Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

Vom 3. März 2006
(BGBl. Nr. 12 vom 15.03.2006 S. 512)



Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) sowie § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648) sowie die Vorschriften der Anlage 1;"1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der Anlage 1;".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt und das Wort "sowie" durch die Angabe " , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2 des ADR/RID" durch die Angabe "die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 des ADR" ersetzt.

cc) Nummer 4

die Genehmigung höherer Lithiummengen und die Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 636 Buchstabe a;

wird aufgehoben.

b) In Absatz 6 wird in Nummer 3 am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und die Nummer 5 angefügt.

c) In Absatz 7 wird nach der Angabe "Sondervorschrift 16," die Angabe "237," eingefügt und das Wort "sowie" durch die Angabe " , die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und" ersetzt.

d) In Absatz 8 wird die Angabe "und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c" gestrichen.

e) In Absatz 9 wird in Nummer 9 am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon und in Nummer 10 am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und die neue Nummer 11 angefügt.

f) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8" durch die Angabe "Abschnitt 8.3.5" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird die neue Nummer 1a eingefügt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8" durch die Angabe "Abschnitt 8.3.5" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis n, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 9, Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7 und 8 Buchstabe a, Abs. 12 Nr. 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung."(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur Genehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/ RID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6, Abs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung." 

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Abs. 1 Nr. 3 und 4," die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 und 2," eingefügt.

c) Absatz (3) wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1.den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschiffen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert, auf das gefährliche Gut sowie dessen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ist ohne Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe auch bei der Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapitels 3.4 erforderlich; "1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschiffen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d hinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;".

bb) In Nummer 9 werden die Wörter "Angaben nach" durch die Wörter "Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3," die Angabe "5.4.1.1.8" durch die Angabe "5.4.1.1.7" und die Angabe "5.4.1.1.11" durch die Angabe "5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17" ersetzt.

cc) In Nummer 11 Buchstabe c wird nach dem Wort "nach" die Angabe "Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und" eingefügt.

dd) Nach Nummer 11 wird die neue Nummer 11a eingefügt.

d) Absatz (4) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 9 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die neuen Nummern 10 und 11 angefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die neuen Nummern 4 bis 6 angefügt.

f) In Absatz (6) wird der Punkt am Ende der Nummer 6 durch das Wort "und" ersetzt und die neue Nummer 7 angefügt.

g) Absatz (7) wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nummer 3 wird durch folgende neue Nummern 3 und 4 ersetzt:

altneu
3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
  1. von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a,
  2. von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 und
  3. von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2
"3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
  1. von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a,
  2. von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7,
  3. von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 Satz 4 sowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1,
  4. von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und

4. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von

  1. Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und
  2. Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b".

h) In Absatz (9) wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "(MEGC)" die Wörter "oder eines Schüttgutcontainers" eingefügt.

i) Absatz (11) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 20 wird die Angabe "Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8" durch die Angabe "Abschnitt 8.3.5" ersetzt.

bb) In Nummer 61 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 62 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die neuen Nummern 63 bis 66 angefügt.

j) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 vorgeschriebenen Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden;"3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 genannten Gebrauchsanweisungen ausgelegt und die in Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Hinweistafeln angebracht werden;".

bb) In Nummer 19 wird am Ende das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 20 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die neuen Nummern 21 und 22 angefügt.

k) Nach Absatz 12 werden die Absätze 13 bis 15 angefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach Nummer 2 die neuen Nummern

"2a. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut;

2b. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt;".

eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach Nummer 12 die neue Nummer 12a eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und die neue Nummer 7 angefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist."(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5
  1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist;
  2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels eingehalten werden;
  3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach der Beseitigung der Rückstände vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird oder
  4. Nr. 6 den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert." 

e) In Absatz 7 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt und die neue Nummer 3 angefügt.

f) In Absatz 11 Nr. 51 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 51 werden die neue Nummern 52 bis 54 angefügt.

g) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird die neue Nummer 1a eingefügt.

bb) In Nummer 17 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die neuen Nummern 19 und 20 angefügt.

h) Nach Absatz 12 wird der neuer Absatz 13 eingefügt.

i) Der bisherige Absatz 13 wird neuer Absatz 14.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8

8. Das Bunkerboot "BP 47" mit der amtlichen Schiffsnummer 4006520 darf abweichend von Abschnitt 1.2.1 eine Tragfähigkeit von über 300 Tonnen aufweisen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 9 wird neue Nummer 8.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE