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Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 17. März 2017
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.03.2017 S. 568)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der § 30 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr".
b) Nach der § 31 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:
" § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr".
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt".
d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 Verlagerung
§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a".
e) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:
" § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate".
f) Die Angabe zur Anlage 1 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter "und die Vorschriften der Anlage 1 " gestrichen.
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" durch die Wörter "20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)" durch die Wörter "6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist; | "15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;" |
b) In Nummer 18 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist" durch die Wörter "vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182)" ersetzt.
c) In Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:
"20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 bis 35b" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN - ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN - mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde."
c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 bis 35b" ersetzt.
e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35, | "5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3," |
b) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35, | "4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3," |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Kapitel 2.2" durch die Wörter "den Kapiteln 2.1 und 2.2" und die Angabe "Bemerkung 3" durch die Angabe "Bemerkung 4" ersetzt.
bbb) In Buchstabe h wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.
cc) In Nummer 10 werden
aaa) nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung" und
bbb) nach der Angabe "Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1," die Angabe "Absatz 6.7.4.7.4," eingefügt.
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. (weggefallen) | "12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR;" |
c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11, 13 und 14 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."
a) die Wörter " § 6 Absatz 5 der GGVSee" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee" und
b) die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung"
ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatzteil wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe "Kapitel 6.8" die Wörter "sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10" eingefügt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen."
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatzteil zu Absatz 1 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen. | "(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen." |
10. In § 13a wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach der Angabe "9.1.2.3" die Wörter "sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1" angefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR."
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "Rücksendungen nach" die Wörter "Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b," eingefügt.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.
cc) In Nummer 13 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.
dd) In Nummer 14 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
ee) In Nummer 15 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
ff) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) (weggefallen) | "(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen." |
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung "Öffnungsdruck"."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "1.16" die Wörter "mit Ausnahme des Unterabschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3" eingefügt.
bb) Nummer 5
5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;
wird gestrichen.
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen."
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "8.1.8.7" durch die Angabe "1.1 6.13.2" ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden
aa) die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und
bb) die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden
aaa) in Buchstabe b die Angabe " § 35 Absatz 1 " durch die Wörter "den §§ 35 und 35a" und
bbb) in dem Nachfolgesatzteil die Wörter "schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.
bb) In Nummer 7 werden
aaa) die Angabe "4.1.9.1.8" durch die Angabe "4.1.9.1.9" und
bbb) die Angabe "5.1.5.2.1 " durch die Angabe "5.1.5.2.2" ersetzt.
cc) In Nummer 11 werden die Wörter "schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder" gestrichen.
c) In Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung
| "2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
|
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:
"3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden;".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 4 bis 6.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 werden
aaa) die Wörter "orangefarbenen Kennzeichnungen" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" und
bbb) die Wörter "3.4.14 die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird" durch die Wörter "3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden" ersetzt.
bb) In Nummer 13 werden
aaa) die Angabe "6.10.2" durch die Angabe "6.10.1, 6.10.2" und
bbb) die Angabe "6.8.3.4.16" durch die Angabe "6.8.3.4.18" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren; | "6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;" |
bb) In Nummer 7 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
dd) Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
"9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind, und
11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen."
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.
c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.2" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.2" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1 " durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.3" ersetzt.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.4" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.4" ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.5" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.5" ersetzt.
ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN | "e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN". |
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
"2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;".
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die neuen Nummern 3 bis 9.
cc) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:
"10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden;".
dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die neuen Nummern 11 bis 15.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
cc) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
dd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.4" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.2" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt:
"6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;
7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen, und
8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt."
19. § 23a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Gefahrenkennzeichnungen" durch die Wörter "Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden
aa) die Wörter "Laderate mit der an Bord mitzuführenden Ladeinstruktion" durch die Wörter "Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten" und
bb) das Wort "Gasrückfuhrleitung" durch die Wörter "Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung" ersetzt.
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "orangefarbener Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden
aa) die Wörter "und Schüttgut-Container" durch die Wörter ", Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container" und
bb) die Angabe "Abschnitt 6.11.4" durch die Wörter "den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5" ersetzt.
21. In § 25 wird in Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 jeweils das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.
22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatzteil werden nach dem Wort "ungereinigte" die Wörter "und nicht entgaste" eingefügt.
b) In Nummer 1 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
c) In Nummer 2 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind."
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, sofern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)."
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe "5.3.1.1.5" durch die Angabe "5.3.1.1.6" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden die Wörter "die Kennzeichnung" durch die Wörter "die Kennzeichen" ersetzt.
25. In § 29 Absatz 4 Nummer 1 werden
a) nach dem Wort "Fahrzeuge" die Wörter "oder in offene oder belüftete Container" eingefügt und
b) die Wörter "der Kennzeichnung" durch die Wörter "des Kennzeichens" ersetzt.
26. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden
aa) nach dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM)" eingefügt und
bb) die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5 Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen."
27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass
(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass
28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen."
29. In § 33 Nummer 7 wird das Wort "Ausrüster" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Ausrüsters" durch das Wort "Betreibers" ersetzt.
b) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass | "Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass". |
c) In Nummer 5 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.
d) In Nummer 6 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.
e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird."
31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr RSEB 16
(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme von Beförderungen
(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Absatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen. (6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 GGVSEB". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen. (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. | " § 35 Verlagerung
(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern
(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern
In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB". (3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. (4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. § 35a Fahrweg im Straßenverkehr (1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden. (4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. § 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt: Tabelle
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden. § 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,
(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter. (3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in
durchgeführt werden. (4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter. (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11.000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11.000 kg bis 22.000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)
ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden." |
32. In § 36 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID."
34. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und die Wörter " § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen" durch die Wörter "eine dort genannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch hingewiesen" ersetzt.
bb) In Buchstabe d werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.
bb) In Buchstabe k werden die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist" durch die Wörter "nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist" ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
"c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,".
bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die neuen Buchstaben d bis f.
cc) In Buchstabe d wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
dd) In Buchstabe e wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
ee) In Buchstabe f wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
d) In Nummer 6 Buchstabe k werden die Wörter "orangefarbenen Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafel" und die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe f werden die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig" durch die Wörter "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.
bb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
cc) Folgende Buchstaben i bis k werden angefügt:
"i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt,
j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, oder
k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,".
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe i werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.
bb) In Buchstabe n wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.
g) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
"b) Nummer 2 einen Tank übergibt,".
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis h werden die neuen Buchstaben c bis i.
cc) In Buchstabe c wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
dd) In Buchstabe d wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.
ee) In Buchstabe e wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.
ff) In Buchstabe f wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.
gg) In Buchstabe g wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.
hh) In Buchstabe h wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.
ii) In Buchstabe i wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.
jj) Folgender Buchstabe j wird eingefügt:
"j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird,".
kk) Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die neuen Buchstaben k bis o.
ll) In Buchstabe k wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 11 " ersetzt.
mm) In Buchstabe l wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.
nn) In Buchstabe m wird die Angabe "Nummer 11 " durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.
oo) In Buchstabe n wird die Angabe "Nummer 12" durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.
pp) In Buchstabe o wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt.
h) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.
bb) In Buchstabe j wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) In Buchstabe k wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:
"l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,".
i) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,".
j) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) Folgende Buchstaben f bis h werden angefügt:
"f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,
g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, oder
h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,".
k) In Nummer 15a Buchstabe f werden die Wörter "die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind" durch die Wörter "ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist" ersetzt.
l) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "orangefarbener Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter "oder ein Schüttgutcontainer" durch ein Komma und die Wörter "ein Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-Container" ersetzt.
m) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.
bb) In Buchstabe e werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.
cc) In Buchstabe f werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.
n) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
"c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht ist, oder".
cc) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe d.
o) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,".
bb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die neuen Buchstaben h bis j.
p) In Nummer 20 wird Buchstabe g wie folgt gefasst:
alt | neu |
g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt, | "g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt," |
q) In Nummer 21 Buchstabe d wird das Wort "Kennzeichnung" durch die Wörter "das Kennzeichen" ersetzt.
r) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
"f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,".
s) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
"22a. entgegen § 30a
t) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:
"23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,".
u) In Nummer 25 Buchstabe g wird das Wort "Ausrüster" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.
v) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird,".
w) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
27. entgegen § 35
| "27. entgegen § 35
|
x) Folgende Nummer 28 wird angefügt:
"28. entgegen § 35a
35. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2017" und
bb) die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine entsprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nachweisen. | "(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 angewendet werden." |
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Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt RSEB Anlage 1
(zu § 35)1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1.000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der Beförderungseinheit anzuwenden.
Tabelle 1
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände 1 Gegenstände: 0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0006 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung 0029 SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH 0033 BOMBEN, mit Sprengladung 0034 BOMBEN, mit Sprengladung 0037 BOMBEN, BLITZLICHT 0038 BOMBEN, BLITZLICHT 0042 ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator 0043 ZERLEGER, mit Explosivstoff 0048 SPRENGKÖRPER 0049 PATRONEN, BLITZLICHT 0056 WASSERBOMBEN 0059 HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel 0060 FÜLLSPRENGKÖRPER 0073 DETONATOREN FÜR MUNITION 0099 LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel 0124 PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel 0136 MINEN, mit Sprengladung 0137 MINEN, mit Sprengladung 0167 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0168 GESCHOSSE, mit Sprengladung 0180 RAKETEN, mit Sprengladung 0181 RAKETEN, mit Sprengladung 0192 KNALLKAPSELN, EISENBAHN 0196 SIGNALKÖRPER, RAUCH 0221 GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung 0271 TREIBSÄTZE 0279 TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE 0280 RAKETENMOTOREN 0284 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 0286 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0288 SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT 0290 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel 0292 GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung 0296 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0326 PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER 0329 TORPEDOS, mit Sprengladung 0330 TORPEDOS, mit Sprengladung 0333 FEUERWERKSKÖRPER 0354 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0369 GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung 0374 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF 0397 RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung 0399 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung 0408 ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen 0442 SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel 0449 TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung 0451 TORPEDOS, mit Sprengladung 0457 SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN 0461 BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G. 0462 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0463 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0464 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. 0465 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G. Stoffe: 0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0027 SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform 0072 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0076 DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0078 DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0079 HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL) 0081* SPRENGSTOFF, TYP A 0118 HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0147 NITROHARNSTOFF 0150 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel 0151 PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0153 TRINITROANILIN (PIKRAMID) 0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID) 0160 TREIBLADUNGSPULVER 0207 TETRANITROANILIN 0208 TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL) 0213 TRINITROANISOL 0214 TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0215 TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0216 TRINITROm-CRESOL 0217 TRINITRONAPHTHALEN 0218 TRINITROPHENETOL 0219 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0226 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser 0282 NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0357 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0385 5-NITROBENZOTRIAZOL 0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE 0387 TRINITROFLUORENON 0388 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN 0389 TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN 0392 HEXANITROSTILBEN 0394 TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung 0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0411 PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0474 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0475 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0476 EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G. 0483 CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT 0484 CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT 4.1 3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3367 TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 3368 TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser 6.1 Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I *) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616) 2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:
2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.1
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1011 BUTAN 1012 BUT-1 -EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH 1027 CYCLOPROPAN 1055 ISOBUTEN 1077 PROPEN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A O1, A O2, A O, A 1, B 1, B 2, B oder C) 1969 ISOBUTAN 1978 PROPAN 2035 1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a) Bemerkungen: 1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.
2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.
3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im Folgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
3.1 Bei Beförderungen bis 9.000 kg Nettomasse, sofern
- Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
- Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:
aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern
- Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder
- Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.
3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.
2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.
Tabelle 2.2
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1005 AMMONIAK, WASSERFREI 1010 BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet 1017 CHLOR 1030 1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a) 1032 DIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1033 DIMETHYLETHER 1035 ETHAN 1036 ETHYLAMIN 1037 ETHYLCHLORID 1038 ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1040 ETHYLENOXID 1040 ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C 1041 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid 1045 FLUOR, VERDICHTET 1048 BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI 1050 CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI 1053 SCHWEFELWASSERSTOFF 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2) 1061 METHYLAMIN, WASSERFREI 1062 METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin 1063 METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40) 1064 METHYLMERCAPTAN 1067 DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID) 1076 PHOSGEN 1079 SCHWEFELDIOXID 1082 CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT 1083 TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI 1085 VINYLBROMID, STABILISIERT 1086 VINYLCHLORID, STABILISIERT 1087 VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT 1581 CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin 1582 CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH 1741 BORTRICHLORID 1860 VINYLFLUORID, STABILISIERT 1912 METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH 1959 1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a) 1961 ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1962 ETHYLEN 1966 WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG 1972 METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt 2517 1 -CHLOR-1,1 -DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b) 3138 ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen 3160 VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid 3312 GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. Bemerkungen:
- § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
- § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.
- Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.
Tabelle 3
Klasse UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 3 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT 1099 ALLYLBROMID 1100 ALLYLCHLORID 1131 KOHLENSTOFFDISULFID 1921 PROPYLENIMIN, STABILISIERT 4.2 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND 4.3 1928 METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER 3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR 5.1 1745 BROMPENTAFLUORID 1746 BROMTRIFLUORID 1873 PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid 6.1 1092 ACROLEIN, STABILISIERT 1098 ALLYLALKOHOL 1135 ETHYLENCHLORHYDRIN 1182 ETHYLCHLORFORMIAT 1185 ETHYLENIMIN, STABILISIERT 1238 METHYLCHLORFORMIAT 1259 NICKELTETRACARBONYL 1510 TETRANITROMETHAN 1541 ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT 1553 ARSENSÄURE, FLÜSSIG 1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g. 1560 ARSENTRICHLORID 1580 CHLORPIKRIN 1595 DIMETHYLSULFAT 1613 CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff 1649 ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF 1670 PERCHLORMETHYLMERCAPTAN 1672 PHENYLCARBYLAMINCHLORID 1694 BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG 1722 ALLYLCHLORFORMIAT 1935 CYANID, LÖSUNG, N.A.G. 1994 EISENPENTACARBONYL 2334 ALLYLAMIN 2337 PHENYLMERCAPTAN 2382 DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH 2558 EPIBROMHYDRIN 2606 METHYLORTHOSILICAT 2810 GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane) 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber 3018 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG 3079 METHACRYLNITRIL, STABILISIERT 8 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI 1739 BENZYLCHLORFORMIAT 1744 BROM oder BROM, LÖSUNG 1777 FLUORSULFONSÄURE 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff 1790 FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff 1829 SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT 2699 TRIFLUORESSIGSÄURE 4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.
Tabelle 4
UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe 1088 ACETAL 1089 ACETALDEHYD 1090 ACETON 1091 ACETONÖLE 1105 PENTANOLE 1107 AMYLCHLORIDE 1108 PENT-1-EN (n-AMYLEN) 1111 AMYLMERCAPTAN 1113 AMYLNITRITE 1114 BENZEN 1120 BUTANOLE 1123 BUTYLACETATE 1126 1-BROMBUTAN 1127 CHLORBUTANE 1128 n-BUTYLFORMIAT 1129 BUTYRALDEHYD 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1133 KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1136 STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) 1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1144 CROTONYLEN 1145 CYCLOHEXAN 1146 CYCLOPENTAN 1148 DIACETONALKOHOL, technisch 1150 1,2-DICHLORETHYLEN 1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER) 1156 DIETHYLKETON 1159 DIISOPROPYLETHER 1161 DIMETHYLCARBONAT 1164 DIMETHYLSULFID 1165 DIOXAN 1166 DIOXOLAN 1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG) 1173 ETHYLACETAT 1175 ETHYLBENZEN 1176 TRIETHYLBORAT 1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD 1179 ETHYLBUTYLETHER 1190 ETHYLFORMIAT 1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON) 1195 ETHYLPROPIONAT 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1201 FUSELÖL 1203 BENZIN ODER OTTOKRAFTSTOFF 1206 HEPTANE 1208 HEXANE 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1213 ISOBUTYLACETAT 1216 ISOOCTENE 1218 ISOPREN, STABILISIERT 1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL) 1220 ISOPROPYLACETAT 1222 ISOPROPYLNITRAT 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1231 METHYLACETAT 1234 METHYLAL 1237 METHYLBUTYRAT 1243 METHYLFORMIAT 1245 METHYLISOBUTYLKETON 1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT 1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT 1248 METHYLPROPIONAT 1249 METHYLPROPYLKETON 1261 NITROMETHAN 1262 OCTANE 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) 1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1265 PENTANE, flüssig 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln 1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1267 ROHERDÖL 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL) 1275 PROPIONALDEHYD 1276 n-PROPYLACETAT 1278 1-CHLORPROPAN 1279 1,2-DICHLORPROPAN 1280 PROPYLENOXID 1281 PROPYLFORMIATE 1282 PYRIDIN 1286 HARZÖL 1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1287 GUMMILÖSUNG 1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1288 SCHIEFERÖL 1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE 1294 TOLUEN 1300 TERPENTINÖLERSATZ 1301 VINYLACETAT, STABILISIERT 1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT 1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT 1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1307 XYLENE 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1648 ACETONITRIL 1862 ETHYLCROTONAT 1863 DÜSENKRAFTSTOFF 1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1865 n-PROPYLNITRAT 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT 1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1989 ALDEHYDE, N.A.G. 1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD) 2047 DICHLORPROPENE 2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN 2056 TETRAHYDROFURAN 2057 TRIPROPYLEN 2058 VALERALDEHYD 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 2241 CYCLOHEPTAN 2242 CYCLOHEPTEN 2246 CYCLOPENTEN 2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT) 2252 1,2-DIMETHOXYETHAN 2256 CYCLOHEXEN 2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE 2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT 2278 n-HEPTEN 2287 ISOHEPTENE 2288 ISOHEXENE 2296 METHYLCYCLOHEXAN 2298 METHYLCYCLOPENTAN 2301 2-METHYLFURAN 2309 OCTADIENE 2338 BENZOTRIFLUORID 2339 2-BROMBUTAN 2340 2-BROMETHYLETHYLETHER 2342 BROMMETHYLPROPANE 2343 2-BROMPENTAN 2344 BROMPROPANE 2345 3-BROMPROPIN 2346 BUTANDION 2347 BUTYLMERCAPTAN 2350 BUTYLMETHYLETHER 2351 BUTYLNITRITE 2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT 2356 2-CHLORPROPAN 2358 CYCLOOCTATETRAEN 2362 1,1-DICHLORETHAN 2363 ETHYLMERCAPTAN 2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD 2370 HEX-1-EN 2371 ISOPENTENE 2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN 2373 DIETHOXYMETHAN 2374 3,3-DIETHOXYPROPEN 2375 DIETHYLSULFID 2376 2,3-DIHYDROPYRAN 2377 1,1-DIMETHOXYETHAN 2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN 2381 DIMETHYLDISULFID 2384 DIn-PROPYLETHER 2385 ETHYLISOBUTYRAT 2387 FLUORBENZEN 2388 FLUORTOLUENE 2389 FURAN 2390 2-IODBUTAN 2391 IODMETHYLPROPANE 2393 ISOBUTYLFORMIAT 2397 3-METHYLBUTAN-2-ON 2398 METHYLtert-BUTYLETHER 2400 METHYLISOVALERAT 2402 PROPANTHIOLE 2403 ISOPROPENYLACETAT 2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT 2409 ISOPROPYLPROPIONAT 2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN 2412 TETRAHYDROTHIOPHEN 2414 THIOPHEN 2416 TRIMETHYLBORAT 2436 THIOESSIGSÄURE 2456 2-CHLORPROPEN 2457 2,3-DIMETHYLBUTAN 2458 HEXADIENE 2459 2-METHYLBUT-1-EN 2460 2-METHYLBUT-2-EN 2461 METHYLPENTADIENE 2536 METHYLTETRAHYDROFURAN 2554 METHYLALLYLCHLORID 2561 3-METHYLBUT-1-EN 2612 METHYLPROPYLETHER 2615 ETHYLPROPYLETHER 2616 TRIISOPROPYLBORAT 2707 DIMETHYLDIOXANE 2749 TETRAMETHYLSILAN 2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT 3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol 3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME 3271 ETHER, N.A.G. 3272 ESTER, N.A.G. 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa) 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa) 3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
wird gestrichen.
37. Nummer 6.2 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0, 10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird. 6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden. Stoffliste Nummer 1:
Stoffliste Nummer 2:
Stoffliste Nummer 3:
Stoffliste Nummer 4:
Stoffliste Nummer 5:
| "6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden:
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden:
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird. 6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden: Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden. Stoffliste Nummer 1:
|
Artikel 2
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 490 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 RSEB Befreiungen 12 15
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
| " § 2 Befreiungen
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden." |
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die Grundsätze der Prüfungen richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN. | "(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN." |
3. In § 8 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein."
Artikel 3
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 9" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
"7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,".
cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
aa) die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" und
bb) die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 12 Absatz 1 " ersetzt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt die Angabe "Nummer 2 bis 6" durch die Angabe "Nummer 2 bis 7" ersetzt.
b) Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert:
aa) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aaa) Zur Gebührennummer 100 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | "Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)." |
bbb) Zur Gebührennummer 101 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
alt | neu |
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | "nicht vergeben". |
ccc) Zur Gebührennummer 101 wird die Gebühr in der dritten Spalte
25 bis 250
gestrichen.
bb) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aaa) Zur Gebührennummer 104 wird im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe " § 35 Absatz 3" durch die Angabe " § 35a Absatz 3" ersetzt.
bbb) Zu den Gebührennummern 105 und 106 werden die Zeilen
105
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 250106
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 250
gestrichen.
cc) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter "Nummer 2 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2 bis 7" ersetzt.
bbb) Folgende Gebührennummer 214 wird eingefügt:
"214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 je begonnene Viertelstunde". |
ccc) In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die Angabe "214 bis 220" durch die Angabe "215 bis 220" ersetzt.
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.
b) Im II.. Teil wird in der Überschrift die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.
c) In der Tabelle zum II.. Teil wird zur Gebührennummer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.
4. In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 12 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist" ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zur Ausnahme 13 (S) und 14 (S) wie folgt gefasst:
aa) "Ausnahme 13 - offen -" und
bb) "Ausnahme 14 - offen -".
b) Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "Unterabschnitt 8.1.8.3," gestrichen.
bb) In Nummer 2.7 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)" ersetzt.
c) Die Ausnahme 13 (S) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausnahme 13 (S) Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB 1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 der GGVSEB dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden. 2 Tankanforderungen 2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein. 2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten. 2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten. 2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. 3 Dokumentation In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen. 4 Übergangsvorschriften Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden. | "Ausnahme 13 - offen -". |
d) Die Ausnahme 14 (S) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausnahme 14 (S) Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB 1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 2 der GGVSEB dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden. 2 Tankanforderungen 2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 1 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2). 2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 beträgt. 2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 14 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen. 3 Übergangsvorschriften Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden. ____________________ 2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522. | "Ausnahme 14 - offen -". |
e) In der Ausnahme 18 (S) werden in Nummer 3.1 Satz 1
aa) im einleitenden Satzteil das Wort "(Verteilerverkehr)" durch die Wörter "(Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr)" und
bb) in Buchstabe a die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 und 35a" ersetzt.
f) Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6.3 wird die Angabe "des § 35" durch die Wörter "der §§ 35 und 35a" ersetzt.
bb) Die Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.5 § 35 der GGVSEB ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden. | "gestrichen". |
Artikel 5
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 31 und Nummer 34 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/2309 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 48).
2) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.
3) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S.522.
4) Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.
ENDE |