Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Vom 16. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 67 vom 21.12.2011 S. 2780, ber. S. 122/2012)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbande, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "21. SOLAS-Änderungsverordnung vom 1. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 106)" durch die Wörter "23. SOLAS-Änderungsverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 506)" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102);"2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.294(87) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554);".

c) In Nummer 4 werden die Wörter "vom 1. Dezember 2006 (VkBl. 2007 S. 80)" durch die Wörter "und des MEPC.1-Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143)" ersetzt.

d) In Nummer 5 wird die Angabe "MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe "MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)" ersetzt.

e) In Nummer 7 wird die Angabe "MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe "MSC.182(79) (VkBl. 2009 S. 652)" ersetzt.

f) In Nummer 13 wird die Angabe "MEPC.164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213)" durch die Angabe "MEPC.190(60) (BGBl. 2011 II S. 2011)" ersetzt.
(Berichtigung: Die Angabe "BGBl. 2011 II S. 2011" ist durch die Angabe "BGBl. 2011 II S. 90,94" zu ersetzen)

g) In Nummer 14 wird die Angabe "7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396)" durch die Angabe "25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)" ersetzt.

h) In Nummer 15 werden die Wörter "14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334)" durch die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.

b) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Kapitel 2.1 Nummer" durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird das Wort "Seeschifffahrtsstraßen" durch das Wort "Bundeswasserstraßen" ersetzt.

b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
(11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter befördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach dem Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 24. März 2003 (BGBl. 2003 II S. 232), geforderten besonderen Sachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche Güter befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt."(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befordert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwörtlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfallen beziehen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abstanden von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu loschen."

c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

"(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, ist vor der selbstständigen Übernahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abstanden von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu loschen."

d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.

4. § 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "Unterabschnitt" durch das Wort "Abschnitt" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird das Wort "Unterabschnitt" durch das Wort "Abschnitt" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
  1. der Umschlagshafen,
  2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder
  3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,

liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen gemäß § 4 Absatz 12 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist.

"(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 und 12 zuständig. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
  1. der Umschlaghafen,
  2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder
  3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,

liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Hafen nach § 4 Absatz 13 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fallen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist, zuständig."

b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörde für

  1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 IMDG-Code,
  2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,
  3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
  4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes."

6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206)" durch die Angabe "7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer 5.4.1" durch die Wörter "Abschnitt 5.4.1 und Absatz 5.5.2.4.1" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort "Abschnitt" ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

bbb) In Buchstabe d werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer 5.4.4" durch die Wörter "Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt 5.5.2.4" ersetzt.

ccc) Satz 2

Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann eine geforderte Unterschrift durch Angabe des Namens der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.

wird aufgehoben.

dd) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer" durch die Wörter "den Unterabschnitten" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4 genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu loschen, wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegenstehen."

b) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort "Abschnitt" ersetzt.

bb) In Buchstabe d werden die Wörter "Kapitel 7.8 Nummer" durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.

c) In Absatz 8 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Versender und der Beauftragte des Versenders dürfen
  1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind,
  2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist,
  3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist,
  4. ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,
  5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden,
  6. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Kapitel 3.4 Nummer 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist,
  7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nummer 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,
  8. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,
  9. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
  10. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,
  11. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
  12. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind.
"(1) Der Versender und der Beauftragte des Versenders
  1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind,
  2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist,
  3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schuttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schuttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist,
  4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,
  5. dürfen Schuttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden,
  6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Unterabschnitt 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist,
  7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schuttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2, 5.3 und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,
  8. dürfen das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,
  9. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des Beförderungsdokuments und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten,
  10. dürfen gefährliche Schuttguter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
  11. dürfen gefährliche Schuttguter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,
  12. dürfen gefährliche Massenguter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
  13. dürfen gefährliche Massenguter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nummer 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,"2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Kapitel 5.3 und dem Unterabschnitt 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,".

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort "Abschnitt" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers dürfen
  1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 4 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,
  2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und § 8 Absatz 5 eingehalten sind.
"(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers
  1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,
  2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 eingehalten sind,
  3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten."

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind."(6) Der Reeder
  1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind,
  2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden."

e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden hinter den Wörtern "Satz 2" die Wörter "und Absatz 7" eingefügt und wird am Ende das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b

b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Absatz 11 sind,

wird aufgehoben.

bbb) Buchstabe c wird neuer Buchstabe b.

f) Absatz 9

(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden, wenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4 Absatz 11 ist.

wird aufgehoben.

g) Absatz 10 wird neuer Absatz 9.

h) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter "Kapitel 1.4 Nummer" durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.

i) Folgender neuer Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden."

9. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 10" und die Angabe "Nummer 11" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 11" und die Angabe "Nummer 12" durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.

cc) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

dd) In Buchstabe h wird am Ende das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.

ee) Folgender Buchstabe i wird angefügt:

"i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;".

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird am Ende das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;".

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. als Reeder entgegen § 9 Absatz 6 ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;"6. als Reeder
  1. entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder
  2. entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass
    aa) eine dort genannte Person unterwiesen wird oder
    bb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;".

d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen § 9 Absatz 9 tätig wird."9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür sorgt, dass
  1. ein Beschäftigter unterwiesen wird oder
  2. eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bis zum 31. Dezember 2009 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden."(1) Bis zum 31. Dezember 2011 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung durchgeführt werden."

b) Absatz 4

(4) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Beförderung gefährlicher Güter als Schüttgüter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften des § 2 Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt werden.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 22. Dezember 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.