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BAM - Regeln zu den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
BAM-GGR 001 - Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und - Großpackmitteln (IBC)
Berlin, 31. August 2000
Als zuständige Behörde gemäß § 20(3) Gefahrgutverordnung See/ § 6(1) Nr. 2 Gefahrgutverordnung Straße und § 6 Nr. 4 Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der jeweils gültigen Fassung gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), den Bundesländern und der betroffenen Wirtschaft folgende Regeln für die Durchführung der Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln (IBC) bekannt.
Sie sind ab sofort anwendbar.
Bei Einhaltung dieser Regeln gelten die Vorschriften des § 9(3) des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung der Herstellung sowie die Vorschriften des ADRIGGVS, Rn 3500(13) und 3601(1), RID/GGVE, Rn 1500(1 3) und 1601(1) sowie des Anhangs 1 (3.15) und des Abschnitts 26 (26.141) der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes deutsch in der jeweils gültigen Fassung, nach denen die Herstellung und Prüfung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln nach einem Qualitätssicherungsprogramm zu erfolgen hat, das den Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, als erfüllt.
BAM - Regeln zu den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
BAM - GGR 001 - Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln (IBC)
1. Allgemeines
1.1 Diese Regeln enthalten die Anforderungen für Maßnahmen bei der Überwachung der Herstellung von Verpackungen einschließlich Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter, im folgenden Verpackungen/IBC,
1.2 Die Bestimmungen in 1.1 gelten für die Rekonditionierung und Wiederaufarbeitung von Verpackungen/IBC entsprechend.
1.3 Diese Regeln gelten für Bauarten von Verpackungen/IBC für die eine Zulassung nach den jeweils gültigen Vorschriften des ADR, RID, IMDG-Code oder ICAO-TI erteilt wurde.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Herstellung:
Die Herstellung umfaßt die Umwandlung von Rohmaterial und/oder Halbzeugen zu Verpackungen/IBC. Hierzu zählen auch die Rekonditionierung und Wiederaufarbeitung von Verpackungen sowie vergleichbare Maßnahmen bei IBC.
2.2 Hersteller:
Natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen/IBC an einer oder mehreren qualifizierten Herstellungsstätte(n) unter dem gleichen oder einem von der BAM als gleichwertig anerkannten QSP herstellen und die Verantwortung für die Übereinstimmung der Produkte mit der zugelassenen Bauart tragen.
2.3 Qualitätssicherungsprogramm (QSP):
Das QSP ist der für die Herstellung und die dazu gehörigen Prüfungen von Verpackungen/IBC für die Beförderung gefährlicher Güter relevante Teil eines Qualitätssicherungssystems des jeweiligen Herstellers.
2.4 Qualitätssicherungssystem (QS):
Das QS umfaßt alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften, die systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammengestellt sind.
2.5 Qualifizierte Herstellungsstätte:
Standortbezogene Anlage, die zur Herstellung von Verpackungen/IBC mit den erforderlichen Maschinen und Einrichtungen sowie dem zugeordneten Personal qualifiziert ist.
2.6 Überwachungsstelle:
Eine von der RAM anerkannte Stelle, welche die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des QSP überprüft und die der BAM berichtspflichtig ist. Die Überwachungsstelle muss Mitglied in einem Arbeitskreis Qualitätssicherung (INQÜ) bei der BAM sein. Vertreter der Überwachungsstellen sollen an den von der BAM durchgeführten Sitzungen des genannten Arbeitskreises teilnehmen.
3. Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen (QSP)
3.1 Wer Verpackungen/IBC für die Beförderung gefährlicher Güter herstellt, muss vor Aufnahme der Herstellung nachweisen, dass er ein von der BAM oder von einer anderen zuständigen Behörde im Ausland nach den Vorschriften des ADR, RID, ICAO-TI oder IMDG-Code anerkanntes QSP eingerichtet hat.
3.2 Das QSP wird anerkannt, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die für den jeweiligen Herstellungsprozeß notwendigen Qualitätssicherungselemente vorhanden sind und sichergestellt ist, das diese Regeln eingehalten werden.
4. Mindestanforderungen an das QSP
4.1 Die spezifischen Qualitätsüberwachungs- und -sicherungsmaßnahmen (QÜM) stellen den Mindestumfang der geforderten QSP dar. Sie sind als Anlage zu diesen Regeln zusammengefaßt. Ferner gehören dazu Angaben über die Organisation des Unternehmens, Schulungen der Mitarbeiter, Prüfmittelüberwachung, alle Anweisungen sowie Festlegungen zur Lenkung der Dokumente, die relevant für die Beurteilung der Qualität und der Rückverfolgbarkeit sind.
4.2 Der Hersteller muß die Wirksamkeit des eingeführten QSP auf der Basis der QUM ständig überwachen um evtl. vorhandene Defizite rechtzeitig zu erkennen und deren Behebung zu veranlassen. Das für diese Aufgaben eingesetzte Personal muß weisungsungebunden sein.
5. Überwachung des QSP
5.1 Die BAM oder eine Überwachungsstelle prüft die Wirksamkeit des QSP grundsätzlich zweimal jährlich.
5.2 Hat die BAM mit einer ausländischen Stelle eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung qualitätsüberwachender Maßnahmen ("Memorandum of Understanding") abgeschlossen, so gilt die Überwachung durch diese Stelle als gleichwertig.
6. Umfang der Überwachung
6.1 Grundlage bilden die Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen (QÜM) nach der Anlage zu diesen Regeln sowie Überprüfungen nach einem mit der BAM abgestimmten Prüfplan.
6.2 Die Überwachung umfaßt die Überprüfung der Dokumentation des Herstellers zur Feststellung der ordnungsgemäßen Arbeit der internen Herstellungskontrolle (Systemaudit) sowie die Überprüfung ausgewählter Verpackungen/IBC, die Prüfung eines Baumusters oder mehrerer Baumuster entsprechend den mit dem Hersteller abgestimmten und von der BAM bestätigten Prüfplan (Produktaudit) über den gesamten Herstellungsprozeß. Die Prüfmuster sind direkt aus dem laufenden Prozeß zu entnehmen. Werden zum Zeitpunkt der Überwachung keine Verpackungen/IBC hergestellt, können Rückstellmuster zur Prüfung verwendet werden.
7. Überwachungsbericht
7.1 Über die Überwachung ist von der Überwachungsstelle ein Bericht zu erstellen.
7.2 Der Bericht muß in nachvollziehbarer und verständlicher Weise alle Ergebnisse der Überwachung und die aufgrund dieser Ergebnisse getroffenen Feststellungen enthalten.
7.3 Im Überwachungsbericht sind insbesondere Angaben zu den nachfolgenden Punkten zu machen:
7.4 Überwachungsberichte sind vom Hersteller mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der BAM auf Verlangen vorzulegen.
8. Folgemaßnahmen bei Fehlerfeststellungen
8.1 Werden bei der Herstellung Fehler festgestellt, die eine Abweichung von der zugelassenen Bauart darstellen, kann die BAM bis zur Abstellung eine Unterbrechung der Herstellung anordnen. Sie unterrichtet gleichzeitig die nach Landesrecht zuständige Behörde.
8.2 Vor der Feststellung der Fehler hergestellte Verpackungen/IBC sind auf Übereinstimmung mit den Anforderungen in der Zulassung zu überprüfen. Nicht der Zulassung entsprechende Verpackungen/IBC mit UN-Codierung sind auszusondern und ihre Kennzeichnung für die Verwendung im Gefahrgutbereich ist bleibend ungültig zu machen. Bestimmungen dazu sind in den QÜM festgelegt.
8.3 Werden durch die Überwachungsstelle Fehler festgestellt, die eine Abweichung von der Zulassung darstellen, ist die BAM sofort zu unterrichten. Nr. 8.1 gilt entsprechend.
8.4 Erweist sich das QSP des Herstellers als unzureichend, ohne das Fehler im Sinne der Nr. 8.1 bis 8.3 vorliegen, ist der Hersteller zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des QSP aufzufordern.
9. Überwachungsstellen
9.1 Zur Durchführung der Überwachung werden Überwachungsstellen von der BAM anerkannt. Sie liefern Dienstleistungen als unparteiische Dritte. Der Antrag auf Anerkennung als Überwachungsstelle für bestimmte Bauarten von Verpackungen/IBC ist formlos unter Berücksichtigung dieser Regeln an die BAM zu stellen.
9.2 Mit dem Antrag sind der BAM detaillierte Angaben zur Rechtsform, Unabhängigkeit und den verfügbaren Prüfeinrichtungen in der Überwachungsstelle zu machen. Die fachliche Kompetenz der die Überwachung ausführenden Mitarbeiter ist der BAM schriftlich nachzuweisen. Die BAM hat das Recht, diese Angaben zu überprüfen.
9.3 Der Antragsteller wird von der BAM als Überwachungsstelle nach diesen Regeln mit einem festgelegten Überwachungsumfang anerkannt. Die Anerkennung wird widerruflich ausgesprochen; sie kann z.B. bei wiederholtem Auftreten von Fehlern in der Prüfdurchführung von der BAM widerrufen werden.
9.4 Die Überwachungsstellen können Unternehmen oder Betriebe sein, die nur Aufgaben nach diesen Regeln durchführen oder sie können ein Teil solcher Unternehmen oder Betriebe sein. Darunter sind insbesondere auch Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder auch Einzelpersonen, die rechtlich Unternehmen oder Betrieben gleichgestellt sind, zu verstehen. Die Dienstleistungen der Überwachungsstellen müssen allgemein zugänglich sein.
9.5 Die Überwachungsstelle unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit nach diesen Regeln dem Grundsatz der Vertraulichkeit. Sie muß der BAM durchgeführte Überwachungen melden.
9.6 Die Überwachungsstelle muß die Zuständigkeiten für die beteiligten Mitarbeiter hierarchisch festlegen.
9.7 Die Überwachungsstelle und die betreffenden Mitarbeiter dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die die Unabhängigkeit ihres Urteils und ihre Integrität verletzen können. Insbesondere dürfen sie nicht an der Herstellung von Verpackungen/IBC, die sie überwachen, beteiligt sein.
9.8 Die bei der Überwachungsstelle in eigener Verantwortung tätigen Mitarbeiter müssen die für ihre Aufgabenerledigung erforderliche Qualifikation besitzen. Sie müssen durch wiederkehrende Schulungen ausreichende Kenntnisse der Anforderungen nach diesen Regeln, insbesondere die eines QS-Auditors, nachweisen.
9.9 Die Überwachungsstelle muß geeignete Einrichtungen und Geräte zur Verfügung haben, die es ihr gestatten, die geforderten Überwachungen an Verpackungen/IBC durchzuführen. Diese Einrichtungen und Geräte müssen nach dokumentierten Verfahrensanweisungen ordnungsgemäß gewartet werden. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in festgelegten Abständen sind die Geräte zu kalibrieren.
9.10 Die Überwachungsstelle muß über dokumentierte Überwachungsanleitungen verfügen. Sie muß die für die Überwachungstätigkeit zutreffenden Rechtsvorschriften vorhalten.
10. Verwaltungsmaßnahmen
10.1 Wenn es bei der Umsetzung dieser Regeln zu Verstößen nach den Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des GGBefG, § 10 Nr. 15 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (BGBl. I, 1998, S.3993 (Neufassung), § 10 Nr. 9 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (BGBl. I, 1998, S.3909) kommt, unterrichtet die BAM jeweils die nach Landesrecht zuständige Überwachungsbehörde.
10.2 Unabhängig von 10.1 kann die BAM in derartigen Fällen Verwaltungsverfahren nach Teil II des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) einleiten und Verwaltungsakte nach Teil III des genannten Gesetzes zur Durchsetzung dieser Regeln erlassen.
Anlagen
Anlagen zur BAM-GGR 001
Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Gefahrgut - Verpackungen und - Großpackmittel (IBC)
QÜM 1 | für Fässer aus Stahl (1A1, 1A2; 6HA1), Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) und für Feinstblechverpackungen (0A1, 0A2) |
QÜM 2 | für rekonditionierte Fässer aus Stahl (1A1... RL; 1A2... RIRL) |
QÜM 3 | Für einteilige, gezogene oder fließgepresste Behälter aus Aluminium (1B1, 1B2) |
QÜM 4 | für Fässer aus Pappe (1G1) |
QÜM 5 | für Fässer (Trommeln) aus Kunststoff (1H1, 1H2) und Kanister aus Kunststoff (3H1, 3H2) |
QÜM 6 | für rekonditionierte Fässer aus Kunststoff (1H1 ... RL, 1H2...R/RL) und rekonditionierte Kanister aus Kunststoff (3H1 ...RL, 3H2...R/RL) |
QÜM 7 | für Kunststoffsäcke (5H1, 5H2, 5H3, 5H4) |
QÜM 8 | für Säcke aus Papier (5M1, 5M2) |
QÜM 9 | für Kisten aus Well- oder Vollpappe (4G) |
QÜM 10 | für Kisten aus Naturholz, Sperrholz bzw. Holzspan und Holzfaser (4C, 4D, 4F) |
QÜM 11 | für Kisten aus Stahl, Aluminium und Kunststoff (4A, 4B, 4H, 4N) |
QÜM 12 | Für Kombinationsverpackungen (6HA1, 6HA2; 6HB1, 6HB2; 6HC1, 6HC2; 6HD1, 6HD2; 6HG1, 6HG2; 6HH1, 6HH2; 6PA1, 6PA2; 6PB1, 6PB2; 6PC, 6PD1, 6PD2; 6PG1, 6PG2; 6PH1, 6PH2) |
QÜM 21 | für metallene Großpackmittel (IBC) der Typen 11A, 11B, 11N; 21A, 21B, 21N; 31A, 31B, 31N |
QÜM 22 | für flexible Großpackmittel (IBC) aus Kunststoffgewebe bzw. Kunststofffolie der Typen 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5 |
QÜM 23 | für flexible Großpackmittel (IBC) aus Textilgewebe der Typen 13L1, 13L2, 13L3, 13L4 |
QÜM 24 | für starre Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff der Typen 11H1,11H2; 21H1, 21H2; 31H1, 31H2 |
QÜM 25 | für Kombinations-Großpackmittel (IBC) mit einem Innengefäß aus Kunststoff der Typen 11HZ1, 11HZ2; 21HZ1, 21HZ2; 31HZ1, 31HZ2 |
QÜM 26 | für Großpackmittel (IBC) aus Pappe des Typs 11G |
QÜM 27 | für Großpackmittel aus Holz der Typen 11 C, 11D, 11F |
QÜM 28 | für die Rekonditionierungf Reparatur metallener IBC sowie starrer IBC aus Kunststoff |
QÜM 29 | für die der Rekonditionierung/Reparatur von Kombinations-IBC |
QÜM 30 | Ausführungsregel zur Qualitätssicherung bei Einzelstück- und Kleinserienherstellern |
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Fässer aus Stahl (1A1,1A2, 6HA1), Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) und Feinstblechverpackungen (0A1, 0A2) | QÜM 1 |
1. Eingangsprüfung
Flachzeuge sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | mindestens jede tausendste Verpackung *) |
2.2.2 Bestimmung der Massen | mindestens jede tausendste Verpackung *) |
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | mindestens jede tausendste Verpackung *) |
2.2.4 visuelle Prüfungen der Fügenähte, Falzverbin-dungen und Verschlußöffnungen sowie der Innenfläche der Verpackungen | mindestens jede tausendste Verpackung *) |
2.2.5 Dichtheit von Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind, mit Ausnahme der Verpackungsarten 0A1 und 0A2 | jede Verpackung |
*) Bei Feinstblechverpackungen und Fässern aus Stahl und Kanistern aus Stahl (0A1, 0A2, 1A1, 1A2, 3A1, 3A2) mit einer Wanddicke unter 0,50 mm mindestens jede fünftausendste Verpackung |
Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen (fünftausend bei Feinstblech), müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 mindestens einmal durchgeführt werden.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.2 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | jede Verpackung |
3.3 Innendruckprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.4 Stapeldruckprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen bei der Rekonditionierung von Fässern aus Stahl (1A1..RL; 1A2...R/RL) | QÜM 2 |
1. Eingangsprüfung
Jedes zur Rekonditionierung vorgesehene Fass ist zu prüfen und es sind nur solche Fässer zur Rekonditionierung auszuwählen, die geprüften Verpackungsarten entsprechen und zugelassen sind.
Anhand der UN-Kennzeichnung sowie der äußeren und inneren Beschaffenheit des Fasses ist seine weitere Eignung zu ermitteln.
Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung hinsichtlich der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.2 und stichprobenweise weiteren Prüfungen nach Prüfplan, oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall | Erläuterung |
2.2.1 Innenbeschaffenheit | Jedes Fass | nach Innenreinigung |
2.2.2 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | Jedes Fass | Prüfung muß vor der Lackierung erfolgen |
2.2.3 Außenbeschaffenheit | Jedes Fass | |
2.2.4 Zulassung, Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | Jedes Fass | |
2.2.5 Fallfestigkeit | Nach Prüfplan | |
2.2.6 Innendruckfestigkeit (hydraulisch) | Nach Prüfplan |
Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.
3. Prüfkriterien
3.1 Innenbeschaffenheit
Das Fassinnere muss sauber und trocken, frei von Rost, Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein. Ein vorhandener Innenlack muss einwandfrei sein und darf keine Beschädigungen aufweisen. Bei vom Rekonditionierer durchgeführter Innenlackierung muss diese vollständig deckend und glatt sein. Sie muss hart getrocknet sein und darf nicht abblättern.
3.2 Dichtheit
Geprüft wird das von altem Lack, von Rost oder anderen Fremdmaterialien gesäuberte, noch nicht lackierte Fass. Dabei sind nicht nur kritische Stellen, sondern es ist das gesamte Fass zu prüfen.
3.3 Außenbeschaffenheit
Die Außenseite des Fasses muss frei von Rost oder anderen Fremdmaterialien sein. Das gesamte Fass muss vollständig deckend und glatt lackiert sein. Die Lackierung muss hart getrocknet sein und darf nicht abblättern.
Die Zargen (Falzverbindungen des Ober- und Unterbodens mit dem Mantel) müssen einwandfrei sein und dürfen keine Verformungen aufweisen.
Die Rollsicken müssen die Originalform haben, frei sein von Beulen, Knicken und Narben, die das Fass schwächen könnten.
Der Fassmantel muss der ursprünglichen Form entsprechen. Leichte Beulen, die den Gebrauch und das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen, sind zulässig.
Der Oberboden und der Unterboden müssen frei von Verformungen sein.
Die Fassverschlüsse und -flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.
Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Naht) sind nicht zulässig.
Die Verpackungen müssen mit zulassungskonformen Zubehör (z.B. Deckel, Spannring, Dichtung, Verschluss) ausgerüstet sein.
3.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung
Die Verpackung muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine geprüfte Bauart handelt. Der Rekonditionierer hat die Verpackung den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechend zu kennzeichnen.
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
5. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM
Der Rekonditionierer von Fässern aus Stahl wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der Verpackungen.
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Regeln. Der Nachweis über die Wirksamkeit des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.
Das Zertifikat ist drei Jahre gültig, es wird um jeweils zwei Jahre verlängert wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für einteilige, gezogene oder fließgepreßte Fässer aus Aluminium (IB1, 1B2) | QÜM 3 |
1. Eingangsprüfung
Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.2 Bestimmung der Massen | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.4 Verschlussöffnungen | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.5 Hülsenrohling | dreimal je Schicht |
2.2.6 Konifizieren, Hals- und Mündungsausführung |
Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 mindestens einmal durchgeführt werden.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.2 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | jede Verpackung |
3.3 Innendruckprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.4 Stapeldruckprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Fässer aus Pappe (IG) | QÜM 4 |
1. Eingangsprüfung
Die Papiere, Folien, Pappen und Leim sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte (und ggf. der Abmaße) mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der laufenden Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.2 Bestimmung der Massen | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | mindestens jede tausendste Verpackung |
Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 mindestens einmal durchgeführt werden.
3. Endprüfungen
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | stichprobenweise entsprechend Prüfplan |
3.2 Sichtkontrolle der Endnahtverklebung | jede Verpackung |
3.3 Stapeldruckprüfung oder Stauchwiderstand | stichprobenweise entsprechend Prüfplan |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Fässer aus Kunststoff (1H1, 1H2) und Kanister aus Kunststoff (3H1, 3H2) | QÜM 5 |
1. Eingangsprüfung
Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | 1 Verpackung pro 8h |
2.2.2 Bestimmung der Masse | 1 Verpackung pro 4h |
2.2.3 Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | 1 Verpackung pro 4h |
2.2.4 visuelle Prüfung der Schweißnähte und Verschlussöffnungen | 1 Verpackung pro 4h |
2.2.5 Bestimmung der Mindestwanddicke | 1 Verpackung pro 8h |
2.2.6 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | jede Verpackung |
2.2.7 Prüfung der äußeren Beschaffenheit | 1 Verpackung pro 8h |
Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.5 und 2.2.7 mindestens einmal durchgeführt werden, Nr. 2.2.6 gilt weiter.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | nach Prüfplan (1 Verpackung pro 4 Wochen) |
3.2 Dichtheitsprüfung mit entspanntem Wasser (Prüfzeit 1 h) | nach Prüfplan (1 Verpackung pro 4 Wochen) |
3.3 Innendruckprüfung (hydraulisch) | nach Prüfplan (1 Verpackung pro 4 Wochen) |
3.4 Stapeldruckprüfung | nach Prüfplan (1 Verpackung pro 4 Wochen) |
3.5 Stauchwiderstand | nach Prüfplan (1 Verpackung pro 1 Woche) |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen bei der Rekonditionierung von Fässern und Kanistern aus Kunststoff (1H1...RL, 1H2...R/RL, 3H1...RL, 3H2...R/RL) | QÜM 6 |
1. Eingangsprüfung
Jedes zur Rekonditionierung vorgesehene Gefäß ist zu prüfen und es sind nur solche Verpackungen zur Rekonditionierung auszuwählen, die geprüften Verpackungsarten entsprechen und zugelassen sind. Anhand der UN-Kennzeichnung sowie der äußeren und inneren Beschaffenheit des Gefäßes ist seine weitere Eignung zu ermitteln.
Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses nach DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und weiteren Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall | Erläuterung |
2.2.1 Innenbeschaffenheit | jede Verpackung | nach Innenreinigung |
2.2.2 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | jede Verpackung | |
2.2.3 Außenbeschaffenheit | jede Verpackung | |
2.2.4 Zulassung, Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kenn-zeichnung | jede Verpackung | |
2.2.5 Fallfestigkeit | nach Prüfplan | |
2.2.6 Innendruckfestigkeit (hydraulisch) | nach Prüfplan |
Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.
2.3 Prüfkriterien
2.3.1 Innenbeschaffenheit
Das Innere der Verpackung muss sauber und frei von Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein.
2.3.2 Dichtheit
Es ist die Dichtheit der vollständigen Verpackung zu prüfen. Auf kritische Stellen ist zu achten.
2.3.3 Außenbeschaffenheit
Die Außenseite der Verpackung muss frei von Fremdmaterialien sein. Ungültige Aufkleber sind zu entfernen.
Die Fassverschlüsse und -flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.
Der Fassmantel muss der ursprünglichen Form entsprechen. Risse, Falten; Knicke, Sprünge oder andere sichtbare Beschädigungen im Material sind nicht zulässig.
Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Nähte) sind nicht zulässig.
Die Verpackungen müssen mit zulassungskonformen, einwandfreiem Zubehör (Deckel, Spannring, Dichtung, Verschluss) ausgerüstet sein.
2.3.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung
Die Verpackung muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine geprüfte Bauart handelt. Der Rekonditionierer hat die Verpackung den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechend kennzeichnen.
3. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
4. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM
Der Rekonditionierer von Fässern und Kanistern aus Kunststoff wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der Verpackungen.
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Regeln. Der Nachweis über die Wirksamkeit des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.
Das Zertifikat ist drei Jahre gültig. Es wird um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Säcke aus Kunststoff (5H1, 5H2, 5H3, 5H4) | QÜM 7 |
1. Eingangsprüfung
Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | 1 Sack pro 4 h |
2.2.2 Beschaffenheit der Verklebungen und Nähte | 1 Sack pro 4 h |
2.2.3 Beschaffenheit der Füll- und Verschließ-einrichtungen | 1 Sack pro 4 h |
2.2.4 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | 1 Sack pro 4 h |
Beträgt die Produktionszeit für eine Bauart weniger als 4h, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 mindestens einmal durchgeführt werden.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan, jedoch mindestens 3 Sack pro Auftrag |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Säcke aus Papier (5M1, 5M2) | QÜM 8 |
1. Eingangsprüfung
Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Papiere und Halbfabrikate (z.B. Ventile) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | 1 Sack pro 4 h |
2.2.2 Lagenzahl und Reihenfolge der Anordnung | 1 Sack pro 4 h |
2.2.3 Allgemeine äußere Beschaffenheit | 1 Sack pro 4 h |
2.2.4 Beschaffenheit der Verklebungen und/oder Nähte | 1 Sack pro 4 h |
2.2.5 Beschaffenheit der Ventilausführung | 1 Sack pro 4 h |
2.2.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | 1 Sack pro 4 h |
Beträgt die Produktionszeit einer Bauart weniger als 4 h, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.6 mindestens einmal durchgeführt werden.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan, jedoch mindestens 3 Sack pro Auftrag |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Mängelfeststellung
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kisten aus Well- oder Vollpappe (4G) | QÜM 9 |
1. Eingangsprüfung
Papier, Pappe, Leim und evtl. weiteres Zubehör (Klebebänder, Metallklammern etc.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofflechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werks-zeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.2 Bestimmung der Massen | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | mindestens jede tausendste Verpackung |
Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 mindestens einmal durchgeführt werden.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.2 Stapeldruck- oder Stauchwiderstand | stichprobenweise nach Prüfplan |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kisten aus Naturholz, Sperrholz bzw. Holzspan und Holzfaser (4C, 4D, 4F) | QÜM 10 |
1. Eingangsprüfung
Schnittholz Sperrholz, Span- und Faserplatten sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Qualitäts- Kennwerte und der Abmessungen (Feuchtigkeitsgehalt, Oberfläche, Wandstärke) mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Fertig- und Halbfabrikate (Nägel, Schrauben, Scharniere u.ä.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.2 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.3 visuelle Prüfungen der Verbindungen sowie des Innenraumes der Verpackungen | stichprobenweise nach Prüfplan |
Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 mindestens einmal durchgeführt werden.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.2 Stapeldruckprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kisten aus Stahl, Aluminium und Kunststoff (4A, 4B, 4H1, 4H2) | QÜM 11 |
1. Eingangsprüfung
Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Evtl. erforderliche Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.2 Bestimmung der Massen | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.4 visuelle Prüfungen der Fügenähte, Falzverbindungen und Verschlüsse | mindestens jede tausendste Verpackung |
2.2.5 Prüfung der Innenauskleidung, -einrichtung | mindestens jede tausendste Verpackung |
Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als eintausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.5 mindestens einmal durchgeführt werden.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.2 Stapeldruckprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kombinationsverpackungen mit folgenden Codierungen | QÜM 12 |
Innengefäß aus Kunststoff und verschiedene Außenverpackungen
6HA1 | Außenverpackung: | fassförmig aus Stahl (s. QÜM 1) |
6HA2 | " | korb- oder kistenförmig aus Stahl (s. QÜM 11) |
6HB1 | " | fassförmig aus Aluminium (s. QÜM 3) |
6HB2 | " | korb- oder kistenförmig aus Aluminium (s. QÜM 11) |
6HC | " | kistenförmig aus Naturholz (s. QÜM 10) |
6HD1 | " | fassförmig aus Sperrholz |
6HD2 | " | kistenförmig aus Sperrholz (s. QÜM 10) |
6HG1 | " | fassförmig aus Pappe (s. QÜM 4) |
6HG2 | " | kistenförmig aus Pappe (s. QÜM 9) |
6HH1 | " | fassförmig aus Kunststoff (s. QÜM 5) |
6HH2 | " | kistenförmig aus massiven Kunststoffen (s. QÜM 11) |
Innengefäß aus Porzellan, Glas oder Steinzeug und verschiedene Außenverpackungen
6PA1 | Außenverpackung: | fassförmig aus Stahl (s. QÜM 1) |
6PA2 | " | korb- oder kistenförmig aus Stahl (s. QÜM 11) |
6PB1 | " | fassförmig aus Aluminium (s. QÜM 3) |
6PB2 | " | korb- oder kistenförmig aus Aluminium (s. QÜM 11) |
6PC | " | kistenförmig aus Naturholz (s. QÜM 10) |
6PD1 | " | fassförmig aus Sperrholz |
6PD2 | " | Weiden korb |
6PG1 | " | fassförmig aus Pappe (s. QÜM 4) |
6PG2 | kistenförmig aus Pappe (s. QÜM 9) | |
6PH1 | aus Schaumstoff | |
6PH2 | " | aus massiven Kunststoffen (s. QÜM 5 bzw. 11) |
1. Eingangsprüfungen
Halb- und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Liegt für Kunststoffe nur ein Werkszeugnis gemäß DIN EN 10204-2.2 vor, (z.B. für Kunststoffinnengefäße) ist die Dichte nach DIN ISO 1183 (Februar 1992) und der Schmelzindex nach DIN ISO 1133 (Februar 1992) einmal pro Anlieferungslos zu bestimmen.
Bei Kunststoffen mit vernetzter Struktur ist der Vernetzungsgrad durch Prüfungen während der Produktion zu bestimmen (Faltbiegeversuch siehe unter 5.).
Typgeprüfte (z.B. TÜV, DVGW, BAM, EMPA, TNO, etc.) Bauteile bzw. Teile mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen z.B. Armaturen, Ventile, etc. sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Abmessungen und der Funktion stichprobenweise nach Prüfplan mit der zugelassenen Bauart anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-3.1B (August 1995) zu unterziehen.
Für evtl. notwendige Kunststoffe s. QÜM 5
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens 3 Prototypen durchzuführen. Die Werte aus dem Prüfungszeugnis der Bauartzulassung sind als Sollwerte zugrunde zulegen.
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen und die Einhaltung der angeordneten Verfahrens- u. Arbeitsanweisungen laufend zu überwachen.
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Allgemeine äußere Beschaffenheit | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.2 Bestimmung der Funktionsmaße | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.3 Visuelle Prüfung der Fügeverbindungen (falls vorhanden) | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.4 Kontrolle des Innenraumes der Außenver-packung auf Fehler, die das Innengefäß beschädigen können | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.5 Visuelle Kontrolle des Verschlusses | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3. Endprüfungen
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Übereinstimmung der Bauart | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.2 Innendruckprüfung (hydraulisch) gem. Zulassung | nach Prüfplan (min. lx pro Monat) |
3.3 Bei Außenverpackung aus Metall: Kontrolle des Oberflächenschutzes | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.4 Dauerhaftigkeit, Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.5 Dichtheit mit entspanntem Wasser oder gleichwertiges Prüfverfahren (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | jede Verpackung |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
5. Durchführung und Auswertung des Faltbiegeversuches
5.1 Prüfkörperherstellung
Aus einem Behälterabschnitt wird spannend ein Prüfstab herausgearbeitet, der quer zur Hauptorientierungsrichtung des Kunststoffs liegt. Die Behälterinnenseite wird am Prüfstab gekennzeichnet.
Abmaße des Prüfstabs: | Breite: | 25 mm |
Länge: | ca. 150 mm | |
Dicke: | Erzeugnisdicke |
Der Prüfkörper wird vor der Prüfung 24 Stunden bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit konditioniert.
5.2 Versuchsbeschreibung
Der Prüfstab wird um seine Querachse um 180° gefaltet, so daß die Schenkel vollständig anliegen. Dabei soll die Behalterinnenseite im Zugbereich der Faltung liegen.
Als Falteinrichtung kann z.B. ein Schraubstock mit entsprechender Backenlänge verwendet werden. Der Versuch wird bei Raumtemperatur durchgeführt.
5.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Es dürfen nach dem Biegen keine Risse erkennbar sein. Treten Risse auf, so sind von mindestens zwei Behältern des gleichen Fertigungsloses Proben zu entnehmen und die Prüfung zu wiederholen. Treten wiederum Risse auf, ist das Los zu verwerfen.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für metallene Großpackmittel (IBC) der Typen 11A, 11B, 11N; 21A, 21B, 21N; 31A, 31B, 31N | QÜM 21 |
1. Eingangsprüfungen
Halbzeuge und Zukaufteile (Fertig- u. Halbfabrikate) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstoff-technischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Bei typgeprüften Zulieferungen (z.B. bei Armaturen, Ventilen u. a.) ist die Übereinstimmung der Abmessungen und der Funktion mit der zugelassenen Bauart stichprobenweise nach Prüfplan anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-3.1 B nachzuweisen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Produktionsvorbereitung
Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:
10 % der Längsnähte (LN)
2 % der Rundnähte (RN)
100 % der Stoßstellen (zwischen LN und RN sowie zwischen LN und LN)
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen bzw. Anlagen und die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Kontrolle der Maße | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.2 Prüfung der Schweißnähte nach DIN EN 25817 | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.3 Funktionsprüfung der Verschlusseinrichtungen | stichprobenweise nach Prüfplan |
3. Endprüfungen
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Ausführung der Bauart im Vergleich zur Spezifikation | bei jedem IBC |
3.2 Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte z.B. Durchstrahlungsprüfung o. Fluoressenzmethode (Farbeindringungsmethode) , Aufschäummethode | jeder 100. IBC bei Serien unter 100 Stück min. 1 IBC |
3.3 Oberflächenrissprüfung der Stutzennähte (z.B. Magnetpulverprüfung o. Ultraschallprüfung) | wie Nr. 3.2 |
3.4 Dichtheitsprüfung | bei jedem IBC der Code 21, 31 |
3.5 Innendruckprüfung | nach Prüfplan für IBC der Codes 21,31 |
3.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung - | bei jedem IBC |
Die ordnungsgemäße Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen gem. 3.1 bis 3.5 sind von einem Sachkundigen 3) zu bestätigen.
4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut- Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
1) Bei Schweißverbindungen dürfen vereinzelte Poren belassen werden, wenn deren Durchmesser 0,25 t (t =Wanddicke) nicht überschreitet.
2) Die Druckprüfung ist unter Aufsicht eines Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung durchzuführen. Dem Sachverständigen sind vor der Prüfung die Ergebnisse der Durchstrahlungs- und Oberflächenrissprüfung vorzulegen. Die Durchführung der Druckprüfung ist vom Sachverständigen zu bescheinigen.
3) Sachkundiger nach § 32 der Druckbehälterverordnung
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für flexible Großpackmittel (IBC) aus Kunststoffgewebe bzw. -folie der Typen 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5 | QÜM 22 |
1. Eingangsprüfungen
Kunststoffgewebe, Kunststofffolien, sicherheitsrelevante Halbfabrikate und Zusatzstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn
Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen bzw. Anlagen und die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | jeder 250ste, mind. 1 IBC pro Auftrag |
2.2.2 Beschaffenheit der Verklebungen und Nähte | jeder IBC |
2.2.3 Beschaffenheit der Füll- und Ver-schließeinrichtungen | 1 IBC pro Auftrag |
2.2.4 Lesbarkeit und Richtigkeit der Kennzeichnung | jeder IBC |
2.2.5 Allgemeine äußere Beschaffenheit | jeder IBC |
3. Endprüfungen
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.2 Kippfallprüfung | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.3 Aufrichtprüfung | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.4 Hebeprüfung von oben | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.5 Beschaffenheit der Verklebungen und Nähte | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.6 Allgemeine äußere Beschaffenheit | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.7 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut- Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für flexible Großpackmittel (IBC) aus Textilgewebe der Typen 13L1, 13L2, 13L3 und 13L4 | QÜM 23 |
1. Eingangsprüfungen
Textilgewebe und weiteres Zubehör sowie sicherheitsrelevante Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Produktionsvorbereitung
Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen bzw. Anlagen und die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Maße | jeder 250ste, mind. 1 IBC pro Auftrag |
2.2.2 Beschaffenheit der Verklebungen und/oder Nähte | jeder IBC |
2.2.3 Beschaffenheit der Füll- und Verschließein-richtungen | jeder 250ste, mind. 1 IBC pro Auftrag |
2.2.4 Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | jeder IBC |
2.2.5 Allgemeine äußere Beschaffenheit | jeder IBC |
3. Endprüfungen
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.2 Kippfallprüfung | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.3 Aufrichtprüfung | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.4 Hebeprüfung von oben | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.5 Beschaffenheit der Verklebungen und Nähte | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.6 Allgemeine äußere Beschaffenheit | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
3.7 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | 1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste |
4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur / Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut- Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für starre Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff der Typen 11H1, 11H2; 21H1,21H2; 31H1 und 31H2 | QÜM 24 |
1. Eingangsprüfungen
Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Liegt nur ein Werkszeugnis des Rohstofflieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) vor, ist je Lieferlos der Schmelzindex nach ISO 1133 (Februar 1992) zu bestimmen. Bei Kunststoffen mit vernetzter Struktur ist der Vernetzungsgrad (Faltbiegeversuch) im Rahmen der Prüfungen während der Produktion zu bestimmen. Der Faltbiegeversuch ist unter Pkt. 7 beschrieben.
Erforderliche Fertig- und Halbfabrikate (Verschlüsse, Ventile) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werks-zeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Typgeprüfte (z.B. TÜV, DVGW, BAM, EMPA, TNO, etc.) Bauteile bzw. Teile mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen (z.B. Armaturen, Ventile, etc.) sind pro Lieferung stichprobenweise nach Prüfplan auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses gemäß EN 10204-3.1B (August 1995) zu überprüfen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn
Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Nachstehende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Ausführung der Bauart | ein Behälter pro 4 h |
2.2.2 Allgemeine äußere Beschaffenheit | ein Behälter pro 4 h |
2.2.3 Bestimmung der Masse | ein Behälter pro 4 h |
2.2.4 Bestimmung der Mindestwanddicke | ein Behälter pro 8 h |
2.2.5 Bestimmung der Funktionsmaße | ein Behälter pro 8 h |
2.2.6 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teile | jeder Behälter |
2.2.7 Visuelle Kontrolle der Schweiß- und Fügeverbindungen | 1 Behälter pro 4 h |
2.2.8 Visuelle Kontrolle der Anschlussstutzen | 1 Behälter pro 4 h |
2.2.9 Prüfungen bei Einsatz von vernetztem Kunststoff | |
2.2.9.1 Bestimmung des Vernetzungsgrades | bei jedem 250. IBC, bei kleineren Serien mind. 1 Prüfung; |
2.2.9.2 Faltbiegeversuch (s. Nr. 7) | bei jedem 250. IBC, bei kleineren Serien mind. 1 Prüfung; |
3. Montage
3.1 Kontrolle der Verbindungsnähte | 1 IBC pro 4h |
3.2 Dichtheitsprüfung der Armaturen | jeder IBC |
3.3 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teile | jeder IBC |
3.4 Richtigkeit Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | jeder IBC |
4. Endprüfungen
Prüfung | Prüfintervall |
4.1 Kontrolle der Übereinstimmung der Bauart im Vergleich zur Spezifikation | 1 IBC pro 4h |
4.2 Dichtheitsprüfung | jeder IBC (IBC der Codes 21, 31) |
4.3 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teile | 1 IBC pro 4 h |
4.4 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | jeder IBC |
5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur/Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut- Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
6. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
7. Durchführung und Auswertung des Faltbiegeversuches
7.1 Prüfkörperherstellung
Aus einem Behälterabschnitt wird spannend ein Prüfstab herausgearbeitet, der quer zur Hauptorientierungsrichtung des Kunststoffs liegt. Die Behälterinnenseite wird am Prüfstab gekennzeichnet.
Abmaße des Prüfstabs: | Breite: | 25 mm |
Länge: | ca. 150 mm | |
Dicke: | Erzeugnisdicke |
Der Prüfkörper wird vor der Prüfung 24 Stunden bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit konditioniert.
7.2. Versuchsbeschreibung
Der Prüfstab wird um seine Querachse um 180° gefaltet, so daß die Schenkel vollständig anliegen. Dabei soll die Behälterinnenseite im Zugbereich der Faltung liegen.
Als Falteinrichtung kann z.B. ein Schraubstock mit entsprechender Backenlänge verwendet werden. Der Versuch wird bei Raumtemperatur durchgeführt.
7.3. Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Es dürfen nach dem Biegen keine Risse erkennbar sein. Treten Risse auf, so sind von mindestens zwei Behältern des gleichen Fertigungsloses Proben zu entnehmen und die Prüfung zu wiederholen. Treten wiederum Risse auf, ist das Los zu verwerfen.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kombinations- Großpackmittel (IBC) mit Kunststoff-lnnengefäß der Typen 11HZ1, 11HZ2; 21HZ1, 21HZ2; 31HZ1, 31HZ2 | QÜM 25 |
1. Eingangsprüfungen
Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Liegt nur ein Werkszeugnis des Rohstofflieferanten gemäß DIN EN10204-2.2 (August 1995) vor, ist je Lieferlos der Schmelzindex nach ISO 1133 (Februar 1992) zu bestimmen.
Bei Kunststoffen mit vernetzter Struktur wird der Vernetzungsgrad im Rahmen der Prüfungen während der Produktion bestimmt. Der Faltbiegeversuch ist unter Pkt. 7 beschrieben.
Weiterhin erforderliche Fertig- und Halbfabrikate (Rahmen, Scharniere, Verschlüsse, Ventile) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Typgeprüfte (z.B. TÜV, DVGW, BAM, EMPA, TNO, etc.) Bauteile bzw. Teile mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen (z.B. Armaturen, Ventile, etc.) sind pro Lieferung stichprobenweise nach Prüfplan auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses gemäß EN 10204-3.1B (August 1995) zu überprüfen.
2. Produktionsprüfungen
2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn
Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen. Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren.
Für Kombinations- IBC mit flexiblem Kunststoffinnengefäß sind die Prüfungen nach QÜM 22 Pkt. 2.1 durchzuführen.
Für Kombinations- IBC mit starrem Kunststoffinnengefäß sind folgende Prüfungen durchzuführen:
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfgegenstand | Prüfintervall |
2.2.1 Allgemeine äußere Beschaffenheit | 1 Behälter pro 4h |
2.2.2 Bestimmung der Masse | 1 Behälter pro 4h |
2.2.3 Bestimmung der Mindestwanddicke | 1 Behälter pro 8h |
2.2.4 Visuelle Prüfung der Schweiß- u. Verbindungs-nähte | 1 Behälter pro 4h |
2.2.5 Bestimmung der Funktionsmaße | 1 Behälter pro 8h |
2.2.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | 1 Behälter pro 4h |
2.2.7 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teile | jedes Gefäß |
2.2.8 Prüfungen bei Einsatz von vernetztem Kunststoff | |
2.2.8.1 Bestimmung des Vernetzungsgrades | jeweils jeder 250. IBC, bei kleineren Serien jeweils mind. 1 Prüfung |
2.2.8.2 Faltbiegeversuch (siehe Pkt. 7) | jeweils jeder 250. IBC, bei kleineren Serien jeweils mind. 1 Prüfung |
3. Montage und Komplettierung
Prüfgegenstand | Prüfintervall |
3.1 Kontrolle der äußeren Umhüllung auf Fehler, einschließlich solcher die das Innengefäß beschädigen können | eine Umhüllung pro 4h |
3.2 Kontrolle der Befestigungselemente sowie Schweiß und Verbindungsnähte | eine Umhüllung pro 4h |
3.3 Dichtheitsprüfung der Armaturen | jeder IBC |
3.4 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teile | jeder IBC |
3.5 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | jeder IBC |
4. Endprüfungen
Prüfgegenstand | Prüfintervall |
4.1 Übereinstimmung der Bauart mit der Spezifikation | ein IBC pro 4h |
4.2 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teile | ein IBC pro 4h |
4.3 Dichtheitsprüfung | Jeder IBC (gilt nur für IBC der Codes 21,31) |
5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
6. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
7. Durchführung und Auswertung des Faltbiegeversuches
7.1 Prüfkörperherstellung
Aus einem Behälterabschnitt wird spannend ein Prüfstab herausgearbeitet, der quer zur Hauptorientierungsrichtung des Kunststoffs liegt. Die Behälterinnenseite wird am Prüfstab gekennzeichnet.
Abmaße des Prüfstabs: | Breite: | 25 mm |
Länge: | ca. 150 mm | |
Dicke: | Erzeugnisdicke |
Der Prüfkörper wird vor der Prüfung 24 Stunden bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit konditioniert.
7.2 Versuchsbeschreibung
Der Prüfstab wird um seine Querachse um 180° gefaltet, so daß die Schenkel vollständig anliegen. Dabei soll die Behälterinnenseite im Zugbereich der Faltung liegen.
Als Falteinrichtung kann z.B. ein Schraubstock mit entsprechender Backenlänge verwendet werden. Der Versuch wird bei Raumtemperatur durchgeführt.
7.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung
Es dürfen nach dem Biegen keine Risse erkennbar sein. Treten Risse auf, so sind von mindestens zwei Behältern des gleichen Fertigungsloses Proben zu entnehmen und die Prüfung zu wiederholen. Treten wiederum Risse auf, ist das Los zu verwerfen.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Großpackmittel (IBC) aus Pappe (11G) | QÜM 26 |
1. Eingangsprüfungen
Die Pappe und weiteres Zubehör (Klebstoff, Klammern, Klebebänder u. ä.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Halbzeuge und Zukaufteile (Fertig- u. Halbfabrikate) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Weitere Prüfungen, wie Maßkontrollen anhand von Zeichnungen, Flächengewicht, Sichtkontrolle der Verschlüsse u. ä. sind stichprobenweise nach Prüfplan durchzuführen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Nachstehende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Visuelle Prüfung des Verschlusses | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.2 Kontrolle der Funktionsmaße | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.3 Kontrolle der Klebestellen und Verbindungselemente | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.4 Dauerhaftigkeit, Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3. Endprüfungen
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Kontrolle der Bauartausführung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.2 Funktionsprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.3 Hebeprüfung von unten | bei Fertigung > 500 Stück: stichprobenweise nach Prüfplan, sonst mindestens eine Prüfung |
3.4 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.5 Stapeldruckprüfung (für IBC, die zum Stapeln ausgelegt sind) | stichprobenweise nach Prüfplan |
4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen
5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Großpackmitteln (IBC) aus Holz der Typen 11C, 11D und 11F | QÜM 27 |
1. Eingangsprüfungen
Schnittholz, Sperrholz, Span- und Faserplatten sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der QualitätsKennwerte und der Abmessungen (Feuchtigkeitsgehalt, Oberfläche, Wandstärke) mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Fertig- und Halbfabrikate (Nägel, Schrauben, Scharniere u.ä.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.
Weitere Prüfungen wie z.B. Feuchtigkeitsermittlung, Sichtkontrollen der Holzqualität, Oberflächenqualität und Beschaffenheit der Verschlüsse sind stichprobenweise nach Prüfplan durchzuführen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn
Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen.
2.2 Prüfungen bei laufender Produktion
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1. Visuelle Prüfung der Verbindungen | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.2. Kontrolle der Maße | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.3. Kontrolle des Verschlusses und der Beschläge | stichprobenweise nach Prüfplan |
2.2.4. Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3. Endprüfungen
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Ausführung der Bauart | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.2 Funktionsprobe | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.3 Hebeprüfung von unten | bei Fertigung von 50 Stück: eine Prüfung. bei Fertigung > 50 Stück: stichprobenweise nach Prüfplan |
3.4 Stapeldruckprüfung (für IBC, die zum Stapeln ausgelegt sind) | dito |
3.5 Fallprüfung | stichprobenweise nach Prüfplan |
3.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | jeder IBC |
4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur / Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen bei der Rekonditionierung/Reparatur metallener IBC sowie starrer IBC aus Kunststoff | QÜM 28 |
1. Eingangsprüfungen
Die nachfolgend aufgeführten Prüfungen sind an jedem zur Rekonditionierung vorgesehenen IBC durchzuführen:
1.1 Feststellung der Kennzeichnung und der Ausführung des IBC auf Übereinstimmung mit der Spezifikation der zugelassenen Bauart. |
1.2 Visuelle Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Zustandes des Großpackmittels (IBC) |
1.3 Visuelle Prüfung der Innenbeschaffenheit nach durchgeführter Innenreinigung |
1.4 Abschließende Beurteilung der Reparaturfähigkeit d. h. Eignung zur Rekonditionierung |
1.5 Schriftliche Freigabe (Kennzeichnung, Datum) zur Rekonditionierung/Reparatur |
Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten nach DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und weiteren Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen. Für die Rekonditionierung /Reparatur dürfen ausschließlich zulassungskonforme Zubehörteile Verwendung finden.
2. Rekonditionierung /Reparatur
Auflistung der erforderlichen Arbeitsabläufe, Bereitstellung der Arbeitsmittel, Durchführung der Rekonditionierungs- /Reparaturmaßnahmen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.
3. Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Visuelle Prüfung auf Oberflächenfehler | jedes reparierte Großpackmittel (IBC) |
3.2 Visuelle Prüfung der Verschließeinrichtungen | jedes reparierte Großpackmittel (IBC) |
3.3 Visuelle Prüfung der Schweißnähte | jedes reparierte Großpackmittel (IBC) |
3.4 Dichtheitsprüfung | jedes reparierte Großpackmittel (IBC), gilt nur für die Code 21,31 |
3.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte mittels Magnetpulver- oder Farbeindringverfahren (metallene IBC) | nach Prüfplan, aber mindestens 1 Stck. bei Kleinserien Längsnähte (LN) 10 % Rundnähte (RN) 2 % alle Stoßstellen 100 % |
3.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | jedes Großpackmittel (IBC) |
Bemerkung: Die Durchführung und Ergebnisse der Prüfmerkmale 3.1 bis 3.6 sind von einem Werkssachkundigen zu bestätigen. Reparierte Großpackmittel (IBC) sind nur für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III einsetzbar. |
Diese Endkontrolle ersetzt nicht die Inspektion nach Rn 3663 Anhang A.6, Anlage A des ADR und äquivalente Festlegungen in RID und IMDG-Code.
Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.
4. Prüfkriterien
4.1 Innenbeschaffenheit
Das Großpackmittel sowie die Auslaufarmatur müssen sauber, trocken und frei von Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein.
4.2 Außenbeschaffenheit
Der Behälter muss die Originalform haben und muss frei sein von Verformungen, Beulen und Knicken und insgesamt der Bauart vollkommen entsprechen.
Die Verschlüsse und Flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.
Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Nähte) sind nicht zulässig.
4.3 Dichtheit
Geprüft wird der IBC nach der Innen- und Außenreinigung 1 Reparatur. Dabei sind nicht nur kritische Stellen einer Prüfung zu unterziehen, sondern der gesamte IBC ist zu prüfen.
4.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung
Der IBC muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine zugelassene Bauart handelt. Das Typenschild muss fest angebracht, die Zulassungskennzeichnung deutlich lesbar sein.
5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
6. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM
Der Rekonditionierer von Großpackmitteln (IBC) wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der IBC.
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Regeln. Der Nachweis über die Wirksamkeit des installierten Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.
Das Zertifikat ist drei Jahre gültig, es wird um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt.
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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen bei der Rekonditionierung / Reparatur von Kombinations- IBC (31 HA1 ...RL) | QÜM 29 |
1. Eingangsprüfungen
Die nachfolgend aufgeführten Prüfungen sind an jedem zur Rekonditionierung vorgesehenen IBC durchzuführen:
1.1 Feststellung der Kennzeichnung und der Ausführung des IBC auf Übereinstimmung mit der Spezifikation der zugelassenen Bauart. |
1.2 Visuelle Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Zustandes des Großpackmittels (IBC) |
1.3 Visuelle Prüfung der Innenbeschaffenheit nach durchgeführter Innenreinigung |
1.4 Abschließende Beurteilung der Reparaturfähigkeit d. h. Eignung zur Rekonditionierung |
1.5 Schriftliche Freigabe Kennzeichnung, Datum zur Rekonditionierung /Reparatur |
Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten nach DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und weiteren Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen. Für die Rekonditionierung/Reparatur dürfen ausschließlich zulassungskonforme Zubehörteile Verwendung finden.
Jeder zur Rekonditionierung vorgesehene IBC wird geprüft.
2. Rekonditionierung/Reparatur
Auflistung der erforderlichen Arbeitsabläufe, Bereitstellung der Arbeitsmittel, Durchführung der Rekonditionierungs- / Reparaturmaßnahmen.
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu prüfen und zu dokumentieren.
3. Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung
Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen und folgende Prüfungen sind durchzuführen:
Prüfgegenstand | Prüfintervall | Erläuterung |
3.1 Innenbeschaffenheit | jeder IBC | nach Innenreinigung |
3.2 Außenbeschaffenheit | jeder IBC | nach Außenreinigung /Reparatur |
3.3 Dichtheit | jeder IBC | wenn für Flüssigkeiten zugelassen |
3.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung | jeder IBC |
Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.
4. Prüfkriterien
4.1 Innenbeschaffenheit
Der Kunststoff-Innenbehälter sowie die Auslaufarmatur müssen sauber, trocken und frei von Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein. Bei Austausch des Innenbehälters gegen einen bauartkonformen Innenbehälter gelten die Prüfkriterien analog.
4.2 Außenbeschaffenheit
Der Außenbehälter des IBC (z.B. Gitterbox, Mantel) muss die Originalform haben. Innen- und Außenbehälter einschließlich Palette müssen frei sein von Verformungen, Beulen und Knicken und insgesamt der Bauart vollkommen entsprechen.
Die Verschlüsse und Flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.
Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Naht) am Kunststoff-Innenbehälter sind nicht zulässig.
Der Kombinations-IBC muss vollständig mit zulassungskonformen Zubehör (z.B. Deckel, Dichtung, Ventil, Auslaufarmatur, Verschluss) ausgerüstet sein.
4.3 Dichtheit
Geprüft wird der IBC nach der Innen- und Außenreinigung 1 Reparatur. Dabei sind nicht nur kritische Stellen einer Prüfung zu unterziehen, sondern der gesamte IBC ist zu prüfen.
4.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung
Der IBC muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine zugelassene Bauart handelt. Das Typenschild muss fest angebracht, die Zulassungskennzeichnung deutlich lesbar sein.
5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur / Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.
6. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM
Der Rekonditionierer von Großpackmitteln (IBC) wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der IBC.
Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Vorschriften. Der Nachweis über die Wirksamkeit des installierten Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.
Das Zertifikat ist drei Jahre gültig, es wird um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt. .
Ausführungsregeln zur Überwachung von Einzelstück - bzw. Kleinserienherstellern | QÜM 30 |
1. Bei Einzelstück- bzw. Kleinserienfertigung wird die Prüfung und Bewertung der Fertigungsdokumentation (ggf. einschließlich Fotos der Verpackungen, IBC) durch die BAM durchgeführt und als Überwachung gewertet.
Diese Prüfung wird grundsätzlich zweimal pro Jahr durchgeführt und erfolgt in der Weise, dass der Hersteller die notwendigen Informationen der BAM unaufgefordert zur Verfügung stellt.
2. Die jeweils erste Überwachung ist mit einer Betriebsbegehung und der Prüfung des Qualitätssicherungsprogramms durch die BAM oder durch eine von ihr beauftragte Stelle zu verbinden. Dabei werden auch die Einzelheiten für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung festgelegt.
3. In Zeiträumen ohne Produktion sind die dem Hersteller gehörenden Zulassungen an die BAM als "zur Zeit nicht produziert" zu melden.
4. Damit eine eindeutige Identifizierung jedes Einzelstückes bzw. jeder Kleinserie möglich ist, muß folgende Beschriftung zusätzlich zu der UN-Kennzeichnung in deren Nähe angebracht werden.
Beispiel:
4G1Y32/S/00/D/BAM 0000 - Herstellerkennzeichen |
1/96 1 5 |
1 = Anzahl der Verpackungen |
96 = Jahr der Herstellung |
5 = lfd. Nr. der Kleinserie im Jahr 1996 |
Jede Serie ist der BAM (Fachgruppe 111.1), entweder sofort nach der Herstellung oder halbjährlich zusammengefaßt, zu melden.
Grenzwerte für Kleinserien pro Jahr, in den verschiedenen Branchen, wurden von der BAM in Zusammenarbeit mit den Industrieverbänden festgelegt. Die Summe aller Serien eines Jahres darf diesen Grenzwert nicht übersteigen.
ENDE