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BAM-GGR 004 - Erweiterter Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen einschließlich Großpackmittel aus Polyethylen
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 25. November 2011



Fn.: 1

Archiv: GGR-004 2002

Gemäß Absatz 6.1.5.2.6 bzw. Absatz 6.5.6.3.5 des ADR/RID2 kann die chemische Verträglichkeit für Verpackungen und Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen definierter Spezifikation mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6 des ADR/RID) nachgewiesen werden. Wenn eine in Absatz 6.1.5.2.6 des ADR/RID genannte Verpackungsart bzw. eine in Absatz 6.5.6.3.5 des ADR/RID genannte IBC-Art den betreffenden Bauartprüfungen mit einer oder mehreren Standardflüssigkeit(en) genügt hat, kann die chemische Verträglichkeit für die flüssigen Füllgüter, die dieser/diesen Standardflüssigkeit(en) in Absatz 4.1.1.19.6 des ADR/RID zugeordnet sind, bei Einhaltung der Bedingungen der Absätze 4.1.1.19.1 bis 4.1.1.19.5 ohne weitere Prüfung nachgewiesen werden. Dieser chemische Verträglichkeitsnachweis für Verpackungen und IBC aus Polyethylen in Unterabschnitt 4.1.1.19 des ADR/RID repräsentiert im Wesentlichen den Stand des Wissens bis zum Jahr 2003. Dies ist Anlass, einen erweiterten Nachweis der chemischen Verträglichkeit unter Einbeziehung des heutigen Stands des Wissens vorzusehen.

In ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde für die Bauartprüfung und -zulassung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmittel (IBC) hat die BAM den fortgeschrittenen Stand des Wissens für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit unter Einbeziehung des verfügbaren Sachverstands der hiermit befassten Prüfstellen und Experten in Deutschland ermittelt und in dieser revidierten BAM-GGR 004 zusammengestellt. Das nachfolgende Assimilierungsverfahren beschreibt die zwingend einzuhaltenden Schritte vor der Zuordnung von Stoffen und Stoffgemischen zu einer oder mehreren Standardflüssigkeiten in der Assimilierungsliste, die auch zu einem Anwendungsausschluss dieser Gefahrgutregel für den betreffenden Stoff oder die betreffende Stoffmischung führen können, obwohl dafür gegebenenfalls eine oder mehrere Standardflüssigkeiten in der Assimilierungsliste zugeordnet sind.

Folgende neuen Elemente sind in diese revidierte Gefahrgutregel eingearbeitet worden:

Nach Wertung der BAM wird das nachfolgende Assimilierungsverfahren in Verbindung mit der Assimilierungsliste auf der Grundlage von Absatz 6.1.5.2.5 bzw. 6.5.6.3.5 des ADR/RID als gleichwertiges alternatives Verfahren zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen (einschließlich IBC) aus Polyethylen anerkannt.

Als zuständige Behörde gemäß § 8 Nr.3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ((Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB -) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347)) gibt die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung diese Regel bekannt.

Sie ist ab sofort anwendbar.

BAM-GGR 004
Alternativer Nachweis der chemischen Verträglichkeit; Assimilierungsverfahren

1 Geltungsbereich (entspricht weitgehend dem Text von Absatz 4.1.1.19.1 des ADR/RID)

Für Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 des ADR/RID und für Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5 des ADR/RID kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu Standardflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in 2.2 bis 2.4 dieser Gefahrgutregelfestgelegten Verfahren befolgt und die Assimilierungsliste gemäß 2.5 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 des ADR/RID unter Einbeziehung von Abschnitt 6.1.6 des ADR/RID genügt und die Vorbedingungen in Nr. 2 dieser Gefahrgutregel erfüllt. Wenn eine Assimilierung gemäß dieser Gefahrgutregel nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder durch Laborprüfungen gemäß Absatz 6.1.5.2.7 des ADR/RID für Verpackungen bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 des ADR/RID für Großpackmittel (IBC) geprüft werden.

Unabhängig von den Bestimmungen dieser Gefahrgutregel unterliegt die Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), für ein spezifisches Füllgut vorrangig den Beschränkungen des Kapitels 3.2 Tabelle A und der Verpackungsanweisungen des Kapitels 4.1 des ADR/RID. Diese Gefahrgutregel gilt außerdem nur für die Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), die in ihrer Gefahrgutkennzeichnung die Zeichen "D/BAM" enthalten und in deren von der BAM ausgestellten Zulassungsscheinen in der Ziffer 6 den Bezug zur BAM-GGR 004 "Alternativer Nachweis der chemischen Verträglichkeit; Assimilierungsliste oder den Bezug zur BAM-GGR 004 "Erweiterter Nachweis der chemischen Verträglichkeit" enthalten.

2 Vorbedingungen (entspricht - mit Ausnahme der Hinweise - weitgehend dem Text von Absatz 4.1.1.19.2 des ADR/RID)

Die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe nach Absatz 6.1.5.3.5 oder 6.5.6.9.4 des ADR/RID für die erfolgreich durchgeführte Fallprüfung und der Masse nach Unterabschnitt 6.1.5.6 des ADR/RID oder, soweit notwendig, nach Unterabschnitt 6.5.6.6 des ADR/RID für die erfolgreich durchgeführte Stapeldruckprüfung mit der (den) assimilierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. Die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 °C oder 55 °C dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Prüfdruckes nach Absatz 6.1.5.5.4 oder 6.5.6.8.4.2 des ADR/RID für die erfolgreich durchgeführte Innendruckprüfung mit der (den) assimilierten Standardflüssigkeit(en) verwendet wurde, nicht überschreiten. In dem Falle, dass Füllgüter einer Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, dürfen die entsprechenden Werte der Füllgüter die Mindestwerte der assimilierten Standardflüssigkeiten, die sich aus den angewandten Fallhöhen, Stapelmassen und inneren Prüfdrücken ableiten, nicht überschreiten.

Beispiel: UN 1736 Benzoylchlorid ist der Kombination von Standardflüssigkeiten ≪Kohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung≫ assimiliert. Benzoylchlorid hat einen Dampfdruck bei 50 °C von 0,34 kPa und eine relative Dichte von ca. 1,2. Häufig wird die Bauartprüfung von Fässern oder Kanistern aus Kunststoff mit dem geringsten geforderten Prüfniveau durchgeführt. Das bedeutet in solchen Fällen praktisch, dass die Stapeldruckprüfungen der betreffenden Verpackungsarten mit jeweiligen Lasten durchgeführt wurden, die der relativen Dichte von 1,0 für das Kohlenwasserstoffgemisch und der relativen Dichte von 1,2 für die Netzmittellösung entsprechen (siehe Definition von Standardflüssigkeiten in Abschnitt 6.1.6 des ADR/RID). Folglich gilt in einem solchem Fall die chemische Verträglichkeit für Benzoylchlorid für eine in solcher Weise geprüfte Bauart als nicht geprüft, weil das Prüfniveau der betreffenden Bauart für die Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch für die Assimilierung von Benzoylchlorid nicht ausreichend hoch ist. (Weil in den meisten Fällen der angewandte Prüfdruck der hydraulischen Innendruckprüfung mindestens 100 kPa beträgt, ist der Dampfdruck von Benzoylchlorid durch ein solches Prüfniveau gemäß Unterabschnitt 4.1.1.10 des ADR/RID in ausreichender Weise abgedeckt).

Alle Bestandteile eines Gefahrgutes, das eine Lösung, Mischung oder Zubereitung sein kann, müssen unabhängig davon, ob sie selbst Gefahrgut oder Nichtgefahrgut sind, in das Assimilierungsverfahren einbezogen werden. Dies trifft z.B. für in Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln möglicherweise enthaltene Netzmittel zu, die kein Gefahrgut sind. Bei der Prüfung müssen auch sich bildende Reaktionsprodukte von Zubereitungen berücksichtigt werden (typisches Beispiel: Zubereitungen von Peressigsäuren).

Hinweise:

Informationen über die für die jeweilige Verpackungs- oder IBC-Bauart zugelassenen Standardflüssigkeiten und deren zugeordnete zulässige Verpackungsgruppen sowie deren maximal zulässige relative Dichten und Dampfdrücke finden sich in jedem betreffenden Zulassungsschein, den die BAM erteilt hat. Zulassungsscheine, die in den letzten zehn Jahren neu ausgestellt wurden, können vom BAM-Portal "TeS - Technische Sicherheit" http://www.tes.bam.de/ z.B. durch Anwendung der "Recherche Gefahrgutverpackungen" heruntergeladen werden.

Informationen über die relativen Dichten und Dampfdrücke gefährlicher Güter können (gebührenpflichtig) in der Datenbank GEFAHRGUT (siehe http://www.dgg.bam.de/de/) gefunden werden.

Klassifizierung gemäß ADR/RID:

Erster Schritt des folgenden Verfahrens für die Anwendung dieser Gefahrgutregel ist die vorschriftenkonforme Klassifizierung des zur Beförderung vorgesehenen flüssigen gefährlichen Füllgutes gemäß den Grundsätzen und Kriterien des Teils 2 des ADR/RID. Ziel dieses Klassifizierungsverfahrens ist die Ermittlung der zutreffenden Klasse, des zutreffenden Klassifizierungscodes, der zutreffenden Verpackungsgruppe und vor allem der zutreffenden UN-Nummer. Da diese UN-Nummer in der Assimilierungsliste der Hauptsuchbegriff ist, ist deren richtige Ermittlung von besonderer Wichtigkeit. Aus diesem Grunde seien an dieser Stelle einige ausgewählte betreffende Klassifizierungsgrundsätze des ADR/RID wiedergegeben, wobei für die endgültige Klassifizierung der gesamte Teil 2 des ADR/RID maßgebend bleibt.

Entsprechend Unterabschnitt 2.1.1.2 des ADR/RID ist jeder Eintragung in den verschiedenen Klassen eine UN-Nummer zugeordnet. Folgende Arten von Eintragungen werden verwendet:

A.Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe oder Gegenstände, einschließlich Eintragungen für Stoffe, die verschiedene Isomere abdecken, z.B.:

UN 1090 ACETON

UN 1104 AMYLACETATE

UN 1194 ETHYLNITRIT, LÖSUNG

B.Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen, die nicht unter n.a.g.-Eintragungen fallen, z.B.:

UN 1133 KLEBSTOFFE

UN 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE

UN 2757 CARBAMAT-PESTIZID, FEST, GIFTIG

UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG

C.Spezifische n.a.g.-Eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen einer bestimmten chemischen oder technischen Beschaffenheit umfassen, z.B.:

UN 1477 NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G.

UN 1987 ALKOHOLE, ENTZÜNDBAR, N.A.G.

D.Allgemeine n.a.g.-Eintragungen, die Gruppen von nicht anderweitig genannten Stoffen oder Gegenständen mit einer oder mehreren gefährlichen Eigenschaften umfassen, z.B.:

UN 1325 ENTZÜNBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.

UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Die unter B, C und D aufgeführten Eintragungen werden als Sammeleintragungen bezeichnet.

Alle Eintragungen für gefährliche Güter sind in Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR/RID in der Reihenfolge ihrer UN-Nummern aufgeführt. Diese Tabelle enthält entsprechende Informationen über das aufgeführte Gut, wie offizielle Benennung und Beschreibung, Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe(n), anzubringende Gefahrzettel sowie Verpackungs- und Beförderungsvorschriften. Ein alphabetisches Verzeichnis dieser Eintragungen ist z.B. in Kapitel 3.2 Tabelle B des RID enthalten.

Nicht namentlich genannte Stoffe, d.h. Stoffe, die in Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR/RID nicht als Einzeleintragungen aufgeführt sind, sind nach dem Verfahren des Abschnitts 2.1.3 des ADR/RID der entsprechenden Klasse zuzuordnen. Zusätzlich ist die Nebengefahr (soweit vorhanden) und die Verpackungsgruppe (soweit vorhanden) zu bestimmen. Nach Festlegung von Klasse, Nebengefahr(en) und Verpackungsgruppe ist die entsprechende UN-Nummer zu bestimmen. In den Entscheidungsbäumen im Unterabschnitt 2.2.x.3 des ADR/RID (Verzeichnis der Sammeleintragungen) am Ende jeder Klasse sind die jeweiligen Parameter für die Auswahl der entsprechenden Sammeleintragung (UN-Nummer) angegeben. In allen Fällen ist die jeweils zutreffendste Sammeleintragung, welche die Eigenschaften des Stoffes erfasst, nach der oben durch die Buchstaben B, C und D dargestellten Rangfolge auszuwählen. Nur wenn der Stoff nicht einer Eintragung des Typs B oder C zugeordnet werden kann, darf er einer Eintragung des Typs D zugeordnet werden.

3 Assimilierungsverfahren (entspricht weitgehend dem Text von Absatz 4.1.1.19.3 des ADR/RID)

Bei der Zuordnung von Füllgütern zu den in der Assimilierungsliste aufgeführten Stoffen oder Stoffgruppen müssen die folgenden Schritte eingehalten werden (siehe auch Ablaufschema in Abbildung 1:

  1. Klassifiziere das Füllgut nach den Verfahren und Kriterien von Teil 2 des ADR/RID (Bestimmung der UN-Nummer und der Verpackungsgruppe).
  2. Suche, sofern sie dort enthalten ist, die UN-Nummer in Spalte 1 der Assimilierungsliste auf.
  3. Wenn mehr als eine Eintragung für diese UN-Nummer existiert, wähle die Zeile aus, die mit den Angaben der Verpackungsgruppe, der Konzentration, des Flammpunktes, des Vorhandenseins nicht gefährlicher Bestandteile usw. anhand von den in den Spalten 2a, 2b und 4 gegebenen Informationen zu dieser UN-Nummer übereinstimmt.

    Wenn dies nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit gemäß Absatz 6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7 des ADR/RID für Verpackungen bzw. gemäß Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 des ADR/RID für Großpackmittel (IBC) geprüft werden (für wässerige Lösungen siehe jedoch Nr. 4 dieser Gefahrgutregel).

  4. Wenn die nach Buchstabe a) bestimmte UN-Nummer und Verpackungsgruppe des Füllgutes nicht in der Assimilierungsliste enthalten ist, muss die chemische Verträglichkeit bei Verpackungen nach Absatz 6.1.5.2.5 oder 6.1.5.2.7 des ADR/RID und bei Großpackmitteln (IBC) nach Absatz 6.5.6.3.3 oder 6.5.6.3.6 des ADR/RID nachgewiesen werden.
  5. Wenn Spalte 5 der ausgewählten Zeile den Wortlaut "Regel für Sammeleintragungen" enthält, ist weiter nach dieser in Nr. 5 beschriebenen Regel zu verfahren.
  6. Die chemische Verträglichkeit des Füllgutes gilt als nachgewiesen, wenn die in Nr.1 und Nr. 2 dieser Gefahrgutregel genannten Vorschriften berücksichtigt wurden, dem namentlich genannten Stoff in Spalte 5 der Assimilierungsliste eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert ist und die Bauart für diese Standardflüssigkeit(en) zugelassen ist.
  7. Die chemische Verträglichkeit des Füllgutes gilt gleichfalls als nachgewiesen, wenn die in Nr.1 und Nr. 2 dieser Gefahrgutregel genannten Vorschriften berücksichtigt wurden, dem namentlich genannten Stoff in Spalte 5 der Assimilierungsliste die Standardflüssigkeit

Hinweis:

Wenn beim Schritt c) des obigen Assimilierungsverfahrens in der Assimilierungsliste unter der betreffenden UN-Nummer und Verpackungsgruppe keine Zeile mit dem namentlich genannten Stoff bzw. der namentlich genannten Stoffgruppe zu finden ist, kann, wenn vorhanden, die zutreffende Zeile der Einzel- oder Sammeleintragung der betreffenden UN-Nummer und Verpackungsgruppe ausgewählt werden.

Beispiel: 3-Methyl-1-hepten ist unter den Einträgen der UN-Nummer 1216 in der Assimilierungsliste nicht als namentlich genanntes Isomer aufgeführt. In diesem Fall kann die Zeile mit der Benennung Isooctene ausgewählt werden, wenn die Eigenschaften dieses Stoffes mit den Kriterien der Klasse 3, Klassifizierungscode F1 und Verpackungsgruppe II übereinstimmen. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Beschreibung in dieser Zeile "Isomerengemisch" ignoriert werden.

Abbildung 1: Ablaufschema für die Assimilierung von Stoffen zu Standardflüssigkeiten

4 Wässrige Lösungen (entspricht weitgehend dem Text von Absatz 4.1.1.19.4 des ADR/RID)

Wässerige Lösungen von Stoffen oder Stoffgruppen, die nach Nr. 3 dieser Gefahrgutregel einer oder mehreren Standardflüssigkeiten assimiliert sind, können ebenfalls dieser (diesen) Standardflüssigkeit(en) assimiliert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

  1. die wässerige Lösung kann gemäß den Kriterien des Unterabschnitts 2.1.3.3 des ADR/RID der gleichen UN-Nummer zugeordnet werden wie der in der Assimilierungsliste aufgeführte Stoff und
  2. die wässerige Lösung ist nicht gesondert an anderer Stelle in der Assimilierungsliste aufgeführt und
  3. es findet keine chemische Reaktion zwischen dem gefährlichen Stoff und dem Lösungsmittel Wasser statt.

Beispiel: Wässerige Lösungen von UN 1120 tert-Butanol:

5 Regel für Sammeleintragungen (entspricht weitgehend dem Text von Absatz 4.1.1.19.5 des ADR/RID)

Bei der Assimilierung von Füllgütern, bei denen in Spalte 5 der Assimilierungsliste der Wortlaut "Regel für Sammeleintragungen" aufgeführt ist, müssen die folgenden Schritte und Bedingungen eingehalten werden (siehe auch Ablaufschema in Abbildung 2):

  1. Führe das Assimilierungsverfahren für jeden einzelnen gefährlichen Bestandteil (z.B auch spannungsrissauslösende und/oder anquellende Bestandteile, die Nichtgefahrgut sind) der Lösung, Mischung oder Zubereitung nach Nr. 3 dieser Gefahrgutregel unter Beachtung der Vorbedingungen in Nr. 2 durch. Bei Gattungseintragungen können dabei diejenigen Bestandteile vernachlässigt werden, von denen bekannt ist, dass sie keine Schädigungswirkung gegenüber Polyethylen haben (z.B. feste Pigmente in UN 1263 FARBE oder FARBZUBEHÖRSTOFFE).
  2. Sind alle gefährlichen Bestandteil, auch die Nichtgefahrgut sind, berücksichtigt/abgedeckt ?
  3. Eine Lösung, Mischung oder Zubereitung kann keiner Standardflüssigkeit assimiliert werden, wenn

    (i) die UN-Nummer und Verpackungsgruppe einer oder mehrerer der gefährlichen Bestandteile nicht in der Assimilierungsliste enthalten ist oder

    (ii) in Spalte 5 der Assimilierungsliste der Wortlaut "Regel für Sammeleintragungen" für einen oder mehrere gefährlichen Bestandteile angegeben ist oder

    (iii) (mit Ausnahme von Lösungen, Mischungen und Zubereitungen, die in der Assimilierungsliste namentlich genannt sind) einer oder mehrere der gefährlichen Bestandteile bzw. die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst andere als die in Buchstabe c) aufgezählten Klassifizierungscodes hat/haben.

  4. Das Assimilierungsverfahren kann für chemisch stabile Lösungen, Mischungen oder Zubereitungen fortgesetzt werden, wenn alle gefährlichen Bestandteile (auch spannungsrissauslösende und anquellende Bestandteile, die Nichtgefahrgut sind) in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und einer Standardflüssigkeit oder einer Kombination davon assimiliert sind, und

    (i) die Klassifizierungscodes der gefährlichen Bestandteile den gleichen Klassifizierungscode wie die Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst haben; oder

    (ii) die Klassifizierungscodes der gefährlichen Bestandteile und der Klassifizierungscode der Lösung, Mischung oder Zubereitung in der folgenden Aufzählung enthalten sind: F1, FT1, FT2, FC, FTC, D, T1, T3, T4, T6, TF1, TF2, TC1, TC3, C1, C3, C5, C7, C9, CF1, CT1 oder M7.

  5. Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungscodes sowie der Klassifizierungscode der Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst der Bedingung von Buchstabe c) entspricht, und alle gefährlichen Bestandteile in Spalte 5 der gleichen Standardflüssigkeit bzw. der gleichen Kombination von Standardflüssigkeiten assimiliert sind, gilt die chemische Verträglichkeit der Lösung, Mischung oder Zubereitung als nachgewiesen, wenn Nr. 1 und Nr. 2 dieser Gefahrgutregel berücksichtigt wurden.
  6. Wenn alle gefährlichen Bestandteile in der Assimilierungsliste aufgeführt sind und deren Klassifizierungscodes sowie der Klassifizierungscode der Lösung, Mischung oder Zubereitung selbst der Bedingung von Buchstabe c) entspricht, aber verschiedene Standardflüssigkeiten in Spalte 5 aufgeführt sind, gilt die chemische Verträglichkeit der Lösung, Mischung oder Zubereitung nur für die nachfolgend aufgeführten Kombinationen von Standardflüssigkeiten als nachgewiesen, wenn Nr. 1 und Nr. 2 dieser Gefahrgutregel berücksichtigt wurden:

    (i) Wasser/Salpetersäure, mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1, die der Standardflüssigkeit "Wasser" zugeordnet sind,

    (ii) Wasser/Netzmittellösung,

    (iii) Wasser/Essigsäure,

    (iv) Wasser/Kohlenwasserstoffgemisch,

    (v) Wasser/n-Butylacetat - mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung.

    (vi) Essigsäure / Netzmittellösung

  7. Im Rahmen dieser Regel gilt die chemische Verträglichkeit für andere Kombinationen von Standardflüssigkeiten als die in Buchstabe e) genannten sowie für die in Buchstabe b) genannten Fälle als nicht nachgewiesen. Die chemische Verträglichkeit ist dann auf anderem Wege zu prüfen (siehe Nr. 3 d) bzw. Nr.1 dieser Gefahrgutregel).

Beispiel 1: Mischung aus UN 1940 THIOGLYCOLSÄURE (50 %) und UN 2531 METHACRYLSÄURE, STABILISIERT (50 %); Klassifizierung der Mischung: UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Beispiel 2: Mischung aus UN 1793 ISOPROPYLPHOSPHAT (50 %) und UN 1803 PHENOLSULFONSÄURE, FLÜSSIG (50 %); Klassifizierung der Mischung als UN 3265 ÄTZENDER SAURER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.

Abbildung 2: Ablaufschema für die "Regel für Sammeleintragungen"


Zulässige Kombinationen von Standardflüssigkeiten:
  • Wasser/ Salpetersäure 55%, mit Ausnahme von anorganischen Säuren mit dem Klassifizierungscode C1, die der Standardflüssigkeit "Wasser" zugeordnet sind
  • Wasser/Netzmittellösung
  • Wasser/ Essigsäure
  • Wasser/ Kohlenwasserstoffgemisch
  • Wasser/ n-Butylacetat - mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
  • Essigsäure/Netzmittellösung

Die BAM GGR 004 enthält folgende Anhänge

.

Assimilierungsliste (fortgeführt)
(entspricht Absatz 4.1.1.21.6 des ADR/RID + neue Stoffgemische)
Anhang 1

In der folgenden Tabelle (Assimilierungsliste) sind die gefährlichen flüssigen Stoffe UN-numerischer Ordnung aufgeführt. In der Regel behandelt jede Zeile der Assimilierungsliste einen Stoff bzw. eine Einzel- oder Sammeleintragung, der/die einer bestimmten UN-Nummer zugeordnet ist. Jedoch können mehrere aufeinander folgende Zeilen für dieselbe UN-Nummer verwendet werden, wenn Stoffe, die zur selben UN-Nummer gehören, unterschiedliche Stoffnamen (z.B. einzelne Isomere einer Stoffgruppe), unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben. In diesen Fällen ist die Einzeleintragung oder Sammeleintragung innerhalb der jeweiligen Verpackungsgruppe als letzte dieser Folge von Zeilen aufgeführt.

Die Spalten 1 bis 4 der folgenden Tabelle (Assimilierungsliste), die ähnlich wie die Tabelle A des Kapitels 3.2 des ADR/RID aufgebaut ist, werden zur Identifizierung des Stoffes für die Zwecke dieser Gefahrgutregel genutzt. Die letzte Spalte bezeichnet die Standardflüssigkeit(en), zu der (denen) der Stoff assimiliert werden kann.

Erläuterungen zu den einzelnen Spalten:

Spalte 1UN-Nr.
Diese Spalte enthält die UN-Nummer
  • des gefährlichen Stoffs, wenn dem Stoff eine eigene spezifische UN-Nummer zugeordnet ist, oder
  • der Sammeleintragung, welcher die nicht namentlich genannten Stoffe gemäß den Kriterien des Teils 2 des ADR/RID ("Entscheidungsbäume") zugeordnet wurden.
Spalte 2aoffizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung
Diese Spalte enthält die Benennung des Stoffes, die Benennung der Einzeleintragung, die verschiedene Isomere abdecken kann, oder die Benennung der Sammeleintragung des ADR/RID selbst.

Die angegebene Benennung kann von der offiziellen Benennung für die Beförderung gemäß ADR/RID abweichen.

Spalte 2bBeschreibung
Diese Spalte enthält beschreibenden Text zur Erläuterung des Anwendungsbereichs der Eintragung für den Fall, dass die Klassifizierung, die Beförderungsbedingungen und/oder die chemische Verträglichkeit des Stoffes unterschiedlich sind.
Spalte 3aKlasse
Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse des ADR/RID, unter deren Begriff der gefährliche Stoff fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 des ADR/RID zugeordnet.
Spalte 3bKlassifizierungscode
Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes entsprechend der Verfahren und Kriterien des Teils 2 des ADR/RID.
Spalte 4Verpackungsgruppe
Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff auf der Grundlage der Verfahren und Kriterien des Teils 2 des ADR/RID zugeordnet ist (sind). Bestimmte Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet.
Spalte 5Standardflüssigkeit
Diese Spalte enthält entweder eine Standardflüssigkeit oder eine Kombination von Standardflüssigkeiten, die dem Stoff assimiliert werden kann, oder verweist auf die "Regel für Sammeleintragungen" nach Nr. 5 dieser Gefahrgutregel.

Tabelle (Assimilierungsliste)

UN- Nr. (1)offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung (2a)Beschreibung (2b)Klasse (3a)Klassifizierungscode (3b)Verpackungsgruppe (4)Standardflüssigkeit (5)
1090Aceton3F1IIKohlenwasserstoffgemisch

Bem.: nur dann anwendbar, wenn nachgewiesen ist, dass die Permeation des Stoffes aus dem vorgesehenen Versandstück ein annehmbares Niveau hat

1093Acrylnitril, stabilisiert3FT1In-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1104n-Amylacetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1104sec-Amylacetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1104IsoamylacetatGemisch von 2- und 3- Methylbutylacetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1104Isoamylacetatrein3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1104AmylacetateIsomerengemisch3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
11052-Methyl-2-butanol3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1105Pentanolesynthetisches Isomerengemisch, Flammpunkt unter 23 °C3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1105n-Pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
11052-Pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
11053-Pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1105Isoamylalkoholmit Anteilen von 2,2-Dimethyl-1-propanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
11052-Methyl-1-butanoloptisch aktiver Gärungsamylalkohol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
11053-Methyl-1-butanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
11053-Methyl-2-butanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1105Pentanoleprimär, Gemisch von 1-Pentanol und 2-Methyl-1-butanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1105Pentanolesynthetisches Isomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1106n-Amylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
11062,2-Dimethyl-1-propylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
11062-Methyl-2-butylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
11062-Methylbutylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
11063-Methylbutylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
11063-Pentylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1106AmylamineIsomerengemisch, Flammpunkt unter 23 °C3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1106sec-Amylamin3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1106AmylamineIsomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1109n-Amylformiat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1109Isoamylformiat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1109AmylformiateIsomerengemisch3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1120sec-Butanol3F1IIEssigsäure
1120tert-Butanol3F1IIEssigsäure
1120ButanoleIsomerengemisch, Flammpunkt unter 23 °C3F1IIEssigsäure
1120n-Butanol3F1IIIEssigsäure
1120sec-ButanolFlammpunkt von 23 °C bis 35 °C3F1IIIEssigsäure
1120ButanoleIsomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIEssigsäure
1123sec-Butylacetat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1123tert-Butylacetat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1123ButylacetateIsomerengemisch, Flammpunkt unter 23 °C3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1123n-Butylacetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1123ButylacetateIsomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1125n-Butylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1128n-Butylformiat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1129Butyraldehyd3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1133Klebstoffe mit entzündbarem flüssigem StoffSiedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1133Klebstoffe mit entzündbarem flüssigem StoffDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1133Klebstoffe mit entzündbarem flüssigem StoffFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1133Klebstoffe mit entzündbarem flüssigem Stoffmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1133Klebstoffe mit entzündbarem flüssigem Stoffmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1133Klebstoffe mit entzündbarem flüssigem Stoffmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1139Schutzanstrichlösung (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1145Cyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1146Cyclopentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1153Ethylenglycoldiethylether3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
1154Diethylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1158Diisopropylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1160Dimethylamin, wässerige Lösung3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1165Dioxan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1169Extrakte, aromatisch, flüssigSiedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1169Extrakte, aromatisch, flüssigDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1169Extrakte, aromatisch, flüssigDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1169Extrakte, aromatisch, flüssigFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1169Extrakte, aromatisch, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1169Extrakte, aromatisch, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1169Extrakte, aromatisch, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1170Ethanol (Ethylalkohol)3F1IIEssigsäure
1170Ethanol, Lösung (Ethylal- kohol, Lösung)wässerige Lösung, Flammpunkt unter 23 °C3F1IIEssigsäure
1170Ethanol (Ethylalkohol)wässerige Lösung mit mehr als 24% Vol.-% Alkohol, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIEssigsäure
1171Ethylenglycolmonoethylether3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
1172Ethylenglycolmonoethyletheracetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
1173Ethylacetat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
11772-Ethylbutylacetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
11782-Ethylbutyraldehyd3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1180Ethylbutyrat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1188Ethylenglycolmonomethylether3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
1189Ethylenglycolmonomethyletheracetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
1190Ethylformiat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1191n-Octylaldehyd (Octaldehyd, Octanal, Caprylaldehyd)3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
11912-Ethylhexaldehyd3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
11913-Ethylhexaldehyd3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1191EthylhexaldehydeIsomerengemisch3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1191Octylaldehyde (Octaldehyde)Isomerengemisch3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1192Ethyllactat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1195Ethylpropionat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1197Extrakte, Geschmackstoffe, flüssigSiedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1197Extrakte, Geschmackstoffe, flüssigDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1197Extrakte, Geschmackstoffe, flüssigDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1197Extrakte, Geschmackstoffe, flüssigFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1197Extrakte, Geschmackstoffe, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1197Extrakte, Geschmackstoffe, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1197Extrakte, Geschmackstoffe, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1198Formaldehydwässerige Lösung, entzündbar, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3FCIIIEssigsäure
1202Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl, leichtFlammpunkt höchstens 60 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1202Dieselkraftstoffder Norm EN 590:2004 entsprechend3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1202Gasöl oder Heizöl, leichtmit einem Flammpunkt gemäß EN 590:20043F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1202Dieselkraftstoff oder Gasöl oder Heizöl, leicht)Flammpunkt über 60 °C bis einschließlich 100 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1203Benzin oder OttokraftstoffSuper Plus EN 228, unverbleit3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1203Benzin oder OttokraftstoffSuper EN 228, unverbleit3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1203Benzin oder OttokraftstoffNormal EN 228, unverbleit3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1206n-Heptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12062,2-Dimethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12062,3-Dimethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12062,4-Dimethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12062,2,3-Trimethylbutan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12063,3-Dimethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12063-Ethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12062-Methylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12063-Methylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1206HeptaneIsomerengemisch, Flammpunkt unter 23 °C3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1207Hexaldehydn-Hexaldehyd3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1208n-Hexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12082,2-Dimethylbutan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12082-Methylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12083-Methylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1208HexaneIsomerengemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbarSiedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbarDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbarDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbarFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbarmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbarmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1210Druckfarbe, entzündbar oder Druckfarbzubehörstoffe, (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbarmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1212Isobutanol (Isobutylalkohol)3F1IIIEssigsäure
1213Isobutylacetat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1214Isobutylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
12162,3-Dimethyl-2-hexen3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12162,5-Dimethyl-2-hexen3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12162-Ethyl-1-hexen3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12162-Methyl-1-hepten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12162-Methyl-2-hepten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12162,3,4-Trimethyl-1-penten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12163,4,4-Trimethyl-2-penten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1216IsoocteneIsomerengemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1219Isopropanol (Isopropylalkohol)3F1IIEssigsäure
1220Isopropylacetat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1221Isopropylamin3FCIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1223Kerosin3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
12243,3-Dimethyl-2-butanon3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1224Ketone, flüssig, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1224Ketone, flüssig, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1224Ketone, flüssig, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1230Methanol3FT1IIEssigsäure
1230Methanolwässerige Lösung, mit mehr als 50% Methanol3FT1IIEssigsäure
1231Methylacetat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1233Methylamylacetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1235Methylamin, wässerige Lösung3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1237Methylbutyrat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1247Methylmethacrylat, monomer, stabilisiert3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1248Methylpropionat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1262n-Octan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622,2-Dimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622,3-Dimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622,4-Dimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622,5-Dimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12623,3-Dimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12623,4-Dimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1262Isooctan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622-Methyl-3-ethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12623-Methyl-3-ethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622-Methylheptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12623-Methylheptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12624-Methylheptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12623-Ethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622,2,3-Trimethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622,3,3-Trimethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
12622,3,4-Trimethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1262OctaneIsomerengemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schel- lack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schel- lack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1263Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1265n-Pentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1266Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren LösungsmittelnSiedepunkt höchstens 35 C°3F1IRegel für Sammeleintragungen
1266Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren LösungsmittelnDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1266Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren LösungsmittelnDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1266Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren LösungsmittelnFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1266Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmittelnmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1266Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmittelnmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1266Parfümerieerzeugnisse mit entzündbaren Lösungsmittelnmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1268Erdöldestillate, n.a.g., oder Erdölprodukte, n.a.g.,Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1268Erdöldestillate, n.a.g. oder Erdölprodukte, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1268SteinkohlenteernaphthaDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1268Erdöldestillate, n.a.g. oder Erdölprodukte, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1268Erdöldestillate, n.a.g. oder Erdölprodukte, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1274n-Propanol (n-Propylalkohol)rein3F1IIEssigsäure
1274n-Propanol (n-Propylalkohol)technisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIEssigsäure
1275Propionaldehyd3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1276n-Propylacetat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1277Propylaminn-Propylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1281Isopropylformiat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1281n-Propylformiat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1281PropylformiateIsomerengemisch3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1282Pyridinrein3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1282Pyridintechnisch, mit Beimengungen von Methylpyridinen3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1286HarzölSiedepunkt höchstens 35 C°3F1IRegel für Sammeleintragungen
1286HarzölDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1286HarzölDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1286HarzölFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1286Harzölmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1286Harzölmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1286Harzölmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1287GummilösungSiedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1287GummilösungDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1287GummilösungDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1287GummilösungFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1287Gummilösungmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1286Gummilösungmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1286Gummilösungmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1296Triethylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1297Trimethylamin, wässerige Lösungmit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin3FCIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1297Trimethylamin, wässerige Lösungmit höchstens 50 Masse-% Trimethylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1297Trimethylamin, wässerige Lösungmit höchstens 50 Mas- se-% Trimethylamin3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1301Vinylacetat, stabilisiert3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1306Holzschutzmittel, flüssigDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1306Holzschutzmittel, flüssigDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1306Holzschutzmittel, flüssigFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1306Holzschutzmittel, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1306Holzschutzmittel, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1306Holzschutzmittel, flüssigmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1547Anilin6.1T1IIEssigsäure
15902,3-Dichloranilinflüssig6.1T1IIEssigsäure
15902,6-Dichloranilinflüssig6.1T1IIEssigsäure
1590Dichloraniline, flüssigIsomerengemisch6.1T1IIEssigsäure
1602Farbstoff, flüssig, giftig, n.a.g. oder Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, giftig, n.a.g.sehr giftig, Flammpunkt größer als 60 °C6.1T1IRegel für Sammeleintragungen
1602Farbstoff, flüssig, giftig, n.a.g. oder Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, giftig, n.a.g.giftig, Flammpunkt größer als 60 °C6.1T1IIRegel für Sammeleintragungen
1602Farbstoff, flüssig, giftig, n.a.g. oder Farbstoffzwischenprodukt, flüssig, giftig, n.a.g.schwach giftig, Flammpunkt größer als 60 °C6.1T1IIIRegel für Sammeleintragungen
1604Ethylendiamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1715Essigsäureanhydrid8CF1IIEssigsäure
1717Acetylchlorid3FCIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1718Butylphosphat8C3IIINetzmittellösung
1719Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.anorganisch, Flammpunkt größer als 60 °C8C5IIRegel für Sammeleintragungen
1719Hydrogensulfidewässerige Lösung8C5IIIEssigsäure
1719Ätzender alkalischer flüssiger Stoff, n.a.g.anorganisch, Flammpunkt größer als 60 °C8C5IIIRegel für Sammeleintragungen
1730Antimonpentachlorid, flüssigrein8C1IIWasser
1736Benzoylchlorid8C3IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1750Chloressigsäure, Lösungwässerige Lösung6.1TC1IIEssigsäure
1750Chloressigsäure, LösungMischungen von Mono- und Dichloressigsäure6.1TC1IIEssigsäure
1752Chloracetylchlorid6.1TC1In-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1755Chromsäure, Lösungwässerige Lösung mit höchstens 30 % Chromsäure, ätzend8C1IISalpetersäure
1755Chromsäure, Lösungwässerige Lösung mit höchstens 30 % Chromsäure, schwach ätzend8C1IIISalpetersäure
1760Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.Flammpunkt größer als 60 °C, stark ätzend8C9IRegel für Sammeleintragungen
1760Cyanamidwässerige Lösung mit höchstens 50% Cyanamid8C9IIWasser
1760O,O-Diethyl-dithiophosphorsäure8C9IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1760O,O-Diisopropyl-dithiophosphorsäure8C9IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1760O,O-Di-n-propyl-dithiophosphorsäure8C9IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1760Gemisch aus Phosphorsäure, Lösung, Essigsäure, Lösung und Alkoholenwässerige Lösung, ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C, Alkohole: nur Ethanol, n-Propanol oder Isopropanol8C9IINetzmittellösung
1760Gemisch aus Salpetersäure und Essigsäure, Lösungwässerige Lösung, ätzend, mit höchstens 5 % Salpetersäure und höchstens 5 % Essigsäure8C9IINetzmittellösung + Salpetersäure
1760Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.Flammpunkt größer als 60 °C, ätzend8C9IIRegel für Sammeleintragungen
1760Gemisch aus Phosphorsäure, Lösung, Essigsäure, Lösung und Alkoholenwässerige Lösung, schwach ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C, Alkohole: nur Ethanol, n-Propanol oder Isopropanol8C9IIINetzmittellösung
1760Gemisch aus Salpetersäure und Essigsäure Lösungwässerige Lösung, schwach ätzend, mit höchstens 5 % Salpetersäure und höchstens 5 % Essigsäure8C9IIINetzmittellösung + Salpetsäure
1760Ätzender flüssiger Stoff, n.a.g.Flammpunkt größer als 60 °C, schwach ätzend8C9IIIRegel für Sammeleintragungen
1761Kupferethylendiamin, Lösungwässerige Lösung, ätzend8CT1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1761Kupferethylendiamin, Lösungwässerige Lösung, schwach ätzend8CT1IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1764Dichloressigsäure8C3IIEssigsäure
1775Fluorborsäurewässerige Lösung mit höchstens 50% Fluorborsäure8C1IIWasser
1778Fluorkieselsäure8C1IIWasser
1779Ameisensäuremit mehr als 85 Masse-% Säure8C3IIEssigsäure
1783Hexamethylendiamin, Lösungwässerige Lösung, ätzend8C7IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1783Hexamethylendiamin, Lösungwässerige Lösung, schwach ätzend8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
1787Iodwasserstoffsäurewässerige Lösung, ätzend8C1IIWasser
1787Iodwasserstoffsäurewässerige Lösung, schwach ätzend8C1IIIWasser
1788Bromwasserstoffsäure40%-ige wässerige Lösung8C1IIWasser
1788Bromwasserstoffsäure48%-ige wässerige Lösung8C1IIWasser
1788Bromwasserstoffsäure62%-ige wässerige Lösung8C1IIWasser
1788Bromwasserstoffsäurewässerige Lösung, ätzend8C1IIWasser
1788Bromwasserstoffsäurewässerige Lösung, schwach ätzend8C1IIIWasser
1789Chlorwasserstoffsäurehöchstens 38%-ige wässerige Lösung, ätzend8C1IIWasser
1789Chlorwasserstoffsäurewässerige Lösung, schwach ätzend8C1IIIWasser
1790Fluorwasserstoffsäuremit höchstens 60% Fluorwasserstoff8CT1IIWasser Verwendungsdauer: nicht mehr als 2 Jahre
1791Kaliumhypochloritwässerige Lösung, ätzend8C9IISalpetersäure*
1791Natriumhypochloritwässerige Lösung, ätzend8C9IISalpetersäure*
1791Hypochloritlösungwässerige Lösungen, ätzend, handelsüblich mit Netzmitteln8C9IISalpetersäure und Netzmittellösung*
1791Hypochloritlösungwässerige Lösungen, ätzend8C9IISalpetersäure*
1791Kaliumhypochloritwässerige Lösung, schwach ätzend8C9IIISalpetersäure*
1791Natriumhypochloritwässerige Lösung, schwach ätzend8C9IIISalpetersäure*
1791Hypochloritlösungwässerige Lösungen, schwach ätzend, handelsüblich mit Netzmitteln8C9IIISalpetersäure und Netzmittellösung*
1791Hypochloritlösungwässerige Lösungen, schwach ätzend8C9IIISalpetersäure
1793Isopropylphosphat8C3IIINetzmittellösung
1802Perchlorsäurewässerige Lösung mit höchstens 50 Masse-% Säure8CO1IIWasser
1803para-Phenolsulphonsäure65%-ige wässerige Lösung8C3IIWasser
1803Phenolsulfonsäure, flüssigIsomerengemisch8C3IIWasser
1805Phosphorsäure, Lösungwässerige Lösung8C1IIIWasser
1814Kaliumhydroxidlösungwässerige Lösung, ätzend8C5IIWasser
1814Kaliumhydroxidlösungwässerige Lösung, schwach ätzend8C5IIIWasser
1824Natriumhydroxidlösungwässerige Lösung, ätzend8C5IIWasser
1824Natriumhydroxidlösungwässerige Lösung, schwach ätzend8C5IIIWasser
1830Schwefelsäuremit mehr als 51% Säure8C1IIWasser
1832Schwefelsäure, gebrauchtchemisch stabil8C1IIWasser
1833Schwefelige Säure8C1IIWasser
1835Tetramethylammonium- hydroxid, Lösungwässerige Lösung, Flammpunkt größer als 60 °C8C7IIWasser
1840Zinkchlorid, Lösungwässerige Lösung8C1IIIWasser
1848Propionsäuremit mindestens 10 % und weniger als 90 Masse-% Säure8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1862Ethylcrotonat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1863DüsenkraftstoffSiedepunkt höchstens 35 °C3F1IKohlenwasserstoffgemisch
1863DüsenkraftstoffDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1863DüsenkraftstoffDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
1863DüsenkraftstoffFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1866Harzlösung, entzündbarSiedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1866Harzlösung, entzündbarDampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1866Harzlösung, entzündbarDampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1866Harzlösung, entzündbarFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1866Harzlösung, entzündbarmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1866Harzlösung, entzündbarmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1866Harzlösung, entzündbarmit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1902Diisooctylphosphat8C3IIINetzmittellösung
1906Abfallschwefelsäure8C1IISalpetersäure
1908Natriumchloritwässerige Lösung, ätzend8C9IIEssigsäure
1908Chloritlösungwässerige Lösungen, ätzend8C9IIEssigsäure
1908Natriumchloritwässerige Lösung, schwach ätzend8C9IIIEssigsäure
1908Chloritlösungwässerige Lösungen, schwach ätzend8C9IIIEssigsäure
1914Butylpropionate3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1915Cyclohexanon3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1917Ethylacrylat, stabilisiert3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1919Methylacrylat, stabilisiert3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1920n-Nonan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19202,3-Dimethylheptan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19202,5-Dimethylheptan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19203,4-Dimethylheptan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19203,5-Dimethylheptan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19204-Ethylheptan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19203-Ethyl-2-methylhexan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19203-Ethyl-3-methylhexan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19203-Ethyl-4-methylhexan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19202-Methyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19203-Methyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19204-Methyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19202,3,3-Trimethylhexan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19202,3,4-Trimethylhexan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
19203,3,4-Trimethylhexan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1920NonaneIsomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1935Cyanid, Lösung, n.a.g.anorganisch, sehr giftig6.1T4IWasser
1935Cyanid, Lösung, n.a.g.anorganisch, giftig6.1T4IIWasser
1935Cyanid, Lösung, n.a.g.anorganisch, schwach giftig6.1T4IIIWasser
1940Thioglycolsäure8C3IIEssigsäure
1986Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g.3FT1IRegel für Sammeleintragungen
1986Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g.3FT1IIRegel für Sammeleintragungen
1986Alkohole, entzündbar, giftig, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C, schwach giftig3FT1IIIRegel für Sammeleintragungen
1987Alkohole, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1987Alkohole, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1987Cyclohexanoltechnisch rein3F1IIIEssigsäure
1987Alkohole, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1988Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g.3FT1IRegel für Sammeleintragungen
1988Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g.3FT1IIRegel für Sammeleintragungen
1988Aldehyde, entzündbar, giftig, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C, schwach giftig3FT1IIIRegel für Sammeleintragungen
1989Aldehyde, n.a.g.Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1989Aldehyde, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1989Aldehyde, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1989Aldehyde, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1992Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.3FT1IRegel für Sammeleintragungen
1992Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.3FT1IIRegel für Sammeleintragungen
19922,6-cis-Dimethylmorpholin3FT1IIIKohlenwasserstoffgemisch
1992Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C, schwach giftig3FT1IIIRegel für Sammeleintragungen
1993Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
1993Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa,3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1993Propionsäurevinylester3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1993Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
1993(1-Methoxy-2-propyl)-acetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
1993Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1993Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1993Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
1993Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g.mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
2014Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungmit mindestens 20%, aber höchstens 60% Wasserstoffperoxid (Stabilisierung nach Bedarf)5.1OC1IISalpetersäure
2022Cresylsäureflüssig - Gemisch aus Kresolen, Xylenolen, höheren Methylphenolen6.1TC1IIEssigsäure
2030Hydrazinhydratwässerige Lösung mit 64 Masse-% Hydrazin8CT1IIWasser
2030Hydrazin, wässerige Lösungmit mehr als 37 Masse-% aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin, ätzend8CT1IIWasser
2030Hydrazin, wässerige Lösungmit mehr als 37 Masse-% aber höchstens 64 Masse-% Hydrazin, schwach ätzend8CT1IIIWasser
2031Salpetersäureandere als rotrauchende, mit höchstens 55% Säure8CO1IISalpetersäure
2045Isobutyraldehyd (Isobutylaldehyd)3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2050Diisobutylen, isomere Verbindungen3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2053Methylisobutylcarbinol3F1IIIEssigsäure
2054Morpholin3CF1IKohlenwasserstoffgemisch
2057TripropylenFlammpunkt unter 23 °C3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2057TripropylenFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
20582,2-Dimethylpropanal3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2058Isovaleraldehyd3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
20582-Methylbutanal3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2058n-Valeraldehyd3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2058ValeraldehydIsomerengemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2059Nitrocellulose, Lösung, entzündbarmit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose, Siedepunkt höchstens 35 °C3DIRegel für Sammeleintragungen: Abweichend vom normalen Verfahren darf diese Regel auf alle Lösungsmittel des Klassifizierungscodes F1 angewandt werden
2059Nitrocellulose, Lösung, entzündbarmit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose, Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa3DIIRegel für Sammeleintragungen: Abweichend vom normalen Verfahren darf diese Regel auf alle Lösungsmittel des Klassifizierungscodes F1 angewandt werden
2059Nitrocellulose, Lösung, entzündbarmit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3DIIRegel für Sammeleintragungen: Abweichend vom normalen Verfahren darf diese Regel auf alle Lösungsmittel des Klassifizierungscodes F1 angewandt werden
2059Nitrocellulose, Lösung, entzündbarmit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3DIIIRegel für Sammeleintragungen: Abweichend vom normalen Verfahren darf diese Regel auf alle Lösungsmittel des Klassifizierungscodes F1 angewandt werden
2075Chloral, wasserfrei, stabilisiert6.1T1IINetzmittellösung
2076meta-Cresolflüssig6.1TC1IIEssigsäure
2076ortho-Cresolflüssig6.1TC1IIEssigsäure
2076para-Cresolflüssig6.1TC1IIEssigsäure
2076Cresole, flüssigIsomerengemisch,6.1TC1IIEssigsäure
2078Toluylendiisocyanatflüssig6.1T1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2079Diethylentriamin8C7IIKohlenwasserstoffgemisch
2209Formaldehydlösungwässerige Lösung mit 37% Formaldehyd, Methanolgehalt 8 bis 10 %8C9IIIEssigsäure
2209Formaldehydlösungwässerige Lösung mit mindestens 25 % Formaldehyd8C9IIIWasser
2218Acrylsäure, stabilisiert8CF1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2227n-Butylmethacrylat, stabilisiert3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2235para-Chlorbenzylchloridflüssig6.1T2IIIKohlenwasserstoffgemisch
2235Chlorbenzylchloride, flüssig6.1T2IIIKohlenwasserstoffgemisch
2241Cycloheptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2242Cyclohepten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2243Cyclohexylacetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2244Cyclopentanol3F1IIIEssigsäure
2245Cyclopentanon3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2247n-Decan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2248Di-nbutylamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch
22581,2-Propylendiamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2259Triethylentetramin8C7IIWasser
2260Tripropylamin3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
22631,1-Dimethylcyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2263cis-1,2-Dimethylcyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2263trans-1,2-Dimethylcyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
22631,2-Dimethylcyclohexancis/trans-Gemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2263cis-1,3-Dimethylcyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2263trans-1,3-Dimethylcyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
22631,3-Dimethylcyclohexancis/trans-Gemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2263cis-1,4-Dimethylcyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2263trans-1,4-Dimethylcyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
22631,4-Dimethylcyclohexancis/trans-Gemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2263DimethylcyclohexaneIsomerengemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2264N,N-Dimethylcyclohexylamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2265N,N-Dimethylformamid3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2266Dimethyl-N-propylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
22693,3'-Iminobispropylamin8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2270Ethylamin, wässerige Lösungmit mindestens 50 Masse-% und höchstens 70 Masse-% Ethylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
22752-Ethylbutanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22762-Ethylhexylamin3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2277Ethylmethacrylat, stabilisiert3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2278n-Hepten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2282n-Hexanoltechnisch3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22822-Hexanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22823-Hexanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22822,3-Dimethyl-2-butanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22823,3-Dimethyl-1-butanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22823,3-Dimethyl-2-butanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22822-Methyl-1-pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte
22822-Methyl-3-pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22823-Methyl-1-pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22823-Methyl-2-pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22823-Methyl-3-pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
22824-Methyl-1-pentanol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2282HexanoleIsomerengemisch3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2283Isobutylmethacrylat, stabilisiert3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2286Pentamethylheptan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2287Isoheptenereine Isomere und Isomerengemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2288Isohexenereine Isomere und Isomerengemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2289Isophorondiamin8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
22934-Methoxy- 4-methylpentan-2-on3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2296Methylcyclohexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
22972-Methylcyclohexanon3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
22973-Methylcyclohexanon3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
22974-Methylcyclohexanon3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2297MethylcyclohexanoneIsomerengemisch3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2298Methylcyclopentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
23025-Methylhexan-2-on3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2308Nitrosylschwefelsäure, flüssig8C1IIWasser
2309Octadienereine Isomere und Isomerengemisch3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2313alpha-Picolin3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2313beta-Picolin3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2313gamma-Picolin3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2313PicolineIsomerengemisch3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2317Natriumkupfer(I)cyanid, Lösungwässerige Lösung6.1T4IWasser
2320Tetraethylenpentamin8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2324TriisobutylenGemisch von C12- Monoolefinen, Flammpunkt von 23°C bis 60°C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2326Trimethylcyclohexylamin8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
23272,2,4-Trimethylhexamethylendiamin8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2327TrimethylhexamethylendiamineIsomerengemisch8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2330Undecan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2336Allylformiat3FT1In-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2348Butylacrylate, stabilisiert3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2357CyclohexylaminFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2361Diisobutylamin3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2366Diethylcarbonat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2367alpha-Methylvaleraldehyd3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2370Hex-1-en3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
23721,2-Di-(dimethylamino)- ethan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
23791,3-Dimethylbutylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2383Dipropylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2385Ethylisobutyrat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2393Isobutylformiat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2394IsobutylpropionatFlammpunkt von 23 ° bis 60 °C3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2396Methacrylaldehyd, stabilisiert3FT1IIKohlenwasserstoffgemisch
2400Methylisovalerat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2401Piperidin8CF1IKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2403Isopropenylacetat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2405Isopropylbutyrat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2406Isopropylisobutyrat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2409Isopropylpropionat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
24101,2,3,6-Tetrahydropyridin3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2427Kaliumchlorat, wässerige Lösungoxidierend wirkend5.1O1IIWasser
2427Kaliumchlorat, wässerige Lösungschwach oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
2428Natriumchlorat, wässerige Lösungoxidierend wirkend5.1O1IIWasser
2428Natriumchlorat, wässerige Lösungschwach oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
2429Calciumchlorat, wässerige Lösungoxidierend wirkend5.1O1IIWasser
2429Calciumchlorat, wässerige Lösungschwach oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
2436Thioessigsäure3F1IIEssigsäure
24572,3-Dimethylbutan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2491Ethanolamin8C7IIINetzmittellösung
2491Ethanolamin, Lösungwässerige Lösung8C7IIINetzmittellösung
2496Propionsäureanhydrid8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2524Ethylorthoformiat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2526Furfurylamin3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2527Isobutylacrylat, stabilisiert3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2528Isobutylisobutyrat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2529Isobuttersäure3FCIIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2531Methacrylsäure, stabilisiert8C3IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2542Tributylamin6.1T1IIKohlenwasserstoffgemisch
25602-Methylpentan-2-ol3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2564Trichloressigsäure, Lösungwässerige Lösung, ätzend8C3IIEssigsäure
2564Trichloressigsäure, Lösungwässerige Lösung, schwach ätzend8C3IIIEssigsäure
2565Dicyclohexylamin8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2571Ethylschwefelsäure8C3IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2571Alkylschwefelsäuren8C3IIRegel für Sammeleintragungen
2580Aluminiumbromid, Lösungwässerige Lösungen8C1IIIWasser
2581Aluminiumchlorid, Lösungwässerige Lösungen8C1IIIWasser
2582Eisen(III)chlorid, Lösungwässerige Lösungen8C1IIIWasser
2584Methansulfonsäureflüssig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure8C1IIWasser
2584Alkylsulfonsäuren, flüssigmit mehr als 5 % freier Schwefelsäure8C1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2584Benzensulfonsäureflüssig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure8C1IIWasser
2584Dodecylbenzensulfonsäureflüssig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure8C1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2584para-Toluensulfonsäureflüssig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure8C1IIWasser
2584Toluensulfonsäurenflüssig, mit mehr als 5 % freier Schwefelsäure8C1IIWasser
2584Arylsulfonsäuren, flüssigmit mehr als 5 % freier Schwefelsäure8C1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2586Methansulfonsäureflüssig, mit höchstens

5 % freier Schwefelsäure

8C1IIIWasser
2586Alkylsulfonsäuren, flüssigmit höchstens 5 % freier Schwefelsäure8C1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2586Benzensulfonsäureflüssig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure8C1IIIWasser
2586Dodecylbenzensulfonsäureflüssig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure8C1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2586para-Toluensulfonsäureflüssig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure8C1IIIWasser
2586Toluensulfonsäurenflüssig, mit höchstens 5 % freier Schwefelsäure8C1IIIWasser
2586Arylsulfonsäuren, flüssigmit höchstens 5 % freier Schwefelsäure8C1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2610Triallylamin3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2614Methallylalkohol3F1IIIEssigsäure
26172-Methylcyclohexanolcis/trans-Gemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIEssigsäure
2617cis-2-MethylcyclohexanolFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIEssigsäure
2617trans-2-MethylcyclohexanolFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIEssigsäure
2617Methylcyclohexanole, entzündbarIsomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIEssigsäure
2619Benzyldimethylamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2620n-Amylbutyrat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2620iso-Amylbutyrat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2620tert-Amylbutyrat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2620Isoamylbutyrat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2620AmylbutyrateIsomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2622GlycidaldehydFlammpunkt unter 23 °C3FT1IIKohlenwasserstoffgemisch
2626Chlorsäurewässerige Lösung mit höchstens 10 % Säure5.1O1IISalpetersäure
2656ChinolinFlammpunkt mehr als 60°C6.1T1IIIWasser
2672Ammoniaklösungin Wasser, relative Dichte zwischen 0,880 und 0,957 bei 15 °C, mit mehr als 10 %, aber höchstens 35 % Ammoniak8C5IIIWasser
2683Ammoniumsulfid, Lösungwässerige Lösung, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CFTIIEssigsäure
26843-Diethylaminopropylamin3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2685N,N-Diethylethylendiamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2693Ammoniumhydrogensulfitwässerige Lösung mit höchstens 42 % Ammoniumhydrogensulfit8C1IIIWasser
2693Calciumhydrogensulfitwässerige Lösung8C1IIIWasser
2693Magnesiumhydrogensulfitwässerige Lösung8C1IIIWasser
2693Kaliumhydrogensulfitwässerige Lösung8C1IIIWasser
2693Natriumhydrogensulfitwässerige Lösung mit höchstens 22 % Natriumhydrogensulfit8C1IIIWasser
2693Zinkhydrogensulfitwässerige Lösung8C1IIIWasser
2693Hydrogensulfite, wässerige Lösung, n.a.g.anorganisch8C1IIIWasser
27072,5-Dimethyl-1,4-dioxan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2707DimethyldioxaneFlammpunkt unter 23 °C3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
27074,4-Dimethyl-1,3-dioxan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
2707DimethyldioxaneFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2733Dimethylaminwässerige Lösung, Flammpunkt unter 23 °C, Siedepunkt höchstens 35 °C, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 3 bar3FCIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733Methylaminwässerige Lösung, Flammpunkt unter 23 °C, Siedepunkt höchstens 35 °C, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 3 bar3FCIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733Trimethylaminwässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-% Trimethylamin, Dampfdruck bei 50 °C höchstens 3 bar3FCIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.Flammpunkt unter 23 °C3FCIRegel für Sammeleintragungen
2733CyclohexylaminFlammpunkt unter 23 °C3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733N,N-Dimethylethylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733N,N-Dimethylisopropylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733N-Ethylbutylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733n-HexylaminFlammpunkt unter 23 °C3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
27333-Methyl-2-butylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.Flammpunkt unter 23 °C3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
27333-DimethylaminopropylaminFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2733Amine, entzündbar, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, entzündbar, ätzend, n.a.g.schwach ätzend, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3FCIIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
27343-Methoxy-1-propanamin8CF1IKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2734Amine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder Polyamine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g.stark ätzend, Flammpunkt höchstens 60 °C8CF1IKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2734Disecbutylamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch
2734Ethylaminwässerige Lösung mit weniger als 50 Masse-% Ethylamin, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2734N-Ethylcyclohexylamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2734n-HexylaminFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
27341,3-Propylendiamin8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2734Amine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g. oder Polyamine, flüssig, ätzend, entzündbar, n.a.g.ätzend, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CF1IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735N-Cyclohexyl- 1,3-propandiamin8C7IKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
27354,4'-Methylenbis-(2-methyl- cyclohexylamin)8C7IKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.Flammpunkt größer als 60 °C8C7IKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735N,N'-Bis-(3-aminopropyl)- ethylendiamin8C7IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735N,N'-Disecbutyl- paraphenylendiamin8C7IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735Dimethylstearylamin8C7IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735N,N-DimethylalkylamineIsomerengemisch von C12- und C14-Alkylen8C7IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder

Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.

Flammpunkt größer als 60 °C8C7IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735BenzylaminFlammpunkt größer als 60 °C8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735N,N-Diisopropylethanolamin8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735Piperazinwässerige Lösung8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2735Amine, flüssig, ätzend, n.a.g. oder Polyamine, flüssig, ätzend, n.a.g.Flammpunkt größer als 60 °C8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2739Buttersäureanhydrid8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2789Eisessig oder Essigsäure, Lösungwässerige Lösung mit mehr als 80 Masse-% Säure8CF1IIEssigsäure
2790Essigsäure, Lösungwässerige Lösung mit mindestens 50 Masse-% und höchstens 80 Masse-% Säure8C3IIEssigsäure
2790Essigsäure, Lösungwässerige Lösung mit mehr als 10 Masse-% und weniger als 50 Masse-% Säure8C3IIIEssigsäure
2796Schwefelsäuremit höchstens 51 % Säure8C1IIWasser
2797Batterieflüssigkeit, alkalischKalium-/Natriumhydroxid, wässerige Lösung8C5IIWasser
2810Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.sehr giftig6.1T1IRegel für Sammeleintragungen
2810Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.giftig6.1T1IIRegel für Sammeleintragungen
28102-Chlor-6-fluorbenzylchloridstabilisiert6.1T1IIIKohlenwasserstoffgemisch
28102-Phenylethanol6.1T1IIIEssigsäure
2810Ethylenglycolmonohexylether6.1T1IIIEssigsäure
2810Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g.schwach giftig6.1T1IIIRegel für Sammeleintragungen
2815N-Aminoethylpiperazin8C7IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2818Ammoniumpolysulfid, Lösungwässerige Lösung, ätzend8CT1IIEssigsäure
2818Ammoniumpolysulfid, Lösungwässerige Lösung, schwach ätzend8CT1IIIEssigsäure
2819Amylphosphat8C3IIINetzmittellösung
2820Buttersäure8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2821Phenol, Lösungwässerige Lösung, giftig, nicht alkalisch6.1T1IIEssigsäure
2821Phenol, Lösungwässerige Lösung, schwach giftig, nicht alkalisch6.1T1IIIEssigsäure
2829Capronsäure8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2837Ammoniumhydrogensulfatwässerige Lösung, ätzend8C1IIWasser
2837Kaliumhydrogensulfatwässerige Lösung, ätzend8C1IIWasser
2837Natriumhydrogensulfatwässerige Lösung, ätzend8C1IIWasser
2837Hydrogensulfate, wässerige Lösungätzend8C1IIWasser
2837Ammoniumhydrogensulfatwässerige Lösung, schwach ätzend8C1IIIWasser
2837Kaliumhydrogensulfatwässerige Lösung, schwach ätzend8C1IIIWasser
2837Natriumhydrogensulfatwässerige Lösung, schwach ätzend8C1IIIWasser
2837Hydrogensulfate, wässerige Lösungschwach ätzend8C1IIIWasser
2838Vinylbutyrat, stabilisiert3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2841Di-n amylamin3FT1IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2850Tetrapropylen (Propylentetramer)C12-Monoolefingemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2873DibutylaminoethanolN,N-Di-nbutylaminoethanol6.1T1IIIEssigsäure
2874Furfurylalkohol6.1T1IIIEssigsäure
2920Ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g.stark ätzend, Flammpunkt höchstens 60 °C8CF1IRegel für Sammeleintragungen
2920O,O-DiethyldithiophosphorsäureFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CF1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2920O,O-DimethyldithiophosphorsäureFlammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CF1IINetzmittellösung
2920Bromwasserstoff33%-ige Lösung in Eisessig8CF1IINetzmittellösung
2920Tetramethylammoniumhydroxidwässerige Lösung, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CF1IIWasser
2920Ätzender flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g.ätzend, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C8CF1IIRegel für Sammeleintragungen
2922Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.stark ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8CT1IRegel für Sammeleintragungen
2922Ammoniumsulfidwässerige Lösung, Flammpunkt größer als 60 °C8CT1IIWasser
2922Cresolewässerige alkalische Lösung8CT1IIEssigsäure
2922Phenolwässerige alkalische Lösung8CT1IIEssigsäure
2922Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.ätzend, giftig, Flammpunkt größer als 60 °C8CT1IIRegel für Sammeleintragungen
2922Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.ätzend, schwach giftig, Flammpunkt größer als 60 °C8CT1IIRegel für Sammeleintragungen
2922Natriumhydrogenfluoridwässerige Lösung8CT1IIIWasser
2922Ätzender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.schwach ätzend, schwach giftig, Flammpunkt größer als 60 °C8CT1IIIRegel für Sammeleintragungen
2924Entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.Flammpunkt unter 23 °C3FCIRegel für Sammeleintragungen
2924Entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.Flammpunkt unter 23 °C3FCIIRegel für Sammeleintragungen
2924Entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C, schwach ätzend3FCIIIRegel für Sammeleintragungen
2927Giftiger organischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.sehr giftig, ätzend oder schwach ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C6.1TC1IRegel für Sammeleintragungen
2927Giftiger organischer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g.Flammpunkt größer als 60 °C6.1TC1IIRegel für Sammeleintragungen
2933Methyl-2-chlorpropionat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2934Isopropyl-2-chlorpropionat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2935Ethyl-2-chlorpropionat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2936Thiomilchsäure6.1T1IIEssigsäure
29412-Fluoranilin6.1T1IIIEssigsäure
29413-Fluoranilin6.1T1IIIEssigsäure
29414-Fluoranilin6.1T1IIIEssigsäure
2941FluoranilineIsomerengemisch6.1T1IIIEssigsäure
2943Tetrahydrofurfurylamin3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
2945N-Methylbutylamin3FCIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
29462-Amino-5-diethylaminopentan6.1T1IIIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
2947Isopropylchloroacetat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
2984Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungmit mindestens 8 %, aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid, (Stabilisierung nach Bedarf)5.1O1IIISalpetersäure
3056n-Heptaldehyd3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
3065Alkoholische Getränkemit mehr als 70 Vol.-% Alkohol3F1IIEssigsäure
3065Alkoholische Getränkemit mehr als 24 Vol.-% und höchstens 70 Vol.-% Alkohol3F1IIIEssigsäure
3066Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C9IIRegel für Sammeleintragungen
3066Farbe (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)schwach ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C9IIIRegel für Sammeleintragungen
3079Methacrylnitril, stabilisiert3FT1In-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3082sec-Alkohol (C6-C17)-poly- (3-6)ethoxylat9M6IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
3082Alkohol(C12-C15)-poly(1-6)ethoxylat9M6IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
3082Alkohol(C13-C15)-poly(1-6)ethoxylat9M6IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
3082Cresyldiphenylphosphat9M6IIINetzmittellösung
3082Decylacrylat9M6IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
3082Di-nbutylphthalat9M6IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
3082Diisobutylphthalat9M6IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch
3082Flugturbinenkraftstoff JP-5Flammpunkt größer als 60 °C9M6IIIKohlenwasserstoffgemisch
3082Flugturbinenkraftstoff JP-7Flammpunkt größer als 60 °C9M6IIIKohlenwasserstoffgemisch
3082Isodecyldiphenylphosphat9M6IIINetzmittellösung
3082Kohlenwasserstoffeflüssig, Flammpunkt größer als 60 °C, umweltgefährdend9M6IIIRegel für Sammeleintragungen
3082Kreosot aus HolzteerFlammpunkt größer als 60 °C9M6IIIKohlenwasserstoffgemisch
3082Kreosot aus SteinkohlenteerFlammpunkt größer als 60 °C9M6IIIKohlenwasserstoffgemisch
3082MethylnaphthalineIsomerengemisch, flüssig9M6IIIKohlenwasserstoffgemisch
3082SteinkohlenteerFlammpunkt größer als 60 °C9M6IIIKohlenwasserstoffgemisch
3082SteinkohlenteernaphthaFlammpunkt größer als 60 °C9M6IIIKohlenwasserstoffgemisch
3082Triarylphosphaten.a.g.9M6IIINetzmittellösung
3082Triarylphosphateisopropyliert9M6IIINetzmittellösung
3082Tricresylphosphatmit mindestens 1 %, aber höchstens 3 % ortho-Isomer9M6IIINetzmittellösung
3082Tricresylphosphatmit weniger als 1 % ortho-Isomer9M6IIINetzmittellösung
3082Trixylenylphosphat9M6IIINetzmittellösung
3082ZinkalkyldithiophosphatC3-C149M6IIINetzmittellösung
3082Zinkaryldithiophosphat(C7-C16)9M6IIINetzmittellösung
3082Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.Flammpunkt größer als 60 °C9M6IIIRegel für Sammeleintragungen
30921-Methoxy-2-propanol3F1IIIEssigsäure
3099Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.5.1OT1IRegel für Sammeleintragungen
3099Bariumchloratwässerige Lösung5.1OT1IIWasser
3099Bariumperchloratwässerige Lösung5.1OT1IIWasser
3099Bleiperchloratwässerige Lösung5.1OT1IIWasser
3099Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.5.1OT1IIRegel für Sammeleintragungen
3099Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, giftig, n.a.g.schwach giftig5.1OT1IIIRegel für Sammeleintragungen
3101Organisches Peroxid Typ B, flüssig5.2P1n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3103Organisches Peroxid Typ C, flüssig5.2P1n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3105Organisches Peroxid Typ D, flüssig5.2P1n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3107Organisches Peroxid Typ E, flüssig5.2P1n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3109Organisches Peroxid Typ F, flüssig5.2P1n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3111Organisches Peroxid Typ B, flüssig, temperaturkontrolliert5.2P2n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3113Organisches Peroxid Typ C, flüssig, temperaturkontrolliert5.2P2n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3115Organisches Peroxid Typ D, flüssig, temperaturkontrolliert5.2P2n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3117Organisches Peroxid

Typ E, flüssig, temperaturkontrolliert

5.2P2n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3119Organisches Peroxid Typ F, flüssig, temperaturkontrolliert5.2P2n-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung und Kohlenwasserstoffgemisch und Salpetersäure**
3145Butylphenoleflüssig, n.a.g., stark ätzend8C3IEssigsäure
3145Alkylphenole, flüssig, n.a.g.einschließlich C2-C12- Homologe, stark ätzend8C3In-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3145Butylphenoleflüssig, n.a.g., ätzend8C3IIEssigsäure
3145Dodecylphenol8C3IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3145Nonylphenoltechnisch, Isomerengemisch von 2-/4- Nonylphenol 10/90%8C3IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3145Alkylphenole, flüssig, n.a.g.einschließlich C2-C12- Homologe, ätzend8C3IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3145meta-Butylphenol8C3IIIEssigsäure
3145metasec-Butylphenol8C3IIIEssigsäure
3145metatert-Butylphenolflüssig8C3IIIEssigsäure
3145ortho-Butylphenol8C3IIIEssigsäure
3145orthosec-Butylphenol8C3IIIEssigsäure
3145orthotert-Butylphenol8C3IIIEssigsäure
3145para-Butylphenol8C3IIIEssigsäure
3145meta-Isobutylphenol8C3IIIEssigsäure
3145ortho-Isobutylphenol8C3IIIEssigsäure
3145ButylphenolIsomerengemisch, flüssig8C3IIIEssigsäure
3145Butylphenoleflüssig, n.a.g., schwach ätzend8C3IIIEssigsäure
3145Alkylphenole, flüssig, n.a.g.einschließlich C2-C12- Homologe, schwach ätzend8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3149Wasserstoffperoxid und Peressigsäure, Mischung, stabilisiertnur mit UN 2790 Essigsäure, UN 2796 Schwefelsäure und/oder UN 1805 Phosphorsäure, Wasser und höchstens 5 % Peressigsäure5.1OC1IINetzmittellösung und Salpetersäure
3210Chlorat und CalciumchloridMischung, wässerige Lösung, entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3210Chlorat und MagnesiumchloridMischung, wässerige Lösung, entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3210Chlorat und NatriumchloridMischung, wässerige Lösung, entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3210Strontiumchloratwässerige Lösung, entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3210Chlorate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3210Chlorat und CalciumchloridMischung, wässerige Lösung, schwach entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3210Chlorat und MagnesiumchloridMischung, wässerige Lösung, schwach entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3210Chlorat und NatriumchloridMischung, wässerige Lösung, schwach entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3210Strontiumchloratwässerige Lösung, schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3210Chlorate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3211Calciumperchloratwässerige Lösung, entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3211Magnesiumperchloratwässerige Lösung, entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3211Kaliumperchloratwässerige Lösung, entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3211Natriumperchloratwässerige Lösung, entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3211Strontiumperchloratwässerige Lösung, entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3211Perchlorate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3211Calciumperchloratwässerige Lösung, schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3211Magnesiumperchloratwässerige Lösung, schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3211Kaliumperchloratwässerige Lösung, schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3211Natriumperchloratwässerige Lösung, schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3211Strontiumperchloratwässerige Lösung, schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3211Perchlorate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3213Bromate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3213Bromate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3214Permanganate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.5.1O1IIWasser
3216Persulfate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.5.1O1IIINetzmittellösung
3218Nitrate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3218Calciumnitratwässerige Lösung5.1O1IIIWasser
3218Magnesiumnitratwässerige Lösung5.1O1IIIWasser
3218Nitrate, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3219Nitrite, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.entzündend/oxidierend wirkend5.1O1IIWasser
3219Nitrite, anorganisch, wässerige Lösung, n.a.g.schwach entzündend /oxidierend wirkend5.1O1IIIWasser
3264Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.stark ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C1IRegel für Sammeleintragungen nicht anwendbar auf Gemische, die Komponenten mit folgenden UN-Nummern, enthalten: 1830, 1832, 1906 und 2308!
3264Gemische aus Chlorwasserstoffsäure, Lösung und Phosphorsäure, Lösungwässerige Lösungen, ätzend, handelsüblich mit Netzmitteln (HCl < 38 %)8C1IINetzmittellösung
3264Gemische aus Salpetersäure, Lösung und Schwefelsäure, Lösungwässerige Lösungen mit höchstens 5 % Salpetersäure und höchstens 51 % Schwefelsäure8C1IISalpetersäure
3264Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C1IIRegel für Sammeleintragungen nicht anwendbar auf Gemische, die Komponenten mit folgenden UN-Nummern, enthalten: 1830, 1832, 1906 und 2308!
3264Gemische aus Chlorwasserstoffsäure, Lösung und Phosphorsäure, Lösungwässerige Lösungen, schwach ätzend, handelsüblich mit Netzmitteln (HCl < 38 %)8C1IIINetzmittellösung
3264Kupfer(II)-chloridwässerige Lösung,8C1IIIWasser
UN- Nr.

(1)

offizielle Benennung für die Beförderung oder technische Benennung (2a)Beschreibung (2b)Klasse (3a)Klassifizierungscode (3b)Verpackungsgruppe (4)Standardflüssigkeit (5)
schwach ätzend
3264Hydroxylaminsulfat25% wässerige Lösung8C1IIIWasser
3264Phosphorige Säurewässerige Lösung8C1IIIWasser
3264Ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.schwach ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C1IIIRegel für Sammeleintragungen nicht anwendbar auf Gemische, die Komponenten mit folgenden UN-Nummern, enthalten: 1830, 1832, 1906 und 2308!
3265Methoxyessigsäure8C3In-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3265Ätzender saurer organscher flüssiger Stoff, n.a.g.stark ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C3IRegel für Sammeleintragungen
3265Allylbernsteinsäureanhydrid8C3IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3265Dithioglycolsäure8C3IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3265Ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C3IIRegel für Sammeleintragungen
3265ButylphosphatGemisch aus Mono- und Dibutylphosphat8C3IIINetzmittellösung
3265Caprylsäure8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3265Isovaleriansäure8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3265Pelargonsäure8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3265Brenztraubensäure8C3IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3265Valeriansäure8C3IIIEssigsäure
3265Ätzender saurer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.schwach ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C3IIIRegel für Sammeleintragungen
3266Ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.stark ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C5IRegel für Sammeleintragungen
3266Natriumhydrosulfidwässerige Lösung8C5IIEssigsäure
3266Ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C5IIRegel für Sammeleintragungen
3266Natriumsulfidwässerige Lösung, schwach ätzend8C5IIIEssigsäure
3266Ätzender basischer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.schwach ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C5IIIRegel für Sammeleintragungen
3267Ätzender basischer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.stark ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C7IRegel für Sammeleintragungen
32672,2'-(Butylimino)-bisethanol8C7IIKohlenwasserstoffgemisch und Netzmittellösung
3267Ätzender basischer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C7IIRegel für Sammeleintragungen
3267Ätzender basischer organischer flüssiger Stoff, n.a.g.schwach ätzend, Flammpunkt größer als 60 °C8C7IIIRegel für Sammeleintragungen
3271Ether, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
3271EthylenglycolmonobutyletherFlammpunkt 60 °C3F1IIIEssigsäure
3271Ether, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
3272Acrylsäuretertbutylester3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272IsobutylpropionatFlammpunkt unter 23 °C3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272Methylvalerat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272Trimethylorthoformiat3F1IIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272Ester, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
3272Ethylvalerat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272Isobutylisovalerat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272n-Amylpropionat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272n-Butylbutyrat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272Methyllactat3F1IIIn-Butylacetat/ mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
3272Ester, n.a.g.Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIRegel für Sammeleintragungen
3287Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.sehr giftig, Flammpunkt größer als 60 °C6.1T4IRegel für Sammeleintragungen
3287Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.giftig, Flammpunkt größer als 60 °C6.1T4IIRegel für Sammeleintragungen
3287Kaliumfluoridwässerige Lösung6.1T4IIIWasser
3287Natriumfluoridwässerige Lösung6.1T4IIIWasser
3287Natriumnitrit40-ige% wässerige Lösung6.1T4IIIWasser
3287Giftiger anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g.schwach giftig, Flammpunkt größer als 60 °C6.1T4IIIRegel für Sammeleintragungen
3291Klinischer Abfall, unspezifiziert, n.a.g.,oder (Bio)medizinischer Abfall, n.a.g., oder Unter die Vorschriften fallender medizinischer Abfall, n.a.g.flüssig6.2I3IIWasser
3293Hydrazin, wässerige Lösungmit höchstens 37 Masse-% Hydrazin6.1T4IIIWasser
3295Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g.Siedepunkt höchstens 35 °C3F1IRegel für Sammeleintragungen
3295Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa, Siedepunkt über 35 °C3F1IIRegel für Sammeleintragungen
32953,3-Diethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,2-Dimethyl-3-ethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,3-Dimethyl-3-ethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,4-Dimethyl-3-ethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,4-Dimethylheptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,6-Dimethylheptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32953,3-Dimethylheptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32954,4-Dimethylheptan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32954-Ethyl-2-methylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
3295cis-3-Hepten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
3295trans-2-Hepten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
3295trans-3-Hepten3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
3295NonaneIsomerengemisch, Flammpunkt unter 23 °C3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,2,3,3-Tetramethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,2,3,4-Tetramethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,2,4,4-Tetramethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,3,3,4-Tetramethylpentan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,2,3-Trimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,2,4-Trimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,2,5-Trimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,3,5-Trimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
32952,4,4-Trimethylhexan3F1IIKohlenwasserstoffgemisch
3295Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g.Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa3F1IIRegel für Sammeleintragungen
3295iso-DecaneIsomerengemisch, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32952,3-Dimethyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32952,5-Dimethyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32952,7-Dimethyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32954,5-Dimethyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32953-Ethyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32954-Ethyloctan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32954-Isopropylheptan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32952-Methylnonan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32951,2,3-Trimethylbenzen3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
32952,5,5-Trimethylheptan3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
3295Kohlenwasserstoffe, flüssig, n.a.g.Flammpunkt von 23 bis 60 °C3F1IIIKohlenwasserstoffgemisch
3405Bariumchlorat, Lösungwässerige Lösung5.1OT1IIWasser
3405Bariumchlorat, Lösungwässerige Lösung5.1OT1IIIWasser
3406Bariumperchlorat, Lösungwässerige Lösung5.1OT1IIWasser
3406Bariumperchlorat, Lösungwässerige Lösung5.1OT1IIIWasser
3413Kaliumcyanid, Lösungwässerige Lösung, sehr giftig6.1T4IWasser
3413Kaliumcyanid, Lösungwässerige Lösung, giftig6.1T4IIWasser
3413Kaliumcyanid, Lösungwässerige Lösung, schwach giftig6.1T4IIIWasser
3414Natriumcyanid, Lösungwässerige Lösung, sehr giftig6.1T4IWasser
3414Natriumcyanid, Lösungwässerige Lösung, giftig6.1T4IIWasser
3414Natriumcyanid, Lösungwässerige Lösung, schwach giftig6.1T4IIIWasser
3415Natriumfluorid, Lösungwässerige Lösung, schwach giftig6.1T4IIIWasser
3422Kaliumfluorid, Lösungwässerige Lösung, schwach giftig6.1T4IIIWasser
3469Farbe, entzündbar, ätzend (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)Siedepunkt höchstens 35 °C, Flammpunkt höchstens 60 °C, stark ätzend, ätzend oder schwach ätzend3FCIRegel für Sammeleintragungen
3469Farbe, entzündbar, ätzend (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)Siedepunkt größer als 35 °C, Flammpunkt unter 23 °C, ätzend oder schwach ätzend3FCIIRegel für Sammeleintragungen
3469Farbe, entzündbar, ätzend (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)Siedepunkt größer als 35 °C, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C, schwach ätzend3FCIIIRegel für Sammeleintragungen
3470Farbe, entzündbar, ätzend, (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder Farbzubehörstoffe, entzündbar, ätzend (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)Siedepunkt größer als 35 °C, Flammpunkt von 23 °C bis 60 °C, ätzend8CF1IIRegel für Sammeleintragungen
*) Für UN 1791: Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure müssen eine säurebeständige Lüftungseinrichtung und eine säurebeständige Dichtung eingesetzt werden. Wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen und Dichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen Hypochlorit beständig sind (z.B. Siliconkautschuk), nicht aber gegen Salpetersäure
**) Für die UN-Nummern 3101, 3103, 3105, 3107, 3109, 3111, 3113, 3115, 3117, 3119: (tert-Butylhydroperoxid mit mehr als 40 % Peroxidgehalt sowie Peroxyessigsäuren sind ausgenommen):

Alle organischen Peroxide in technisch reiner Form und in Lösung mit Lösemitteln, die hinsichtlich ihrer Verträglichkeit durch die Standardflüssigkeit "Kohlenwasserstoffgemisch" in diesem Verzeichnis abgedeckt sind. Die Verträglichkeit der Lüftungseinrichtungen und Dichtungen gegenüber organischen Peroxiden kann auch unabhängig von der Bauartprüfung mit Salpetersäure durch Laborversuche nachgewiesen werden.

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Verfahrensanweisung: Aufnahme neuer Stoffe in die AssimilierungslisteAnhang 2

Verfahrensanweisung zur Aufnahme neuer Stoffe/Stoffgemische in die BAM-Assimilierungsliste

Die Aufnahme eines neuen Stoffes/Stoffgemisches in die BAM-Assimilierungsliste ist nur mit einem ausreichenden Prüfnachweis möglich. Die Prüfung hat nach den Vorgaben der DIN EN ISO 13274 "Verträglichkeitsprüfung für Kunststoffverpackungen und IBC" oder dem Anhang zum RID "Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße, Richtlinie zu Absatz 6.1.5.2.7 bzw. 6.5.6.3.6 " zu erfolgen.

Beim Verfahren zur Aufnahme in die Assimilierungsliste sind folgende Hinweise zu berücksichtigen:

Die fehlerfreie Klassifizierung des Stoffes/Stoffgemisches ist wichtig für die Aufnahme der richtigen UN-Nummer in die Assimilierungsliste.

Schädigungen können auch bei Nichtgefahrgütern (z.B. spannungsrissauslösende Wirkung) auftreten und sind bei den Prüfungen mit zu berücksichtigen.

Bei Gemischen sind alle Bestandteile zu prüfen (auch Bestandteile, die kein Gefahrgut sind).

Im begründeten Einzelfall müssen nicht alle Prüfungen durchgeführt werden. Die Begründung ist vom Auftraggeber der Prüfungen der Prüfstelle schriftlich mitzuteilen (z.B., wenn ein Stoff/Stoffgemisch keine oxidativ molekular abbauende Wirkung aufweist, kann die entsprechende Prüfung entfallen).

Die Prüfungen dürfen nur von den BAM anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden.

Der Antragsteller reicht einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme eines neuen Stoffes/ Stoffgemisches in die Assimilierungsliste bei der BAM ein. Dieser Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

Die BAM prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Inhalt. Der Antrag wird von der BAM insbesondere bezüglich der Rahmenrezeptur vertraulich behandelt. Sind die Unterlagen nicht zu beanstanden, wird im entsprechenden BAM-Gremium mit Industrievertretern anonym (ohne Nennung des Antragstellers und lediglich unter Nennung des Vorschlags für die Beschreibung (Spalte 2b)) über die Aufnahme des Stoffes / Stoffgemisches in die von der BAM anerkannte Assimilierungsliste beraten.

Nach positiver Entscheidung wird geprüft, ob auch ein entsprechender Antrag zur Aufnahme in das RID/ADR gestellt wird.

Wesentliche Anforderungen an die Prüfstelle:

Die Prüfstelle muss von der BAM für die entsprechenden Prüfungen anerkannt sein.

Im Rahmen der Prüfungsdurchführung ist die Identität des zu prüfenden Stoffes z.B. durch eine visuelle Eingangskontrolle (Vergleich Beschriftung mit Papieren (Analysenzertifikat) nachzuweisen. Neben der Identitätsdokumentation sind der Auftraggeber, die Bezeichnung, das Herstellungsdatum, die Rezeptur und die Gefahrgutklassifizierung des zu prüfenden Stoffes/Stoffgemisches zu dokumentieren.

Die Daten des zu prüfenden PE-Werkstoffes sind zu dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens Angaben zur Bezeichnung des Werkstoffes, aus dem die Prüfkörper hergestellt wurde, enthalten. Die Fertigung der Prüfkörper ist zusätzlich mit Herstellungsdatum und Herstellungsart zu belegen, wenn der Hersteller der Prüfkörper nicht der Prüfstelle angehört.

Das Prüfergebnis mit allen Einzelwerten ist von der Prüfstelle zu dokumentieren. Das Ergebnis ist vom verantwortlichen Prüfer zu unterzeichnen.

Wird der neu zu assimilierende Stoff bzw. das neu zu assimilierende Stoffgemisch nicht parallel zu den Standardflüssigkeiten geprüft, ist dies mit dem Prüfergebnis zu dokumentieren. In diesem Falle ist in die Dokumentation das ermittelte 0- Kurven- Prüfergebnis mit den Standardflüssigkeiten zu dokumentieren. Die Dokumentation muss das Prüfdatum sowie das Prüfident enthalten. Ermittelte 0- Kurven- Prüfergebnisse können nur herangezogen werden; wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Prüfungen müssen von der gleichen Prüfstelle durchgeführt worden sein.
  2. Die Prüfkörper dürfen nicht länger als 5 Jahre gelagert worden sein. Falls eine Lagerung über diesen Zeitraum hinaus erfolgen soll, ist die Eignung der Probekörper entsprechend nachzu- weisen.
  3. Die Lagerung der Prüfkörper muss bei Raumtemperatur im Dunkeln erfolgt sein.
  4. Die Prüfkörper müssen aus der identischen PE-Werkstoffcharge hergestellt sein.
  5. Die Prüfkörper (Prüfplatten) müssen von der gleichen Organisation im Rahmen eines Fertigungsprozesses hergestellt worden sein.

Alle von den Prüfstellen dokumentierten Einzelergebnisse der Prüfungen werden von der BAM mindestens 20 Jahre archiviert.

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Verfahrensanweisung: Aufnahme neuer StandardflüssigkeitenAnhang 3

Verfahrensanweisung zur Aufnahme neuer Modellflüssigkeiten in die BAM-Assimilierungsliste

Der Fortschritt der Wissenschaft und Technik kann den Einsatz neuer, insbesondere stärker schädigender Flüssigkeiten als die derzeit verwendeten Standardflüssigkeiten notwendig machen. Derartige Modellflüssigkeiten können durch die BAM zu Vergleichszwecken analog den Standardflüssigkeiten anerkannt werden. Ein entsprechender schriftlicher Antrag an die BAM sollte folgende Angaben enthalten:

Begründungen für neue Modellflüssigkeiten könnten sein: universelle Einsetzbarkeit, Kombination von Schädigungen, stärkere Schädigungen usw..

Die BAM prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Inhalt. Sind die Unterlagen nicht zu beanstanden, wird die Aufnahme der neuen Modellflüssigkeit in die Liste der von der BAM anerkannten Modellflüssigkeiten im entsprechenden BAM-Gremium mit Industrievertretern anonym (ohne Nennung des Antragstellers) beraten.

Nach positiver Entscheidung wird geprüft, ob ein entsprechender Antrag auch zur Aufnahme in das RID/ADR gestellt wird.

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Schädigungsmechanismen und Labormethoden 4Anhang 4

1 Schädigungsmechanismen 5, 6

Die hier beschriebenen Schädigungsmechanismen gelten nur für Polyethylen.

1.1 Quellung

Nicht alle Makromoleküle ordnen sich beim Erkalten aus der Schmelze streng linear. Zwischen den kristallinen Bereichen befinden sich "gestaltlose" amorphe Zonen.

Der Quellungsgrad bzw. das Quellvermögen der amorphen Bereiche nimmt mit wachsendem amorphen Anteil zu, d. h. die amorphen Bereiche der Polyethylene mit geringerer Dichte quellen stärker auf.

Im gequollenen Zustand verändern sich die physikalischen Eigenschaften des Polymers. So wird beispielsweise das Volumen größer, die Abkühlgeschwindigkeit erhöht sich, die Einfrierbereiche sinken (Weichmachung) und E-Modul sowie Torsionsmodul verändern sich.

1.2 Spannungsrissbildung

Die wesentliche Vorraussetzung für Spannungsrisse ist die Gegenwart von Spannungen, die bei Herstellung oder Betrieb des Bauteils erzeugt werden und dort auch zumindest in Ansätzen verbleiben.Ausgehend von der Vorstellung, dass die kristallinen Bereiche in erster Linie durch miteinander im Grenzbereich verschlungener Molekülketten (Kristallbrücken) zusammengehalten werden, kommt es in Gegenwart von Netzmitteln und vorhandenen Spannungen zu einer Aufweitung bzw. Quellung dieser Struktur.

Die Aufweitung ist in diesem Stadium noch reversibel. Erst im Fall einer Kerbe können sich durch ein "Entschlaufen" der Molekülketten Risse bilden.

Diese Form der Rissbildung wird nicht durch eine chemische Reaktion ausgelöst. Es handelt sich hierbei um einen Diffusionskontrollierten Vorgang und basiert auf rein physikalischen Gesetzmäßigkeiten = Environmental Stress Cracking (ESCR) mit folgenden Randbedingungen:

1.3 Oxidativ oder molekular abbauende Schädigung

Bei den chemischen Alterungsprozessen findet prinzipiell eine Veränderung der Zusammensetzung oder der Molekülstruktur des Polymers statt. Zu diesen Vorgängen gehören u.a. auch die Korrosion und Oxidation durch den Einfluss von Chemikalien. Die Folgen können sein:

2 Zum Nachweis der Schädigungsmechanismen können folgende Labormethoden

herangezogen werden:

LabormethodeRegelwerk / Norm
Labormethode A- RID Kapitel 6.1 Anhang "Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße" Richtlinien zu Absatz 6.1.5.2.7 bzw. 6.5.6.3.6

- DIN EN ISO 13274

Labormethode B1- RID Kapitel 6.1 Anhang "Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße" Richtlinien zu Absatz 6.1.5.2.7 bzw. 6.5.6.3.6

- DIN EN ISO 13274

Labormethode B2- DIN EN ISO 13274
Labormethode B3- DIN EN ISO 13274
Labormethode C1- RID Kapitel 6.1 Anhang "Prüfvorschriften für Kunststoffgefäße" Richtlinien zu Absatz 6.1.5.2.7 bzw. 6.5.6.3.6

- DIN EN ISO 13274

Labormethode C2- DIN EN ISO 13274
Labormethode C3- DIN EN ISO 13274

2.1 Prüfkörper

Für die Herstellung der Prüfkörper wird auf formgepresste oder extrudierte Platten zurückgegriffen, welche aus einem geeigneten Referenzkunststoff hergestellt sind. Der Behälterwerkstoff selbst kann auch als Referenzmaterial herangezogen werden.

2.2 Prüfung von lösungsmittelhaltigen, filmbildenden Prüfmedien

Um zu verhindern, dass sich auf der Prüfkörperoberfläche durch Vernetzung ein Film bildet, der zu falschen Messwerten (Massenzunahme, andere Restzugfestigkeit, anderer Schmelzindex) und so zu falschen Ergebnissen führen würde, kann stellvertretend mit den enthaltenen Lösungsmitteln geprüft werden, sofern die filmbildenden Medien keine eigene schädigende Wirkung haben.

2.3 Labormethode A

Widerstand gegen Absorption/Anquellen (Verfahren A)

Bei diesem Verfahren wird die Widerstandsfähigkeit von Kunststoffverpackungen gegen Anquellung (Absorption) bestimmt, wenn sich diese in Kontakt mit dem Füllgut befinden.

Die prozentuale Zunahme der Masse bei Prüfung mit dem Füllgutdarf höchstens so groß sein wie der Wert, der bei Prüfung mit der anwendbaren Standardflüssigkeit erreicht wird.

Standardflüssigkeiten
Kohlenwasserstoffgemisch (White Spirit)
n-Butylacetat / mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung
Essigsäure

2.4 Labormethode B

Widerstand gegen Spannungsrissauslösung

Bei diesem Verfahren wird die Widerstandsfähigkeit von Kunststoffverpackungen gegen Spannungsrissauslösung bestimmt, wenn sich diese in Kontakt mit dem Füllgut befinden.

Es ist eines der drei folgenden alternativen Verfahren anzuwenden:

B1) Stifteindrückprüfung

Bei diesem Verfahren müssen die Ergebnisse zeigen, dass mit dem Füllgut die Auswirkungen höchstens gleich wie die mit der zur Kontrolle verwendeten Standardflüssigkeit sind.

B2) Streifenbiegeprüfung

Bei diesem Verfahren müssen die Ergebnisse zeigen, dass mit dem Füllgut die Zeit bis zum Versagen mindestens ebenso lang wie die mit der zur Kontrolle verwendeten Standardflüssigkeit ist.

B3) Kriechversuch an Probekörpern mit umlaufender Kerbe (FNCT-Test)

Bei diesem Verfahrenmüssen die Ergebnisse zeigen, dass mit dem Füllgut die Zeit bis zum Versagen mindestens ebenso lang wie die mit der zur Kontrolle verwendeten Standardflüssigkeit ist.

Standardflüssigkeiten
Netzmittellösung
Essigsäure
n-Butylacetat / mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung

2.5 Labormethode C

Widerstand gegen molekularen Abbau

Bei diesem Verfahren wird die Widerstandsfähigkeit von Kunststoffverpackungen gegen molekularen Abbau bestimmt, wenn sich diese in Kontakt mit dem Füllgut befinden.

Es eines der drei folgenden alternativen Verfahren anzuwenden:

C1) Messung des Schmelzindices;

Bei diesem Verfahren darf der Schmelzindex des Prüfkörpers aus dem jeweiligen Werkstoff, der mit dem Füllgut in Kontakt ist, den des Prüfkörpers aus dem gleichen Werkstoff, der mit 55%iger Salpetersäure in Kontakt ist, nicht überschreiten. Beträgt die Erhöhung des Schmelzindices im Vergleich der unbehandelten Proben zu den im Originalfüllgut vorgelagerten Proben (Differenz der Mittelwerte) nicht mehr als 15%, so gilt das Originalfüllgut als nichtschädigend im Sinne des molekularen Abbaus.

C2) Messung der Viskositätszahl;

Bei diesem Verfahren darf die Viskositätszahl der Probe aus dem jeweiligen Werkstoff, die mit dem Füllgut in Kontakt ist, die der Probe aus dem gleichen Werkstoff, die mit 55%iger Salpetersäure in Kontakt ist, nicht unterschreiten

C3) Messung der Bruchdehnung.

Bei diesem Verfahrendarf die Bruchdehnung der Probe aus dem jeweiligen Werkstoff, die mit dem Füllgut in Kontakt ist, die der Probe aus dem gleichen Werkstoff, die mit 55%iger Salpetersäure in Kontakt ist, nicht unterschreiten.

Anwendbarkeit der Verfahren

i) Wenn die Absorption durch das Füllgut nach Verfahren A weniger als 1 % beträgt, ist, bevor der Schmelzindex gemessen wird, der Prüfkörper zu trocknen (z.B. bei Lagerung im Vakuum bei 50 °C), bis die Masse auf < 1 % konstant bleibt.

ii) Wenn das Füllgut nach dem Trocknen zu einer höheren Absorption führt, bedeutet dies, dass das Verfahren C1 nicht anwendbar ist, in diesem Fall ist Verfahren C2 oder Verfahren C3 anzuwenden.

iii) Wenn das Füllgut (z.B. organisches Peroxid) in den PE-Prüfkörper eindringt und bei höheren Temperaturen (wie sie bei der Messung des Schmelzindexes auftreten) zur Vernetzung führt, ist das Verfahren C3 anzuwenden. Die Verfahren C1 und C2 sind dann nicht anwendbar.

iv) Für vernetztes PE (PE-X) ist das Verfahren C3 anzuwenden. Die Verfahren C1 und C2 sind hierfür nicht anwendbar.

Standardflüssigkeiten
Salpetersäure (55%)

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Von der BAM anerkannte Prüfstellen zur Durchführung von Prüfungen nachAnhang 5

Von der BAM anerkannte Prüfstellen zur Durchführung von Prüfungen nach Labormethoden A, B und C

Prüfstelle:Basell Polyolefine GmbH
Industriepark Hoechst, Gebäude C 657
D-65926 Frankfurt / M.
Web:
Prüfstellenleiter:Herr Dr. Enderle
E-Mail:hansfriedrich.enderle@lyondellbasell.com
Tel.:(069) 305.165 15
Fax:(069) 303.585
Anerkannt für:Labormethoden A, C FNCT-Test
Prüfstelle:BASF SE
Packmittelprüfung GTM/AC-L443 D-67056 Ludwigshafen
Web:http://www.basf.com
Prüfstellenleiter:Herr Koch
E-Mail:karlheinz.a.koch@basf.com
Tel.:(0621) 60 94411
Fax:
Anerkannt für:Labormethoden A, B, C, D, E
Chemische Verträglichkeitsprüfung mit allen Standardflüssigkeiten und den Modellflüssigkeiten PFL-FR 2344 und PFL-FR 2323; FNCT-Test
Prüfstelle:Bayer Technology Services GmbH
BTS-PT-MT-MCT-PL
Geb. E41
D-51368 Leverkusen
Web:www.bayertechnology.com
Prüfstellenleiter:Herr Dr. Pankoke
E-Mail:udo.pankoke@bayertechnology.com
Tel.:(0.214) 30- 54010
Fax:(0.214) 30- 50698
Anerkannt für:Labormethoden A, B, C
Chemische Verträglichkeitsprüfung mit allen Standardflüssigkeiten
Prüfstelle:Henkel AG & Co. KgaA
WE-Packagement, Packaging Test center, Geb. L11
Henkelstr. 67
D-40191 Düsseldorf
Web:http://www.henkel.com
Prüfstellenleiter:Herr Gerst
E-Mail:dirk.gerst@henkel.com
Tel.:(0.211) 797- 3502
Fax:(0.211) 798- 13502
Anerkannt für:Labormethoden A, B, C
Prüfstelle:Mauser - Werke GmbH

Prüfstelle Gefahrgutverpackungen
Industriestraße 37-43
D-69245 Bammental

Web:
Prüfstellenleiter:Herr Schieck
E-Mail:Michael.Schieck@Mausergroup.com
Tel.:06223 / 485.277
Fax:02232 / 78 191252
Anerkannt für:Chemische Verträglichkeitsprüfung mit Wasser und Netzmittellösung
Prüfstelle:Merck KgaA
Abteilung Packmittel Logistik Prüfstelle Gefahrgut
Frankfurter Str. 250
D-64293 Darmstadt
Web:http://www.merck.de
Prüfstellenleiter:Herr Kranz
E-Mail:ralf.kranz@merck.de
Tel.:(06151) 72-7147
Fax:(06151) 72-917147
Anerkannt für:Labormethoden A, C
Chemische Verträglichkeitsprüfung mit allen Standardflüssigkeiten
FNCT-Test
Prüfstelle:TÜV Rheinland Industrie Service GmbH - Regionalber. Berlin/BB/ Mitte
Abteilung Verpackung und Gefahrgut
Köthener Str. 33
D-6118 Halle (Saale)
Web:http://www.tuv.com
Prüfstellenleiter:Herr Brandt
E-Mail:stefan.brandt@de.tuv.com
Tel.:(0345) 5215.256
Fax:(0345) 5215.234
Anerkannt für:Labormethoden A, B, C FNCT-Test

BAM-GGR 004 - Anhang 6 Erläuterungen / Begriffe

Erläuterungen/Begriffe:

Antragsteller: Die Organisation oder natürliche Person, die den Antrag zur Aufnahme neuer Stoffe/Stoffgemische und/oder Standardflüssigkeiten in die BAM-Assimilierungsliste der BAM-GGR004 stellt.

Assimilierer/Antragsteller: Die Person, die die Assimilierung zu einer Standardflüssigkeit aufgrund von Prüfungen vorgenommen hat.

GGR004: Die jeweils gültige Fassung der auf der BAM-Internetseite veröffentlichten Gefahrgutregel zum alternativen Nachweis der chemischen Verträglichkeit mit der Assimilierungsliste.

Hersteller: Der, der den Stoff/das Stoffgemisch herstellt oder der Hersteller der Modellflüssigkeit oder der Hersteller von Prüfkörpern oder der Hersteller von PE-Werkstoffen ist, je nach sachlichem Zusammenhang.

Gefahrgutprüfstelle: Prüfstelle die von der BAM die Genehmigung zur Bauartprüfung erhalten hat.

Prüfstelle: Prüflabor, das die Prüfungen durchführt; auch das Prüflabor, das gegebenenfalls die zur Prüfung notwendigen Prüfkörper herstellt.

Prüfstellenverantwortlicher: Die Person in der Prüfstelle, die für die Prüfung/Prüfergebnisse verantwortlich ist.

GLP: Gute Labor Praxis (beschreibt Anforderung an ein Prüflabor).

PE-Werkstoff: Der Polyethylen-Werkstoff eines Herstellers aus dem die Prüfkörper gefertigt werden (Technisches Merkblatt).

Rezeptur: Chemische Grundrezeptur mit allen Komponenten des Stoffgemisches,

Rezeptur Modellflüssigkeit/Standardflüssigkeit: Chemische Zusammensetzung der Modellflüssigkeit/Standardflüssigkeit.

Chemische Bezeichnung: Rezepturbestandteile werden gemäß der EINECS bzw. IUPAC Nomenklatur aufgeführt.

Gefahrgutklassifizierung: UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Klassifizierungscode entsprechend der Gefahrgutregelwerke.

_____________________________

1) einschließlich Kombinationsverpackungen aus Polyethylen nach Unterabschnitt 6.1.4.19 des ADR

2) Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in den jeweils ab dem 1. Juli 2011 uneingeschränkt geltenden Fassungen

3) Richtlinien im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr veröffentlichten Textes des RID (am Ende des Kapitels 6.1 abgedruckt)

4) bezüglich der Prüfung der chemischen Verträglichkeit, wenn eine Assimilierung gemäß dieser Gefahrgutregel nicht möglich ist

5) Die Kunststoffe und ihre Eigenschaften, Hans Domininghaus, ISBN 3-540-21410-0 Springer Verlag

6) Dr. Rer nat. Hans-Jürgen Kocks; zitiert aus: 3R international (45) Heft 3-4/2006

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