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Regelwerk

Zweites Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 41 vom 28.06.2002 S. 2191)



Drucksachen: BT 14/6929, 14/8176 BR 343/01, 159/02

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 1 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen und in Nummer 2 das Wort "Schienenwege" durch das Wort "Eisenbahninfrastruktur" sowie das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Entscheidungen darüber, ob eine nicht zu den Eisenbahnen des Bundes gehörende Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient, treffen die obersten Landesverkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden von dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, beaufsichtigt. Die Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen, welches sie nach den Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernimmt. Sie kann anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Aufgaben der Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. "(1) Durch die Eisenbahnaufsicht wird die Beachtung

1. dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes betrifft,

3. von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände dieses Gesetzes betreffen,

sichergestellt."

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden neuen Absätze 1a bis 1c eingefügt:

"(1a) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen sind zuständig

1. der Bund für

  1. Eisenbahnen des Bundes mit Sitz im Inland,
  2. Eisenbahnen des Bundes ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung oder des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
  3. nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich der Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

2. die Länder für

  1. nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Inland,
  2. nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland hinsichtlich des Betreibens einer Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(1b) Für die Eisenbahnaufsicht und für Genehmigungen ist zuständig

1. für Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Absatz 1 a Nr. 2 Buchstabe a das Land, in dem sie ihren Sitz haben,

2. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach Absatz 1 a Nr. 2 jeweils das Land, in dem sie ihre Eisenbahninfrastruktur betreiben. Die beteiligten Länder können etwas anderes vereinbaren.

(1c) Die für die Eisenbahnaufsicht über ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zuständige Behörde hat auch die Aufsicht über Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit diese die ihrer Aufsicht unterliegende Eisenbahninfrastruktur benutzen."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Berührt eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Gebiet mehrerer Länder, so wird die Aufsicht von dem Lande geführt, in dem die Eisenbahn ihren Sitz hat, soweit nicht die Länder etwas anderes vereinbaren."(2) Für den Bund ist zuständig die nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), bestimmte Behörde, für das jeweilige Land die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung und das Eisenbahn-Bundesamt können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt zu übertragen. Das Eisenbahn-Bundesamt führt die übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und für Rechnung des Landes aus. Die Landesregierung kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung nach Satz 4 oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Aufgaben übertragen hat." 

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Für die Aufsicht und Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig.

wird gestrichen.

bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "Die Landesregierung bestimmt auch die Behörde, die zuständig ist für die Aufsicht über Eisen bahnen des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland" durch die Wörter "Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen ohne Sitz im Inland" ersetzt.

e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tarifen der in Absatz 3 Satz 2 genannten Eisenbahnen, die im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet eines Landes hinaus angewendet werden, ist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn ihren Sitz oder eine Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes hat, bei Eisenbahnen mit Sitz im Ausland die Behörde des an das Netz dieser Eisenbahn angrenzenden Landes. "Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tarifen der in Absatz 3 genannten Eisenbahnen, die im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet eines Landes hinaus angewendet werden, ist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn ihren Sitz hat, bei Eisenbahnen ohne Sitz im Inland die Behörde des Landes, in dem der nach der Streckenlänge überwiegende Teil der genutzten Eisenbahninfrastruktur liegt."

f) Die Absätze 6 und 7

(6) Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung oder das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Aufgaben der Eisenbahnaufsicht gemäß Absatz 1 Satz 3 oder gemäß § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes übertragen hat.

(7) Im übrigen ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland betreffend den Verkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt.

werden aufgehoben.

3. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 betrieben werden. Die Genehmigungspflicht für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, richtet sich nach Landesrecht. "(1) Ohne Genehmigung dürfen
  1. Eisenbahnverkehrsleistungen durch öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht erbracht und
  2. Schienenwege, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme oder Bahnsteige durch öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht betrieben werden.

Die Genehmigungspflicht für nichtöffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen richtet sich nach Landesrecht."

b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung, "1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung,".

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
(7) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, wenn das antragstellende Unternehmen beabsichtigt, Eisenbahnverkehrsleistungen auch auf Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes zu erbringen. "(7) Die Genehmigungsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Genehmigungen."

d) Folgende neue Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

"(8) Die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten internationalen Gruppierungen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaats des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, bedürfen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1. Die in § 14 Abs. 3 Nr. 3 genannten Eisenbahnen bedürfen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1, sofern die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(9) Eisenbahnen, die nach dem Recht eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, bedürfen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland keiner Genehmigung nach Absatz 1, sofern dies zwischenstaatlich vereinbart ist.

(10) Die in den Absätzen 8 und 9 genannten Eisenbahnen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Zulassung nachweisen. § 14 bleibt unberührt."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Wenn zu erwarten ist, dass die Wiederherstellung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 in vertretbarer Zeit möglich ist, kann die Genehmigungsbehörde eine entsprechende Frist zur Wiederherstellung setzen. Verstreicht die Frist erfolglos, ist die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht die Behörde die Frist verlängert."

b) Absatz 3

(3) § 6 Abs. 7 gilt für den Widerruf einer Genehmigung, die einem Unternehmen unter den dort genannten Umständen erteilt worden ist, entsprechend.

wird aufgehoben.

6. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

7. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern "Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen" die Klammer "(nichtöffentliche Eisenbahnen)" eingefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen " § 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Eisenbahninfrastrukturunternehmen" durch die Worte "öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 1 entweder

  1. im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
  2. im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

In der Bekanntmachung sind Angaben für die betriebswirtschaftliche Bewertung dieser Infrastruktur aufzunehmen. Nach der Veröffentlichung können Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Im Angebot ist die Bestimmung der abzugebenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen für Eisenbahnzwecke bei der Preisbildung angemessen zu berücksichtigen."

9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 3 Nr. 1" ersetzt.

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und" durch die Wörter "nichtöffentliche Eisenbahnen," ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Beeinträchtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur, hat das Eisenbahn-Bundesamt dem Unternehmen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1 aufzugeben, die Beeinträchtigung zu unterlassen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. Das Eisenbahn-Bundesamt und die Kartellbehörden teilen einander Informationen mit, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. Sie haben sich gegenseitig über beabsichtigte Entscheidungen zu informieren, mit denen ein missbräuchliches oder diskriminierendes Verhalten von Eisen bahninfrastrukturunternehmen untersagt werden soll. Sie geben einander Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde abgeschlossen wird."

c) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden neuen Sätze eingefügt:

"Das Eisenbahn-Bundesamt trifft seine Entscheidung innerhalb einer Frist von sechs Wochen beginnend mit der Antragstellung. Es kann das Verfahren innerhalb dieser Frist um längstens vier Wochen verlängern."

11. § 23

23 Überwachung

(1) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist

  1. die Auskünfte, die zur Ausführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
  2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden.

Zum Fahrpersonal im Sinne des Satzes 1 gehören die Arbeitnehmer der Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit sie als Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Heizer, Bediener von Kleinlokomotiven, Lokrangierführer, Führer von Nebenfahrzeugen oder als Zugführer tätig sind.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.

(3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel der zu überwachenden Betriebe innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchungen vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Auskunftspflichtigen einsehen.

(4) Zur Aufklärung von Eisenbahnbetriebsunfällen gelten die Absätze 1 bis 3 für Eisenbahnen und deren Betriebspersonal entsprechend.

(5) Zum Betriebspersonal im Sinne des Absatzes 4 gehören die in § 47 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, genannten Betriebsbeamten.

wird aufgehoben.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt," werden durch die Wörter "Zur Gewährleistung der Sicherheit und der Ordnung im Eisenbahnwesen, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt," ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "den Bau," die Wörter "die Instandhaltung," und nach den Wörtern "an Bau," das Wort "Instandhaltung," eingefügt.

cc) In Nummer 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

dd) Folgende neue Nummern 10, 11 und 12 werden angefügt:

"10. über die Fachbereiche, in denen Sachverständige tätig sein können, sowie über die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen für den Bau, die Instandhaltung, den Betrieb und den Verkehr von Eisenbahnen, über deren Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie über deren Entgelt; in der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über

  1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
  2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
  3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung und über die Vereidigung darauf; den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und den Umfang der Haftung; die Fortbildung und den Erfahrungsaustausch; die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Leistungserbringung sowie die Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge und über die Auftraggeber getroffen werden;

11. über Gegenstand, Inhalt und Umfang der Meldung und Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahn betrieb; in der Rechtsverordnung können Regelungen über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über die Festlegung der anzuwendenden Muster und Formblätter für das Melden und für die Berichterstattung über die durchgeführte Untersuchung getroffen werden;

12. über die Anforderungen, die von privaten Stellen bei der Übertragung von Aufsichts- und Genehmigungsbefugnissen zu erfüllen sind."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" durch die Wörter "Bundesministerium für Bildung und Forschung" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnbetriebes es erfordert. "Für nichtöffentliche Eisenbahnen gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnwesens es erfordert."

d) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:

"(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a können zur Regelung des bauaufsichtlichen Verfahrens im Einzelnen oder zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Behörden auch Regelungen getroffen werden über die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für das Erlassen von Anweisungen über

1. den Umfang, den Inhalt und die Zahl der Bauvorlagen sowie

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen.

In den Anweisungen können für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden; es kann für bestimmte Vorhaben auch festgelegt werden, dass auf die Genehmigung oder auf die bautechnische Prüfung ganz oder teilweise verzichtet wird."

13. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbringt oder eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 betreibt, "1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt oder Schienenwege, Betriebsleit und Sicherheitssysteme oder Bahnsteige betreibt".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 3 Nr. 1" ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied des Fahrpersonals entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied des Betriebspersonals entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4
  1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  2. Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder einsendet,
 "4. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 den erstmaligen Betrieb ohne Erlaubnis aufnimmt oder entgegen § 7a Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

dd) Nach Nummer 7 werden folgende neue Nummern 7a und 7b eingefügt:

"7a. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 10 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7b. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 11 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 4 und 5" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 5 und 7a" ersetzt und die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 7b bis 9" ersetzt.

14. In § 29 Abs. 1 werden die Wörter "die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)" ersetzt.

15. Folgende neue §§ 31 bis 34 werden angefügt:

16. In § 2 Abs. 7 Satz 1, § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4 sowie in § 27 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" und in § 26 Abs. 4 Nr. 2 die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

Artikel 2

Das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394) wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt: "(Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG)".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. Es kann seine Aufgaben nach Satz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann anderen öffentlichen oder privaten Stellen die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Stellen unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt."

3. In § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 4 werden aufgehoben. Die bisherigen Absätze 2, 3, 5 und 6 werden die Absätze 1 bis 4.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes" durch die Wörter "Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. die Eisenbahnaufsicht,".

cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. die Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes,".

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 4 bis 6. Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben.

ee) In Nummer 7 wird das Wort "Störungen" durch die Wörter "gefährlichen Ereignissen" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landeseisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Land nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr."

5. § 4 wird aufgehoben.

Artikel 3

Der Überschrift des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgende Klammer angefügt:

"(Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG)".

Artikel 4

In § 147 Abs. 1 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

Artikel 5

Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2431), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgende Klammer angefügt: "(Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung - EBHaftPflV)".

2. Dem § 1 werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Halter von Eisenbahnfahrzeugen,

  1. die von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
  2. soweit sie nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb auf einer Eisenbahninfrastruktur teilnehmen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3 Nachweis- und Anzeigepflichten

(1) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen. Sie ist zuständige Stelle gemäß § 158c Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland vor Aufnahme des Verkehrs oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen ohne Sitz im Inland vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen. Dieses ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes."

4. Nach § 3 wird folgender neuer § 4 eingefügt: " § 4 Auskunftspflicht Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2 zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 vorlegen."

5. Der bisherige § 4 wird § 5.

Artikel 6

Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. November 1995 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und schmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Bundesminister für Verkehr (BMV)" durch die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "BMV" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "BMV" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

2. Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 47 wird die Angabe "BMV" durch die Wörter "Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

b) In Absatz 48 wird die Angabe "BMV" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

Artikel 7

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II 1967 S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Bau, den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Strecken werden entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen unterschieden."

2. In § 14 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort "Zulassung" die Angabe " (§ 3 Abs. 2)" eingefügt.

3 In § 32 Abs. 1 wird nach dem Wort "sind" die Angabe " (§ 3 Abs. 2)" eingefügt.

4. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 15 Abs. 4 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "der Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter "das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" und in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie in § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.

Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 5 bis 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 9
Neufassung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes sowie der durch die Artikel 5 bis 7 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2002 in Kraft. Die §§ 31 und 32 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Artikel 1 Nr. 15 und der Artikel 5 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE