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Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 21 vom 05.06.2015 S. 824)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1, den §§ 27 und 38 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
" § 4b Prüfsachverständige
(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der Eisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder
Prüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverlässig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Tätigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung und Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f.
(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im Falle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als deren Verwaltungshelfer tätig."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet. | "(1d) Dem Bund obliegt
Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicherheitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1 erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbeschadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet." |
b) In Absatz 1f Satz 2, Absatz 1g, Absatz 2 Satz 6, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
c) Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h eingefügt:
"(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von Prüfsachverständigen im Sinne von § 4b."
d) Der bisherige Absatz 1h wird Absatz 1i.
4. Nach § 7g Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag die für die Instandhaltung von Güterwagen, die ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1. Mit der Befreiung sind Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge zu treffen, soweit es die Bestimmung und Zertifizierung der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen betrifft. § 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 unberührt."
5. In § 14 werden die Absätze 7 bis 9 durch die folgenden Absätze 7 bis 11 ersetzt:
alt | neu |
(7) bis (9) weggefallen | "(7) Die Entgeltvorschriften des Absatzes 5 finden für Wartungseinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7 keine Anwendung.
(8) Die Regulierungsbehörde legt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts die sachlich und räumlich relevanten Märkte für Wartungseinrichtungen fest und prüft, ob sich auf den festgelegten Märkten Verhältnisse entwickelt haben, die einem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb entsprechen. Von einem wirksamen Wettbewerb ist nicht auszugehen, wenn auf dem festgelegten Markt ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt. Die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. § 14b Absatz 2 bleibt unberührt. Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (9) Zur Vorbereitung der Festlegungen nach Absatz 8 veröffentlicht die Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger einen Entwurf mit vorläufigen Ergebnissen. Eine nachrichtliche Veröffentlichung kann auf der Internetseite der Regulierungsbehörde erfolgen. Jeder, der ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich des Marktzuganges hat, erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist zu den vorläufigen Ergebnissen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden unter Angabe des Namens und der Anschrift der einreichenden Person auf der Internetseite der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Auf der Grundlage des Entwurfs und der Stellungnahmen nach Satz 4 trifft die Regulierungsbehörde die Festlegungen nach Absatz 8. (10) Die Regulierungsbehörde erstellt zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht für die Bundesregierung zur Frage, ob auf dem Markt für Wartungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die einem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb entsprechen. Die Bundesregierung leitet den Bericht der Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu; die Bundesregierung kann dem Bericht eine Stellungnahme beifügen. Der erste Bericht ist zum 30. Juni 2017 zu erstellen. (11) Die Absätze 7 bis 10 sind ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden." |
§ 25b Benannte Stellen 06a 07b 12(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahrnehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen.
(2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien nach Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Aufgaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahrnehmen wird.
wird aufgehoben.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
bb) In Nummer 1d werden die Wörter "Übertragung der Aufgaben" durch die Wörter "Anerkennung und Überwachung" ersetzt.
cc) Nach Nummer 1d werden die folgenden Nummern 1e und 1f eingefügt:
"1e. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der bestimmten Stellen sowie über ihre Tätigkeit;
1f. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und Überwachung der Prüfsachverständigen sowie ihre Tätigkeit;".
b) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils im einleitenden Satzteil die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Justiz" durch die Wörter "der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
cc) In Satz 6 werden die Wörter "für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter "Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.
8. In § 30 wird im einleitenden Satzteil das Wort "Verkehr" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a, § 2 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 sowie § 5 Absatz 1 und 4 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.
2. In § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter "Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter "für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1a werden die Wörter " § 5 Absatz 1e Satz 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 1d Satz 2 und Absatz 1e Satz 2" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDEs |