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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
(1. See-Gefahrgutänderungsverordnung - GGVSeeÄndV)

Vom 31. Oktober 2001
(BGBl. I Nr. 56 vom 08.11.2001 S. 2878)



Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Gefährliche Güter und zeitweiliger Aufenthalt 99a

(1) Gefährliche Güter sind

  1. Beg Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 45a vom 6. März 1999, Nr. 104a vom 10. Juni 1999, bekanntgegebenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code deutsch) fallen,
  2. Beg Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 bekanntgegebenen "Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" vom 30. August 1990, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 15. November 1996 (BAnz. S. 12621), als gefährliche Güter klassifiziert sind.

(2) Zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) zeitweilig abgestellt werden oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.

 " § 2 Gefährliche Güter Gefährliche Güter sind

1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekannt gegebenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG Code) vom 5. Juni 2001 (BAnz. Nr. 123a vom 6. Juli 2001) fallen,

2. Stoffe, die bei Beförderung als Schüttladung in den vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 bekannt gegebenen "Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen" vom 30. August 1990, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 5342), als gefährliche Güter klassifiziert sind."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und in Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" jeweils ersetzt durch die Angabe " § 2".

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abschnitts 27 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch" ersetzt durch die Angabe "Kapitels 7.8 des IMDG Code".

c) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 wird die Angabe "IMDG-Code deutsch" jeweils ersetzt durch die Angabe "IMDG Code".

d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

"(7) Radioaktive Stoffe im Sinne des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen am 17. November 2000 bekannt gegebenen Internationalen Code für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen (INF Code) (BAnz. S. 23 322) dürfen nur auf Seeschiffe verladen und mit diesen befördert werden, wenn die Vorschriften des INF Code eingehalten sind. Die Eignung des Schiffes muss durch ein Zeugnis der nationalen Schiffssicherheitsbehörde bestätigt sein."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

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§ 5 Anforderungen für Verpackungen und Großpackmittel (IBC) 99a Beg

(1) Beg Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter und deren Beauftragte dürfen für die Beförderung nur die nach Maßgabe der Abschnitte 10, 13, 17, 18, 25 und 26 der Allgemeinen Einleitung, der Klassen 1 bis 9 sowie des Anhangs 1 des IMDG-Code deutsch für gefährliche Güter vorgeschriebenen oder zulässigen und einer zugelassenen Bauart entsprechenden Verpackungen und Großpackmittel (IBC) verwenden. Verpackungen und Großpackmittel (IBC) müssen ferner so beschaffen sein, daß sie dem Inhalt für die zu erwartenden Transportbeanspruchungen den notwendigen Schutz geben.

(2) Beg Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Verpackungen und Großpackmittel (IBC), die der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 29. Juli 1968 (BGBl. II 1969 S. 1489) oder der Anlage zu Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - RID - (BGBl. II 1985 S. 130) in der jeweiligen und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzten Fassung entsprechen, verwendet werden, wenn sie nach den Einleitungen oder den Stoffseiten der einzelnen Klassen des IMDG-Code deutsch für das betreffende Gut zulässig sind.

(3) Beg Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen nur verwendet werden, wenn sie das ihnen erteilte Zulassungskennzeichen tragen.

(4) Beg Verpackungen und Großpackmittel (IBC) sind nach Maßgabe der Stau- und Trennvorschriften in den Abschnitten 12 bis 15, 17 bis 19, 23, 25 und 26 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch in Beförderungseinheiten im Sinne des Abschnitts 7.3.1.1 des IMDG-Code deutsch zu stauen und zu sichern. Die IMO/ILO/UN ECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien) des IMDG-Code deutsch sind zu beachten.

 " § 5 Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Bulkverpackungen und Beförderungseinheiten

(1) Hersteller und Vertreiber gefährlicher Güter und deren Beauftragte dürfen für die Beförderung nur die nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG Code für gefährliche Güter vorgeschriebenen oder zulässigen Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Bulkverpackungen und Beförderungseinheiten verwenden. Diese müssen so beschaffen sein, dass sie dem Inhalt für die zu erwartenden Transportbeanspruchungen den notwendigen Schutz geben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 29. Juli 1968 (BGBl. II 1969 S. 1489) oder der Anlage zu Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr -RID- (BGBl. II 1985 S. 130) in der jeweiligen und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzten Fassung entsprechen, verwendet werden, wenn sie nach dem IMDG Code für das betreffende Gut zulässig sind.

(3) Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks dürfen nur verwendet werden, wenn sie das nach dem IMDG Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen.

(4) Verpackungen, IBC und Großverpackungen sind nach Maßgabe der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG Code in Beförderungseinheiten zu stauen und zu trennen. Die IMO/ILO/UN ECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien) (Verkehrsblatt Heft 6 1999, S. 164) sind zu beachten."

4. In § 6 wird die Angabe "Abschnitten 14 und 15 der Allgemeinen Einleitung oder auf den Stoffseiten des IMDG-Code deutsch" ersetzt durch die Angabe "Kapiteln 3.2, 3.3 oder Kapitel 7.2 des IMDG Code".

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Kennzeichnen, Markieren, Beschriften und Plakatieren Beg

Verpackungen, Umverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads), Großpackmittel (IBC) und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern sind nach Maßgabe der Abschnitte 7 und 8 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch zu kennzeichnen, zu markieren, zu plakatieren sowie zu beschriften. Sie dürfen zusätzlich gekennzeichnet und beschriftet werden, sofern dies dem IMDG-Code deutsch nicht widerspricht.

" § 7 Kennzeichnen, Markieren, Beschriften und Plakatieren

Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen, Ladungseinheiten (Unit Loads) und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern sind nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit Kapiteln 3.3, 3.4, 5.2 und 5.3 des IM DG Code zu kennzeichnen, zu markieren, zu plakatieren sowie zu beschriften. Sie dürfen zusätzlich gekennzeichnet und beschriftet werden, sofern dies dem IMDG Code nicht widerspricht." 

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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In der "Verantwortlichen Erklärung" sind die in Abschnitt 9 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch geforderten Angaben einschließlich des Namens und der Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber wahrnimmt, einzutragen.

Zusätzlich ist - ausgenommen bei Beförderungen nach Abschnitt 18 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code deutsch - die

  1. EmS-Nummer des Gruppenunfallmerkblattes,
  2. MFAG-Tafelnummer für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern

anzugeben.

 "In der "Verantwortlichen Erklärung" sind die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IM DG Code geforderten Angaben einschließlich des Namens und der Anschrift der ausstellenden Firma sowie der Name desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber wahrnimmt, einzutragen. Zusätzlich ist - ausgenommen bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 des IMDG-Code - die EmS-Nummer des Gruppenunfallmerkblattes der Bekanntmachung der Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern - Gruppenunfallmerkblätter (EmS) vom 21. Februar 2001 (BAnz. Nr. 70a vom 10. April 2001) -, anzugeben."

bb) In Satz 4 wird die Angabe "IMDG-Code deutsch" ersetzt durch die Angabe "IMDG Code".

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abschnitt 15 der Allgemeinen Einleitung oder auf den Stoffseiten im IMDG-Code deutsch" ersetzt durch die Angabe "den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4 und 7.2 des IMDG Code".

c) In Absatz 4 wird die Angabe "den Abschnitten 12 und 17 der Allgemeinen Einleitung im IMDG-Code deutsch" ersetzt durch die Angabe "Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG Code".

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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Dem Schiffsführer müssen vor der Verladung die in Satz 1 genannten Begleitpapiere oder die in Unterabschnitt 9.10 genannte Liste mit den Angaben nach den Unterabschnitten 9.3, 9.7 und 9.9 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch vorliegen. Vor der Verladung sind vom Schiffsführer oder einem damit Beauftragten schriftliche Stauanweisungen festzulegen."Dem Schiffsführer müssen vor der Verladung die Unterlagen nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 und, falls zutreffend, 5.4.4 IMDG Code vorliegen. Vor dem Auslaufen des Seeschiffs sind die Stauplätze der geladenen gefährlichen Güter in die Unterlagen nach Nummer 5.4.3 des IMDG Code einzutragen." 

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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Dabei sind die Stau- und Trennvorschriften der Abschnitte 14,15 und 17 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch vom Schiffsführer oder dem Beauftragten zu beachten. "Dabei sind die Stau- und Trennvorschriften der Kapitel 3.2, 3.3 und 7.1 bis 7.7 des IMDG Code vom Schiffsführer oder dem Beauftragten zu beachten."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "der Abschnitte 14, 15 und 17 der Allgemeinen Einleitung des IMDG-Code deutsch" ersetzt durch die Angabe "der Kapitel 3.2, 3.3 und 7.1 bis 7.7 des IMDG Code".

c) In Absatz 5 wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

8. § 10 wird wie folgt gefasst:

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§ 10 Erste-Hilfe-Maßnahmen Beg

Bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut müssen die MFAG des IMDG-Code deutsch beachtet werden.

 " § 10 Erste-Hilfe-Maßnahmen

Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern muss der Leitfaden über die medizinischen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern vom 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001) beachtet werden."

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Schulung Beg

Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt und mit dem gefährliche Güter befördert werden, muß der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

 " § 11 Schulung

(1) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt und mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(2) Für die Erfüllung von Aufgaben nach Kapitel 1.3 Nr. 1.3.2 des IMDG Code ist eine Schulung nach § 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung erforderlich."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. Abdruck dieser Verordnung, wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt; "1. Wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,

a) einen Abdruck dieser Verordnung,

b) den Leitfaden über die medizinischen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern nach § 10;".

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form
  1. den IMDG-Code deutsch oder den IMDG-Code nach § 3 Abs. 2,
  2. in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Erklärungen.
  3. die in § 9 genannten Unterlagen,
  4. die Bescheinigung nach Kapitel 11-2 Regel 54.3 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See;
 "2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form

a) den IMDG Code nach § 2 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2,

b) in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Erklärungen,

c) die in § 9 genannten Unterlagen,

d) die nach Kapitel II-2 Regel 54.3 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Bescheinigung,

e) bei der Beförderung radioaktiver Stoffe des INF Code ein Zeugnis nach dem INF Code;".

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut, wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
  1. die in § 2 Nr. 2 genannte Richtlinie für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen,
  2. in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Erklärungen und
  3. den in § 10 genannten MFAG.
 "3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut, wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,

a) die in § 2 Nr. 2 genannte Richtlinie für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen,

b) in den Fällen des § 3 Abs. 3 die dort genannten Erklärungen und

c) die nach Kapitel II-2 Regel 54.3 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderliche Bescheinigung."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Begleitpapiere" ersetzt durch die Angabe "Unterlagen".

11. § 13 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert, für die nach den in den §§ 3 und 10 genannten Regelungen besondere Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Ausrüstungen, zum Beispiel Atemschutzgeräte und Arzneimittel, vorgeschrieben oder empfohlen sind, muß der Reeder das Schiff entsprechend ausrüsten. "Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen befördert, für die nach den in den §§ 3, 8 und 10 genannten Regelungen besondere Ausrüstungsgegenstände oder sonstige Ausrüstungen vorgeschrieben oder empfohlen sind, muss der Reeder das Schiff entsprechend ausrüsten."

12. In § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe "IMDG-Code deutsch" ersetzt durch die Angabe "IMDG-Code".

13. In § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" jeweils ersetzt durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen".

14. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" ersetzt durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen".

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Bundesministerium für Verkehr" ersetzt durch die Angabe "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen".

bb) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" ersetzt durch die Angabe " § 2".

b) In den Nummern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 wird die Angabe "IMDG-Code deutsch" jeweils ersetzt durch die Angabe "IMDG Code".

c) In Nummer 3 wird die Angabe "Baumuster von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC)" ersetzt durch die Angabe "Bauarten von Verpackungen, IBC, Großverpackungen".

d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 2 Abs. 1" wird ersetzt durch die Angabe " § 2".

bb) Nach der Angabe "in § 3 Abs. 1 Satz 2" wird die Angabe "und Abs. 7" eingefügt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Verpackungen und Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks".

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Verpackungen und Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "Verpackungen, IBC und Großverpackungen".

cc) In Nummer 5 wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Verpackungen und Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks".

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Verpackungen und Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "Verpackungen, IBC und Großverpackungen".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. die in den Abschnitten 12 und 17 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG Code genannten Beförderungseinheiten nur übergeben, wenn die dort geforderte Bescheinigung ausgestellt und § 8 Abs. 4 eingehalten ist. "3. Beförderungseinheiten nach Kapitel 1.2 Nr. 1.2.1 des IMDG Code nur übergeben, wenn die Bescheinigung nach Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG Code ausgestellt und § 8 Abs. 4 eingehalten ist."

d) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

e) In Absatz 6 Nr. 1 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und Abs. 7" eingefügt.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1" die Angabe "und 7" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

dd) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe " § 11" ersetzt durch die Angabe " § 11 Abs. 1 ". g) In Absatz 9 wird die Angabe " § 11" ersetzt durch die Angabe " § 11 Abs. 1 ".

17. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe "Verpackungen und Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks".

bb) In Buchstabe e wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Verpackungen und Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks".

bb) In Buchstabe c wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "Verpackungen und Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "Verpackungen, IBC und Großverpackungen".

d) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

e) In Nummer 7 Buchstabe d wird die Angabe "Großpackmittel (IBC)" ersetzt durch die Angabe "IBC, Großverpackungen, Bulkverpackungen".

18. § 23 wird wie folgt gefasst:

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§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (BGBl. I S. 1077) außer Kraft.

 " § 23 Übergangsvorschrift

Bis zum 31. Dezember 2001 darf die Beförderung gefährlicher Güter auch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S.1435), erfolgen."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Gefahrgutverordnung See in der vom 9. November 2001 an geltenden Fassung neu bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE