umwelt-online: CTU-Packrichtlinien (3)
UWS Umweltmanagement GmbHzurück

Zur aktuellen Fassung
(ersetzt durch den CTU-Code - MSC.1497)

4.2 Maßnahmen vor dem Packen

4.2.1 Der "Shipper" * hat Angaben über die Eigenschaften der umzuschlagenden gefährlichen Güter und über ihre Menge vorzulegen. Auf allen Verkehrsträgern sind für jeden gefährlichen Stoff oder Gegenstand die nachstehend aufgeführten grundlegenden Angaben erforderlich:

Je nach dem, welcher Verkehrsträger zum Einsatz kommt, können noch weitere Angaben vorgeschrieben sein (zum Beispiel die des Flammpunkts bei der Beförderung auf dem Seeweg, Anweisungen für das richtige Vorgehen bei einem Unfall bei der Beförderung auf der Straße nach den ADR-Bestimmungen, besondere Zeugnisse (zum Beispiel für radioaktive Stoffe und so weiter)). Die unterschiedlichen Angaben, die nach der einen oder der anderen Regelung für eine Beförderung im kombinierten Verkehr vorgeschrieben sind, müssen vorgelegt werden, damit die für jedes einzelne Versandstück erforderlichen Beförderungspapiere erstellt werden können.

4.2.2 Der "Shipper"* hat darüber hinaus sicherzustellen, daß gefährliche Güter nach den Bestimmungen der anzuwendenden Vorschriften verpackt, gepackt, markiert, beschriftet sowie mit Placards und Kennzeichen versehen werden. Üblicherweise wird eine Erklärung darüber verlangt, daß dies geschehen ist. Diese "Verantwortliche Erklärung" kann in die Beförderungspapiere integriert oder ihnen beigefügt werden.

4.2.3 Der "Shipper" * hat darüber hinaus sicherzustellen, daß die zur Beförderung vorgesehenen Güter zur Beförderung mit den Verkehrsträgern zugelassen sind, deren Einsatz für den betreffenden Beförderungsfall vorgesehen ist. Zum Beispiel sind selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide, für die eine temperaturgeführte Beförderung vorgeschrieben ist, nicht zur Beförderung mit der Eisenbahn nach den RID-Bestimmungen zugelassen. Bestimmte Kategorien gefährlicher Güter sind nicht zur Beförderung an Bord von Fahrgastschiffen zugelassen, deshalb sind die Vorschriften des IMDG-Code zu berücksichtigen; dies gilt in besonderem Maße für solche Beförderungsfälle, wo verschiedene Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die nach den Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Code entfernt von" einander zu stauen sind, zusammen in eine CTU gepackt werden sollen. Diese Versandstücke dürfen nur mit Genehmigung der für den jeweiligen Fall zuständigen Behörde in derselben CTU befördert werden.

4.2.4 Die aktuellen Fassungen aller einschlägigen Regelwerke (IMDG-Code, ADR, RID, ADN und ADNR) müssen während des gesamten Packvorgangs ohne weiteres eingesehen werden können, damit ordnungsgemäße Überprüfung sichergestellt ist.

4.2.5 Umschlag, Packen und Sichern gefährlicher Güter dürfen nur unter direkter Aufsicht einer namentlich feststellbaren und mit der Zuständigkeit für diese Aufgabe betrauten Person stattfinden, die mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften und den möglichen Gefahren vertraut ist und die weiß, welche Maßnahmen in einem Notfall zu treffen sind.

4.2.6 Es sind geeignete Maßnahmen zur Brandverhütung zu treffen; einschließlich Rauchverbot in der Umgebung von gefährlichen Gütern.

4.2.7 Versandstücke mit gefährlichen Gütern sind auf ihre Unversehrtheit zu überprüfen; werden hierbei Beschädigungen, Leckagen oder Durchfeuchtungen festgestellt, so dürfen diese Versandstücke nicht in eine CTU gepackt werden. Versandstücke, die Farb- oder Feuchtigkeitsflecken oder ähnliches aufweisen, dürfen erst gepackt werden, wenn festgestellt worden ist, daß dies gefahrlos und unbedenklich möglich ist. Haften an Versandstücken Wasser-, Schnee-, Eis- oder sonstige Partikel, so sind diese vor dem Packen zu entfernen. Haben sich Flüssigkeiten auf Faßdeckeln angesammelt, so ist zunächst mit Vorsicht vorzugehen, da sie möglicherweise auf ein Auslaufen des Faßinhalts zurückzuführen sind. Sofern Paletten durch ausgelaufene gefährliche Güter verunreinigt worden sind, sind sie in geeigneter Weise unbrauchbar zu machen und aus dem Verkehr zu ziehen, um auszuschließen, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder verwendet werden.

4.2.8 Sind gefährliche Güter auf Paletten oder auf sonstigen Ladungseinheiten (Unit Loads) gepackt, so sind diese kompakt zu stauen, so daß sich ein regelmäßiges Staumuster mit möglichst senkrechten Seitenflächen und einer möglichst ebenen Oberfläche ergibt. Sie sind so zu sichern, daß eine Beschädigung der einzelnen Versandstücke, aus denen die Unit Load besteht, unwahrscheinlich ist. Die zum Zusammenhalten der Ladung auf der Unit Load verwendeten Materialien müssen mit den Stoffen, aus denen die Ladung besteht, verträglich sein und dürfen ihre Wirksamkeit auch unter Einwirkung von Feuchtigkeit, extremen Temperaturen und Sonneneinstrahlung nicht verlieren.

4.2.9 Das Stauen gefährlicher Güter in beziehungsweise auf CTUs sowie die Art der Ladungssicherung sind vor Beginn des Packens zu planen.

4.3 Packen und Sichern

4.3.1 Beim Ladungsumschlag muß besondere Sorgfalt darauf verwendet werden, eine Beschädigung von Versandstücken zu vermeiden. Falls jedoch ein gefährliche Güter enthaltendes Versandstück beim Umschlag so beschädigt wird, daß der Inhalt austritt, muß der unmittelbar benachbarte Bereich geräumt werden, bis die Gefahrensituation abgeschätzt werden kann. Das beschädigte Versandstück darf nicht verladen werden. Es muß vielmehr an einen sicheren Ort gebracht werden, wobei nach den Anweisungen einer Verantwortlichen Person vorzugehen ist, die über die damit verbundenen Gefahren unterrichtet ist und weiß, welche Maßnahmen in einem Notfall zu treffen sind 10.

4.3.2 Wenn austretende gefährliche Güter ein Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko darstellen, zum Beispiel das Risiko einer Explosion, der Selbstentzündung, der Vergiftung oder einer ähnlichen Gefährdung, müssen Personen unverzüglich an einen sicheren Ort gebracht und die Stelle unterrichtet werden, die mit solchen Notfallsituationen sachgerecht umgehen kann.

4.3.3 Gefährliche Güter dürfen nicht mit unverträglichen Stoffen zusammen in dieselbe CTU gepackt werden. In manchen Fällen sind sogar Güter derselben Gefahrenklasse untereinander unverträglich und dürfen nicht in dieselbe CTU gepackt werden. Die Vorschriften des IMDG-Code über die Trennung von gefährlichen Gütern in CTUs sind in der Regel strenger als die Vorschriften, die für die Beförderung auf der Straße und mit der Eisenbahn gelten. Schließt ein Beförderungsfall im kombinierten Verkehr keine Teilbeförderung über See ein, so genügt möglicherweise die Erfüllung der jeweils einschlägigen Vorschriften für die Beförderung auf dem Landweg nach ADR, RID, ADN und ADNR. Kann jedoch nicht garantiert werden, daß keine Teilbeförderung über See stattfinden wird, so sind die Trennvorschriften des IMDG-Code strikt einzuhalten.

4.3.4 Während des Umschlags gefährlicher Güter ist der Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken zu verbieten.

4.3.5 Versandstücke mit Lüftungseinrichtungen müssen so gepackt werden, daß die Lüftungseinrichtungen nach oben zeigen und nicht blockiert sind.

4.3.6 Fässer, die gefährliche Güter enthalten, sind stets aufrechtstehend zu stauen, sofern nicht die zuständige Behörde etwas anderes genehmigt hat.

4.3.7 Machen gefährliche Güter nur einen Teil der Gesamtladung in einer CTU aus, so sind sie nach Möglichkeit in unmittelbare Nähe zu den Türen zu packen, wobei die Markierungen und die Gefahrenkennzeichen sichtbar sein müssen. Es wird besonders auf Punkt 3.3.1 bezüglich der Sicherung der Ladung in Nähe der Türen einer CTU hingewiesen.

4.4 Maßnahmen nach Beendigung des Packens

4.4.1 Plakatierung

4.4.1.1 Placards (Vergrößerte Gefahrenkennzeichen) (Mindestgröße von 250 mm x 250 mm) und, soweit dies bei einer Beförderung mit dem Seeschiff zutrifft, die Markierung für Meeresschadstoffe (MARINE POLLUTANT) (Seitenlänge von mindestens 250 mm) sowie gegebenenfalls weitere Kennzeichen sind an den Außenflächen der. jeweiligen CTU, der Unit Load oder der Umverpackung anzubringen, um anzuzeigen, daß der Inhalt der betreffenden Einheit aus gefährlichen Gütern besteht und ein Gefahrenpotential in sich birgt. Auf diese Art der Kennzeichnung kann bei Unit Loads und Umverpackungen verzichtet werden, wenn die auf den einzelnen Versandstücken angebrachten Gefahrenkennzeichen, Markierungen oder Warnzeichen von außen deutlich erkennbar sind. Die Placards, Gefahrenkennzeichen, Markierungen oder Warnzeichen auf den Außenseiten der CTU dürfen nach Möglichkeit nicht verdeckt werden, wenn die CTU geöffnet ist.

4.4.1.2 An CTUs, die gefährliche Güter oder Rückstände von gefährlichen Gütern enthalten, müssen Placards und, soweit dies bei einer Beförderung mit dem Seeschiff zutrifft, die Markierung für Meeresschadstoffe (MARINE POLLUTANT) oder andere Warnzeichen an folgenden Stellen deutlich zu sehen sein:

.1bei einem Container je einmal auf beiden Seiten und bei Beförderung mit einem Seeschiff zusätzlich je einmal an beiden Stirnseiten der Einheit;
.2bei einem Eisenbahnwaggon mindestens je einmal auf jeder Seite;
.3bei jeder anderen CTU mindestens je einmal auf beiden Seiten und am hinteren Ende der CTU sowie im Falle eines Sattelanhängers zusätzlich einmal auf der Vorderseite der CTU.

Placards an den Seiten der CTU sind so anzubringen, daß sie durch die geöffneten Türen der CTU nicht verdeckt werden. (Bei der grenzüberschreitenden Beförderung mit Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des ADR ist das Führen vergrößerter Gefahrenkennzeichen an den Fahrzeugen nur bei Beförderung der Ladung in loser Schüttung erforderlich.)

4.4.1.3 Bergen gefährliche Güter verschiedene Risiken, so sind zusätzlich zum Hauptgefahrenkennzeichen die entsprechenden Zusatzgefahrenkennzeichen zu führen. Allerdings brauchen CTUs mit Ladungen, die mehr als einer Gefahrgutklasse angehören, kein Zusatzgefahrenkennzeichen zu führen, wenn auf diese Gefahr bereits durch das Hauptgefahrenkennzeichen hingewiesen wird.

4.4.1.4 Ergibt sich aus den Stoffseiten im IMDG-Code, daß auf einzelnen Versandstücken kein Gefahrenkennzeichen beziehungsweise keine Gefahrgutklassenbezeichnung erforderlich ist, so ist auch auf der CTU kein Placard beziehungsweise keine Gefahrgutklassenbezeichnung erforderlich, vorausgesetzt, daß entsprechend Punkt 4.4.1.6 die UN-Nummer auf der CTU angegeben ist.

4.4.1.5 Bei einer Beförderung auf dem Seeweg muß jede CTU mit verpackten gefährlichen Gütern, die eine geschlossene Ladung bilden und für die kein Placard vorgeschrieben ist, dauerhaft mit dem richtigen technischen Namen des Inhalts bezeichnet sein.

4.4.1.6 Sendungen mit einem gefährlichen Gut mit Ausnahme von Gütern der Klasse 1, das eine geschlossene Ladung bildet, müssen mit der UN-Nummer für dieses Gut bezeichnet sein. Diese Nummer muß in schwarzen Ziffern von mindestens 65 mm Höhe entweder auf weißem Untergrund in der unteren Hälfte des Placards für die jeweilige Klasse oder auf einer orangefarbenen rechteckigen Tafel von mindestens 120 mm Höhe und 300 mm Breite sowie mit einem 10 mm breiten schwarzen Rand stehen, die unmittelbar neben dem Placard anzubringen ist (siehe Anlage 2). In diesen Fällen ist die UN-Nummer unmittelbar neben dem richtigen technischen Namen anzugeben.

4.4.1.7 Bei der grenzüberschreitenden Beförderung mit Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des ADR müssen Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, zwei rechtwinkelige rückstrahlende orangefarbene Tafeln von 400 mm Länge und mindestens 300 mm Höhe führen, die senkrecht angebracht sein müssen und einen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite haben (siehe Anlage 2). Eine dieser Tafeln ist an der Vorderseite, die andere an der Hinterseite des Fahrzeugs anzubringen, beide lotrecht zur Längsachse des Fahrzeugs. Sie müssen deutlich sichtbar sein.

4.4.1.8 Für radioaktive Stoffe gelten besondere Vorschriften (siehe hierzu beispielsweise Abschnitt 6.5 der Einleitung zu Klasse 7 im IMDG-Code).

4.4.1.9 Wird festes Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) oder ein anderes selbstverzehrendes Kühlmittel zum Kühlen verwendet, so ist an die Außenseite der Türen ein Warnschild so anzubringen, daß es für jedermann, der die Türen öffnet, deutlich zu sehen ist. Dieses Schild muß die Warnung enthalten, daß sich möglicherweise eine erstickende Atmosphäre gebildet hat. Ein Beispiel für ein solches Warnschild ist in Anlage 2 wiedergegeben.

4.4.1.10 Da für CTUs, die unter Begasung zur Beförderung angedient werden, besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sein können, dürfen solche CTUs nur mit Zustimmung des Beförderers zur Beförderung angenommen werden; deshalb sind sie ihm vor Beginn des Ladens zu benennen. CTUs unter Begasung sind nunmehr Güter der Klasse 9 des IMDG-Code.

4.4.1.11 Ist eine geschlossene CTU oder ihr Inhalt begast worden und soll unter Begasung versandt werden, so ist an die Außenseite der Türen ein Warnschild so anzubringen, daß es für jedermann, der die Türen öffnet, deutlich zu sehen ist. Ein Beispiel für ein solches Warnschild ist in Anlage 2 wiedergegeben. Auf dem Schild müssen das eingesetzte Begasungsmittel, die angewandte Begasungsmethode sowie Ort und Zeit der Begasung angegeben sein. Das Schild darf erst dann entfernt werden, wenn durch Belüftung der CTU nach der Begasung sichergestellt ist, daß keine schädliche Gaskonzentration zurückbleibt.

4.4.2 Dokumentation

4.4.2.1 Bei Beförderung auf dem Seeweg schreibt Regel VII/5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung vor, daß die für das Packen von gefährlichen Gütern in einen Container oder auf ein Straßenfahrzeug verantwortliche Person ein "Containerpackzertifikat" oder eine "Fahrzeugbeladeerklärung" auszustellen und zu unterzeichnen hat; darin ist zu bestätigen, daß die Ladung in der betreffenden CTU ordnungsgemäß gepackt und gesichert worden ist und daß alle einschlägigen Beförderungsvorschriften eingehalten sind.

4.4.2.2 Im IMDG-Code wird eine Erklärung mit nachstehenden Textelementen empfohlen:

Der Container/das Fahrzeug war sauber, trocken und offensichtlich für die Aufnahme der Güter geeignet.

Falls die Sendungen Güter der Klasse 1, außer Unterklasse 1.4 enthalten: Der Container/das Fahrzeug befindet sich in einem bautechnisch einwandfreien Zustand gemäß Abschnitt 12 der Einleitung zu Klasse 1 des IMDG-Code.

Güter, die voneinander getrennt werden müssen, sind nicht zusammen in den Container/das Fahrzeug gepackt worden (es sei denn, es ist von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß Nr. 12.2.1 oder 17.6.3.1 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code zugelassen).

Alle Versandstücke sind äußerlich auf Beschädigungen untersucht worden, und es sind nur unbeschädigte Versandstücke gepackt worden.

Alle Versandstücke sind ordnungsgemäß in den Container/das Fahrzeug gepackt und gesichert worden.

Fässer (Trommeln) sind aufrecht gestaut worden (es sei denn, die zuständige Behörde hat etwas anderes zugelassen).

Der Container/das Fahrzeug und die darin enthaltenen Versandstücke sind ordnungsgemäß beschriftet, markiert, gekennzeichnet und plakatiert.

Wenn festes Kohlendioxid (CO2-Trockeneis) für Zwecke der Kühlung verwendet wird, ist der Container/das Fahrzeug außen gut sichtbar am Türende beschriftet oder gekennzeichnet und zwar:

"DANGEROUS CO2- GAS (DRY ICE) INSIDE.

VENTILATE THOROUGHLY BEFORE ENTERING.

ENTHÄLT GEFÄHRLICHES KOHLENDIOXIDGAS

(TROCKENEIS).

VOR DEM BETRETEN GRÜNDLICH BELÜFTEN!"

Die nach Unterabschnitt 9.4 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code erforderliche Erklärung für gefährliche Güter liegt für jede in den Container/das Fahrzeug gepackte Sendung gefährlicher Güter vor.

4.4.2.3 Ein "Containerpackzertifikat"/eine Fahrzeugbeladeerklärung" ist nach RID, ADR, ADN und ADNR nicht vorgeschrieben, auch wenn diese Papiere in manchen Ländern für Beförderungsfälle im Binnenverkehr vorgeschrieben sein können. Allerdings werden diese Papiere dann benötigt, wenn der Beförderungsfall eine Teilbeförderung über See mit einschließt. In diesen Fällen ist damit zu rechnen, daß die in Betracht kommenden Hafenbehörden, Umschlagsbetriebe und Kapitäne diese Papiere (gegebenenfalls in Kopie) einzusehen wünschen, bevor sie zulassen, daß Container oder Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern auf ihr Gelände bzw. an Bord ihrer Schiffe gelangen.

4.4.2.4 Werden bei einer grenzüberschreitenden Beförderung mit einem Straßenfahrzeug nach den Vorschriften des ADR unterschiedliche Ladungen gefährlicher Güter zusammen in eine einzige CTU gepackt, so hat der Shipper" eine Erklärung darüber abzugeben, daß diese Art der Zusammenpackung nicht verboten ist.

4.4.2.5 Der Inhalt der "Verantwortlichen Erklärung" (siehe Punkt 4.2.2) und der Inhalt des "Containerpackzertifikats"/ der "Fahrzeugbeladeerklärung" können in einem Dokument zusammengefaßt werden, andernfalls sind die verschiedenen Papiere miteinander zu verbinden. Sind die genannten Inhalte in einem einzelnen Dokument, zum Beispiel in einer Verantwortlichen Erklärung" oder in einem "Beförderungspapier" zusammengefaßt, so genügt unter Umständen die Aufnahme eines Satzes mit folgendem Wortlaut: "Es wird hiermit erklärt, daß das Packen der Güter in den Container/in das Fahrzeug nach Maßgabe von Abschnitt 12 und 17 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code erfolgt ist." Werden beide Erklärungen in einem Dokument zusammengefaßt, so ist für jede der beiden Erklärungen eine gesonderte Unterschrift erforderlich.

4.4.3 Bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter kann es erforderlich sein, geschlossene CTUs zu verschließen und zu verplomben. In solchen Fällen müssen die Schlüssel im Hafen ohne weiteres greifbar sein und an Bord des Schiffes zur Verfügung stehen.

4.4.4 Erfahren gefährliche Güter in einem Hafengebiet an einem Umschlagsplatz für den kombinierten Verkehr einen zeitweiligen Aufenthalt oder eine Zwischenlagerung, so sind die "IMO Recommendations on the Safe Transport of Dangerous Cargoes and Related Activities in Port Areas" zu beachten. 10a

4.4.5 Mit gefährlichen Gütern beladene CTUs dürfen von ihren Umschlagsplätzen nur von einem Fahrer abgeholt werden, der ordnungsgemäß ausgebildet und eingewiesen ist. Der Fahrer muß einen Fahrerausbildungsnachweis besitzen, aus dem hervorgeht, daß er die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs besitzt, mit dem gefährliche Güter der Klasse befördert werden, wie sie in der betreffenden CTU enthalten sind. Vor der Abfahrt ist er mit allen einschlägigen Unterlagen für diese gefährlichen Güter auszustatten sowie mit schriftlichen Weisungen bezüglich der Maßnahmen, die bei Zwischenfällen in Verbindung mit den gefährlichen Gütern zu treffen sind.

5 Hinweise für die Annahme von CTUs

5.1 Bei der Annahme einer CTU hat sich der Empfänger zu vergewissern, daß sich die CTU äußerlich in einwandfreiem Zustand befindet und unbeschädigt ist. Bei Beschädigungen hat der Empfänger dies in geeigneter Weise zu dokumentieren und zu melden. Es ist besonders auf Beschädigungen zu achten, die möglicherweise einen Einfluß auf den Zustand des Ladegutes innerhalb der CTU haben konnten. Sollte der Empfänger im Verlaufe des Entladens der CTU einen Schaden entdecken, so ist dieser in geeigneter Weise zu dokumentieren und zu melden. Wird festgestellt, daß ein gefährliche Güter enthaltendes Versandstück so beschädigt ist, daß der Inhalt austritt, so sind die unmittelbar benachbarten Bereiche zu räumen, bis die Gefahrensituation eingeschätzt werden kann.

5.2 Jeder der eine CTU öffnet, muß die Gefahr des Herausfallens von Ladung bedenken. Werden Türen geöffnet, so müssen sie in völlig geöffneter Stellung gesichert werden.

5.3 Eine CTU, in der gefährliche Güter befördert werden, in der selbstverzehrende Kühlmittel verwendet worden sind oder die unter Begasung befördert worden ist, stellt möglicherweise insofern ein besonderes Risiko dar, als eine gefährliche (zum Beispiel eine entzündbare, explosive, giftige oder erstickende) Atmosphäre entstanden sein kann. In einem solchen Fall ist die CTU in der Weise zu belüften, daß ihre Türen ausreichend lange Zeit offenstehen gelassen oder sonstige Maßnahmen getroffen werden, durch die sichergestellt wird, daß keine schädliche Gaskonzentration zurückbleibt, bevor der Zutritt gestattet wird. Ist die Ladung entzündbar, so dürfen in der Nähe keine Zündquellen vorhanden sein (siehe Anlage 2).

5.4 Liegen besondere Gründe dafür vor, eine Gefahr zu vermuten, zum Beispiel wegen der Beschädigung von Versandstücken oder wegen des Vorhandenseins von Begasungsmitteln, so ist fachmännischer Rat einzuholen, bevor mit dem Auspacken der CTU begonnen wird.

5.5 Nach dem Auspacken einer CTU mit gefährlichen Gütern muß mit besonderer Sorgfalt darauf geachtet werden, daß alle Gefahrenmomente beseitigt worden sind. Hierzu kann eine besondere Reinigung erforderlich sein, insbesondere falls eine Freisetzung von giftigen Stoffen erfolgt ist oder vermutet wird. Wenn von der CTU keine Gefahr mehr ausgeht, müssen die Gefahrenkennzeichen, die orangefarbenen Tafeln und die Markierung für Meeresschadstoffe (MARINE POLLUTANT) entfernt, überdeckt oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht werden.

5.6 Zeigen sich an einer CTU Anzeichen für außergewöhnlich hohe Temperaturen, so muß sie an einen sicheren Ort gebracht und gleichzeitig die Feuerwehr benachrichtigt werden. Es muß darauf geachtet werden, daß die angewandten Brandbekämpfungsmaßnahmen für die Ladung in der CTU geeignet sind.

5.7 Es wird darauf hingewiesen, daß der Empfänger einer CTU üblicherweise dazu verpflichtet ist, diese nach dem Entladen sauber und in einem solchen Zustand zurückzugeben, daß sie für die Beförderung jeder Art von Ladung geeignet ist. Dies gilt in besonderem Maße für solche Fälle, wo gefährliche Güter oder Ladungen mit Schadstoffcharakter befördert worden sind. Zu diesem Themenbereich sind von der ICHCA 11 und vom IICL12 Merkblätter herausgegeben worden.

5.8 Der Empfänger einer CTU hat zu bedenken, daß er für alle Schäden an der CTU haftbar gemacht werden kann, sofern diese nicht vor der Übergabe der CTU an den Empfänger förmlich festgestellt worden sind und der "Operator" ** diese Feststellung mitunterzeichnet hat.

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