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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Vom 26. Mai 2009
(BGBl I Nr. 28 vom 29.05.2009 S. 1146)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Fahrgastrechteverordnung-Anwendungsgesetz
Gesetz über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Auf den Schienenpersonenverkehr der öffentlichen Eisenbahnen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) anzuwenden. Das gilt nach Maßgabe des Artikels 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1371/ 2007 nicht, soweit auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 1 S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, für die Beförderung im Schienenpersonennahverkehr etwas anderes bestimmt ist oder soweit es sich um Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs handelt, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 2. Dezember 2009 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 1 S. 2439), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1100), wird wie folgt geändert:
1. (ab 03.12.2009) § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) inhaltsgleiche oder entgegen-stehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
2. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes betrifft, | "2. des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände dieses Gesetzes oder die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 betrifft," |
3. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "derselben" das Wort "oder" eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Reiseveranstaltern und Fahrkartenverkäufern im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, die Fahrkarten für Beförderungen im Schienenpersonenverkehr verkaufen,".
b) Absatz 6a wird Absatz 7.
c) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. la erlassenen Rechtsverordnung. Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer verkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zu-ständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter."
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1a a. über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts; dabei können auch Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren geregelt werden; | "1a. über allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und deren Gepäck durch Eisenbahnen; dabei können auch Informationspflichten, die Haftung bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis, Anzeige- und Genehmigungserfordernisse sowie das Verfahren einschließlich einer Schlichtung geregelt werden; die Regelungen können von der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 abweichen, soweit der Schienenpersonennahverkehr betroffen ist und die technischen oder wirtschaftlichen Umstände oder die betrieblichen Abläufe eine abweichende Regelung erfordern;". |
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Falle des Satzes 1 Nr. la kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der Rechte der Reisenden erlassen werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 7 und 9 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Technologie erlassen. | "(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen; soweit eine Regelung zur Schlichtung getroffen wird, ist das Einvernehmen beider zuvor genannter Bundesministerien erforderlich. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen." |
Artikel 3
Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 14 wird das Wort "Nichtraucherabteile" durch das Wort "Informationen" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 17 werden die Wörter "oder Ausfall von Zügen" durch die Wörter "im Schienenpersonennahverkehr" ersetzt.
c) Die Angaben zu den §§ 30 bis 34 werden durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Haftung für Verlust oder Beschädigung § 32 Verlustvermutung § 33 Haftungshöchstbetrag bei Überschreitung der Lieferfrist § 34 (weggefallen) | "(weggefallen) §§ 30 bis 34". |
d) Die Angaben nach § 36 werden durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
V. bis VIII. mit den §§ 37 bis 96 (weggefallen) | "V. Schlichtung Schlichtungsstelle § 37". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Auf die Beförderung von Personen- und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. II 1985 S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. | " § 1 Anwendungsbereich
Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vor-gesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27 Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr nicht anzuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden." |
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5 Beförderungsbedingungen
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn. (2) Die Eisenbahn kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für die nach dieser Verordnung anzuwendenden, die Haftung der Eisenbahn regelnden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. (3) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Verkehrsbehörde in den Tarifen von dieser Verordnung abweichende Beförderungsbedingungen festsetzen:
(4) Für das Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen. | " § 5 Beförderungsbedingungen
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen. Darüber hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1 Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Personen, die wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 14 wird wie folgt gefasst:
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§ 14 (aufgehoben) | " § 14 Informationen
(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden. Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen. (2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienenpersonennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Reisenden über den nächsten Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit und über Dienstleistungen im Zug informieren." |
6. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis
(1) Die Eisenbahn haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten. (2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
| " § 17 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:
(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro. (3) Dem Reisenden steht der Anspruch nach Absatz 2 nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen." |
Auf die Beförderung von Reisegepäck sind die Vorschriften der §§ 407, 413, 414 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, §§ 415, 418 bis 420, 423 bis 430, 432 bis 439 und 451 b Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 2500 Deutsche Mark je Gepäckstück Ersatz zu leisten.
wird aufgehoben.
§ 31 Haftung für Verlust oder Beschädigung(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist auf einen Betrag von 2500 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei Verlust oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen auf einen Betrag von 40.000 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt. Ein Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein Kraftfahrzeug.
(2) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraftfahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäckstücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug belassene Gegenstände ist die Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von 2 500 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt.
§ 32 Verlustvermutung
Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert wird.
§ 33 Haftungshöchstbetrag bei Überschreitung der Lieferfrist
Bei Überschreitung der Lieferfrist haftet die Eisenbahn bis zum dreifachen Betrag der Fracht je Gepäckstück oder, sofern es sich bei dem Reisegepäck nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, nach Wahl des Reisenden bis zum einfachen Betrag der Fracht je Gepäckstück für je angefangene 24 Stunden.
werden aufgehoben.
9. Nach § 36 wird folgende Zwischenüberschrift angefügt:
"V. Schlichtung".
10. Folgender § 37 wird angefügt:
" § 37 Schlichtungsstelle
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen.
(2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EG Nr. L 115 S. 31), erfüllt und die folgenden Grundsätze befolgt:
Eine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein.
(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei der Beantwortung einer Beschwerde auf die Möglichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adressen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 29. Juli 2009 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 3. Dezember 2009 in Kraft.