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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Vom 2. September 2004
(BGBl. Nr. 48 vom 08.09.2004 S. 2302)

Drucksachen: BT 15/3257; 15/2989; BR 494/04; 137/04


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: " § 7a Haftpflichtversicherung".

b) Nach § 7a werden folgende Angaben eingefügt:

aa) " § 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal",

bb) " § 7c Verantwortung des Auftraggebers",

cc) " § 7d (weggefallen)".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805)" durch die Angabe " § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818)" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen."

3. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt." angefügt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 in der jeweils geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

 " § 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz

Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Estland und der Republik Ungarn."

5. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "CEMT-Umzugsgenehmigung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder".

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden. "(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden, die nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen sein dürfen."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausländisches Fahrpersonal muss Kontrollberechtigten auf Verlangen auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument aushändigen. "Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen."

7. Die §§ 7a, 7b und 7c werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung

(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.

(2) Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(3) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluß und das Erlöschen der Versicherung mit.

" § 7a Haftpflichtversicherung

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.

(3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:

  1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
  2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
  3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluss und das Erlöschen der Versicherung mit.

§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal 01

(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn der Angehörige im Besitz einer im Staat des Unternehmenssitzes vorgeschriebenen Arbeitsgenehmigung ist. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal entweder die vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung im Original mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache oder eine auf das jeweilige Fahrpersonal persönlich lautende amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache mitführt, die bestätigt, dass eine Arbeitsgenehmigung für das jeweils eingesetzte Fahrpersonal nach dem Recht des Staates, in dem das befördernde Unternehmen seinen Sitz hat, nicht erforderlich ist.

(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal

(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrpersonal einsetzen, wenn dieser im Besitz einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf oder im Besitz einer von einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal

  1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
  2. die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung und die Arbeitsgenehmigung, soweit diese erteilt worden ist,

mitführt; die in Nummer 2 genannten Unterlagen können durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden.

(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird von der Erlaubnisbehörde erteilt. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle kann eine andere zuständige Behörde bestimmen.

§ 7c Verantwortung des Auftraggebers 01

Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder Speditionsvertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer

  1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 ist,
  2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das
    1. eine Arbeitsgenehmigung nach § 7b Abs. 1 Satz 1 oder
    2. eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 Satz 2
      nicht besitzt oder
  3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderung unter den Voraussetzungen von
    1. Nummer 1,
    2. Nummer 2 Buchstabe a oder
    3. Nummer 2 Buchstabe b
      durchführt.

Die Wirksamkeit eines zu diesem Zecke geschlossenen Vertrags wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

  § 7c Verantwortung des Auftraggebers

Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer

  1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 ist,
  2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verfügt,
  3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen unter der Voraussetzung von
  1. Nummer 1
  2. Nummer 2 durchführt.

Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt."

8. § 7d

§ 7d Befugnisse von Kontrollberechtigten 01

Werden die nach § 7b Abs. 1 vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung oder amtliche Bescheinigung, dass eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist, nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so sollen die Kontrollberechtigten dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Die Kontrollberechtigten können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn

  1. die in § 7b vorgeschriebene amtlich beglaubigte Übersetzung nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird,
  2. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird,
  3. eine nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.

wird aufgehoben.

9. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird in Buchstabe j das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe k ein Komma angefügt und werden die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:

"l) die Ladung und

m) die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 10 der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1) zu prüfenden technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung".

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

"die Identität des Fahrpersonals durch Überprüfung der mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen, dass die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs, der Führerschein des Fahrpersonals und die nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr mitzuführenden Nachweise, Berechtigungen oder Bescheinigungen zur Prüfung ausgehändigt werden."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Stellt das Bundesamt in Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, daß Zuwiderhandlungen gegen
  1. §§ 142, 267, 268, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches,
  2. § 21 oder § 22 des Straßenverkehrsgesetzes,
  3. a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;
  4. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nach den, auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Bußgeldkatalog in der Regel mit Geldbußen von mindestens fünfzig Euro geahndet werden,
  5. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,
  6. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder
  7. § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,

begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt. Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften.

 "(6) Stellt das Bundesamt in Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen gegen

1. §§ 142, 263, 266a, 267, 268, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches,

2. § 21 oder § 22 des Straßenverkehrsgesetzes,

2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

2b. § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

2c. § 111 Abs. 1 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

3. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nach dem auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Bußgeldkatalog in der Regel mit Geldbußen von mindestens fünfzig Euro geahndet werden,

4. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,

5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder

6. § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt."

11. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Untersagung der Weiterfahrt 01

Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. In den Fällen des § 7d Satz 1 soll es dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt untersagen.

 " § 13 Untersagung der Weiterfahrt

(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn

  1. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt wird oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird oder
  2. eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird."

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummern 1 und 1a werden eingefügt:

"1. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird,

1a. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden die neuen Nummern 1b und 1c.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden, "3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Berechtigung und ein dort genannter Nachweis mitgeführt werden,".

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung oder einen Nachweis nicht mitführt oder die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,"4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument nicht mitführt oder die Berechtigung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

ee) Die Nummern 6a bis 6f werden durch folgende Nummern 6a bis 6e ersetzt:

altneu
6a. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 keine Versicherung abgeschlossen hat,

6b. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird,

6c. entgegen § 7a Abs. 2 einen gültigen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,

6e. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung mit einer dort genannten Übersetzung oder eine dort genannte Bescheinigung mit einer dort genannten Übersetzung mitführt,

6f. entgegen § 7b Abs. 2 eine Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

 "6a. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Nachweis mitgeführt wird,

6b. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

6c. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,

6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass das ausländische Fahrpersonal eine dort genannte Unterlage mitführt,

6e. entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genannte Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

ff) In Nummer 12d wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

gg) In Nummer 12e wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

hh) Nummer 13

13 ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a,
  2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchstabe b oder
  3. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c

eine Leistung ausführen lässt.

 "(1a) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a oder

2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b eine Leistung ausführen lässt."

c) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehreren Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt,

2. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 als Unternehmer dem Fahrer die Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung stellt oder

3. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG Nr. L 297 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die Fahrerbescheinigung nicht mitführt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht ausgestellt worden ist,
  2. Kabotage nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 betreibt, ohne Inhaber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zu sein, oder
  3. im Kabotageverkehr nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht ausgestellt worden ist."

d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 5 und dessen Satz 1 wird wie folgt :

altneu
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6d und des Absatzes 1 a Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 12 und 13 und des Absatzes 1a Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. "Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-tausend Euro geahndet werden."

13. In § 21 Abs. 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e und 6f sowie Abs. 1a" durch die Angabe " § 19 Abs. 1 Nr. 6c, 6d, 6e, Abs. 1a, 2 Nr. 2, 3, Abs. 3 und 4 Nr. 1, 3" ersetzt.

14. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Die Bundesregierung" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die Voraussetzungen für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Fahrerbescheinigungen, den Erlass von Nebenbestimmungen, das zugehörige Verfahren einschließlich der Durchführung von Anhörungen und der Behandlung wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Fahrerbescheinigungen, die Bedingungen für den Einsatz des Fahrpersonals sowie die Überwachung der Erteilungsvoraussetzungen geregelt werden,".

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen eingeführt werden und "3. Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen, insbesondere über die Erteilung von Genehmigungen, die Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufhebung einer Genehmigung, die Überwachung sowie das Verfahren, eingeführt und".

Artikel 2
Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann das Güterkraftverkehrsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


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