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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 41 vom 07.07.2005 S. 1947)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3976), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918), wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

altneu
Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
 "Verordnung
über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung".

b) Die Angaben zum 7. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

"7. Abschnitt
Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung

§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung

§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung

§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung

§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenberichtigung

§ 24 Überwachung".

c) Folgende Angaben werden angefügt:

"8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

3. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

§ 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis),

wird aufgehoben.

4. Die § § 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung 00a

(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. II 1974 S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer erteilt, der

  1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und
  2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Genehmigung hinreichend genutzt wird.

Die CEMT-Genehmigung gilt für jeweils ein Kalenderjahr.

(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erläßt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.

(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

  1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),
  2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und
  3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch dann widerrufen werden, wenn sie drei Monate nicht genutzt wurde.

§ 5 Fahrtenberichtheft

(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Die Eintragungen über die Beförderungen und Leerfahrten sind in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Fahrtenberichtheft im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muß das Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(3) Der Unternehmer hat die ausgefüllten Fahrtenberichte dem Bundesamt innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats vorzulegen. Sind in einem Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu erstatten.

(4) Das Bundesamt hat die Auswertung der Fahrtenberichte nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr vorzunehmen.

§ 6 Urkundenberichtigung

Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.

§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung

(1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. II 1998 S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.

(2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit vekehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

  1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),
  2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und
  3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.

 " § 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung

(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. II 1974 S. 298) in der jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der

  1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschaftslizenz im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist und
  2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Genehmigung hinreichend genutzt wird.

Die CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von einem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit einer Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung) erteilt.

(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des Antragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz (Hauptniederlassung) seines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Erteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbesondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden Nutzung der Genehmigung, werden durch eine Richtlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen zwingende betriebliche oder persönliche Belange eines Bewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein Unternehmen oder ein selbständiger, abgrenzbarer Unternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann im Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung abgesehen werden.

(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

  1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),
  2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und
  3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn

  1. sie drei Monate nicht genutzt wurde oder
  2. der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbestimmungen oder Verwendungsvoraussetzungen der CEMT-Genehmigung verstößt.

Im Fall des Satz 1 Nr. 2 kann vor Ablauf von zwei Kontingentsjahren, die auf das Jahr folgen, in dem die Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist, ein Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung nicht genehmigt werden.

§ 5 Fahrtenberichtheft

(1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach der in § 4 Abs. 1 genannten Resolution gemäß Satz 2 zu führen. Darin sind die dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförderung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundesamt ausgegeben.

(2) Der Unternehmer hat bei

  1. CEMT-Jahresgenehmigungen die Durchschriften der ausgefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats und das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,
  2. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft unverzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums

dem Bundesamt vorzulegen. Sind in einem Kalendermonat keine Beförderungen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist Fehlanzeige zu erstatten.

§ 6 Urkundenberichtigung

Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Abs. 1 erforderliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben.

§ 7 CEMT-Umzugsgenehmigung

(1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des Kapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des Ministerrates der CEMT zum Straßengüterverkehr vom 27. Mai 1994 (BGBl. II 1998 S. 32) wird einem Unternehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundesamt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.

(2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.

(3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden.

(4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:

  1. § 3 Abs. 3 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen),
  2. § 3 Abs. 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und
  3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte).

(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unverzüglich zurückzugeben."

5. Nach § 7 wird der § 7a eingefügt.

6. In § 9 wird die Angabe " § 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3a" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" werden die Wörter "oder in der Schweiz" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, wird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt."(2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz in keinem der in Absatz 1 genannten Staaten hat, wird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt." 

8. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

altneu
a. das Kraftfahrzeug bei der An- oder Abfuhr die Grenze überschreitet oder

b. das Kraftfahrzeug beim Grenzübertritt auf der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff mitbefördert und nur eine An- oder Abfuhr durchgeführt wird und

a. das Kraftfahrzeug im unbegleiteten Kombinierten Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche Grenze überschreitet oder

b. das Kraftfahrzeug im begleiteten Kombinierten Verkehr während der Mitbeförderung auf der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die deutsche Grenze überschreitet und nur eine An- oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim begleiteten Kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Rollende Landstraße) nur zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen darf, und".

9. Nach § 19 wird der neue Abschnitt 7 eingefügt.

10. Der bisherige 7. Abschnitt wird neuer 8. Abschnitt und der bisherige § 20 wird § 25 und wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 werden die folgenden neuen Nummern 4 bis 8 eingefügt:

"4. entgegen § 5 Abs. 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

"5. entgegen § 7a Nr. 1 eine CEMT-Genehmigung gleichzeitig für mehr als ein Fahrzeug verwendet,

"6. entgegen § 7a Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen mindestens eine Fahrt in den Staat durchgeführt wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,

"7. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,

"8. entgegen § 7a Nr. 3 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6

entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß das Fahrtenberichtheft mitgeführt wird,

entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Fahrtenberichtheft nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

entgegen § 5 Abs. 3 einen Fahrtenbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

werden aufgehoben und die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die neuen Nummern 9 bis 13.

c) In der neuen Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

d) In der neuen Nummer 13 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Nach der neuen Nummer 13 werden die folgenden neuen Nummern 14 und 15 angefügt:

"14. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

"15. entgegen § 23 Satz 1 oder § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder nicht,

"15. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt."

11. Der bisherige § 21 wird § 26.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 4 wird die Jahreszahl "2004" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

2. § 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das Bundesamt für Güterverkehr hinsichtlich der Vorschriften für Auspuffemissionen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe k des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, "1. das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,".

3. In der Anlage 3 werden die Wörter "sonstige EG/EWG-Staaten" durch die Wörter "sonstige EU/EWR-Staaten" und die Wörter "Nicht-EG/EWG-Staaten" durch die Wörter "Nicht-EU/EWR-Staaten" ersetzt.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr und der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE