etc).

Zuständigkeiten von Behörden, rechtliche Bedeutung der IBC-Inspektion und -Prüfung

Protokoll, Prüfbericht, Aufbewahrungsfristen (6.5.4.4.3 ADR/RID/IMDG-Code)

Praktische Übungen

Bedingungen

Die gesamte Dauer des Kurses ist mit mindestens 12 Zeitstunden zu veranschlagen.

Die Lernziele sind durch eine Lernerfolgskontrolle zu überprüfen und der erfolgreiche Abschluss ist dem Teilnehmer zu bescheinigen.

.

Mindestanforderungen an die Inspektionsstellen und ihr QSPAnhang 2
zur BAM GGR 002 - Allgemeiner Teil

Nachfolgend sind Elemente genannt, die ein QSP einer Inspektionsstelle mindestens aufweisen muss.

  1. Anwendungsbereich
  2. Pflichten der Inspektionsstelle
  3. Allgemeine Anforderungen
  4. Erstellung, Lenkung und Revision von QSP-Dokumenten und Aufzeichnungen
  5. Selbstverpflichtung der Leitung
  6. Zuständigkeiten
  7. Mitarbeiterkompetenz und -schulung
  8. Prüfung und Inspektion
  9. Lenkung bei fehlerhaften Prüf- bzw. Inspektionsarbeiten
  10. Prüf- und Messmittel

.

Formular Antrag auf Anerkennung als Inspektionsstelle nach BAM-GGR 002Anhang 3
zur BAM GGR 002 - Allgemeiner Teil

Das Formular steht online zur Verfügung und kann hier heruntergeladen werden: http://www.tes.bam.de/de/regelwerke/amtliche_mitteilungen/index.htm#verp_002.

BAM-GGR 002 -Teil A
Besonderes Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen I

A.1 Inspektionsstelle I

Im Folgenden wird das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen I beschrieben.

A.1.1 Definition Inspektionsstellen I

Unabhängig agierende natürliche oder juristische Personen sowie ein festgelegter Teil einer juristischen Person (sofern dieser festgelegte Teil für alle seine Tätigkeiten im Rahmen der BAM-GGR 002 rechtlich verantwortlich gemacht werden kann) können von der BAM als Inspektionsstellen I für die erstmalige und wiederkehrende Prüfung und Inspektion von IBC anerkannt werden. Inspektionsstellen I in diesem Sinne können z.B. technische Überwachungsorganisationen, Hersteller von IBC oder Benutzer/Eigentümer/Vertreiber von IBC sein.

Die Inspektionsstelle I ist verantwortlich für die Tätigkeiten der bei ihr registrierten Inspektoren im Rahmen dieser BAM GGR 002.

Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Anerkennung als Inspektionsstelle I zu erfüllen:

A.1.2 Verfahren zur Anerkennung als Inspektionsstelle I

A.1.2.1 Erstmalige Anerkennung als Inspektionsstelle I

Für die erstmalige Anerkennung als Inspektionsstelle I (vgl. A 1.2.1 dieser BAM-GGR 002) legt die Inspektionsstelle der BAM vor dem Erst-Audit folgende Unterlagen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form vor:

a) einen Antrag auf Anerkennung (Anhang 3 dieser BAM-GGR 002) als Inspektionsstelle mit folgenden Angaben:

b) folgende Auszüge aus der schriftlichen Dokumentation des QSP:

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern. Spätestens beim Erst-Audit erfolgt eine umfassende Prüfung des QSP bezüglich der Mindestanforderungen nach Anhang 2.

A.1.2.2 Neufassung der Anerkennung der Inspektionsstelle I

Die Beantragung einer Neufassung der Anerkennung wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Anerkennung:

Hierfür sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form vorzulegen:

a) ein Antrag auf Neufassung (Anhang 3 dieser BAM-GGR 002) der Anerkennung mit folgenden Angaben:

Die BAM stimmt erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab. Ein Re-Audit kann erforderlich sein.

A.1.2.3 Verlängerung der Anerkennung als Inspektionsstelle I

Für eine fristgemäße Verlängerung der Anerkennung als Inspektionsstelle I müssen folgende Unterlagen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form spätestens acht Wochen vor Ablauf der aktuell gültigen Anerkennung bei der BAM vollständig vorliegen:

  1. ein Antrag auf Verlängerung (Anhang 3 dieser BAM-GGR 002) der Anerkennung der Inspektionsstelle inkl. Rechnungsadresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und ggf. Rechnungszeichen; eine Vorkasse kann erforderlich sein,
  2. geänderte QSP-Dokumente seit der letzten Anerkennung der Inspektionsstelle,
  3. Schulungsnachweise der letzten 3 Jahre für alle Inspektoren (z.B. interne Schulung zu den Vorgaben/Inhalten aus dem Arbeitskreis Inspektionsstellen, s.a. Anhang 2),
  4. gültige Kalibriernachweise aller verwendeten Messmittel.

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

A.2 Anerkennungsbescheid für Inspektionsstellen I

A.2.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids

Werden die in A.1.2 dieser BAM-GGR 002 genannten Unterlagen mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft und erfolgte bei der Inspektionsstelle I ein erfolgreiches Erst-Audit bzw. falls erforderlich ein erfolgreiches Re-Audit, erteilt die BAM die Anerkennung als Inspektionsstelle I in Form eines Anerkennungsbescheids. Dieser umfasst auch die Arten von IBC, für die die Anerkennung gilt.

Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.

Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt in der Regel auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.

A.2.2 Widerruf des Anerkennungsbescheids als Inspektionsstelle I

Die Inspektionsstelle I hat der BAM unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die Folgen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung haben und zu einem Widerruf der Anerkennung führen können.

Treten während der Gültigkeit der Anerkennung anerkennungsrelevante Änderungen sachlicher Art oder rechtlicher Art ein, ist die BAM berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Anerkennung zu widerrufen. Der betreffenden Inspektionsstelle ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Hinreichende Gründe sachlicher Art liegen z.B. vor, wenn:

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids dürfen Prüfungen und Inspektionen nicht mehr durchgeführt werden.

A.3 Audits bei Inspektionsstellen I

A.3.1 Erst-Audit

Für die Erstanerkennung hat die Inspektionsstelle I die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Rahmen eines erstmaligen Audits durch die BAM nachzuweisen.

Das Erst-Audit umfasst:

Zum Zeitpunkt des Erst-Audits müssen die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügbar sein.

Die Unterlagen nach A.1.2.1 dieser BAM-GGR 002 sind vorab einzureichen.

A.3.2 Re-Audits

Die BAM führt nach einem von ihr festgelegten Verfahren Re-Audits bei den Inspektionsstellen I durch. Re-Audits werden alle 3 Jahre im Rahmen der Verlängerung der Anerkennung durchgeführt.

Für Hersteller, Wiederaufarbeiter, Betriebe für die Reparatur oder Betriebe für die regelmäßige Wartung von IBC, die über eine gültige QSP-Anerkennung nach BAM-GGR 001verfügen, den jährlichen Überwachungsbegehungen unterliegen und ausschließlich an den von ihnen hergestellten, wiederaufgearbeiteten, reparierten oder regelmäßig gewarteten Behältern die wiederkehrenden Prüfungen und Inspektionen durchführen, kann auf Antrag von diesem Verfahren abgewichen werden.

A.3.3 Dokumentation bei Audits

Die Dokumentation erfolgt in deutscher Sprache.

Die BAM erstellt einen Auditbericht. Alle Abweichungen und festgelegten Korrekturmaßnahmen werden schriftlich dokumentiert und sind Bestandteil des Auditberichtes.

BAM-GGR 002 -Teil B
Besonderes Verfahren zur Anerkennung von Inspektionsstellen II

B.1 Inspektionsstelle II

Im Folgenden wird das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen II beschrieben.

B.1.1 Definition Inspektionsstellen II

Unabhängig agierende natürliche oder juristische Personen sowie ein festgelegter Teil einer juristischen Person (sofern dieser festgelegte Teil für alle seine Tätigkeiten im Rahmen der BAM-GGR 002 rechtlich verantwortlich gemacht werden kann) können von der BAM für die Durchführung der Prüfung und Inspektion an IBC gemäß 6.5.4.4.2 b) und 6.5.4.4.1 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.2 (b) und 6.5.4.4.1.2 IMDG-Code als Inspektionsstelle II anerkannt werden.

Die Inspektionsstelle II ist verantwortlich für die Tätigkeiten der bei ihr registrierten Inspektoren im Rahmen dieser BAM GGR 002.

Nachfolgende Voraussetzungen sind für die Anerkennung als Inspektionsstelle II zu erfüllen:

B.1.2 Verfahren zur Anerkennung als Inspektionsstelle II

B.1.2.1 Erstmalige Anerkennung als Inspektionsstelle II

Für die erstmalige Anerkennung als Inspektionsstelle II für die Prüfung und Inspektion von IBC legt die Inspektionsstelle der BAM folgende Unterlagen bzw. Informationen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form vor:

  1. einen Antrag auf Anerkennung (Anhang 3 dieser BAM-GGR 002) als Inspektionsstelle II mit folgenden Angaben:
  2. Je Inspektor einen Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen IBC-Sachkundekurses.
  3. folgende Auszüge aus der schriftlichen Dokumentation des QSP:

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

B.1.2.2 Neufassung der Anerkennung als Inspektionsstelle II

Die Beantragung der Neufassung der Anerkennung als Inspektionsstelle II wird erforderlich, wenn sich die nach B.1.2.1 dieser BAM-GGR 002 übermittelten Informationen/Umstände ganz oder teilweise ändern.

Die veränderten Informationen bzw. Umstände sind im Rahmen eines Antrages auf Neufassung (Anhang 3 dieser BAM-GGR 002) der Anerkennung zu bezeichnen und ggf. nachzuweisen (ein Nachweis ist erforderlich, sofern und soweit auch zur erstmaligen Anerkennung ein Nachweis erforderlich war). In dem Antrag sind ferner Rechnungsadresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und ggf. Rechnungszeichen anzugeben; eine Vorkasse kann erforderlich sein.

Die BAM stimmt erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen im Einzelfall mit dem Antragsteller ab.

B.1.2.3 Verlängerung der Anerkennung als Inspektionsstelle II

Für eine fristgemäße Verlängerung der Anerkennung als Inspektionsstelle II müssen folgende Unterlagen in deutscher Sprache und möglichst in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor Ablauf der aktuell gültigen Anerkennung bei der BAM vollständig vorliegen:

  1. ein Antrag auf Verlängerung (Anhang 3 dieser BAM-GGR 002) der Anerkennung der Inspektionsstelle inkl. Rechnungsadresse, Umsatzsteueridentifikationsnummer und ggf. Rechnungszeichen; eine Vorkasse kann erforderlich sein sowie
  2. geänderte QSP-Dokumente seit der letzten Anerkennung der Inspektionsstelle.

In begründeten Fällen kann die BAM weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.

B.2 Anerkennungsbescheid der Inspektionsstellen II

B.2.1 Erteilung des Anerkennungsbescheids

Werden die in B.1.2 für die Inspektionsstelle II genannten Unterlagen mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft, erteilt die BAM die Anerkennung als Inspektionsstelle II in Form eines Anerkennungsbescheids. Dieser umfasst auch die Arten von IBC, für die die Anerkennung gilt.

Der Anerkennungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.

Die Gültigkeit einer Neufassung des Anerkennungsbescheids bleibt in der Regel auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Anerkennungsbescheids befristet.

B.2.2 Widerruf des Anerkennungsbescheids als Inspektionsstelle II

Die Inspektionsstelle II hat der BAM unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die Folgen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung haben und zu einem Widerruf der Anerkennung führen können.

Treten während der Gültigkeit der Anerkennung anerkennungsrelevante Änderungen sachlicher Art oder rechtlicher Art ein, ist die BAM berechtigt, im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Anerkennung zu widerrufen. Der betreffenden Inspektionsstelle ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Hinreichende Gründe sachlicher Art liegen z.B. vor, wenn:

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Anerkennungsbescheids dürfen Prüfungen und Inspektionen nicht mehr durchgeführt werden.

BAM-GGR 002 - Teil C
Verfahren zur Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Prüfung und Inspektion von Großpackmitteln (IBC)

C.1 Begriffsbestimmungen

C.1.1 Inspektion auf Übereinstimmung mit dem Baumuster
(nur bei Inspektionen nach 6.5.4.4.1 a) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.1 IMDG-Code)

Prüfung der zeichnungsgerechten Umsetzung der Fertigung des IBC mit der zum Zeitpunkt der Herstellung gültigen Zulassungsvariante in Bezug auf die Abmessungen, die verwendeten Werkstoffe einschließlich der festgelegten Wanddicken, die ordnungsgemäße Schweißausführung, bauliche Ausrüstung und Bedienungsausrüstung gemäß Spezifikation sowie die Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung.

C.1.2 Inspektion des inneren und äußeren Zustandes

Sichtkontrolle der inneren (nur bei Inspektionen nach 6.5.4.4.1 a) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.1 IMDG-Code) und äußeren Beschaffenheit des IBC, insbesondere im Hinblick auf Korrosion, Verunreinigung und Beschädigung.

C.1.3 Inspektion der einwandfreien Funktion der Bedienungsausrüstung

Überprüfung der Befüll- und Entleerungseinrichtungen (Kontrolle der Deckelverschraubung, Zustand der Dichtung, Sicherung des Bodenauslaufs bei Hebelverschlüssen usw.), und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen, Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente.

C.1.4 Grundkennzeichnung nach 6.5.2.1 ADR/RID/IMDG-Code

Für die Grundkennzeichen von IBC gilt:

  1. Sie werden vom Hersteller/Wiederaufarbeiter aufgebracht.
  2. Die Grundkennzeichen nach 6.5.2.1 ADR/RID/IMDG-Code können auch von durch den Hersteller/Wiederaufarbeiter autorisierten Personen wieder aufgebracht werden. Dies darf durch Inspektionsstellen I erfolgen. Dies berührt nicht die Verantwortlichkeit des Herstellers/Wiederaufarbeiters für Zuwiderhandlungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 37 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a GGVSEB.
  3. Bei Verlust der Kennzeichnung entspricht der IBC nicht mehr den Vorschriften des ADR/RID/IMDG-Code und darf nicht mehr für die Beförderung von Gefahrgut verwendet werden.

C.1.5 Zusätzliche Kennzeichnung nach 6.5.2.2 ADR/RID/IMDG-Code

Für die zusätzlichen Kennzeichen von IBC gilt:

  1. Sie werden vom Hersteller/Wiederaufarbeiter aufgebracht.
  2. Die Informationen nach 6.5.2.2.1 nach 6.5.2.2.2 ADR/RID/IMDG-Code dürfen auf einem Schild (Typenschild) angebracht werden.
    Dieses Schild darf auch die Grundkennzeichen nach 6.5.2.1 und das Stapellastprogramm nach 6.5.2.2.2 ADR/RID/IMDG-Code enthalten.
  3. Für die zusätzlichen Kennzeichen nach 6.5.2.2.1 ADR/RID/IMDG-Code gelten folgende Regelungen:
    1. Die zusätzlichen Kennzeichen der letzten Dichtheitsprüfung und der letzten Inspektion nach 6.5.2.2.1 ADR/RID/IMDG-Code (siehe C.2 g) und h)) dürfen von Inspektionsstellen angebracht werden.
    2. Auch die übrigen zusätzlichen Kennzeichen nach 6.5.2.2.1 ADR/RID/IMDG-Code können von durch den Hersteller/Wiederaufarbeiter autorisierten Personen wieder aufgebracht werden. Dies darf durch Inspektionsstellen I erfolgen. Dies berührt nicht die Verantwortlichkeit des Herstellers/Wiederaufarbeiters für Zuwiderhandlungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 37 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a GGVSEB.
    3. Bei Verlust der Kennzeichnung entspricht der IBC nicht mehr den Vorschriften des ADR/RID/IMDG-Code und darf nicht mehr für die Beförderung von Gefahrgut verwendet werden.
  4. Das Kennzeichen nach 6.5.2.2.2 ADR/RID/IMDG-Code (Stapellast-Piktogramm) darf von Inspektionsstellen angebracht werden. Dabei sind die Vorgaben des Herstellers/Wiederaufarbeiters wie z.B. die ggf. vorhandenen Angaben zur maximalen Stapellast in der zusätzlichen Kennzeichnung nach 6.5.2.2.1 ADR/RID/IMDG-Code zu beachten.
  5. Durch die Inspektionsstelle dürfen weitere Schilder/Plaketten am IBC angebracht werden, auf denen die zusätzlichen Kennzeichen der letzten Dichtheitsprüfung und der letzten Inspektion nach 6.5.2.2.1 ADR/RID/IMDG-Code angebracht werden können (siehe C.2 g) und h)).
  6. Zum Zwecke der Kennzeichnung der letzten Dichtheitsprüfung und der letzten Inspektion nach 6.5.2.2.1 ADR/RID/IMDG-Code (siehe C.2 g) und h)) darf das Schild, welches die dafür vorgesehenen Felder aufweist, durch Inspektionsstellen entfernt werden, sofern dies im Zuge der Durchführung der Inspektion und Prüfung geschieht und dieses Schild unverzüglich wieder am IBC befestigt wird.
    Es muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass jedes Schild nur an dem dafür vorgesehenen IBC wieder aufgebracht wird.
    Dieses Entfernen und Wiederanbringen ist auch zulässig, wenn sich auf diesem Schild die übrigen zusätzlichen Kennzeichen nach 6.5.2.2.1 ADR/RID/IMDG-Code sowie die Grundkennzeichen nach 6.5.2.1 ADR/RID/IMDG-Code befinden.
    Eine Autorisierung gemäß C.1.4 b) 1 bzw. C.1.5 c) 3. durch den Hersteller/Wiederaufarbeiter ist in diesem Fall nicht erforderlich; die Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung trägt die Inspektionsstelle.

C.2 Verfahren der Durchführung der Prüfungen und Inspektionen, Dokumentation

Von dem nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM schriftlich abzustimmen.

