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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

Vom 6. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1704, ber. 3974)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Luftfahrzeugen" die Wörter "sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden die Wörter "innerhalb von Betrieben" durch die Wörter "innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "(Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen)" ein Komma und die Wörter "Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter" eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen,"2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
  1. Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
  2. Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
  3. Betreiben und Verwenden,".

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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4. den Bau, die Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Beförderungsbehältnisse,"4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
  1. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
  2. Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
  3. Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
  4. Betreiben und Verwenden,".

c) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:

"16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,

17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,

18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,".

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "mit Zustimmung des Bundesrates" werden die Wörter "das Bundesamt für Güterverkehr," eingefügt.

bb) Nach den Wörtern "Bundesamt für Strahlenschutz," werden die Wörter "das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit," eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Bundesregierung" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisen von Gefahrguttransporten" § 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Wenn ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, können die für die Überwachung zuständigen Behörden die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. Im grenzüberschreitenden Verkehr können Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des Satzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgewiesen werden."(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere
  1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt werden, die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind,
  2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird,
  3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen der Nummer 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückweisen."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3d eingefügt:

"(3a) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen und verwendeten Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge beziehen.

(3b) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Hersteller, Einführer, Eigentümer, Betreiber und Verwender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 insoweit beziehen, wie die Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge von diesen Stellen konformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist.

(3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 beziehen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der Beförderungsbehältnisse oder der Fahrzeuge vorgenommen, das Qualitätssicherungsprogramm oder Prüfstellen des Herstellers oder Betreibers anerkannt haben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist.

(3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3c näher zu bestimmen, Vorgaben für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Stellen zu treffen und die im Zusammenhang mit Meldepflichten und Schutzklauselverfahren nach Vorgaben von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Vereinbarungen stehenden Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 festzulegen."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes
  1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
  2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt.
"(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt auch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt."

7. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 im Straßenverkehr sind über das Bundesamt für Güterverkehr zu leiten."(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

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Das Bundesamt für Güterverkehr darf zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen es Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, oder die ihr von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern:"Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern:".

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

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Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen."Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen."

c) In Absatz 7 werden die Wörter "übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr" durch die Wörter "übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

"1. einer Rechtsverordnung nach

  1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d,
  2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a; in ihr wird die Angabe " § 3," gestrichen.

cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. einer vollziehbaren Untersagung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,"2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,".

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

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(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden."(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" werden ein Komma und die Wörter "mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen" eingefügt.

bb) Die Wörter "so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr" werden durch die Wörter "so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

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(6) § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBl. II S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. II 1975 S. 65), bleibt unberührt."(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt unberührt."

9. Folgender § 11 wird eingefügt:

" § 11 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "feste Sätze oder Rahmensätze" durch die Wörter "feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

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Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigen."Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der Muster der Versandstücke der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm darf sie im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigen."

b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter "die Prüfung oder Untersuchung" durch die Wörter "die Prüfung, Untersuchung oder Überwachung" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.