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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen*)
Vom 26. Oktober 2005
(BGBl. I Nr. 68 vom 04.11.2005 S. 3099)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
"(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:".
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 1
(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)
Prüfliste
1. | Ort der Kontrolle | 2. Datum | 3. Zeit | |
.......................................... | .................................... | ............... | ||
4. | Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs | .................................... | ||
5. | Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers | .................................... | ||
6. | Transportunternehmen/Anschrift | .................................... | ||
7. | Fahrer/Beifahrer | .................................... | ||
8. | Absender, Anschrift, Verladeort 1, 2 | .................................... | ||
9. | Empfänger, Anschrift, Entladeort, 1, 2 | .................................... | ||
10. | Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit | .................................... | ||
11. | Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten | ❏ Ja | ❏ Nein | |
12. | Beförderungsart | ❏ in loser
Schüttung | ❏ Versandstück | ❏ Tank |
Dokumente an Bord | ||||
13. | Beförderungspapier | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
14. | Schriftliche Weisungen | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
15. | Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder nationale Genehmigung | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
16. | Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
17. | Schulungsbescheinigung des Fahrers | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
Beförderung | ||||
18. | Zur Beförderung zugelassene Güter | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
19. | Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
20. | Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
21. | Verbot der Zusammenladung | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
22. | Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung 3 | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
23. | Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks 3 | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
24. | Kennzeichnung des Versandstücks nach UN und des Tanks nach UN/ADR/RID/IMO | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
25. | Kennzeichnung des Versandstücks (z.B. UN-Nummer) und Bezettelung2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
26. | Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
27. | Kennzeichnung von Fahrzeug/ Beförderungseinheit (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3) | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
Ausrüstung an Bord | ||||
28. | Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
29. | Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
30. | Andere in den schriftlichen Weisungen genannte Ausrüstung | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
31. | Feuerlöscher | ❏ kontrolliert | ❏ Verstoß festgestellt | ❏ nicht anwendbar |
32. | Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße | ❏ Kategorie I | ❏ Kategorie II | ❏ Kategorie III |
33. | Bemerkungen (z.B. getroffene Maßnahmen) | |||
.............................................................................................................................. | ||||
34. | Behörde/Beamter, die/der die Kontrolle durchgeführt hat | ..................................................................... | ||
1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.
2) Bei Sammelbeförderungen unter "Bemerkungen" angeben. 3) Prüfung auf sichtbare Verstöße." |
4. Anlage 2 wird aufgehoben.
5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7)
Verstöße
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.
A. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
B. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Mängel sind:
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Mängel sind:
6. Anlage 4 wird aufgehoben.
7. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 5
(zu § 5 Abs. 1)
Muster des Formulars
für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen
Bundesland: Jahr:
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen
Ort der Zulassung des Fahrzeugs1) | ||||
Inland | Andere EU- Mitgliedstaaten | Drittländer | Insgesamt | |
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten | ||||
1.2 Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten | ||||
1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten | ||||
2. Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie2) | ||||
2.1 Gefahrenkategorie I | ||||
2.2 Gefahrenkategorie II | ||||
2.3 Gefahrenkategorie III | ||||
3. Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen | ||||
3.1 Verwarnungsgeld | ||||
3.2 Anzeigen für Bußgeldverfahren | ||||
3.3 Sonstige | ||||
1) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt." Artikel 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der vom 5. November 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 367 S. 23).
ENDE |