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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 6. November 2008
(BGBl. I Nr. 51 vom 13.11.2008 S. 2162, ber. S. 2983)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort nachweist:

  1. eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden,
  2. eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tätigkeit und
  3. eine zum selbständigen Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person."

2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter "Republik Estland und der Republik Ungarn" durch die Wörter "Republik Estland, der Republik Ungarn, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien" ersetzt.

3. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)" ersetzt.

b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
  1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
  2. die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung und die Arbeitsgenehmigung, soweit diese erteilt worden ist,

mitführt; die in Nummer 2 genannten Unterlagen können durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden.

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
  1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
  2. den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen,

mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke dieses Gesetzes durch eine von einer inländischen Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt werden."

4. § 7c Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 ist,"1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet,".

5. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden

a) im Buchstaben l das Wort "und" durch ein Komma ersetzt,

b) im Buchstaben m ein Komma angefügt und

c) folgende Buchstaben n und o angefügt:

"n) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung und

o) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung".

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Fahrpersonal hat den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung es selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfsdienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahrpersonal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet."

b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz nehmen."2. alle geschäftlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen."

c) Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder"5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder".

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fällen Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröffentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift des Auftraggebers verlangen."

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Güterverkehr" durch das Wort "Verkehr" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Marktbeobachtung umfaßt den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr."Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr sowie den Luftverkehr."

cc) In Satz 3 wird das Wort "Fehlentwicklung" durch das Wort "Entwicklung" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungsvollzug auf und erstellt oder betreut kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern "Statistischen Bundesamt" ein Komma und die Wörter "dem Kraftfahrt-Bundesamt" eingefügt.

8. In § 15 Abs. 4 Nr. 3 werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter "sowie durch das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

9. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Beauftragten des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung."

Artikel 2
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3
  1. übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister
    1. für die Güterkraftverkehrsstatistik (gewerblicher Güterkraftverkehr) der zuständigen Stelle im Bundesamt für Güterverkehr und
    2. für die Güterkraftverkehrsstatistik (Werkverkehr)
      der zuständigen Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt
  2. die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie Name und Anschrift des betreffenden Fahrzeughalters;
  3. übermitteln die in Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Stellen die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das diesen Stellen die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.
"(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt
  1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt;
  2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt."

2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "beim Bundesamt für Güterverkehr und" gestrichen.

3. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Stichprobenziehung für die Erhebung nach § 1 Nr. 3 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) obliegt für Fahrten im Werkverkehr dem Kraftfahrt-Bundesamt, im gewerblichen Güterkraftverkehr dem Bundesamt für Güterverkehr."(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt."

4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlichen die Ergebnisse der Bundesstatistiken nach § 1 Nr. 3 und 4."(1) Es veröffentlichen
  1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik),
  2. das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs)."

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

In § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen" die Wörter "sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stellen" eingefügt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.