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Regelwerk / Gefahrgut / Regeln

BAM - Regeln zu den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

BAM-GGR 001 - Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und - Großpackmitteln (IBC)

Berlin, 31. August 2000

Als zuständige Behörde gemäß § 20(3) Gefahrgutverordnung See/ § 6(1) Nr. 2 Gefahrgutverordnung Straße und § 6 Nr. 4 Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der jeweils gültigen Fassung gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW), den Bundesländern und der betroffenen Wirtschaft folgende Regeln für die Durchführung der Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln (IBC) bekannt.

Sie sind ab sofort anwendbar.

Bei Einhaltung dieser Regeln gelten die Vorschriften des § 9(3) des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für die Überwachung der Herstellung sowie die Vorschriften des ADRIGGVS, Rn 3500(13) und 3601(1), RID/GGVE, Rn 1500(1 3) und 1601(1) sowie des Anhangs 1 (3.15) und des Abschnitts 26 (26.141) der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Codes deutsch in der jeweils gültigen Fassung, nach denen die Herstellung und Prüfung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln nach einem Qualitätssicherungsprogramm zu erfolgen hat, das den Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, als erfüllt.

BAM - Regeln zu den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

BAM - GGR 001 - Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmitteln (IBC)

1. Allgemeines

1.1 Diese Regeln enthalten die Anforderungen für Maßnahmen bei der Überwachung der Herstellung von Verpackungen einschließlich Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter, im folgenden Verpackungen/IBC,

1.2 Die Bestimmungen in 1.1 gelten für die Rekonditionierung und Wiederaufarbeitung von Verpackungen/IBC entsprechend.

1.3 Diese Regeln gelten für Bauarten von Verpackungen/IBC für die eine Zulassung nach den jeweils gültigen Vorschriften des ADR, RID, IMDG-Code oder ICAO-TI erteilt wurde.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Herstellung:

Die Herstellung umfaßt die Umwandlung von Rohmaterial und/oder Halbzeugen zu Verpackungen/IBC. Hierzu zählen auch die Rekonditionierung und Wiederaufarbeitung von Verpackungen sowie vergleichbare Maßnahmen bei IBC.

2.2 Hersteller:

Natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen/IBC an einer oder mehreren qualifizierten Herstellungsstätte(n) unter dem gleichen oder einem von der BAM als gleichwertig anerkannten QSP herstellen und die Verantwortung für die Übereinstimmung der Produkte mit der zugelassenen Bauart tragen.

2.3 Qualitätssicherungsprogramm (QSP):

Das QSP ist der für die Herstellung und die dazu gehörigen Prüfungen von Verpackungen/IBC für die Beförderung gefährlicher Güter relevante Teil eines Qualitätssicherungssystems des jeweiligen Herstellers.

2.4 Qualitätssicherungssystem (QS):

Das QS umfaßt alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften, die systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammengestellt sind.

2.5 Qualifizierte Herstellungsstätte:

Standortbezogene Anlage, die zur Herstellung von Verpackungen/IBC mit den erforderlichen Maschinen und Einrichtungen sowie dem zugeordneten Personal qualifiziert ist.

2.6 Überwachungsstelle:

Eine von der RAM anerkannte Stelle, welche die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des QSP überprüft und die der BAM berichtspflichtig ist. Die Überwachungsstelle muss Mitglied in einem Arbeitskreis Qualitätssicherung (INQÜ) bei der BAM sein. Vertreter der Überwachungsstellen sollen an den von der BAM durchgeführten Sitzungen des genannten Arbeitskreises teilnehmen.

3. Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen (QSP)

3.1 Wer Verpackungen/IBC für die Beförderung gefährlicher Güter herstellt, muss vor Aufnahme der Herstellung nachweisen, dass er ein von der BAM oder von einer anderen zuständigen Behörde im Ausland nach den Vorschriften des ADR, RID, ICAO-TI oder IMDG-Code anerkanntes QSP eingerichtet hat.

3.2 Das QSP wird anerkannt, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die für den jeweiligen Herstellungsprozeß notwendigen Qualitätssicherungselemente vorhanden sind und sichergestellt ist, das diese Regeln eingehalten werden.

4. Mindestanforderungen an das QSP

4.1 Die spezifischen Qualitätsüberwachungs- und -sicherungsmaßnahmen (QÜM) stellen den Mindestumfang der geforderten QSP dar. Sie sind als Anlage zu diesen Regeln zusammengefaßt. Ferner gehören dazu Angaben über die Organisation des Unternehmens, Schulungen der Mitarbeiter, Prüfmittelüberwachung, alle Anweisungen sowie Festlegungen zur Lenkung der Dokumente, die relevant für die Beurteilung der Qualität und der Rückverfolgbarkeit sind.

4.2 Der Hersteller muß die Wirksamkeit des eingeführten QSP auf der Basis der QUM ständig überwachen um evtl. vorhandene Defizite rechtzeitig zu erkennen und deren Behebung zu veranlassen. Das für diese Aufgaben eingesetzte Personal muß weisungsungebunden sein.

5. Überwachung des QSP

5.1 Die BAM oder eine Überwachungsstelle prüft die Wirksamkeit des QSP grundsätzlich zweimal jährlich.

5.2 Hat die BAM mit einer ausländischen Stelle eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung qualitätsüberwachender Maßnahmen ("Memorandum of Understanding") abgeschlossen, so gilt die Überwachung durch diese Stelle als gleichwertig.

6. Umfang der Überwachung

6.1 Grundlage bilden die Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen (QÜM) nach der Anlage zu diesen Regeln sowie Überprüfungen nach einem mit der BAM abgestimmten Prüfplan.

6.2 Die Überwachung umfaßt die Überprüfung der Dokumentation des Herstellers zur Feststellung der ordnungsgemäßen Arbeit der internen Herstellungskontrolle (Systemaudit) sowie die Überprüfung ausgewählter Verpackungen/IBC, die Prüfung eines Baumusters oder mehrerer Baumuster entsprechend den mit dem Hersteller abgestimmten und von der BAM bestätigten Prüfplan (Produktaudit) über den gesamten Herstellungsprozeß. Die Prüfmuster sind direkt aus dem laufenden Prozeß zu entnehmen. Werden zum Zeitpunkt der Überwachung keine Verpackungen/IBC hergestellt, können Rückstellmuster zur Prüfung verwendet werden.

7. Überwachungsbericht

7.1 Über die Überwachung ist von der Überwachungsstelle ein Bericht zu erstellen.

7.2 Der Bericht muß in nachvollziehbarer und verständlicher Weise alle Ergebnisse der Überwachung und die aufgrund dieser Ergebnisse getroffenen Feststellungen enthalten.

7.3 Im Überwachungsbericht sind insbesondere Angaben zu den nachfolgenden Punkten zu machen:

7.4 Überwachungsberichte sind vom Hersteller mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der BAM auf Verlangen vorzulegen.

8. Folgemaßnahmen bei Fehlerfeststellungen

8.1 Werden bei der Herstellung Fehler festgestellt, die eine Abweichung von der zugelassenen Bauart darstellen, kann die BAM bis zur Abstellung eine Unterbrechung der Herstellung anordnen. Sie unterrichtet gleichzeitig die nach Landesrecht zuständige Behörde.

8.2 Vor der Feststellung der Fehler hergestellte Verpackungen/IBC sind auf Übereinstimmung mit den Anforderungen in der Zulassung zu überprüfen. Nicht der Zulassung entsprechende Verpackungen/IBC mit UN-Codierung sind auszusondern und ihre Kennzeichnung für die Verwendung im Gefahrgutbereich ist bleibend ungültig zu machen. Bestimmungen dazu sind in den QÜM festgelegt.

8.3 Werden durch die Überwachungsstelle Fehler festgestellt, die eine Abweichung von der Zulassung darstellen, ist die BAM sofort zu unterrichten. Nr. 8.1 gilt entsprechend.

8.4 Erweist sich das QSP des Herstellers als unzureichend, ohne das Fehler im Sinne der Nr. 8.1 bis 8.3 vorliegen, ist der Hersteller zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des QSP aufzufordern.

9. Überwachungsstellen

9.1 Zur Durchführung der Überwachung werden Überwachungsstellen von der BAM anerkannt. Sie liefern Dienstleistungen als unparteiische Dritte. Der Antrag auf Anerkennung als Überwachungsstelle für bestimmte Bauarten von Verpackungen/IBC ist formlos unter Berücksichtigung dieser Regeln an die BAM zu stellen.

9.2 Mit dem Antrag sind der BAM detaillierte Angaben zur Rechtsform, Unabhängigkeit und den verfügbaren Prüfeinrichtungen in der Überwachungsstelle zu machen. Die fachliche Kompetenz der die Überwachung ausführenden Mitarbeiter ist der BAM schriftlich nachzuweisen. Die BAM hat das Recht, diese Angaben zu überprüfen.

9.3 Der Antragsteller wird von der BAM als Überwachungsstelle nach diesen Regeln mit einem festgelegten Überwachungsumfang anerkannt. Die Anerkennung wird widerruflich ausgesprochen; sie kann z.B. bei wiederholtem Auftreten von Fehlern in der Prüfdurchführung von der BAM widerrufen werden.

9.4 Die Überwachungsstellen können Unternehmen oder Betriebe sein, die nur Aufgaben nach diesen Regeln durchführen oder sie können ein Teil solcher Unternehmen oder Betriebe sein. Darunter sind insbesondere auch Güte- und Überwachungsgemeinschaften oder auch Einzelpersonen, die rechtlich Unternehmen oder Betrieben gleichgestellt sind, zu verstehen. Die Dienstleistungen der Überwachungsstellen müssen allgemein zugänglich sein.

9.5 Die Überwachungsstelle unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit nach diesen Regeln dem Grundsatz der Vertraulichkeit. Sie muß der BAM durchgeführte Überwachungen melden.

9.6 Die Überwachungsstelle muß die Zuständigkeiten für die beteiligten Mitarbeiter hierarchisch festlegen.

9.7 Die Überwachungsstelle und die betreffenden Mitarbeiter dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die die Unabhängigkeit ihres Urteils und ihre Integrität verletzen können. Insbesondere dürfen sie nicht an der Herstellung von Verpackungen/IBC, die sie überwachen, beteiligt sein.

9.8 Die bei der Überwachungsstelle in eigener Verantwortung tätigen Mitarbeiter müssen die für ihre Aufgabenerledigung erforderliche Qualifikation besitzen. Sie müssen durch wiederkehrende Schulungen ausreichende Kenntnisse der Anforderungen nach diesen Regeln, insbesondere die eines QS-Auditors, nachweisen.

9.9 Die Überwachungsstelle muß geeignete Einrichtungen und Geräte zur Verfügung haben, die es ihr gestatten, die geforderten Überwachungen an Verpackungen/IBC durchzuführen. Diese Einrichtungen und Geräte müssen nach dokumentierten Verfahrensanweisungen ordnungsgemäß gewartet werden. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme und danach wiederkehrend in festgelegten Abständen sind die Geräte zu kalibrieren.

9.10 Die Überwachungsstelle muß über dokumentierte Überwachungsanleitungen verfügen. Sie muß die für die Überwachungstätigkeit zutreffenden Rechtsvorschriften vorhalten.

10. Verwaltungsmaßnahmen

10.1 Wenn es bei der Umsetzung dieser Regeln zu Verstößen nach den Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des GGBefG, § 10 Nr. 15 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (BGBl. I, 1998, S.3993 (Neufassung), § 10 Nr. 9 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (BGBl. I, 1998, S.3909) kommt, unterrichtet die BAM jeweils die nach Landesrecht zuständige Überwachungsbehörde.

10.2 Unabhängig von 10.1 kann die BAM in derartigen Fällen Verwaltungsverfahren nach Teil II des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) einleiten und Verwaltungsakte nach Teil III des genannten Gesetzes zur Durchsetzung dieser Regeln erlassen.

Anlagen

Anlagen zur BAM-GGR 001

Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Gefahrgut - Verpackungen und - Großpackmittel (IBC)

QÜM 1für Fässer aus Stahl (1A1, 1A2; 6HA1), Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) und für Feinstblechverpackungen (0A1, 0A2)
QÜM 2für rekonditionierte Fässer aus Stahl (1A1... RL; 1A2... RIRL)
QÜM 3Für einteilige, gezogene oder fließgepresste Behälter aus Aluminium (1B1, 1B2)
QÜM 4für Fässer aus Pappe (1G1)
QÜM 5für Fässer (Trommeln) aus Kunststoff (1H1, 1H2) und Kanister aus Kunststoff (3H1, 3H2)
QÜM 6für rekonditionierte Fässer aus Kunststoff (1H1 ... RL, 1H2...R/RL) und rekonditionierte Kanister aus Kunststoff (3H1 ...RL, 3H2...R/RL)
QÜM 7für Kunststoffsäcke (5H1, 5H2, 5H3, 5H4)
QÜM 8für Säcke aus Papier (5M1, 5M2)
QÜM 9für Kisten aus Well- oder Vollpappe (4G)
QÜM 10für Kisten aus Naturholz, Sperrholz bzw. Holzspan und Holzfaser (4C, 4D, 4F)
QÜM 11für Kisten aus Stahl, Aluminium und Kunststoff (4A, 4B, 4H, 4N)
QÜM 12Für Kombinationsverpackungen (6HA1, 6HA2; 6HB1, 6HB2; 6HC1, 6HC2; 6HD1, 6HD2; 6HG1, 6HG2; 6HH1, 6HH2; 6PA1, 6PA2; 6PB1, 6PB2; 6PC, 6PD1, 6PD2; 6PG1, 6PG2; 6PH1, 6PH2)
QÜM 21für metallene Großpackmittel (IBC) der Typen 11A, 11B, 11N; 21A, 21B, 21N; 31A, 31B, 31N
QÜM 22für flexible Großpackmittel (IBC) aus Kunststoffgewebe bzw. Kunststofffolie der Typen 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5
QÜM 23für flexible Großpackmittel (IBC) aus Textilgewebe der Typen 13L1, 13L2, 13L3, 13L4
QÜM 24für starre Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff der Typen 11H1,11H2; 21H1, 21H2; 31H1, 31H2
QÜM 25für Kombinations-Großpackmittel (IBC) mit einem Innengefäß aus Kunststoff der Typen 11HZ1, 11HZ2; 21HZ1, 21HZ2; 31HZ1, 31HZ2
QÜM 26für Großpackmittel (IBC) aus Pappe des Typs 11G
QÜM 27für Großpackmittel aus Holz der Typen 11 C, 11D, 11F
QÜM 28für die Rekonditionierungf Reparatur metallener IBC sowie starrer IBC aus Kunststoff
QÜM 29für die der Rekonditionierung/Reparatur von Kombinations-IBC
QÜM 30Ausführungsregel zur Qualitätssicherung bei Einzelstück- und Kleinserienherstellern

xxxx

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen
für Fässer aus Stahl (1A1,1A2, 6HA1),
Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) und Feinstblechverpackungen (0A1, 0A2)
QÜM 1

1. Eingangsprüfung

Flachzeuge sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maßemindestens jede tausendste Verpackung *)
2.2.2 Bestimmung der Massenmindestens jede tausendste Verpackung *)
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungmindestens jede tausendste Verpackung *)
2.2.4 visuelle Prüfungen der Fügenähte, Falzverbin-dungen und Verschlußöffnungen sowie der Innenfläche der Verpackungenmindestens jede tausendste Verpackung *)
2.2.5 Dichtheit von Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind, mit Ausnahme der Verpackungsarten 0A1 und 0A2jede Verpackung
*) Bei Feinstblechverpackungen und Fässern aus Stahl und Kanistern aus Stahl (0A1, 0A2, 1A1, 1A2, 3A1, 3A2) mit einer Wanddicke unter 0,50 mm mindestens jede fünftausendste Verpackung

Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen (fünftausend bei Feinstblech), müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind)jede Verpackung
3.3 Innendruckprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind)stichprobenweise nach Prüfplan
3.4 Stapeldruckprüfungstichprobenweise nach Prüfplan

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

xxxx

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen
bei der Rekonditionierung von Fässern aus Stahl (1A1..RL; 1A2...R/RL)
QÜM 2

1. Eingangsprüfung

Jedes zur Rekonditionierung vorgesehene Fass ist zu prüfen und es sind nur solche Fässer zur Rekonditionierung auszuwählen, die geprüften Verpackungsarten entsprechen und zugelassen sind.
Anhand der UN-Kennzeichnung sowie der äußeren und inneren Beschaffenheit des Fasses ist seine weitere Eignung zu ermitteln.
Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung hinsichtlich der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.2 und stichprobenweise weiteren Prüfungen nach Prüfplan, oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervallErläuterung
2.2.1 InnenbeschaffenheitJedes Fassnach Innenreinigung
2.2.2 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind)Jedes FassPrüfung muß vor der Lackierung erfolgen
2.2.3 AußenbeschaffenheitJedes Fass 
2.2.4 Zulassung, Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der KennzeichnungJedes Fass 
2.2.5 FallfestigkeitNach Prüfplan 
2.2.6 Innendruckfestigkeit (hydraulisch)Nach Prüfplan 

Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.

3. Prüfkriterien

3.1 Innenbeschaffenheit

Das Fassinnere muss sauber und trocken, frei von Rost, Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein. Ein vorhandener Innenlack muss einwandfrei sein und darf keine Beschädigungen aufweisen. Bei vom Rekonditionierer durchgeführter Innenlackierung muss diese vollständig deckend und glatt sein. Sie muss hart getrocknet sein und darf nicht abblättern.

3.2 Dichtheit

Geprüft wird das von altem Lack, von Rost oder anderen Fremdmaterialien gesäuberte, noch nicht lackierte Fass. Dabei sind nicht nur kritische Stellen, sondern es ist das gesamte Fass zu prüfen.

3.3 Außenbeschaffenheit

Die Außenseite des Fasses muss frei von Rost oder anderen Fremdmaterialien sein. Das gesamte Fass muss vollständig deckend und glatt lackiert sein. Die Lackierung muss hart getrocknet sein und darf nicht abblättern.

Die Zargen (Falzverbindungen des Ober- und Unterbodens mit dem Mantel) müssen einwandfrei sein und dürfen keine Verformungen aufweisen.

Die Rollsicken müssen die Originalform haben, frei sein von Beulen, Knicken und Narben, die das Fass schwächen könnten.

Der Fassmantel muss der ursprünglichen Form entsprechen. Leichte Beulen, die den Gebrauch und das Gesamterscheinungsbild nicht beeinträchtigen, sind zulässig.

Der Oberboden und der Unterboden müssen frei von Verformungen sein.

Die Fassverschlüsse und -flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.

Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Naht) sind nicht zulässig.

Die Verpackungen müssen mit zulassungskonformen Zubehör (z.B. Deckel, Spannring, Dichtung, Verschluss) ausgerüstet sein.

3.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung

Die Verpackung muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine geprüfte Bauart handelt. Der Rekonditionierer hat die Verpackung den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechend zu kennzeichnen.

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

5. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM

Der Rekonditionierer von Fässern aus Stahl wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der Verpackungen.

Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Regeln. Der Nachweis über die Wirksamkeit des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.

Das Zertifikat ist drei Jahre gültig, es wird um jeweils zwei Jahre verlängert wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt.

xxxx

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für einteilige,
gezogene oder fließgepreßte Fässer aus Aluminium (IB1, 1B2)
QÜM 3

1. Eingangsprüfung

Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maßemindestens jede tausendste Verpackung
2.2.2 Bestimmung der Massenmindestens jede tausendste Verpackung
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungmindestens jede tausendste Verpackung
2.2.4 Verschlussöffnungenmindestens jede tausendste Verpackung
2.2.5 Hülsenrohlingdreimal je Schicht
2.2.6 Konifizieren, Hals- und Mündungsausführung 

Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Dichtheitsprüfung
(für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind)
jede Verpackung
3.3 Innendruckprüfung
(für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind)
stichprobenweise nach Prüfplan
3.4 Stapeldruckprüfungstichprobenweise nach Prüfplan

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

xxxx

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Fässer aus Pappe (IG)QÜM 4

1. Eingangsprüfung

Die Papiere, Folien, Pappen und Leim sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte (und ggf. der Abmaße) mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der laufenden Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maßemindestens jede tausendste Verpackung
2.2.2 Bestimmung der Massenmindestens jede tausendste Verpackung
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungmindestens jede tausendste Verpackung

Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungstichprobenweise entsprechend Prüfplan
3.2 Sichtkontrolle der Endnahtverklebungjede Verpackung
3.3 Stapeldruckprüfung oder Stauchwiderstandstichprobenweise entsprechend Prüfplan

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

xxxx

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Fässer aus Kunststoff (1H1, 1H2) und Kanister aus Kunststoff (3H1, 3H2)QÜM 5

1. Eingangsprüfung

Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maße1 Verpackung pro 8h
2.2.2 Bestimmung der Masse1 Verpackung pro 4h
2.2.3 Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung1 Verpackung pro 4h
2.2.4 visuelle Prüfung der Schweißnähte und Verschlussöffnungen1 Verpackung pro 4h
2.2.5 Bestimmung der Mindestwanddicke1 Verpackung pro 8h
2.2.6 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind)jede Verpackung
2.2.7 Prüfung der äußeren Beschaffenheit1 Verpackung pro 8h

Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.5 und 2.2.7 mindestens einmal durchgeführt werden, Nr. 2.2.6 gilt weiter.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungnach Prüfplan (1 Verpackung pro 4 Wochen)
3.2 Dichtheitsprüfung mit entspanntem Wasser (Prüfzeit 1 h)nach Prüfplan (1 Verpackung pro 4 Wochen)
3.3 Innendruckprüfung (hydraulisch)nach Prüfplan (1 Verpackung pro 4 Wochen)
3.4 Stapeldruckprüfungnach Prüfplan (1 Verpackung pro 4 Wochen)
3.5 Stauchwiderstandnach Prüfplan (1 Verpackung pro 1 Woche)

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

xxxx

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen bei der Rekonditionierung von Fässern und Kanistern aus Kunststoff (1H1...RL, 1H2...R/RL, 3H1...RL, 3H2...R/RL)QÜM 6

1. Eingangsprüfung

Jedes zur Rekonditionierung vorgesehene Gefäß ist zu prüfen und es sind nur solche Verpackungen zur Rekonditionierung auszuwählen, die geprüften Verpackungsarten entsprechen und zugelassen sind. Anhand der UN-Kennzeichnung sowie der äußeren und inneren Beschaffenheit des Gefäßes ist seine weitere Eignung zu ermitteln.

Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses nach DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und weiteren Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

  1. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervallErläuterung
2.2.1 Innenbeschaffenheitjede Verpackungnach Innenreinigung
2.2.2 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind)jede Verpackung 
2.2.3 Außenbeschaffenheitjede Verpackung 
2.2.4 Zulassung, Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kenn-zeichnungjede Verpackung 
2.2.5 Fallfestigkeitnach Prüfplan 
2.2.6 Innendruckfestigkeit (hydraulisch)nach Prüfplan 

Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.

2.3 Prüfkriterien

2.3.1 Innenbeschaffenheit

Das Innere der Verpackung muss sauber und frei von Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein.

2.3.2 Dichtheit

Es ist die Dichtheit der vollständigen Verpackung zu prüfen. Auf kritische Stellen ist zu achten.

2.3.3 Außenbeschaffenheit

Die Außenseite der Verpackung muss frei von Fremdmaterialien sein. Ungültige Aufkleber sind zu entfernen.

Die Fassverschlüsse und -flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.

Der Fassmantel muss der ursprünglichen Form entsprechen. Risse, Falten; Knicke, Sprünge oder andere sichtbare Beschädigungen im Material sind nicht zulässig.

Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Nähte) sind nicht zulässig.

Die Verpackungen müssen mit zulassungskonformen, einwandfreiem Zubehör (Deckel, Spannring, Dichtung, Verschluss) ausgerüstet sein.

2.3.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung

Die Verpackung muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine geprüfte Bauart handelt. Der Rekonditionierer hat die Verpackung den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechend kennzeichnen.

3. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

4. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM

Der Rekonditionierer von Fässern und Kanistern aus Kunststoff wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der Verpackungen.

Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Regeln. Der Nachweis über die Wirksamkeit des Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.

Das Zertifikat ist drei Jahre gültig. Es wird um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Säcke aus Kunststoff (5H1, 5H2, 5H3, 5H4)QÜM 7

1. Eingangsprüfung

Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maße1 Sack pro 4 h
2.2.2 Beschaffenheit der Verklebungen und Nähte1 Sack pro 4 h
2.2.3 Beschaffenheit der Füll- und Verschließ-einrichtungen1 Sack pro 4 h
2.2.4 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung1 Sack pro 4 h

Beträgt die Produktionszeit für eine Bauart weniger als 4h, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan, jedoch mindestens 3 Sack pro Auftrag

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Säcke aus Papier (5M1, 5M2)QÜM 8

1. Eingangsprüfung

Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Papiere und Halbfabrikate (z.B. Ventile) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

  1. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maße1 Sack pro 4 h
2.2.2 Lagenzahl und Reihenfolge der Anordnung1 Sack pro 4 h
2.2.3 Allgemeine äußere Beschaffenheit1 Sack pro 4 h
2.2.4 Beschaffenheit der Verklebungen und/oder Nähte1 Sack pro 4 h
2.2.5 Beschaffenheit der Ventilausführung1 Sack pro 4 h
2.2.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung1 Sack pro 4 h

Beträgt die Produktionszeit einer Bauart weniger als 4 h, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.6 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan, jedoch mindestens 3 Sack pro Auftrag

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Mängelfeststellung

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen
für Kisten aus Well- oder Vollpappe (4G)
QÜM 9

1. Eingangsprüfung

Papier, Pappe, Leim und evtl. weiteres Zubehör (Klebebänder, Metallklammern etc.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofflechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werks-zeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maßemindestens jede tausendste Verpackung
2.2.2 Bestimmung der Massenmindestens jede tausendste Verpackung
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungmindestens jede tausendste Verpackung

Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Stapeldruck- oder Stauchwiderstandstichprobenweise nach Prüfplan

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kisten aus Naturholz, Sperrholz bzw. Holzspan und Holzfaser (4C, 4D, 4F)QÜM 10

1. Eingangsprüfung

Schnittholz Sperrholz, Span- und Faserplatten sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Qualitäts- Kennwerte und der Abmessungen (Feuchtigkeitsgehalt, Oberfläche, Wandstärke) mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Fertig- und Halbfabrikate (Nägel, Schrauben, Scharniere u.ä.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maßestichprobenweise nach Prüfplan
2.2.2 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungstichprobenweise nach Prüfplan
2.2.3 visuelle Prüfungen der Verbindungen sowie des Innenraumes der Verpackungenstichprobenweise nach Prüfplan

Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.3 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Stapeldruckprüfungstichprobenweise nach Prüfplan

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kisten aus Stahl, Aluminium und Kunststoff (4A, 4B, 4H1, 4H2)QÜM 11

1. Eingangsprüfung

Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Evtl. erforderliche Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maßemindestens jede tausendste Verpackung
2.2.2 Bestimmung der Massenmindestens jede tausendste Verpackung
2.2.3 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungmindestens jede tausendste Verpackung
2.2.4 visuelle Prüfungen der Fügenähte, Falzverbindungen und Verschlüssemindestens jede tausendste Verpackung
2.2.5 Prüfung der Innenauskleidung, -einrichtungmindestens jede tausendste Verpackung

Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als eintausend Verpackungen, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.5 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Stapeldruckprüfungstichprobenweise nach Prüfplan

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kombinationsverpackungen mit folgenden CodierungenQÜM 12

Innengefäß aus Kunststoff und verschiedene Außenverpackungen

6HA1Außenverpackung:fassförmig aus Stahl (s. QÜM 1)
6HA2"korb- oder kistenförmig aus Stahl (s. QÜM 11)
6HB1"fassförmig aus Aluminium (s. QÜM 3)
6HB2"korb- oder kistenförmig aus Aluminium (s. QÜM 11)
6HC"kistenförmig aus Naturholz (s. QÜM 10)
6HD1"fassförmig aus Sperrholz
6HD2"kistenförmig aus Sperrholz (s. QÜM 10)
6HG1"fassförmig aus Pappe (s. QÜM 4)
6HG2"kistenförmig aus Pappe (s. QÜM 9)
6HH1"fassförmig aus Kunststoff (s. QÜM 5)
6HH2"kistenförmig aus massiven Kunststoffen (s. QÜM 11)

Innengefäß aus Porzellan, Glas oder Steinzeug und verschiedene Außenverpackungen

6PA1Außenverpackung:fassförmig aus Stahl (s. QÜM 1)
6PA2"korb- oder kistenförmig aus Stahl (s. QÜM 11)
6PB1"fassförmig aus Aluminium (s. QÜM 3)
6PB2"korb- oder kistenförmig aus Aluminium (s. QÜM 11)
6PC"kistenförmig aus Naturholz (s. QÜM 10)
6PD1"fassförmig aus Sperrholz
6PD2"Weiden korb
6PG1"fassförmig aus Pappe (s. QÜM 4)
6PG2 kistenförmig aus Pappe (s. QÜM 9)
6PH1 aus Schaumstoff
6PH2"aus massiven Kunststoffen (s. QÜM 5 bzw. 11)

1. Eingangsprüfungen

Halb- und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Liegt für Kunststoffe nur ein Werkszeugnis gemäß DIN EN 10204-2.2 vor, (z.B. für Kunststoffinnengefäße) ist die Dichte nach DIN ISO 1183 (Februar 1992) und der Schmelzindex nach DIN ISO 1133 (Februar 1992) einmal pro Anlieferungslos zu bestimmen.

Bei Kunststoffen mit vernetzter Struktur ist der Vernetzungsgrad durch Prüfungen während der Produktion zu bestimmen (Faltbiegeversuch siehe unter 5.).

Typgeprüfte (z.B. TÜV, DVGW, BAM, EMPA, TNO, etc.) Bauteile bzw. Teile mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen z.B. Armaturen, Ventile, etc. sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Abmessungen und der Funktion stichprobenweise nach Prüfplan mit der zugelassenen Bauart anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-3.1B (August 1995) zu unterziehen.

Für evtl. notwendige Kunststoffe s. QÜM 5

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens 3 Prototypen durchzuführen. Die Werte aus dem Prüfungszeugnis der Bauartzulassung sind als Sollwerte zugrunde zulegen.

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen und die Einhaltung der angeordneten Verfahrens- u. Arbeitsanweisungen laufend zu überwachen.

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Allgemeine äußere Beschaffenheitstichprobenweise nach Prüfplan
2.2.2 Bestimmung der Funktionsmaßestichprobenweise nach Prüfplan
2.2.3 Visuelle Prüfung der Fügeverbindungen (falls vorhanden)stichprobenweise nach Prüfplan
2.2.4 Kontrolle des Innenraumes der Außenver-packung auf Fehler, die das Innengefäß beschädigen könnenstichprobenweise nach Prüfplan
2.2.5 Visuelle Kontrolle des Verschlussesstichprobenweise nach Prüfplan
2.2.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungstichprobenweise nach Prüfplan

3. Endprüfungen

PrüfungPrüfintervall
3.1 Übereinstimmung der Bauartstichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Innendruckprüfung (hydraulisch) gem. Zulassungnach Prüfplan (min. lx pro Monat)
3.3 Bei Außenverpackung aus Metall: Kontrolle des Oberflächenschutzesstichprobenweise nach Prüfplan
3.4 Dauerhaftigkeit, Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungstichprobenweise nach Prüfplan
3.5 Dichtheit mit entspanntem Wasser oder gleichwertiges Prüfverfahren (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind)jede Verpackung

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

5. Durchführung und Auswertung des Faltbiegeversuches

5.1 Prüfkörperherstellung

Aus einem Behälterabschnitt wird spannend ein Prüfstab herausgearbeitet, der quer zur Hauptorientierungsrichtung des Kunststoffs liegt. Die Behälterinnenseite wird am Prüfstab gekennzeichnet.

Abmaße des Prüfstabs:Breite:25 mm
Länge:ca. 150 mm
Dicke:Erzeugnisdicke

Der Prüfkörper wird vor der Prüfung 24 Stunden bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit konditioniert.

5.2 Versuchsbeschreibung

Der Prüfstab wird um seine Querachse um 180° gefaltet, so daß die Schenkel vollständig anliegen. Dabei soll die Behalterinnenseite im Zugbereich der Faltung liegen.

Als Falteinrichtung kann z.B. ein Schraubstock mit entsprechender Backenlänge verwendet werden. Der Versuch wird bei Raumtemperatur durchgeführt.

5.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Es dürfen nach dem Biegen keine Risse erkennbar sein. Treten Risse auf, so sind von mindestens zwei Behältern des gleichen Fertigungsloses Proben zu entnehmen und die Prüfung zu wiederholen. Treten wiederum Risse auf, ist das Los zu verwerfen.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für metallene Großpackmittel (IBC)
der Typen 11A, 11B, 11N; 21A, 21B, 21N; 31A, 31B, 31N
QÜM 21

1. Eingangsprüfungen

Halbzeuge und Zukaufteile (Fertig- u. Halbfabrikate) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstoff-technischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Bei typgeprüften Zulieferungen (z.B. bei Armaturen, Ventilen u. a.) ist die Übereinstimmung der Abmessungen und der Funktion mit der zugelassenen Bauart stichprobenweise nach Prüfplan anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-3.1 B nachzuweisen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Produktionsvorbereitung

Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:

10 % der Längsnähte (LN)

2 % der Rundnähte (RN)

100 % der Stoßstellen (zwischen LN und RN sowie zwischen LN und LN)

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen bzw. Anlagen und die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Kontrolle der Maßestichprobenweise nach Prüfplan
2.2.2 Prüfung der Schweißnähte nach DIN EN 25817stichprobenweise nach Prüfplan
2.2.3 Funktionsprüfung der Verschlusseinrichtungenstichprobenweise nach Prüfplan

3. Endprüfungen

PrüfungPrüfintervall
3.1 Ausführung der Bauart im Vergleich zur Spezifikationbei jedem IBC
3.2 Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte z.B. Durchstrahlungsprüfung o. Fluoressenzmethode (Farbeindringungsmethode) , Aufschäummethodejeder 100. IBC bei Serien unter 100 Stück min. 1 IBC
3.3 Oberflächenrissprüfung der Stutzennähte (z.B. Magnetpulverprüfung o. Ultraschallprüfung)wie Nr. 3.2
3.4 Dichtheitsprüfungbei jedem IBC der Code 21, 31
3.5 Innendruckprüfungnach Prüfplan für IBC der Codes 21,31
3.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung -bei jedem IBC

Die ordnungsgemäße Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen gem. 3.1 bis 3.5 sind von einem Sachkundigen 3) zu bestätigen.

4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut- Großpackmittel (IBC) auszuschließen.

5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.

1) Bei Schweißverbindungen dürfen vereinzelte Poren belassen werden, wenn deren Durchmesser 0,25 t (t =Wanddicke) nicht überschreitet.

2) Die Druckprüfung ist unter Aufsicht eines Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung durchzuführen. Dem Sachverständigen sind vor der Prüfung die Ergebnisse der Durchstrahlungs- und Oberflächenrissprüfung vorzulegen. Die Durchführung der Druckprüfung ist vom Sachverständigen zu bescheinigen.

3) Sachkundiger nach § 32 der Druckbehälterverordnung

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für flexible Großpackmittel (IBC) aus Kunststoffgewebe bzw. -folie der Typen 13H1, 13H2, 13H3, 13H4, 13H5QÜM 22

1. Eingangsprüfungen

Kunststoffgewebe, Kunststofffolien, sicherheitsrelevante Halbfabrikate und Zusatzstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn

Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen bzw. Anlagen und die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maßejeder 250ste, mind. 1 IBC pro Auftrag
2.2.2 Beschaffenheit der Verklebungen und Nähtejeder IBC
2.2.3 Beschaffenheit der Füll- und Ver-schließeinrichtungen1 IBC pro Auftrag
2.2.4 Lesbarkeit und Richtigkeit der Kennzeichnungjeder IBC
2.2.5 Allgemeine äußere Beschaffenheitjeder IBC

3. Endprüfungen

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfung1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.2 Kippfallprüfung1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.3 Aufrichtprüfung1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.4 Hebeprüfung von oben1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.5 Beschaffenheit der Verklebungen und Nähte1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.6 Allgemeine äußere Beschaffenheit1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.7 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste

4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut- Großpackmittel (IBC) auszuschließen.

5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für flexible Großpackmittel (IBC) aus Textilgewebe der Typen 13L1, 13L2, 13L3 und 13L4QÜM 23

1. Eingangsprüfungen

Textilgewebe und weiteres Zubehör sowie sicherheitsrelevante Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Produktionsvorbereitung

Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen bzw. Anlagen und die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maßejeder 250ste, mind. 1 IBC pro Auftrag
2.2.2 Beschaffenheit der Verklebungen und/oder Nähtejeder IBC
2.2.3 Beschaffenheit der Füll- und Verschließein-richtungenjeder 250ste, mind. 1 IBC pro Auftrag
2.2.4 Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungjeder IBC
2.2.5 Allgemeine äußere Beschaffenheitjeder IBC

3. Endprüfungen

PrüfungPrüfintervall
3.1 Fallprüfung1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.2 Kippfallprüfung1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.3 Aufrichtprüfung1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.4 Hebeprüfung von oben1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.5 Beschaffenheit der Verklebungen und Nähte1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.6 Allgemeine äußere Beschaffenheit1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste
3.7 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung1 IBC pro Auftrag mind. jeder 1000ste

4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur / Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut- Großpackmittel (IBC) auszuschließen.

5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation

Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten

xxxx

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für starre Großpackmittel (IBC) aus Kunststoff der Typen 11H1, 11H2; 21H1,21H2; 31H1 und 31H2QÜM 24

1. Eingangsprüfungen

Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Liegt nur ein Werkszeugnis des Rohstofflieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) vor, ist je Lieferlos der Schmelzindex nach ISO 1133 (Februar 1992) zu bestimmen. Bei Kunststoffen mit vernetzter Struktur ist der Vernetzungsgrad (Faltbiegeversuch) im Rahmen der Prüfungen während der Produktion zu bestimmen. Der Faltbiegeversuch ist unter Pkt. 7 beschrieben.

Erforderliche Fertig- und Halbfabrikate (Verschlüsse, Ventile) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werks-zeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Typgeprüfte (z.B. TÜV, DVGW, BAM, EMPA, TNO, etc.) Bauteile bzw. Teile mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen (z.B. Armaturen, Ventile, etc.) sind pro Lieferung stichprobenweise nach Prüfplan auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses gemäß EN 10204-3.1B (August 1995) zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn

Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Nachstehende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Ausführung der Bauartein Behälter pro 4 h
2.2.2 Allgemeine äußere Beschaffenheitein Behälter pro 4 h
2.2.3 Bestimmung der Masseein Behälter pro 4 h
2.2.4 Bestimmung der Mindestwanddickeein Behälter pro 8 h
2.2.5 Bestimmung der Funktionsmaßeein Behälter pro 8 h
2.2.6 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teilejeder Behälter
2.2.7 Visuelle Kontrolle der Schweiß- und Fügeverbindungen1 Behälter pro 4 h
2.2.8 Visuelle Kontrolle der Anschlussstutzen1 Behälter pro 4 h
2.2.9 Prüfungen bei Einsatz von vernetztem Kunststoff 
2.2.9.1 Bestimmung des Vernetzungsgradesbei jedem 250. IBC, bei kleineren Serien mind. 1 Prüfung;
2.2.9.2 Faltbiegeversuch (s. Nr. 7)bei jedem 250. IBC, bei kleineren Serien mind. 1 Prüfung;

3. Montage

3.1 Kontrolle der Verbindungsnähte1 IBC pro 4h
3.2 Dichtheitsprüfung der Armaturenjeder IBC
3.3 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teilejeder IBC
3.4 Richtigkeit Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungjeder IBC

4. Endprüfungen

PrüfungPrüfintervall
4.1 Kontrolle der Übereinstimmung der Bauart im Vergleich zur Spezifikation1 IBC pro 4h
4.2 Dichtheitsprüfungjeder IBC (IBC der Codes 21, 31)
4.3 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teile1 IBC pro 4 h
4.4 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungjeder IBC

5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur/Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut- Großpackmittel (IBC) auszuschließen.

6. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation

Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.

7. Durchführung und Auswertung des Faltbiegeversuches

7.1 Prüfkörperherstellung

Aus einem Behälterabschnitt wird spannend ein Prüfstab herausgearbeitet, der quer zur Hauptorientierungsrichtung des Kunststoffs liegt. Die Behälterinnenseite wird am Prüfstab gekennzeichnet.

Abmaße des Prüfstabs:Breite:25 mm
Länge:ca. 150 mm
Dicke:Erzeugnisdicke

Der Prüfkörper wird vor der Prüfung 24 Stunden bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit konditioniert.

7.2. Versuchsbeschreibung

Der Prüfstab wird um seine Querachse um 180° gefaltet, so daß die Schenkel vollständig anliegen. Dabei soll die Behälterinnenseite im Zugbereich der Faltung liegen.

Als Falteinrichtung kann z.B. ein Schraubstock mit entsprechender Backenlänge verwendet werden. Der Versuch wird bei Raumtemperatur durchgeführt.

7.3. Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Es dürfen nach dem Biegen keine Risse erkennbar sein. Treten Risse auf, so sind von mindestens zwei Behältern des gleichen Fertigungsloses Proben zu entnehmen und die Prüfung zu wiederholen. Treten wiederum Risse auf, ist das Los zu verwerfen.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Kombinations- Großpackmittel (IBC)
mit Kunststoff-lnnengefäß der Typen 11HZ1, 11HZ2; 21HZ1, 21HZ2; 31HZ1, 31HZ2
QÜM 25

1. Eingangsprüfungen

Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Liegt nur ein Werkszeugnis des Rohstofflieferanten gemäß DIN EN10204-2.2 (August 1995) vor, ist je Lieferlos der Schmelzindex nach ISO 1133 (Februar 1992) zu bestimmen.

Bei Kunststoffen mit vernetzter Struktur wird der Vernetzungsgrad im Rahmen der Prüfungen während der Produktion bestimmt. Der Faltbiegeversuch ist unter Pkt. 7 beschrieben.

Weiterhin erforderliche Fertig- und Halbfabrikate (Rahmen, Scharniere, Verschlüsse, Ventile) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Typgeprüfte (z.B. TÜV, DVGW, BAM, EMPA, TNO, etc.) Bauteile bzw. Teile mit hohen sicherheitstechnischen Anforderungen (z.B. Armaturen, Ventile, etc.) sind pro Lieferung stichprobenweise nach Prüfplan auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart anhand eines Abnahmeprüfzeugnisses gemäß EN 10204-3.1B (August 1995) zu überprüfen.

2. Produktionsprüfungen

2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn

Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen. Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren.

Für Kombinations- IBC mit flexiblem Kunststoffinnengefäß sind die Prüfungen nach QÜM 22 Pkt. 2.1 durchzuführen.

Für Kombinations- IBC mit starrem Kunststoffinnengefäß sind folgende Prüfungen durchzuführen:

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfgegenstandPrüfintervall
2.2.1 Allgemeine äußere Beschaffenheit1 Behälter pro 4h
2.2.2 Bestimmung der Masse1 Behälter pro 4h
2.2.3 Bestimmung der Mindestwanddicke1 Behälter pro 8h
2.2.4 Visuelle Prüfung der Schweiß- u. Verbindungs-nähte1 Behälter pro 4h
2.2.5 Bestimmung der Funktionsmaße1 Behälter pro 8h
2.2.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung1 Behälter pro 4h
2.2.7 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teilejedes Gefäß
2.2.8 Prüfungen bei Einsatz von vernetztem Kunststoff 
2.2.8.1 Bestimmung des Vernetzungsgradesjeweils jeder 250. IBC, bei kleineren Serien jeweils mind. 1 Prüfung
2.2.8.2 Faltbiegeversuch (siehe Pkt. 7)jeweils jeder 250. IBC, bei kleineren Serien jeweils mind. 1 Prüfung

3. Montage und Komplettierung

PrüfgegenstandPrüfintervall
3.1 Kontrolle der äußeren Umhüllung auf Fehler, einschließlich solcher die das Innengefäß beschädigen könneneine Umhüllung pro 4h
3.2 Kontrolle der Befestigungselemente sowie Schweiß und Verbindungsnähteeine Umhüllung pro 4h
3.3 Dichtheitsprüfung der Armaturenjeder IBC
3.4 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teilejeder IBC
3.5 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungjeder IBC

4. Endprüfungen

PrüfgegenstandPrüfintervall
4.1 Übereinstimmung der Bauart mit der Spezifikationein IBC pro 4h
4.2 Prüfung auf Gängigkeit der beweglichen Teileein IBC pro 4h
4.3 DichtheitsprüfungJeder IBC (gilt nur für IBC der Codes 21,31)

5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.

6. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation

Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.

7. Durchführung und Auswertung des Faltbiegeversuches

7.1 Prüfkörperherstellung

Aus einem Behälterabschnitt wird spannend ein Prüfstab herausgearbeitet, der quer zur Hauptorientierungsrichtung des Kunststoffs liegt. Die Behälterinnenseite wird am Prüfstab gekennzeichnet.

Abmaße des Prüfstabs:Breite:25 mm
Länge:ca. 150 mm
Dicke:Erzeugnisdicke

Der Prüfkörper wird vor der Prüfung 24 Stunden bei 23 °C und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit konditioniert.

7.2 Versuchsbeschreibung

Der Prüfstab wird um seine Querachse um 180° gefaltet, so daß die Schenkel vollständig anliegen. Dabei soll die Behälterinnenseite im Zugbereich der Faltung liegen.

Als Falteinrichtung kann z.B. ein Schraubstock mit entsprechender Backenlänge verwendet werden. Der Versuch wird bei Raumtemperatur durchgeführt.

7.3 Kriterien für das Bestehen der Prüfung

Es dürfen nach dem Biegen keine Risse erkennbar sein. Treten Risse auf, so sind von mindestens zwei Behältern des gleichen Fertigungsloses Proben zu entnehmen und die Prüfung zu wiederholen. Treten wiederum Risse auf, ist das Los zu verwerfen.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen
für Großpackmittel (IBC) aus Pappe (11G)
QÜM 26

1. Eingangsprüfungen

Die Pappe und weiteres Zubehör (Klebstoff, Klammern, Klebebänder u. ä.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Halbzeuge und Zukaufteile (Fertig- u. Halbfabrikate) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte und Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Weitere Prüfungen, wie Maßkontrollen anhand von Zeichnungen, Flächengewicht, Sichtkontrolle der Verschlüsse u. ä. sind stichprobenweise nach Prüfplan durchzuführen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen und zu dokumentieren:

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Nachstehende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1 Visuelle Prüfung des Verschlussesstichprobenweise nach Prüfplan
2.2.2 Kontrolle der Funktionsmaßestichprobenweise nach Prüfplan
2.2.3 Kontrolle der Klebestellen und Verbindungselementestichprobenweise nach Prüfplan
2.2.4 Dauerhaftigkeit, Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungstichprobenweise nach Prüfplan

3. Endprüfungen

PrüfungPrüfintervall
3.1 Kontrolle der Bauartausführungstichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Funktionsprüfungstichprobenweise nach Prüfplan
3.3 Hebeprüfung von untenbei Fertigung > 500 Stück: stichprobenweise
nach Prüfplan,
sonst mindestens eine Prüfung
3.4 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan
3.5 Stapeldruckprüfung (für IBC, die zum Stapeln ausgelegt sind)stichprobenweise nach Prüfplan

4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen

5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für
Großpackmitteln (IBC) aus Holz der Typen 11C, 11D und 11F
QÜM 27

1. Eingangsprüfungen

Schnittholz, Sperrholz, Span- und Faserplatten sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der QualitätsKennwerte und der Abmessungen (Feuchtigkeitsgehalt, Oberfläche, Wandstärke) mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Fertig- und Halbfabrikate (Nägel, Schrauben, Scharniere u.ä.) sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Weitere Prüfungen wie z.B. Feuchtigkeitsermittlung, Sichtkontrollen der Holzqualität, Oberflächenqualität und Beschaffenheit der Verschlüsse sind stichprobenweise nach Prüfplan durchzuführen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfungen bei Produktionsbeginn

Überprüfung der Qualitätsfähigkeit des Fertigungsprozesses bezogen auf die Produktspezifikation des Großpackmittels (IBC) unter Einbeziehung festgelegter Arbeitsanweisungen.

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die ordnungsgemäße Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren. Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an mindestens einem Prototyp durchzuführen.

2.2 Prüfungen bei laufender Produktion

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen sowie die Einhaltung der Arbeitsanweisungen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
2.2.1. Visuelle Prüfung der Verbindungenstichprobenweise nach Prüfplan
2.2.2. Kontrolle der Maßestichprobenweise nach Prüfplan
2.2.3. Kontrolle des Verschlusses und der Beschlägestichprobenweise nach Prüfplan
2.2.4. Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungstichprobenweise nach Prüfplan

3. Endprüfungen

PrüfungPrüfintervall
3.1 Ausführung der Bauartstichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Funktionsprobestichprobenweise nach Prüfplan
3.3 Hebeprüfung von untenbei Fertigung von 50 Stück: eine Prüfung.
bei Fertigung > 50 Stück: stichprobenweise nach Prüfplan
3.4 Stapeldruckprüfung (für IBC, die zum Stapeln ausgelegt sind)dito
3.5 Fallprüfungstichprobenweise nach Prüfplan
3.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungjeder IBC

4. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur / Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.

5. Vollständigkeit und Richtigkeit der Anwenderdokumentation

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen (Handhabungs- und Bedienungsanleitungen) sind für jede Lieferung zu gewährleisten.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen bei der Rekonditionierung/Reparatur metallener IBC sowie starrer IBC aus KunststoffQÜM 28

1. Eingangsprüfungen

Die nachfolgend aufgeführten Prüfungen sind an jedem zur Rekonditionierung vorgesehenen IBC durchzuführen:

1.1 Feststellung der Kennzeichnung und der Ausführung des IBC auf Übereinstimmung mit der Spezifikation der zugelassenen Bauart.
1.2 Visuelle Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Zustandes des Großpackmittels (IBC)
1.3 Visuelle Prüfung der Innenbeschaffenheit nach durchgeführter Innenreinigung
1.4 Abschließende Beurteilung der Reparaturfähigkeit d. h. Eignung zur Rekonditionierung
1.5 Schriftliche Freigabe (Kennzeichnung, Datum) zur Rekonditionierung/Reparatur

Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten nach DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und weiteren Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen. Für die Rekonditionierung /Reparatur dürfen ausschließlich zulassungskonforme Zubehörteile Verwendung finden.

2. Rekonditionierung /Reparatur

Auflistung der erforderlichen Arbeitsabläufe, Bereitstellung der Arbeitsmittel, Durchführung der Rekonditionierungs- /Reparaturmaßnahmen.

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

3. Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfungPrüfintervall
3.1 Visuelle Prüfung auf Oberflächenfehlerjedes reparierte Großpackmittel (IBC)
3.2 Visuelle Prüfung der Verschließeinrichtungenjedes reparierte Großpackmittel (IBC)
3.3 Visuelle Prüfung der Schweißnähtejedes reparierte Großpackmittel (IBC)
3.4 Dichtheitsprüfungjedes reparierte Großpackmittel (IBC), gilt nur für die Code 21,31
3.5 Zerstörungsfreie Prüfung der Schweißnähte mittels Magnetpulver- oder Farbeindringverfahren (metallene IBC)nach Prüfplan, aber mindestens 1 Stck. bei
Kleinserien
Längsnähte (LN) 10 %
Rundnähte (RN) 2 %
alle Stoßstellen 100 %
3.6 Richtigkeit, Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnungjedes Großpackmittel (IBC)
Bemerkung: Die Durchführung und Ergebnisse der Prüfmerkmale 3.1 bis 3.6 sind von einem Werkssachkundigen zu bestätigen. Reparierte Großpackmittel (IBC) sind nur für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III einsetzbar.

Diese Endkontrolle ersetzt nicht die Inspektion nach Rn 3663 Anhang A.6, Anlage A des ADR und äquivalente Festlegungen in RID und IMDG-Code.

Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.

4. Prüfkriterien

4.1 Innenbeschaffenheit

Das Großpackmittel sowie die Auslaufarmatur müssen sauber, trocken und frei von Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein.

4.2 Außenbeschaffenheit

Der Behälter muss die Originalform haben und muss frei sein von Verformungen, Beulen und Knicken und insgesamt der Bauart vollkommen entsprechen.

Die Verschlüsse und Flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.

Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Nähte) sind nicht zulässig.

4.3 Dichtheit

Geprüft wird der IBC nach der Innen- und Außenreinigung 1 Reparatur. Dabei sind nicht nur kritische Stellen einer Prüfung zu unterziehen, sondern der gesamte IBC ist zu prüfen.

4.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung

Der IBC muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine zugelassene Bauart handelt. Das Typenschild muss fest angebracht, die Zulassungskennzeichnung deutlich lesbar sein.

5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur 1 Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.

6. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM

Der Rekonditionierer von Großpackmitteln (IBC) wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der IBC.

Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Regeln. Der Nachweis über die Wirksamkeit des installierten Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.

Das Zertifikat ist drei Jahre gültig, es wird um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt.

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Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen bei der Rekonditionierung / Reparatur von Kombinations- IBC (31 HA1 ...RL)QÜM 29

1. Eingangsprüfungen

Die nachfolgend aufgeführten Prüfungen sind an jedem zur Rekonditionierung vorgesehenen IBC durchzuführen:

1.1 Feststellung der Kennzeichnung und der Ausführung des IBC auf Übereinstimmung mit der Spezifikation der zugelassenen Bauart.
1.2 Visuelle Prüfung der äußeren Beschaffenheit und des Zustandes des Großpackmittels (IBC)
1.3 Visuelle Prüfung der Innenbeschaffenheit nach durchgeführter Innenreinigung
1.4 Abschließende Beurteilung der Reparaturfähigkeit d. h. Eignung zur Rekonditionierung
1.5 Schriftliche Freigabe Kennzeichnung, Datum zur Rekonditionierung /Reparatur

Halbzeuge und Fertigfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffkenndaten und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten nach DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und weiteren Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses gemäß DIN EN 10204-2.3 oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen. Für die Rekonditionierung/Reparatur dürfen ausschließlich zulassungskonforme Zubehörteile Verwendung finden.

Jeder zur Rekonditionierung vorgesehene IBC wird geprüft.

2. Rekonditionierung/Reparatur

Auflistung der erforderlichen Arbeitsabläufe, Bereitstellung der Arbeitsmittel, Durchführung der Rekonditionierungs- / Reparaturmaßnahmen.

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu prüfen und zu dokumentieren.

3. Prüfungen bei laufender Produktion einschließlich Endprüfung

Während der Produktion sind die fachgerechte Einrichtung der Maschinen und Anlagen zu überwachen und folgende Prüfungen sind durchzuführen:

PrüfgegenstandPrüfintervallErläuterung
3.1 Innenbeschaffenheitjeder IBCnach Innenreinigung
3.2 Außenbeschaffenheitjeder IBCnach Außenreinigung /Reparatur
3.3 Dichtheitjeder IBCwenn für Flüssigkeiten zugelassen
3.4 Zulassung, UN-Kennzeichnungjeder IBC 

Die Organisation der Prüfdurchführung wird durch die Anlagenkonzeption bestimmt und ist im Rahmen des Qualitätssicherungsprogramms zu dokumentieren.

4. Prüfkriterien

4.1 Innenbeschaffenheit

Der Kunststoff-Innenbehälter sowie die Auslaufarmatur müssen sauber, trocken und frei von Füllgutresten oder sonstigen Fremdmaterialien sein. Bei Austausch des Innenbehälters gegen einen bauartkonformen Innenbehälter gelten die Prüfkriterien analog.

4.2 Außenbeschaffenheit

Der Außenbehälter des IBC (z.B. Gitterbox, Mantel) muss die Originalform haben. Innen- und Außenbehälter einschließlich Palette müssen frei sein von Verformungen, Beulen und Knicken und insgesamt der Bauart vollkommen entsprechen.

Die Verschlüsse und Flansche müssen sauber, die Gewinde dürfen nicht beschädigt sein. Dichtungen müssen einwandfrei sein und einen lecksicheren Verschluss gewährleisten.

Schweißstellen (außer der durch die Herstellung bedingten Naht) am Kunststoff-Innenbehälter sind nicht zulässig.

Der Kombinations-IBC muss vollständig mit zulassungskonformen Zubehör (z.B. Deckel, Dichtung, Ventil, Auslaufarmatur, Verschluss) ausgerüstet sein.

4.3 Dichtheit

Geprüft wird der IBC nach der Innen- und Außenreinigung 1 Reparatur. Dabei sind nicht nur kritische Stellen einer Prüfung zu unterziehen, sondern der gesamte IBC ist zu prüfen.

4.4 Zulassung, UN-Kennzeichnung

Der IBC muss eine UN-Kennzeichnung besitzen, die sicher erkennen lässt, dass es sich um eine zugelassene Bauart handelt. Das Typenschild muss fest angebracht, die Zulassungskennzeichnung deutlich lesbar sein.

5. Verfahrensweise bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist soweit möglich die bauartspezifische, fachgerechte Reparatur / Sanierung durchzuführen oder die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend zu entfernen, bzw. es ist die Verwendung als Gefahrgut-Großpackmittel (IBC) auszuschließen.

6. Registrierung des Rekonditionierers durch die BAM

Der Rekonditionierer von Großpackmitteln (IBC) wird auf Antrag bei der BAM registriert und erhält ein Zertifikat mit dem genehmigten Symbol zur Kennzeichnung der IBC.

Voraussetzung dafür ist die Einhaltung dieser Vorschriften. Der Nachweis über die Wirksamkeit des installierten Qualitätssicherungsprogramms (QSP) erfolgt erstmalig über ein Audit durch die BAM und regelmäßig durch die Überwachungsstelle, die mit der Prüfung beauftragt ist.

Das Zertifikat ist drei Jahre gültig, es wird um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn nach einem Wiederholungsaudit die Überwachungsstelle die Wirksamkeit des QSP erneut bestätigt. .

Ausführungsregeln zur Überwachung von Einzelstück - bzw. KleinserienherstellernQÜM 30

1. Bei Einzelstück- bzw. Kleinserienfertigung wird die Prüfung und Bewertung der Fertigungsdokumentation (ggf. einschließlich Fotos der Verpackungen, IBC) durch die BAM durchgeführt und als Überwachung gewertet.

Diese Prüfung wird grundsätzlich zweimal pro Jahr durchgeführt und erfolgt in der Weise, dass der Hersteller die notwendigen Informationen der BAM unaufgefordert zur Verfügung stellt.

2. Die jeweils erste Überwachung ist mit einer Betriebsbegehung und der Prüfung des Qualitätssicherungsprogramms durch die BAM oder durch eine von ihr beauftragte Stelle zu verbinden. Dabei werden auch die Einzelheiten für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung festgelegt.

3. In Zeiträumen ohne Produktion sind die dem Hersteller gehörenden Zulassungen an die BAM als "zur Zeit nicht produziert" zu melden.

4. Damit eine eindeutige Identifizierung jedes Einzelstückes bzw. jeder Kleinserie möglich ist, muß folgende Beschriftung zusätzlich zu der UN-Kennzeichnung in deren Nähe angebracht werden.

Beispiel:

4G1Y32/S/00/D/BAM 0000 - Herstellerkennzeichen
1/96 1 5
1 = Anzahl der Verpackungen
96 = Jahr der Herstellung
5 = lfd. Nr. der Kleinserie im Jahr 1996

Jede Serie ist der BAM (Fachgruppe 111.1), entweder sofort nach der Herstellung oder halbjährlich zusammengefaßt, zu melden.

Grenzwerte für Kleinserien pro Jahr, in den verschiedenen Branchen, wurden von der BAM in Zusammenarbeit mit den Industrieverbänden festgelegt. Die Summe aller Serien eines Jahres darf diesen Grenzwert nicht übersteigen.

ENDE