  1. Für die Prüfungen und Inspektionen sind vom Benutzer bzw. Eigentümer des IBC die Ergebnisse früherer Prüfungen/Inspektionen bereitzustellen.
  2. Für die Inspektionen nach 6.5.4.4.1 a) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.1 IMDG-Code sind vom Benutzer/Eigentümer des IBC die relevanten Prüfberichte zur Bauartzulassung bereitzustellen; diese Unterlagen kann der Benutzer/Eigentümer auf Basis von 6.5.6.14.1 ADR/RID/IMDG-Code beim Hersteller/Wiederaufarbeiter anfordern.
  3. Bei der Prüfung nach 6.5.4.4.2 ADR/RID/IMDG-Code an von der BAM zugelassenen IBC der Codierungen 21H1, 21H2, 31H1, 31H2, 21HZ1 und 31HZ1 darf die Dichtheitsprüfung auch mit einem Überdruck von mindestens 0,1 bar durchgeführt werden. Bei diesem Verfahren ist der Einsatz von Lecksuchspray, Seifenlösung o. Ä. (Oberflächenspannung kleiner oder gleich 32 mN/m; siehe Technische Sicherheit, Bd. 4, 2014, Nr. 5, S. 4750) zwingend erforderlich. Wahlweise kann diese Prüfung auch im Wasserbad mit entspanntem Wasser (Oberflächenspannung kleiner oder gleich 33,2 mN/m; siehe Packaging Science and Technology, Bd. 27, 2014, Nr. 4, S. 327-339) durchgeführt werden.
  4. Die Ergebnisse der Prüfungen und Inspektionen müssen gemäß 6.5.4.4.3 ADR/RID/IMDG-Code in Prüfberichten festgehalten werden, die vom Eigentümer oder Benutzer des IBC mindestens bis zur nächsten Inspektion aufzubewahren sind (siehe Muster-Vorlage MB.1 Prüfbericht).
  5. In den Prüfberichten sind die Ergebnisse der Prüfungen und Inspektionen und die darauf aufbauenden Entscheidungen über die weitere Verwendung der IBC nachvollziehbar zu dokumentieren.
  6. Die Prüfberichte dürfen nur von den Inspektoren der Inspektionsstellen erstellt und unterschrieben oder in anderer Weise als gültig bestätigt werden.
  7. Der IBC ist mit Datum (Monat und Jahr) der Durchführung der Dichtheitsprüfung nach Unterabschnitt 6.5.4.4.2 ADR/RID/IMDG-Code und/oder der Inspektion nach 6.5.4.4.1 b) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.2 IMDG-Code gemäß 6.5.4.4.3 ADR/RID/IMDG-Code in Verbindung mit 6.5.2.2.1 ADR/RID/IMDG-Code dauerhaft zu kennzeichnen. Bei Inspektionen nach Unterabschnitt 6.5.4.4.1 a) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.1 IMDG-Code ist zusätzlich das zugelassene Zeichen der Inspektionsstelle anzubringen.
  8. Prüfungen und Inspektionen nach erfolgter Reparatur gemäß Unterabschnitt 6.5.4.5 ADR/RID/IMDG-Code sind außerdem gemäß 6.5.4.5.3 ADR/RID/IMDG-Code zu kennzeichnen.

C.3 Verfahren bei Überschreitung der Inspektionsfristen

Wird die Frist zur wiederkehrenden Prüfung und Inspektion gemäß 6.5.4.4 ADR/RID/IMDG-Code überschritten, so erlischt gemäß 4.1.2.2 ADR/RID/IMDG-Code die Betriebserlaubnis des IBC. Die sonstigen Regelungen des Abschnitts 4.1.2.2 ADR/RID/IMDG-Code bleiben davon unberührt.

Vor erneuter Inbetriebnahme ist eine Inspektion nach 6.5.4.4.1 a) ADR/RID bzw. 6.5.4.4.1.1 IMDG-Code durchzuführen.

Für die darauffolgende Einhaltung der Inspektionsfristen nach 6.5.4.4.1 ADR/RID/IMDG-Code ist das Datum dieser Inspektion vor erneuter Inbetriebnahme maßgeblich.

Muster-Vorlage MC.1 zur BAM GGR 002 - Teil C

Prüfbericht

Die Muster-Vorlage soll eine Hilfestellung geben, wie ein Prüfbericht gemäß 6.5.4.4.3 ADR/RID/IMDG-Code aufgebaut sein kann. Die einzigen verpflichtenden Angaben gemäß 6.5.4.4.3 ADR/RID/IMDG-Code sind die Angaben zu den Ergebnissen der Prüfungen und Inspektionen sowie die Angaben zur Inspektionsstelle.

Ansprechpartner:
John Bethke
T: +49 30 8104-1311
inspektionsstellen@bam.de

1) Korrigiert am 17.01.2018. Der Verweis "C.1.4 c)" wurde durch "C.1.4 b)" ersetzt.



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