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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See

Vom 26. März 2014
(BGBl. I Nr. 13 vom 08.04.2014 S. 298)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "23. SOLAS-Änderungsverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 2011 II S. 506)" durch die Wörter "24. SOLAS-Änderungsverordnung vom 23. Juli 2012 (BGBl. 2012 II S. 690)" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.328(90) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2012 (VkBl. 2012 S. 922);".

c) In Nummer 3 werden die Wörter "geändert durch Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015)" ersetzt.

d) In Nummer 4 werden die Wörter "Entschließungen MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143)" durch die Wörter "Entschließung MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)"ersetzt.

e) In Nummer 9 werden die Wörter "vom 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438)"durch die Wörter "vom 19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850)" ersetzt.

f) In Nummer 13 wird die Angabe "MEPC.190(60) (BGBl. 2011 II S. 90, 94)" durch die Angabe "MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099)" ersetzt.

g) In Nummer 14 wird die Angabe "25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)" durch die Angabe "3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648)" ersetzt.

h) In Nummer 15 werden die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" durch die Wörter "18. RID-Änderungsverordnung vom 25. Mai 2013 (BGBl. 2013 II S. 562)" ersetzt.

i) In Nummer 16 werden die Wörter "sowie die in Kapitel 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes" durch die Wörter "sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.7 des IMDG-Codes" ersetzt.

j) In Nummer 17 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2349)"folgende Wörter eingefügt: ", die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form als Massengut

a) bei Gütern, denen die Klassifizierung "MHB" zugeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des IMSBC-Codes und

b) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet ist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-Übereinkommens;".

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Kapitel 7.8" durch die Angabe "Abschnitt 2.0.5" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden

aaa) das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" und

bbb) das Wort "Beförderungseinheit" durch das Wort "Güterbeförderungseinheit" ersetzt.

3. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundeseigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies

  1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder
  2. nach Kapitel 1 Nummer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des IMSBC-Codes oder
  3. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder
  4. nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes zulässig ist."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort "Sachverständigen" durch das Wort "Prüfstellen" ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "für" gestrichen und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Nummer 1.3.2 des IMSBC-Codes."

c) In Absatz 9 wird nach der Angabe "Absatz 5" die Angabe "Nummer 2" eingefügt.

5. In § 7 Absatz 4 wird das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "und Absatz 5.5.2.4.1 " gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden

aaa) die Angabe "oder 7.2" durch die Wörter ", 3.5 oder 7.2 bis 7.7" und

bbb) das Wort "Beförderungseinheit" durch das Wort "Güterbeförderungseinheit" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

dd) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter "Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt 5.5.2.4" durch die Wörter "Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7" ersetzt.

ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Der Versender hat dafür zu sorgen, dass in einem Konnossement oder Frachtbrief Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2, 5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes eingetragen sind."

b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe "Unterabschnitt 7.8.3.2" durch die Angabe "Absatz 2.0.5.3.2" ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "ist" folgende Wörter angefügt:

"oder wenn in einem anderen Dokument in Zusammenhang mit der Beförderung die Eintragungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 7 vorgenommen worden sind".

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "7.5" durch die Angabe "7.3" ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird die Angabe "Unterabschnitt 3.4.4.1 " durch die Angabe "den Unterabschnitten 3.4.4.1 und 3.5.8.2" ersetzt.

dd) In Nummer 7 werden die Wörter "sowie den Kapiteln 5.2, 5.3 und dem Absatz 5.5.2.3.2" durch die Wörter "sowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2 und 5.3" ersetzt.

ee) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast worden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen können, nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3 oder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet sind,".

ff) Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die Nummern 9 bis 14.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Beförderungseinheit" durch das Wort "Güterbeförderungseinheit" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" und die Angabe "7.5" durch die Angabe "7.3" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Beförderungseinheiten" wird durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

bbb) Die Wörter "und dem Unterabschnitt 5.5.2.3" werden gestrichen.

ccc) Die Wörter ", dem Kapitel 5.3" werden durch die Wörter "sowie dem Kapitel 5.3" ersetzt.

dd) In Nummer 3 wird das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

d) In Absatz 9 Satz 2 werden das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" und die Angabe "Unterabschnitt 1.4.3.3" durch die Angabe "Absatz 1.4.3.2.2" ersetzt.

e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

"(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten

  1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden und
  2. nach Unterabschnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-Codes unterwiesen werden."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Angabe "1 0" durch die Angabe "11" und die Angabe "12" durch die Angabe "13" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b werden die Angabe "1 1" durch die Angabe "12" und die Angabe "13" durch die Angabe "14" ersetzt.

ccc) Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

"h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 Güterbeförderungseinheiten übergibt,".

ddd) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i und die Angabe "8" wird durch die Angabe "9" ersetzt.

eee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe j und die Angabe "9" wird durch die Angabe "1 0" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden im einleitenden Satzteil das Wort "Beförderungseinheit" durch das Wort "Güterbeförderungseinheit" und in den Buchstaben a und b jeweils das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

cc) In Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort "Beförderungseinheiten" durch das Wort "Güterbeförderungseinheiten" ersetzt.

dd) In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "nicht oder nicht" gestrichen.

ee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe " § 9 Absatz 10" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter "nicht oder nicht" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" werden durch die Wörter "die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nordwest, jeweils für ihren Geschäftsbereich," ersetzt.

9. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Bis zum 31. Dezember 2013 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt werden."

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 9. April 2014 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE