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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt *)

Vom 4. März 2011
(BGBl. I Nr. 9 vom 11.03.2001 S. 347)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

" § 23a Pflichten des Entladers".

b) Die § 36 betreffende Zeile

§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr

wird aufgehoben.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Binnengewässern" das Wort "(Binnenschifffahrt)" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "20. ADR-Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114)" durch die Wörter "21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)" ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)" durch die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Nummer 3 genannten Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), das zuletzt nach Maßgabe der Verordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5."3. Nummer 3 genannten
  1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), geändert nach Maßgabe der 2. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534), zuletzt geändert nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,
  2. Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6."

c) In Absatz 5 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Verlader ist das Unternehmen, das die Versandstücke in ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Schiff, einen Großcontainer oder einen Kleincontainer verlädt sowie das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;"3. Verlader ist das Unternehmen, das
  1. verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
  2. einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
  3. ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;".

b) In Nummer 6 wird das Wort "abgeschlossenen" durch das Wort "getrennten" ersetzt.

c) In Nummer 7, 10 und 12 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

4. In § 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter "Absatz 1.5.1.2.1 ADNR," gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird."In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3

2. die Anordnungen vorübergehender Art in der Binnenschifffahrt nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADNR;

3. die Beantragung der Zustimmung oder des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sowie die Mitteilungen an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach den Unterabschnitten 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ADNR;

werden aufgehoben.

b) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

7. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte."Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Bestätigung" jeweils durch die Wörter "das Zeugnis" ersetzt.

cc) In Nummer 3, 4 und 9 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

dd) Nummer 12

12. die Zulassung von Gütern zur Beförderung in Tankschiffen nach Absatz 1.5.1.2.1 ADNR;

wird aufgehoben.

ee) In Nummer 14 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "ab" durch das Wort "seit" ersetzt.

9. In § 9 Satz 2 wird das Wort "ab" durch das Wort "seit" ersetzt.

10. In § 10 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "5.1.5.3.4" durch die Angabe "5.1.5.3.5" ersetzt.

c) In Nummer 6 wird die Angabe "7.1.4.14.7.3.8 ADNR/" gestrichen.

12. In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "aus Metall und ihrer" durch die Wörter "und der" ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Meldungen von Ereignissen" durch das Wort "Ereignisse" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "nach" durch das Wort "zu" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "tätig sind," werden die Wörter "und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind," eingefügt.

bb) Das Wort "hierüber" wird gestrichen.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 6 werden die Wörter "des Zentralamtes" durch die Wörter "der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)" ersetzt.

bbb) In Nummer 9 werden die Wörter "die Ausnahme" durch die Wörter "die Entscheidung über die Ausnahme" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "ab" durch das Wort "seit" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sachverständigen nach Absatz 6.8.2.4.6 RID sind zuständig für
  1. die Baumusterprüfungen von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.3 RID,
  2. die Prüfungen der Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach Unterabschnitt 6.8.2.4 RID und
  3. die Festlegung von Anforderungen bei der Prüfung von Kesselwagen, Batteriewagen und abnehmbaren Tanks nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7, jeweils im Benehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 RID.

Satz 1 gilt nicht für Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli 2007 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3 oder § 4 der OrtsDruckV konformitätsbewertet worden sind.

wird aufgehoben.

15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADNR/ADN,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "die Zulassung" werden durch die Wörter "die Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung" ersetzt.

bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. das Ausstellen, Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten 8.1.8.3 ADNR, 8.1.8.7 ADNR/ADN, 8.1.8.8 ADNR/ADN und 8.1.9.1 ADNR/ADN sowie das Eintragen von Vermerken in das Zulassungszeugnis nach Absatz 1.5.1.4.2 ADNR/Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN und Unterabschnitt 8.1.8.9 ADNR;"5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;".

cc) In Nummer 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

dd) Nummer 9

9. die Typzulassung einer Anschlussmöglichkeit für eine Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen) und Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen) nach Abschnitt 1.2.1 ADNR/ADN;

wird aufgehoben.

ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

altneu
 10. für die Festlegung aller für die Prüfung erforderlichen Betriebsvorgänge im Nachweis der Prüfung nach Absatz 8.6.4.2.6 ADNR/ADN und"9. die Zulassung von sachkundigen Personen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;".

ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "für" wird gestrichen.

bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

ccc) Der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.

gg) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN und"1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN und".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

d) Absatz 4

(4) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest, die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde
  1. für die Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN und
  2. für zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN.

wird aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen Absätze 4 bis 8.

f) Im neuen Absatz 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

g) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Am Anfang wird das erste Wort "ist" gestrichen.

bbb) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

ccc) In Nummer 4 wird die Angabe "Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN" durch die Angabe "Absatz 1.8.1.1.1 ADN" ersetzt.

ddd) In Nummer 5 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

h) Im neuen Absatz 7 und 8 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

16. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

  1. dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1 ADR/RID/ ADNR/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 schriftlich hinzuweisen und
  2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird.
" § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

  1. dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen und
  2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird.

(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitgeteilt werden."

17. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "ADNR/" wird jeweils gestrichen.

bbb) Die Wörter "wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" werden durch die Wörter "wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. den Beförderer bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN vor der Beförderung über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter zu informieren;"2. den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren;".

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "vorgeschriebenen" durch das Wort "festgelegten" ersetzt.

ee) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Zulassungszeugnisse" wird durch die Wörter "Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 " ersetzt.

bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

gg) In Nummer 8 wird die Angabe "Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Angabe "den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN" ersetzt.

hh) In Nummer 9 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

ii) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "ADNR/" wird jeweils gestrichen.

bbb) Das Wort" , und" wird durch ein Semikolon ersetzt.

jj) In Nummer 11 werden die Wörter "die geeignete Sprache für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben." gestrichen.

kk) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe "RID" das Wort "und" eingefügt.

ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID".

ddd) Der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält."

c) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

d) Absatz 5

(5) Der Absender, der zur Erfüllung seiner Pflichten Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des ADR/RID/ ADNR/ADN entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, es sei denn, dass die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID anwendbar sind.

wird aufgehoben.

18. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

bbb) Das Wort "und" am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren und

4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird die Angabe "3.4.12" durch die Angabe "3.4.15" ersetzt.

bb) In Nummer 16 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Anlage 2 Gliederungsnummer 3.5 und" gestrichen.

bbb) Der Punkt am Ende wird durch das Wort" , und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

"18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen" werden gestrichen.

bbb) Das Wort " , und" am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgende Nummern 6 bis 9 werden angefügt:

"6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;

7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren;

8. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, und

9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter "sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Urkunden" wird durch das Wort "Dokumente" ersetzt.

bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "nur Schiffe eingesetzt werden, bei denen" werden durch die Wörter "Schiffe nur eingesetzt werden, wenn" ersetzt.

bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

e) Absatz 5

(5) Der Beförderer kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

wird aufgehoben.

19. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 20 Pflichten des Empfängers

(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

  1. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii ADR/RID/ADNR/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren;
  2. an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen
    1. die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 ADR/RID oder Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR/ADN zu entfernen oder abzudecken,
    2. die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR/RID/ADNR/ADN zu entfernen oder zu verdecken und
    3. das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR/RID/ ADNR/ADN zu entfernen;
  3.  
    1. nach Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einzuhalten und
    2. das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADNR/ADN nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank zu entfernen.

(2) Der Empfänger im Straßenverkehr hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 einzuweisen.

(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CW 13 Satz 1 RID eingehalten werden.

(4) Sofern der Empfänger zur Erfüllung seiner Pflichten die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.

" § 20 Pflichten des Empfängers

(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

  1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,
    1. die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und
    2. nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und
  2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.

(2) Der Empfänger im Straßenverkehr

  1. darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist, und
  2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen.

(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.

(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist."

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADNR;"2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;".

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Wörter "Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR/RID/ADN" ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird die Angabe "3.4.10 bis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Angabe "3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN" ersetzt.

dd) In Nummer 7 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter "wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "dass" durch das Wort "ob" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. dafür zu sorgen, dass
  1. an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
  2. an einem Wagen oder Container die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
  3. orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 RID angebracht sind;
"2. dafür zu sorgen, dass
  1. an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
  2. an einem Wagen oder Container orangefarbene Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
  3. orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach Absatz 1.1.4.4.4 RID

angebracht sind;".

bb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis e wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" und wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

e) Absatz 5

(5) Der Verlader kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 3 vertrauen.

wird aufgehoben.

21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die Vorschriften über das Verpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.6 und 3.4.8 Buchstabe a und b ADR/RID/ADNR/ADN;"1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;".

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Verpacken" wird ein Komma und das Wort "Umverpacken" eingefügt.

bb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b

b) von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7 und Unterabschnitt 3.5.4.3 ADR/RID/ADNR/ADN und

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe b und die Wörter "Unterabschnitt 3.5.4.3 und" und die Angabe "ADNR/" werden gestrichen.

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter "zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen" durch die Wörter "zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Tanks" werden die Wörter "und Ladetanks" eingefügt.

bbb) Die Angabe "ADNR" wird durch die Angabe "ADN" ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird das Wort "beachtet" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter "wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird das Wort "an" durch das Wort "bei" und das Wort "eingehalten" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe e wird am Ende das Wort " , und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort " , und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet werden."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "mit loser Schüttung" werden durch die Wörter "mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung" ersetzt.

bbb) In den Buchstaben a bis d wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den für dessen Ladetanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 ADNR oder gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist."3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist."

23. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Pflichten des Entladers

(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

  1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
  2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind;
  3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers
    1. gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften, und
    2. den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
  4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird;
  5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und
  6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder MEGC zu entfernen.

(2) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat

  1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks
    1. vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;
    2. sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;
    3. sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
    4. sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
    5. sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
    6. sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;
    7. sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann, und
  2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen."

24. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "die Tanks, Container" durch die Wörter "Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "Tanks" durch die Wörter "Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks" ersetzt.

25. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Wer" wird das Wort "ungereinigte" eingefügt.

b) In Nummer 1 wird das Wort "leeren" durch das Wort "den" ersetzt.

26. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADNR/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten."(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten
  1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
  2. dafür zu sorgen, dass
    1. die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt und
    2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Beförderer" wird das Wort " , Entlader" eingefügt.

bb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass

  1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und
  2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind."

27. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "5.3.2.1.8 ADR" durch die Angabe "5.3.2.1.8" ersetzt.

b) In Nummer 9 werden die Wörter "Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2" durch die Wörter "Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1" ersetzt.

28. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Der Fahrzeugführer und der Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschriften über
  1. die Entladung nach Unterabschnitt 7.5.1.3 Satz 1 und Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR und
  2. die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 13 Satz 1 ADR

zu beachten.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Fahrzeugführer" wird das Wort" , Entlader" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.

dd) Nummer 5

5. über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR

wird aufgehoben.

e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort "Empfänger" durch das Wort "Entlader" ersetzt.

f) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten.

(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt."

29. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

b) In Nummer 6 wird die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter "sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.

c) In Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

d) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "der Nummern 1 bis 9" hinzugefügt.

30. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter "sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.

b) In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

31. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Wörter "mit Ausnahme bei" durch die Wörter "mit Ausnahme von" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "und wenn" durch das Wort "wenn" ersetzt.

32. § 36

§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr

(1) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen vom Beförderer für häufig beförderte gefährliche Güter schriftliche Weisungen vorzuhalten, die in knapper Form mindestens angeben:

  1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
  2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
  3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuerbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;
  4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;
  5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Schäden beim Freiwerden von Stoffen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeigten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.

(2) Werden in einem Wagen oder Container Versandstücke mit verschiedenen gefährlichen Gütern befördert, genügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschiedene gefährliche Güter eine gemeinsame schriftliche Weisung für eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Der Beförderer hat die Stoffe und Stoffgruppen bekannt zu geben, für die er eine schriftliche Weisung vorhält. Die schriftlichen Weisungen sind so vorzuhalten, dass sie von den Gefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen werden können.

(3) Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind bei Eisenbahnbeförderungen von gefährlichen Gütern, für die keine schriftlichen Weisungen nach Absatz 1 vorgehalten werden, vom Beförderer schriftliche Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR auf dem Triebfahrzeug mitzuführen.

wird aufgehoben.

33. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. entgegen § 17
  1. Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird, oder
  2. Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,
"3. entgegen § 17
  1. Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird,
  2. Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird, oder
  3. Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden,".

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe k werden die Wörter "oder nicht die geeignete Sprache für das Warnzeichen angibt" gestrichen.

bb) Nach Buchstabe k wird folgender neuer Buchstabe l hinzugefügt:

"l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,".

cc) Die Buchstaben l und m werden die neuen Buchstaben m und n.

dd) Der Buchstabe n wird Buchstabe o und die Wörter "und das Kennzeichen" werden durch die Wörter " , das Kennzeichen und der Rangierzettel" ersetzt.

ee) Folgender Buchstabe p wird hinzugefügt:

"p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält,".

ff) Die Buchstaben o und p werden die neuen Buchstaben q und r.

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Buchstaben c und d werden angefügt:

"c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt oder

d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,".

d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe p wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe q wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgender Buchstabe r wird angefügt:

"r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das Abstellen eingehalten wird,".

e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden die Wörter "oder eine schriftliche Weisung" und wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Folgende Buchstaben f bis i werden angefügt:

"f) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

g) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, oder

i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind,".

f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f werden die Wörter "eine Urkunde" durch die Wörter "ein Dokument" ersetzt.

bb) In Buchstabe g werden die Wörter "nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist" durch die Wörter "ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird" ersetzt.

g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 9. entgegen § 20
  1. Absatz 1 Nummer 1 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,
  2. Absatz 1 Nummer 2 einen Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen nicht entfernt, abdeckt oder verdeckt,
  3. Absatz 1 Nummer 3 eine Anweisung nicht einhält oder das Warnzeichen nicht entfernt,
  4. Absatz 2 den Fahrzeugführer nicht einweist oder
  5. Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren und Entgiften eingehalten wird,
"9. entgegen § 20
  1. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert,
  2. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,
  3. Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,
  4. Absatz 2 Nummer 1 einen Container zurückstellt,
  5. Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig einweist,
  6. Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet oder
  7. Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt,"

h) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe e wird das Wort "Warnzeichen" durch das Wort "Warnkennzeichen" ersetzt.

bb) In Buchstabe k wird das Wort "dass" durch das Wort "ob" ersetzt.

cc) In Buchstabe n wird das Wort "das" durch das Wort "ein" ersetzt.

dd) In Buchstabe p werden die Wörter " , das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen" gestrichen.

i) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach dem Wort "Verpacken" die Wörter " , das Umverpacken" hinzugefügt.

j) In Nummer 12 Buchstabe i wird das Wort "beachtet" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.

k) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt. (Anm. d. Red.: Sinngemäß in Buchstabe d eingearbeitet)

bb) In Buchstabe i wird das Wort "eingehalten" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.

l) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,".

m) Nummer 15 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt werden und das Datum in der Zulassung nicht überschritten ist,"c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist,"

n) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a. eingefügt:

"15a. entgegen § 23a

a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden,

b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,

c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,

e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt,

f) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind,

g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt,

h) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

i) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,

j) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,

k) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,

l) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,

m) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,

n) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann, oder

o) Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,".

o) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "Tank oder ein Container" durch die Wörter "Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer" ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird das Wort "Tank" durch die Wörter "Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank" ersetzt.

p) Nummer 19 Buchstabe c und d wird durch folgende Buchstaben c bis i ersetzt:

altneu
 c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet oder

d) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt und anwendet,

"c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet,

d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,

e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,

f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet,

g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,

h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, oder

i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen sind,"

q) In Nummer 20 Buchstabe i wird das Wort "Warnzeichen" durch das Wort "Warnkennzeichen" ersetzt.

r) Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen oder" gestrichen.

bb) Buchstabe b

b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift über die Entladung und die Reinigung, das Desinfizieren und Entgiften nicht beachtet,

wird aufgehoben.

cc) Die Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben b und c.

dd) Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
 c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über das Verbot, die Einwirkung und das Abstellen, die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot, das Verbot von Feuer und offenem Licht, die Verladung oder die Kennzeichnung nicht beachtet oder"b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,"

ee) Im neuen Buchstaben c wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

ff) Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:

"d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet oder

e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt,".

34. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 38 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 30. Juni 2009 darf die Beförderung gefährlicher Güter

  1. auf der Straße und Schiene noch nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und
  2. mit Schiffen noch nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist,

in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(2) Für Beförderungen gefährlicher Güter in der Binnenschifffahrt sind die Vorschriften, die auf das ADN Bezug nehmen, erst ab dem 28. Februar 2009 anzuwenden.

" § 38 Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung durchgeführt werden."

35. Die §§ 39 und 40

§ 39 Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) und
  2. die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist.

§ 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Die §§ 37 und 39 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

werden aufgehoben.

36. In der Anlage 1 Tabelle 4 werden die Einträge für die UN-Nummer 1308 wie folgt gefasst:

altneu
 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 175 kPa)

1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF

1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)

"1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF

1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa

1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa".

37. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADR und den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie den Teilen 1 bis 9 des ADNR/ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen"Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen".

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.

bb) In Nummer 1.1 Buchstabe a bis c und in Nummer 1.2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.

bb) In Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "20 kg" durch die Angabe "50 kg" ersetzt.

d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 8 und 9" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9" ersetzt.

bb) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3.3 10 Überwachung der Fahrzeuge
(zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24 ADR)

Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 S14 bis S24gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind.

  1. Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
  2. von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen und Wohngebieten.
"3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container

Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen getrennt abgestellt werden; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden."

cc) Nummer 3.5

3.5 Dauerbremsanlage
(zu Absatz 9.2.3.1.2 ADR)

Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der Randnummer 10.221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453) entsprechen.

wird aufgehoben.

e) In Nummer 4 werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.

f) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 ADN" ersetzt.

bb) Die Nummern 5.1 bis 5.5

5.1 Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erforderlich, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder Absatz 1.5.1.3.2 für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 ADNR zulassen will.

5.2 Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beheimatet sind, genügt

  1. anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 ADNR auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern, und
  2. anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donauanliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche Güter gemäß Kapitel 8.2 ADNR verfügt.

5.3 Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen entfällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3 ADNR.

5.4 Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk kann

  1. für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 60 °C bis 100 °C die in Unterabschnitt 7.2.4.9 ADNR vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf; in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;
  2. für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADNR befördert werden dürfen. Die Genehmigung muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.

5.5 10 Auf den Seeschifffahrtsstraßen

  1. dürfen Trägerschiffsleichter als Schiffe zum Transport gefährlicher Güter eingesetzt werden, wenn sie den Vorschriften des Kapitels 7.6 IMDG-Code entsprechen,
  2. ist der Abschnitt 7.1.5 ADNR/ADN nicht anzuwenden.

werden aufgehoben.

cc) Die Nummer 5.6 wird die neue Nummer 5.1 und die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.

dd) Die Nummern 5.7 und 5.8

5.7 Durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. - Protokoll 23) sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Tschechischen Republik als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2 zweiter Spiegelstrich ADNR.

5.8 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR/ADN.

werden aufgehoben.

g) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein

6.1 Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten.

6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
  2. Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
    SchiffsnameAmtliche SchiffsnummerStoffliste Nummer
    T.M.S. EVA M600 39953
    T.M.S. PRIMAZEE231 42074
    T.M.S. PIZ LOGAN7001 8292
    T.M.S. STOLT MADRID232 63281
    T.M.S. STOLT OSLO232 63241

6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

    Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

  2. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
    SchiffsnameAmtliche SchiffsnummerStoffliste Nummer
    T.M.S. EILTANK 943048305

6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1

UN-NummerKlasse und KlassifizierungscodeVerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11143, F1IIBENZEN
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12183, F1IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15786.1, T2IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1I1,2-DIBROMETHAN
17106.1, T1IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1IDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1IIICHLOROFORM
18976.1, T1IIITETRACHLORETHYLEN
19933, F1IENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22056.1, T1IIIADIPONITRIL
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333, FCIIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1IKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN

Stoffliste Nummer 2

UN-NummerKlasse und KlassifizierungscodeVerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11143, F1IIBENZEN
11293, F1IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15786.1, T2IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1I1,2-DIBROMETHAN
16626.1, T1IINITROBENZEN
17106.1, T1IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1IIICHLOROFORM
18976.1, T1IIITETRACHLORETHYLEN
19173, F1IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663,FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333,FCIIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan)
28746.1, T1IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

Stoffliste Nummer 3

UN-NummerKlasse und KlassifizierungscodeVerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11063, FCIIAMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
11143, F1IIBENZEN
11293, F1IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
11843, FT1IIETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12753, F1IIPROPIONALDEHYD
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12793, F1II1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15476.1, T1IIANILIN
15786.1, T2IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15936.1, T1IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1I1,2-DIBROMETHAN
16626.1, T1IINITROBENZEN
17106.1, T1IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1IIICHLOROFORM
18976.1, T1IIITETRACHLORETHYLEN
19173, F1IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHRALS 10 % BENZEN
20786.1, T1IITOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)
22056.1, T1IIIADIPONITRIL
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663,FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333,FCIIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN

Stoffliste Nummer 4

UN-NummerKlasse und KlassifizierungscodeVerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11063, FCIIAMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
11143, F1IIBENZEN
11293, F1IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12753, F1IIPROPIONALDEHYD
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12793, F1II1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
12963, FCIITRIETHYLAMIN
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19173, F1IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333, FCIIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

Stoffliste Nummer 5

UN-NummerKlasse und KlassifizierungscodeVerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12183, F1IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15476.1, T1IIANILIN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333, FCIIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
34466.1, T2IINITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)

"

Artikel 2

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und

2. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648).

Artikel 3

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 233 vom 03.09.2010 S. 27).