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Regelwerk

Änderungstext

1. GGVSEÄndV - Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

Vom 24. März 2004
(BGBl. I Nr. 14 vom 06.04.2004 S. 485)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist," durch die Angabe "vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743)" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50)" durch die Angabe "11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966)" ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) dafür zu sorgen, dass

aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und

bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;".

b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird die Angabe "4.1.1.1 Satz 2 bis 5" durch die Angabe "4.1.1.1 Satz 2 bis 6" ersetzt,

bb) In Buchstabe d wird die Angabe "4.1.1.1 Satz 3 und 4" durch die Angabe "4.1.1.1 Satz 3 bis 5" ersetzt.

c) In Absatz 8 Nr. 1 wird die Angabe "5.4.1.1.1 Buchstabe h" durch die Angabe "5.4.1.1.1 Buchstabe g" ersetzt.

d) In Absatz 11 Nr. 16 wird nach der Angabe "Kapitel 8.5" die Angabe "S1 (6) und" eingefügt.

e) In Absatz 15 Nr. 1 wird die Angabe "Abschnitt 4.3.5 TU 11" durch die Angabe "Abschnitt 4.3.5 TU 19" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe n wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird folgender Buchstabe b eingefügt und die Buchstaben b und c werden zu Buchstaben c und d:

"b) Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des Begasungsmittels und des Warnzeichens sorgt,".

c) In Nummer 10 Buchstabe h werden die Wörter "in nebeneinander liegenden Tankabteilen" durch die Wörter "nebeneinander liegende Tankabteile" und die Wörter "befüllt wird" durch die Wörter "befüllt werden" ersetzt.

d) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
19 entgegen § 9 Abs. 15 (Befüller und der Fahrzeugführer) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird, "19. entgegen § 9 Abs. 15

a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder

b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,".

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "Klassen 1 und 6.1," durch die Angabe "Klassen 1, 4.1 und 6.1," ersetzt.

b) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Zeile "Klasse 1" werden folgende Angaben gestrichen:

"0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser

0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser

0214 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser

0215 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser".

bb) Nach der Zeile "Klasse 1" werden als neue Zeile "Klasse 4.1" folgende Angaben aufgenommen:

"3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser

3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser".

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. "Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg nicht überschreiten."

bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 1 und 2" durch die Angabe "den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " Teilen 6, 8 und 9" durch die Angabe "Teilen 8 und 9" ersetzt.

c) In Nummer 2.1 wird der zweite Absatz

Die nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung gelten im Rahmen ihrer Gültigkeit nach Satz 1 wie folgt weiter:
  1. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muss bei Beförderungen der bis dahin nicht bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen verbundenen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und 8.2.1.4 ADR, sofern die bis zum 31. Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;
  2. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR.

aufgehoben.

d) In Nummer 2.2 werden in der Überschrift und in Satz 1 die Angabe "S1 (6) und" gestrichen.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 7. April 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE