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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 2. November 2005
(BGBl. I Nr. 69 vom 08.11.2005 S. 3131)


Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung von Sachverständigen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Die Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "16. SOLAS-Änderungsverordnung vom 9. September 2003 (BGBl. 2003 II S. 1341)" durch die Angabe "17. SOLAS-Änderungsverordnung vom 13. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034)" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code in der amtlichen deutschen Übersetzung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 16. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 390); "2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, geändert durch die Entschließung MSC.157(78), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418);".

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 5342)" durch die Angabe "zuletzt geändert nach Maßgabe des MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000 (VkBl. 2001 S. 16)" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.102(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.

ff) In Nummer 6 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.

gg) In Nummer 7 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.

hh) In Nummer 9 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003 (VkBl. 2003 S. 370)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418)" ersetzt.

ii) In Nummer 11 wird nach der Angabe "(BAnz. 2000 S. 23 322)" die Angabe " , zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.135(76) (VkBl. 2005 S. 176)," eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als gefährliche Güter klassifiziert sind, oder"2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind, oder".

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für Seeschiffe ist eine Eignungsbescheinigung nach dem SOLAS-Übereinkommen Kapitel II-2 Regel 19 erforderlich, wenn sie gefährliche Güter laden. Das Löschen gefährlicher Güter aus Laderäumen, für die keine Eignungsbescheinigung vorliegt, darf nur erfolgen, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind. "(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter befördern, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann befördern, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:
  1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können.
  2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird."

3. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Alle an Bord befindlichen Personen" durch die Wörter "Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder"ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Ausnahmen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von dieser Verordnung zulassen, soweit dies nach Kapitel 7.9 des IMDG-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mitzuteilen.

(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn

  1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Vorschrift unzumutbar ist und
  2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand der Technik, so muss die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden.

(3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist vom Antragsteller grundsätzlich ein Gutachten von Sachverständigen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden. Außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.

(4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.

 " § 5 Ausnahmen

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständigen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes.

(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt werden.

(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmigung ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem Seeschiff mitzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann mit anderen Staaten bi- oder multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen."

5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 14. Februar 1996 (BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206)" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird in Satz 2 die Angabe "Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes" durch die Angabe "Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. bei Gütern in fester Form:
  1. Stoffname,
  2. Gefahrklasse und UN-Nummer oder die BC-Nummer bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (MHB-Stoffe),
  3. Staufaktor und Schüttwinkel;
 "1. bei Gütern in fester Form:
  1. Stoffname,
  2. Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet,
  3. die gefährlichen chemischen Eigenschaften bei Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (MHB-Stoffe),
  4. Staufaktor,
  5. Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schüttladungen,
  6. das Zertifikat über den tatsächlichen Feuchtigkeitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung bei Konzentraten und anderen Ladungen, die breiartig werden können;".

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 genannten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. "(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:.

altneu
(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 eingehalten ist. "(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind."

b) Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:.

altneu
1. dafür sorgen, dass alle an Bord befindlichen Personen vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes darüber unterrichtet werden, dass gefährliche Güter verladen werden oder sich an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten insbesondere bei Unregelmäßigkeiten erforderlich ist,   "1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4 Abs. 5 unterrichtet werden,".

c) Folgender neue Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Beförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum Solar-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen."

8. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wörter "der an Bord befindlichen Personen" durch die Wörter "der mit Notfallmaßnahmen befassten Besatzungsmitglieder" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bis zum 31. Dezember 2003 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung durchgeführt werden. "(1) Bis zum 31. Dezember 2005 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung durchgeführt werden."

b) Absatz 4

(4) § 3 Abs. 2 Satz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe eine Eignungsbescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung erforderlich ist.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "oder 4" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Schulungen für die Personalkategorie 3 nach Teil 6 Kapitel 1 Abschnitt 1.2.4 der von der International Civil Aviation Organization bekannt gemachten Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, DOC 9284-AN/905) für den Verkehrsträger Luft werden den Schulungen nach Satz 1 gleichgestellt, wenn zusätzlich die Lehrgangsbestätigung über die Teilnahme an einem allgemeinen Teil eines Grund- oder Fortbildungslehrgangs nach § 3 Abs. 2 oder 4 erbracht wird. "Schulungen für die Personalkategorie 6 nach Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6 der von der International Civil Aviation Organization bekannt gemachten Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO-TI, Doc 9284 AN/905) für den Verkehrsträger Luft werden den Schulungen nach Satz 1 für den besonderen Teil Luftverkehr gleichgestellt."

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Schulungsnachweis nach Anlage 4 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland.

(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises im letzten Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder eine Prüfung bestanden hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt wird.

 "(3) Der Schulungsnachweis nach Anlage 3 berechtigt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ge-fahrgutbeauftragten für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in allen Vertragsparteien des ADR und in allen Mitgliedstaaten des COTIF und des ADNR sowie für den oder die kenntlich gemachten Verkehrsträger See, Luft in Deutschland.

(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 bestanden hat."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung des Wissens und der Vermittlung von Neuerungen. Sie werden auf Grundlage der Sachgebiete in den Anlagen 1 und 5 durchgeführt. Dazu soll den Teilnehmern insbesondere Gelegenheit zum Einbringen praktischer Beispiele und zum Erfahrungsaustausch gegeben werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Grund- und Fortbildungslehrgänge" durch die Angabe "Grundlehrgänge" ersetzt.

3. § 4 Abs. 2

(2) Die Dauer eines Fortbildungslehrganges beträgt mindestens 50 vom Hundert der Zeitansätze des Absatzes 1.

wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe "Bundesministerium für Verkehr" die Angabe " , Bau- und Wohnungswesen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. "(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der in der Prüfungsordnung festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wurde. Die Prüfung nach Absatz 1 darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Fortbildungslehrgang kann mit einer Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 abgeschlossen werden."Eine Prüfung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises ist nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Satz 1 durchzuführen." 

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Prüfung darf mehrmals wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises."

d) Absatz 7

(7) Wird eine Prüfung ohne Fortbildungslehrgang durchgeführt, gelten die Absätze 4, 5 und Absatz 6 Satz 2 entsprechend.

wird aufgehoben.

e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt, wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über die Teilnahme an einem allgemeinen Teil eines Grund- oder Fortbildungslehrgangs nach § 3 Abs. 2 oder 4 erbracht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und Handelskammer den Schulungsnachweis nach Anlage 4 für den Verkehrsträger Luft ausstellen. "(8) Prüfungen bei Schulungen nach § 2 Abs. 2 Satz 6 werden als Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 6 für den Verkehrsträger Luft anerkannt, wenn zusätzlich ein gültiger Nachweis über eine bestandene Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 6, die einen allgemeinen Prüfungsteil zum Gegenstand hatte, vorgelegt wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, darf die Industrie- und Handelskammer den Schulungsnachweis nach Anlage 3 für den Verkehrsträger Luft erteilen."

5. § 7b

§ 7b Übergangsvorschriften

(1) Gefahrgutbeauftragte, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer gültigen Schulungsbescheinigung nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) sind, dürfen die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten nach dieser Verordnung bis zum Ende des in der Schulungsbescheinigung angegebenen Geltungsdatums ausüben.

(2) Gefahrgutbeauftragten nach Absatz 1 darf der Schulungsnachweis nach Anlage 3 ausgehändigt werden, wenn sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer ihrer Schulungsbescheinigung, spätestens bis zum 31. Dezember 1999,

  1. an einer Fortbildungsschulung nach § 4 Abs. 2 teilgenommen und eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 oder
  2. eine Prüfung nach § 5 Abs. 7

bestanden haben.

(3) Bis zum 31. Dezember 1999 darf nach den Vorschriften der §§ 1 und 3 bis 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) verfahren werden.

(4) Gefahrgutbeauftragten darf der Schulungsnachweis nach Anlage 4 dieser Verordnung für den Seeschiffsverkehr ausgehändigt werden, wenn sie an einem Grund- oder Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 1 oder 2 teilgenommen haben.

wird aufgehoben.

6. In § 7c wird die Angabe "und § 7b" gestrichen.

7. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)

Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten

  
Nummer des Schulungsnachweises:Gb
Nationalitätszeichen des

ausstellenden Mitgliedstaates:

D
Name: 
Vorname(n): 
Geburtsdatum und Geburtsort: 
Staatsangehörigkeit: 
Unterschrift des Inhabers: 
 Gültig bis für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, insbesondere für gefahrgutbefördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Beladen/Verladen oder Entladen im Zusammenhang mit Beförderungen gefährlicher Güter durchführen,

für*)

Ausgestellt durch: 
Datum: 
Unterschrift/Siegel: 
Verlängert bis: 
durch: 
Datum: 
Unterschrift/Siegel: 
*) je nach Verkehrsträger - gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in der jeweils geltenden Fassung (für Verkehrsträger Luft, See nur in Deutschland gültig)".

8. Anlage 4

Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten 

Nummer des Schulungsnachweises: . . . . . . .
Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: . . . . . . .
Name:. . . . . . .
Vorname(n):. . . . . . .
Geburtsdatum und Geburtsort: . . . . . . .
Staatsangehörigkeit: . . . . . . .
Unterschrift des Inhabers: . . . . . . .

Gültig bis: . . . . . . .. . . . . . .(Datum) für Unternehmen und Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (gegebenenfalls mit Angaben zur Beschränkung auf bestimmte Bereiche)

[ ] im Seeschiffsverkehr
[ ] im Luftverkehr

Ausgestellt durch: . . . . . . .
Datum: . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . .

Verlängert bis: . . . . . . .
durch: . . . . . . .
Datum: . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . .

Verlängert bis: . . . . . . .
durch: . . . . . . .
Datum: . . . . . . .
Unterschrift: . . . . . . .

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

"die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) geändert worden ist."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Prüfungsarten

Prüfungen nach § 1 sind solche, die nach Teilnahme

  1. an einem Grundlehrgang nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Grundprüfung) oder
  2. an einem Fortbildungslehrgang nach § 5 Abs. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung oder ohne vorhergehendem Fortbildungslehrgang nach § 5 Abs. 7 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Fortbildungsprüfung)

durchgeführt werden.

" § 2 Prüfungsarten

Prüfungen nach § 1 sind solche, die

  1. nach Teilnahme an einem Grundlehrgang nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Grundprüfung) oder
  2. zur Verlängerung der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 5 Abs. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (Fortbildungsprüfung)

durchgeführt werden." 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Bundesministerium für Verkehr" die Angabe " , Bau- und Wohnungswesen" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich zu beschränkten, wenn die Grund- oder Fortbildungslehrgänge nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im besonderen Teil beschränkt wurden. "(6) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind inhaltlich einzuschränken, wenn der Grundlehrgang nach § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im besonderen Teil beschränkt oder der zu verlängernde Schulungsnachweis nach Ablegung einer inhaltlich eingeschränkten Prüfung erteilt worden ist."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "oder 4" gestrichen.

bb) Satz 2

Die Geltungsdauer des Schulungsnachweises darf um nicht mehr als sechs Monate überschritten sein.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Personalkategorie 3 gemäß Teil 6 Kapitel 1 Abschnitt 1.2.4" durch die Angabe "Personalkategorie 6 gemäß Teil 1 Kapitel 4 Abschnitt 4.2.6" ersetzt.

5. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Fortbildungsprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Erst- und Wiederholungsprüfung müssen vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abgelegt werden. "(3) Die Fortbildungsprüfung darf mehrmals wiederholt werden. Die erste Prüfung und eventuelle Wiederholungsprüfungen müssen vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach § 2 Abs. 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung abgelegt werden."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt den Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 oder 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die Grundprüfung bestanden ist oder, wenn die Voraussetzungen des § 7b Abs. 2 oder 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vorliegen. "(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt den Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die Grundprüfung bestanden ist."

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 12 Abs. 2 wird nach der Angabe "Bundesministerium für Verkehr" die Angabe " , Bau- und Wohnungswesen" eingefügt.

Artikel 3a
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

Anlage 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Thüringen:

Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfenroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord:

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.

"5. Thüringen:

Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261." 

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutbeauftragtenverordnung und der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung in der vom 9. November 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 3a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE