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Regelwerk
Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 17. März 2017
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.03.2017 S. 568)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 sowie des § 6 Nummer 1 bis 3 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 6 und § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 30 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr".

b) Nach der § 31 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

" § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr".

c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt".

d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

" § 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a".

e) Nach der § 36 betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate".

f) Die Angabe zur Anlage 1 wird gestrichen.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "vom 3. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe der 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2" durch die Wörter "vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "und die Vorschriften der Anlage 1 " gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" durch die Wörter "20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" ersetzt.

c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter "5. ADN-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344)" durch die Wörter "6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298)" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
15. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist;"15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;"

b) In Nummer 18 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist" durch die Wörter "vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182)" ersetzt.

c) In Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:

"20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 bis 35b" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN - ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze 7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN - mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6 zuständigen Behörde."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

d) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 bis 35b" ersetzt.

e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,"5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,"

b) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

altneu
4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 35,"4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,"

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "Kapitel 2.2" durch die Wörter "den Kapiteln 2.1 und 2.2" und die Angabe "Bemerkung 3" durch die Angabe "Bemerkung 4" ersetzt.

bbb) In Buchstabe h wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

cc) In Nummer 10 werden

aaa) nach dem Wort "Anerkennung" die Wörter "einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung" und

bbb) nach der Angabe "Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1," die Angabe "Absatz 6.7.4.7.4," eingefügt.

dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. (weggefallen)"12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR;"

c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11, 13 und 14 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

7. In § 9 werden

a) die Wörter " § 6 Absatz 5 der GGVSee" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee" und

b) die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung"

ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Einleitungssatzteil wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe "Kapitel 6.8" die Wörter "sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10" eingefügt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer 10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatzteil zu Absatz 1 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen."(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen."

10. In § 13a wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach der Angabe "9.1.2.3" die Wörter "sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1" angefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "Rücksendungen nach" die Wörter "Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b," eingefügt.

bb) In Nummer 10 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

cc) In Nummer 13 wird die Angabe "ODV" durch die Wörter "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" ersetzt.

dd) In Nummer 14 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

ee) In Nummer 15 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

ff) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) (weggefallen)"(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestimmung "Öffnungsdruck"."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "1.16" die Wörter "mit Ausnahme des Unterabschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3" eingefügt.

bb) Nummer 5

5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;

wird gestrichen.

c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt für die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen."

d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "8.1.8.7" durch die Angabe "1.1 6.13.2" ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden

aa) die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und

bb) die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden

aaa) in Buchstabe b die Angabe " § 35 Absatz 1 " durch die Wörter "den §§ 35 und 35a" und

bbb) in dem Nachfolgesatzteil die Wörter "schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

bb) In Nummer 7 werden

aaa) die Angabe "4.1.9.1.8" durch die Angabe "4.1.9.1.9" und

bbb) die Angabe "5.1.5.2.1 " durch die Angabe "5.1.5.2.2" ersetzt.

cc) In Nummer 11 werden die Wörter "schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder" gestrichen.

c) In Absatz 4 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

altneu
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen, Containern, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung
  1. Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN angebracht werden und
  2. die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN angebracht wird.
"2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
  1. Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und
  2. die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN angebracht werden."

16. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden;".

bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 4 bis 6.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 werden

aaa) die Wörter "orangefarbenen Kennzeichnungen" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" und

bbb) die Wörter "3.4.14 die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird" durch die Wörter "3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden" ersetzt.

bb) In Nummer 13 werden

aaa) die Angabe "6.10.2" durch die Angabe "6.10.1, 6.10.2" und

bbb) die Angabe "6.8.3.4.16" durch die Angabe "6.8.3.4.18" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren;"6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;"

bb) In Nummer 7 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

dd) Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:

"9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtigkeiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind, und

11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen."

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.2" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.2" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.3 Satz 1 " durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.3" ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.4" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.4" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.5" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.5" ersetzt.

ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN"e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN".

18. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

"2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben;".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die neuen Nummern 3 bis 9.

cc) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:

"10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden;".

dd) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die neuen Nummern 11 bis 15.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" durch die Wörter " § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen" ersetzt.

bb) In Nummer 10 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt 7.3.2.10 RID eingehalten werden."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Absatz 5.3.1.1.4" durch die Angabe "Unterabschnitt 5.3.1.2" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

dd) Folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt:

"6. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe u ADN sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Befüllens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;

7. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe m vor dem Befüllen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen, und

8. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe r sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung, wenn diese nach Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, die das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt."

19. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Gefahrenkennzeichnungen" durch die Wörter "Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c werden

aa) die Wörter "Laderate mit der an Bord mitzuführenden Ladeinstruktion" durch die Wörter "Löschrate mit der an Bord mitzuführenden Instruktion für die Lade- und Löschraten" und

bb) das Wort "Gasrückfuhrleitung" durch die Wörter "Gasrückfuhr- oder Gasabfuhrleitung" ersetzt.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "orangefarbener Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden

aa) die Wörter "und Schüttgut-Container" durch die Wörter ", Schüttgut-Container und flexible Schüttgut-Container" und

bb) die Angabe "Abschnitt 6.11.4" durch die Wörter "den Abschnitten 6.11.4 und 6.11.5" ersetzt.

21. In § 25 wird in Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und Absatz 3 jeweils das Wort "Kennzeichnung" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

22. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatzteil werden nach dem Wort "ungereinigte" die Wörter "und nicht entgaste" eingefügt.

b) In Nummer 1 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

c) In Nummer 2 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die nach Unterabschnitt 5.3.1.6 und den Abschnitten 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen angebracht sind."

23. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für Auftraggeber des Absenders oder Empfänger, die als Privatpersonen beteiligt sind."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Die nach Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle 1.10.3.1.2 aufgelisteten explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff und in den Absätzen 1.10.3.1.3 bis 1.10.3.1.5 ADR/RID/ADN genannten radioaktiven Stoffen ist eine gesonderte Mitteilung nach Satz 1 nur erforderlich, sofern die zuständige Polizeibehörde nicht bereits in die entsprechende Meldung nach § 26 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes oder nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung einbezogen worden ist. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach den Sätzen 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)."

24. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "5.3.1.1.5" durch die Angabe "5.3.1.1.6" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden die Wörter "die Kennzeichnung" durch die Wörter "die Kennzeichen" ersetzt.

25. In § 29 Absatz 4 Nummer 1 werden

a) nach dem Wort "Fahrzeuge" die Wörter "oder in offene oder belüftete Container" eingefügt und

b) die Wörter "der Kennzeichnung" durch die Wörter "des Kennzeichens" ersetzt.

26. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden

aa) nach dem Wort "Sachverständigen" die Wörter "sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (ECM)" eingefügt und

bb) die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Informationen, die nach Unterabschnitt 1.4.3.5 Buchstabe e RID zur Verfügung gestellt werden, auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen."

27. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr

(1) Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) hat dafür zu sorgen, dass

  1. die Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe a in einer Weise sichergestellt wird, die gewährleistet, dass der Kesselwagen unter normalen Betriebsbeanspruchungen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht, mit Ausnahme der durch den Befüller anzugebenden beförderten Stoffe und Gase;
  2. die nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe b RID festgelegten Informationen auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen, und
  3. die Instandhaltungsarbeiten betreffend den Tank und seine Ausrüstung nach Unterabschnitt 1.4.3.8 Buchstabe c RID in den Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet werden.

(2) Soweit der Betreiber eines Kesselwagens die Organisation der Prüfungen der ECM überträgt, hat sie dafür zu sorgen, dass

  1. ein Kesselwagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist und
  2. in den Fällen nach Absatz 6.8.2.4.4 RID eine außerordentliche Prüfung des Kesselwagens durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein könnte."

28. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

" § 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen."

29. In § 33 Nummer 7 wird das Wort "Ausrüster" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

30. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ausrüsters" durch das Wort "Betreibers" ersetzt.

b) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass"Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass".

c) In Nummer 5 wird am Ende die Angabe ", und" durch ein Semikolon ersetzt.

d) In Nummer 6 wird am Ende der Schlusspunkt durch die Angabe ", und" ersetzt.

e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird."

31. § 35 wird durch die folgenden §§ 35 bis 35c ersetzt:

altneu
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr RSEB 16

(1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme von Beförderungen

  1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großverpackungen,
  2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4 bestätigt ist,
  3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR oder
  4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.

(2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn

  1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
  2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße

  1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,
  2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut
    1. in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder
    2. in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.

(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Absatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.

(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 GGVSEB". Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.

(7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

" § 35 Verlagerung

(1) Die in § 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern

  1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen,
  2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und
  3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt.

(2) Liegen die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in § 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern

  1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und
  2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann.

In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB".

(3) Eine Pflicht zur Verlagerung nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße.

(4) Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei dem Bescheid nach Absatz 4 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

(1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

  1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
  2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.

(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:

Tabelle

lfd.
Nr.
Klasse/
Unter-
klasse
Stoff oder GegenstandGeltung
der §§ 35
und 35a
Beförderung inBemerkungen
Tanks
ab
Versandstücken
ab
11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35anicht zulässig1.000 kg NettoexplosivstoffmasseSiehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9
1.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35anicht zulässig1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse
1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff § 35 und § 35a1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse1.000 kg NettoexplosivstoffmasseBeförderungen in Tanks sind nur für die UN-Nummern 0331 und 0332 zulässig
(Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)
22entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten) § 35 und § 35a9.000 kg Nettomasseentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)
32giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) § 35 und § 35a1.000 kg Nettomasseentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
43Entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 § 35a3.000 Liter bei Verpackungsgruppe I 6.000 Liter bei Verpackungsgruppe IIentfällt § 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
53UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a3.000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
64.1desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368 § 35 und § 35anicht zulässig1.000 kg Nettomasse
74.2UN-Nummer 3394 § 35 und § 35a3.000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
84.3UN-Nummern 1928 und 3399 § 35 und § 35a3.000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
95.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015 § 35 und § 35a3.000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I § 35 und § 35a3.000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
118ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739,1744,1777,1790, 1829 und 2699 § 35 und § 35a3.000 Literentfällt §§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks

Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1.000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

(1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,

  1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,
  2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,
  3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und
  4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

(2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.

(3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in

  1. nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind,
  2. Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 2 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 3, wenn die Kenngröße f3 zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen Stelle bescheinigt wurde oder
  3. Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR

durchgeführt werden.

(4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter.

(5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 Kilometer beträgt.

(6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11.000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.

(7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11.000 kg bis 22.000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist.

(8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2).

(9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1)

  1. der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 40 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 360 Newton bei Durchführung der Prüfverfahren 4 haben, und
  2. der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1)
  1. bis 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder
  2. bis 3.000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC)

ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden."

32. In § 36 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

33. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate

Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Sicherung der Asservate erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID."

34. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" und die Wörter " § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen" durch die Wörter "eine dort genannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch hingewiesen" ersetzt.

bb) In Buchstabe d werden die Wörter "schriftlich mitgeteilt" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitgeteilt" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb) In Buchstabe k werden die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist" durch die Wörter "nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist" ersetzt.

c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

"c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,".

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die neuen Buchstaben d bis f.

cc) In Buchstabe d wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

dd) In Buchstabe e wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

ee) In Buchstabe f wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

d) In Nummer 6 Buchstabe k werden die Wörter "orangefarbenen Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafel" und die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe f werden die Wörter "nicht oder nicht rechtzeitig" durch die Wörter "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.

bb) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

cc) Folgende Buchstaben i bis k werden angefügt:

"i) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt,

j) Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist, oder

k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,".

f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe i werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb) In Buchstabe n wird das Wort "Kennzeichnungen" durch das Wort "Kennzeichen" ersetzt.

g) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

"b) Nummer 2 einen Tank übergibt,".

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis h werden die neuen Buchstaben c bis i.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

ee) In Buchstabe e wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 5" ersetzt.

ff) In Buchstabe f wird die Angabe "Nummer 5" durch die Angabe "Nummer 6" ersetzt.

gg) In Buchstabe g wird die Angabe "Nummer 6" durch die Angabe "Nummer 7" ersetzt.

hh) In Buchstabe h wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.

ii) In Buchstabe i wird die Angabe "Nummer 8" durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.

jj) Folgender Buchstabe j wird eingefügt:

"j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird,".

kk) Die bisherigen Buchstaben i bis m werden die neuen Buchstaben k bis o.

ll) In Buchstabe k wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 11 " ersetzt.

mm) In Buchstabe l wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

nn) In Buchstabe m wird die Angabe "Nummer 11 " durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.

oo) In Buchstabe n wird die Angabe "Nummer 12" durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.

pp) In Buchstabe o wird die Angabe "Nummer 13" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt.

h) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "oder nicht vollständig" durch ein Komma und die Wörter "nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise" ersetzt.

bb) In Buchstabe j wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Buchstabe k wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

dd) Folgender Buchstabe l wird angefügt:

"l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,".

i) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,".

j) Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Folgende Buchstaben f bis h werden angefügt:

"f) Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,

g) Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt, oder

h) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,".

k) In Nummer 15a Buchstabe f werden die Wörter "die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind" durch die Wörter "ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist" ersetzt.

l) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "orangefarbener Kennzeichnung" durch die Wörter "orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "oder ein Schüttgutcontainer" durch ein Komma und die Wörter "ein Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-Container" ersetzt.

m) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

bb) In Buchstabe e werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

cc) In Buchstabe f werden die Wörter "eine dort genannte Kennzeichnung" durch die Wörter "ein dort genanntes Kennzeichen" ersetzt.

n) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

"c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht ist, oder".

cc) Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe d.

o) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) Absatz 4a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung erfolgt,".

bb) Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die neuen Buchstaben h bis j.

p) In Nummer 20 wird Buchstabe g wie folgt gefasst:

altneu
g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,"g) Nummer 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel nicht oder nicht richtig anbringt, nicht oder nicht richtig sichtbar macht, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,"

q) In Nummer 21 Buchstabe d wird das Wort "Kennzeichnung" durch die Wörter "das Kennzeichen" ersetzt.

r) Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe e wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,".

s) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:

"22a. entgegen § 30a

  1. Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird,
  2. Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
  3. Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird,
  4. Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird, oder
  5. Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,".

t) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt:

"23a. entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,".

u) In Nummer 25 Buchstabe g wird das Wort "Ausrüster" durch das Wort "Betreiber" ersetzt.

v) Nummer 26 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort "oder" angefügt.

cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird,".

w) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
27. entgegen § 35
  1. Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert,
  2. Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
  3. Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
  4. Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  5. Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt.
"27. entgegen § 35
  1. Absatz 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt,
  2. Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird, oder
  3. Absatz 4 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".

x) Folgende Nummer 28 wird angefügt:

"28. entgegen § 35a

  1. Absatz 4 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert,
  2. Absatz 4 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird, oder
  3. Absatz 4 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt."

35. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden

aa) die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2017" und

bb) die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12 erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine entsprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nachweisen."(2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf § 35 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 angewendet werden."

36. Die Anlage 1

.
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt RSEBAnlage 1
(zu § 35)

1. § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich IBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1.000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosivstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene dieser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1.000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beförderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1.000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der Beförderungseinheit anzuwenden.

Tabelle 1

KlasseUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände
1Gegenstände:
0005PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0006PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung
0029SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH
0033BOMBEN, mit Sprengladung
0034BOMBEN, mit Sprengladung
0037BOMBEN, BLITZLICHT
0038BOMBEN, BLITZLICHT
0042ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator
0043ZERLEGER, mit Explosivstoff
0048SPRENGKÖRPER
0049PATRONEN, BLITZLICHT
0056WASSERBOMBEN
0059HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel
0060FÜLLSPRENGKÖRPER
0073DETONATOREN FÜR MUNITION
0099LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel
0124PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel
0136MINEN, mit Sprengladung
0137MINEN, mit Sprengladung
0167GESCHOSSE, mit Sprengladung
0168GESCHOSSE, mit Sprengladung
0180RAKETEN, mit Sprengladung
0181RAKETEN, mit Sprengladung
0192KNALLKAPSELN, EISENBAHN
0196SIGNALKÖRPER, RAUCH
0221GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung
0271TREIBSÄTZE
0279TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE
0280RAKETENMOTOREN
0284GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0286GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0288SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT
0290SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel
0292GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung
0296FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0326PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER
0329TORPEDOS, mit Sprengladung
0330TORPEDOS, mit Sprengladung
0333FEUERWERKSKÖRPER
0354GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0369GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung
0374FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF
0397RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung
0399BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung
0408ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen
0442SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel
0449TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung
0451TORPEDOS, mit Sprengladung
0457SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN
0461BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.
0462GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0463GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0464GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
0465GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.
Stoffe:
0004AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0027SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform
0072CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0076DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0078DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0079HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)
0081*SPRENGSTOFF, TYP A
0118HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0147NITROHARNSTOFF
0150PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel
0151PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser
0153TRINITROANILIN (PIKRAMID)
0154TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0155TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)
0160TREIBLADUNGSPULVER
0207TETRANITROANILIN
0208TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)
0213TRINITROANISOL
0214TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0215TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
0216TRINITROm-CRESOL
0217TRINITRONAPHTHALEN
0218TRINITROPHENETOL
0219TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0226CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit mindestens 15 Masse-% Wasser
0282NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser
0357EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
03855-NITROBENZOTRIAZOL
0386TRINITROBENZENSULFONSÄURE
0387TRINITROFLUORENON
0388TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN
0389TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN
0392HEXANITROSTILBEN
0394TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0401DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser
0411PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs
0474EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0475EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0476EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.
0483CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT
0484CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT
4.13364TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3367TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser
6.1Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I
*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)

2. § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und ätzende Stoffe der Klasse 2:

2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.1

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1011BUTAN
1012BUT-1 -EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH
1027CYCLOPROPAN
1055ISOBUTEN
1077PROPEN
1965KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A O1, A O2, A O, A 1, B 1, B 2, B oder C)
1969ISOBUTAN
1978PROPAN
20351,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)
Bemerkungen:

1. § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluss haben.

2. § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.

3. § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern - im Folgenden als Tanks bezeichnet -, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

3.1 Bei Beförderungen bis 9.000 kg Nettomasse, sofern

  1. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder
  2. Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnitten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa oder bb eingehalten ist:
    aa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.
    bb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.

3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9.000 kg bis 11.000 kg Nettomasse, sofern

  1. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder
  2. Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.

3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.

2.2 Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.

Tabelle 2.2

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1005AMMONIAK, WASSERFREI
1010BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das bei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet
1017CHLOR
10301,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)
1032DIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1033DIMETHYLETHER
1035ETHAN
1036ETHYLAMIN
1037ETHYLCHLORID
1038ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1040ETHYLENOXID
1040ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C
1041ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid
1045FLUOR, VERDICHTET
1048BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI
1050CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1053SCHWEFELWASSERSTOFF
1060METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)
1061METHYLAMIN, WASSERFREI
1062METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin
1063METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)
1064METHYLMERCAPTAN
1067DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)
1076PHOSGEN
1079SCHWEFELDIOXID
1082CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT
1083TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI
1085VINYLBROMID, STABILISIERT
1086VINYLCHLORID, STABILISIERT
1087VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT
1581CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin
1582CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH
1741BORTRICHLORID
1860VINYLFLUORID, STABILISIERT
1912METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH
19591,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)
1961ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1962ETHYLEN
1966WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
1972METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt
25171 -CHLOR-1,1 -DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)
3138ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen
3160VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3300ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid
3312GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
Bemerkungen:
  1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.
  2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1.000 Liter enthalten sind.
  3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I gilt § 35 ab jeweils 1.000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3.000 Liter befördert werden.

Tabelle 3

KlasseUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
31093ACRYLNITRIL, STABILISIERT
1099ALLYLBROMID
1100ALLYLCHLORID
1131KOHLENSTOFFDISULFID
1921PROPYLENIMIN, STABILISIERT
4.23394PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
4.31928METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER
3399MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR
5.11745BROMPENTAFLUORID
1746BROMTRIFLUORID
1873PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure
2015WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber höchstens 70 % Wasserstoffperoxid
2015WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoffperoxid
6.11092ACROLEIN, STABILISIERT
1098ALLYLALKOHOL
1135ETHYLENCHLORHYDRIN
1182ETHYLCHLORFORMIAT
1185ETHYLENIMIN, STABILISIERT
1238METHYLCHLORFORMIAT
1259NICKELTETRACARBONYL
1510TETRANITROMETHAN
1541ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT
1553ARSENSÄURE, FLÜSSIG
1556ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite, n.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.
1560ARSENTRICHLORID
1580CHLORPIKRIN
1595DIMETHYLSULFAT
1613CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff
1649ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF
1670PERCHLORMETHYLMERCAPTAN
1672PHENYLCARBYLAMINCHLORID
1694BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG
1722ALLYLCHLORFORMIAT
1935CYANID, LÖSUNG, N.A.G.
1994EISENPENTACARBONYL
2334ALLYLAMIN
2337PHENYLMERCAPTAN
2382DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH
2558EPIBROMHYDRIN
2606METHYLORTHOSILICAT
2810GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane)
3017ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber
3018ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG
3079METHACRYLNITRIL, STABILISIERT
81052FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI
1739BENZYLCHLORFORMIAT
1744BROM oder BROM, LÖSUNG
1777FLUORSULFONSÄURE
1790FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluorwasserstoff
1790FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff
1829SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT
2699TRIFLUORESSIGSÄURE

4. Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I oder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.

Tabelle 4

UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe
1088ACETAL
1089ACETALDEHYD
1090ACETON
1091ACETONÖLE
1105PENTANOLE
1107AMYLCHLORIDE
1108PENT-1-EN (n-AMYLEN)
1111AMYLMERCAPTAN
1113AMYLNITRITE
1114BENZEN
1120BUTANOLE
1123BUTYLACETATE
11261-BROMBUTAN
1127CHLORBUTANE
1128n-BUTYLFORMIAT
1129BUTYRALDEHYD
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1133KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1136STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer)
1139SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächenbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für Fässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1144CROTONYLEN
1145CYCLOHEXAN
1146CYCLOPENTAN
1148DIACETONALKOHOL, technisch
11501,2-DICHLORETHYLEN
1155DIETHYLETHER (ETHYLETHER)
1156DIETHYLKETON
1159DIISOPROPYLETHER
1161DIMETHYLCARBONAT
1164DIMETHYLSULFID
1165DIOXAN
1166DIOXOLAN
1167DIVINYLETHER, STABILISIERT
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG
1169EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1170ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)
1173ETHYLACETAT
1175ETHYLBENZEN
1176TRIETHYLBORAT
11782-ETHYLBUTYRALDEHYD
1179ETHYLBUTYLETHER
1190ETHYLFORMIAT
1193ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)
1195ETHYLPROPIONAT
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1197EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1201FUSELÖL
1203BENZIN ODER OTTOKRAFTSTOFF
1206HEPTANE
1208HEXANE
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1210DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung und -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1213ISOBUTYLACETAT
1216ISOOCTENE
1218ISOPREN, STABILISIERT
1219ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)
1220ISOPROPYLACETAT
1222ISOPROPYLNITRAT
1224KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1224KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1231METHYLACETAT
1234METHYLAL
1237METHYLBUTYRAT
1243METHYLFORMIAT
1245METHYLISOBUTYLKETON
1246METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT
1247METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
1248METHYLPROPIONAT
1249METHYLPROPYLKETON
1261NITROMETHAN
1262OCTANE
1263FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)
1263FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige Lackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1265PENTANE, flüssig
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln
1266PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1267ROHERDÖL
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1268ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1274n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)
1275PROPIONALDEHYD
1276n-PROPYLACETAT
12781-CHLORPROPAN
12791,2-DICHLORPROPAN
1280PROPYLENOXID
1281PROPYLFORMIATE
1282PYRIDIN
1286HARZÖL
1286HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1286HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1287GUMMILÖSUNG
1287GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1287GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1288SCHIEFERÖL
1293TINKTUREN, MEDIZINISCHE
1294TOLUEN
1300TERPENTINÖLERSATZ
1301VINYLACETAT, STABILISIERT
1302VINYLETHYLETHER, STABILISIERT
1303VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT
1304VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT
1306HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1306HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1307XYLENE
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1308ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1648ACETONITRIL
1862ETHYLCROTONAT
1863DÜSENKRAFTSTOFF
1863DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1863DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1865n-PROPYLNITRAT
1866HARZLÖSUNG, entzündbar
1866HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1866HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1917ETHYLACRYLAT, STABILISIERT
1919METHYLACRYLAT, STABILISIERT
1987ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1987ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1989ALDEHYDE, N.A.G.
1989ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1989ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1993ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1999TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2045ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)
2047DICHLORPROPENE
2050DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN
2056TETRAHYDROFURAN
2057TRIPROPYLEN
2058VALERALDEHYD
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
2059NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
2241CYCLOHEPTAN
2242CYCLOHEPTEN
2246CYCLOPENTEN
2251BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)
22521,2-DIMETHOXYETHAN
2256CYCLOHEXEN
2263DIMETHYLCYCLOHEXANE
2277ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT
2278n-HEPTEN
2287ISOHEPTENE
2288ISOHEXENE
2296METHYLCYCLOHEXAN
2298METHYLCYCLOPENTAN
23012-METHYLFURAN
2309OCTADIENE
2338BENZOTRIFLUORID
23392-BROMBUTAN
23402-BROMETHYLETHYLETHER
2342BROMMETHYLPROPANE
23432-BROMPENTAN
2344BROMPROPANE
23453-BROMPROPIN
2346BUTANDION
2347BUTYLMERCAPTAN
2350BUTYLMETHYLETHER
2351BUTYLNITRITE
2352BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT
23562-CHLORPROPAN
2358CYCLOOCTATETRAEN
23621,1-DICHLORETHAN
2363ETHYLMERCAPTAN
2367alpha-METHYLVALERALDEHYD
2370HEX-1-EN
2371ISOPENTENE
23721,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN
2373DIETHOXYMETHAN
23743,3-DIETHOXYPROPEN
2375DIETHYLSULFID
23762,3-DIHYDROPYRAN
23771,1-DIMETHOXYETHAN
2380DIMETHYLDIETHOXYSILAN
2381DIMETHYLDISULFID
2384DIn-PROPYLETHER
2385ETHYLISOBUTYRAT
2387FLUORBENZEN
2388FLUORTOLUENE
2389FURAN
23902-IODBUTAN
2391IODMETHYLPROPANE
2393ISOBUTYLFORMIAT
23973-METHYLBUTAN-2-ON
2398METHYLtert-BUTYLETHER
2400METHYLISOVALERAT
2402PROPANTHIOLE
2403ISOPROPENYLACETAT
2406ISOPROPYLISOBUTYRAT
2409ISOPROPYLPROPIONAT
24101,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN
2412TETRAHYDROTHIOPHEN
2414THIOPHEN
2416TRIMETHYLBORAT
2436THIOESSIGSÄURE
24562-CHLORPROPEN
24572,3-DIMETHYLBUTAN
2458HEXADIENE
24592-METHYLBUT-1-EN
24602-METHYLBUT-2-EN
2461METHYLPENTADIENE
2536METHYLTETRAHYDROFURAN
2554METHYLALLYLCHLORID
25613-METHYLBUT-1-EN
2612METHYLPROPYLETHER
2615ETHYLPROPYLETHER
2616TRIISOPROPYLBORAT
2707DIMETHYLDIOXANE
2749TETRAMETHYLSILAN
2838VINYLBUTYRAT, STABILISIERT
30221,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT
3065ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol
3269POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME
3271ETHER, N.A.G.
3272ESTER, N.A.G.
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3295KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
3336MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)


wird gestrichen.

37. Nummer 6.2 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
  2. Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
SchiffsnameAmtliche SchiffsnummerStoffliste Nummer
T.M.S. EVA M60039953
T.M.S. PRIMAZEE231 42074
T.M.S. PIZ LOGAN70018292
T.M.S. STOLT MADRID232 63281
T.M.S. STOLT OSLO23263241

6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0, 10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
  2. Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.
  3. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:
SchiffsnameAmtliche SchiffsnummerStoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 943048305

6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
VerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11143, F1IIBENZEN
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12183, F1IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15786.1, T2IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1I1,2-DIBROMETHAN
17106.1, T1IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1IDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1IIICHLOROFORM
18976.1, T1IIITETRACHLORETHYLEN
19933, F1IENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22056.1, T1IIIADIPONITRIL
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663,FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333,FCIIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1IKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN

Stoffliste Nummer 2:

11143, F1IIBENZEN
11293, F1IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15786.1, T2IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1I1,2-DIBROMETHAN
16626.1, T1IINITROBENZEN
17106.1, T1IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1IIICHLOROFORM
18976.1, T1IIITETRACHLORETHYLEN
19173, F1IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663,FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333,FCIIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan)
28746.1, T1IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

Stoffliste Nummer 3:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
VerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11063, FCIIAMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
11143, F1IIBENZEN
11293, F1IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
11843, FT1IIETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12753, F1IIPROPIONALDEHYD
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12793, F1II1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15476.1, T1IIANILIN
15786.1, T2IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15936.1, T1IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1I1,2-DIBROMETHAN
16626.1, T1IINITROBENZEN
17106.1, T1IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1IIICHLOROFORM
18976.1, T1IIITETRACHLORETHYLEN
19173, F1IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
20786.1, T1IITOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)
22056.1, T1IIIADIPONITRIL
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663,FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333,FCIIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN

Stoffliste Nummer 4:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
VerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11063, FCIIAMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
11143, F1IIBENZEN
11293, F1IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12753, F1IIPROPIONALDEHYD
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12793, F1II1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
12963, FCIITRIETHYLAMIN
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19173, F1IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333, FCIIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN

Stoffliste Nummer 5:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
VerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12183, F1IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15476.1, T1IIANILIN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333, FCIIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
34466.1, T2IINITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)
"6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 Bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
  2. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
SchiffsnameENI NummerStoffliste Nummer
T.M.S. PIZ EVEREST023263241

6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 Bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 Bar)) befördert werden:

  1. Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N offen, des Typs N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder des Typs N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.
    Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.
  2. Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelboden und Wallgängen, zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
SchiffsnameENI NummerStoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9043048305

6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 Bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 10 kPa (0,10 Bar) gefordert wird.

6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Tankschiffen des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 Bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Tankschiff des Typs N oder des Typs C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 35 kPa (0,35 Bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 Bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 Bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1:

UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungscode
VerpackungsgruppeBenennung und Beschreibung
11143, F1IIBENZEN
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12183, F1IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1IROHERDÖL, MIT MEHR ALS 1 0% BENZEN
12673, F1IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 1 0% BENZEN
12683, F1IERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15786.1, T2IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1I1,2-DIBROMETHAN
17106.1, T1IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1IDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 1 0% BENZEN
18633, F1IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 1 0% BENZEN
18886.1, T1IIICHLOROFORM
18976.1, T1IIITETRACHLORETHYLEN
19933, F1IENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19933, F1IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22056.1, T1IIIADIPONITRIL
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-HEXAN)
22663,FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333,FCIIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1IKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
32953, F1IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.
MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN
Stoffliste Nummer 2 (aufgehoben)

Stoffliste Nummer 3 (aufgehoben)

Stoffliste Nummer 4 (aufgehoben)

Stoffliste Nummer 5
11343, F1IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12183, F1IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12773, FCIIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FCIITRIETHYLAMIN
15476.1, T1IIANILIN
17506.1, TC1IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
22383, F1IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLO-HEXAN)
22663, FCIIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1IIALLYLACETAT
27333, FCIIAMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
34466.1, T2IINITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)

Artikel 2
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die zuletzt durch Artikel 490 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 RSEB Befreiungen 12 15

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

  1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen,
  2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
  3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind,
  4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder
  5. die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind
" § 2 Befreiungen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,

  1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind,
  2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR,
  3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind,
  4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind,
  5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten,
  6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und
  7. die gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt.

(2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden."

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die Grundsätze der Prüfungen richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN."(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die ganz oder teilweise auch als elektronische Prüfung durchgeführt werden kann. Die Grundsätze der Prüfung richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.5 ADR/RID/ADN."

3. In § 8 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein."

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Absatz 9" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:

"7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,".

cc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 8 und 9.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden

aa) die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" und

bb) die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 12 Absatz 1 " ersetzt.

2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil 3. Abschnitt die Angabe "Nummer 2 bis 6" durch die Angabe "Nummer 2 bis 7" ersetzt.

b) Die Tabelle zum II. Teil wird wie folgt geändert:

aa) Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa) Zur Gebührennummer 100 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:

altneu
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)."Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)."

bbb) Zur Gebührennummer 101 wird der Gebührentatbestand in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:

altneu
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)."nicht vergeben".

ccc) Zur Gebührennummer 101 wird die Gebühr in der dritten Spalte

25 bis 250

gestrichen.

bb) Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa) Zur Gebührennummer 104 wird im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe " § 35 Absatz 3" durch die Angabe " § 35a Absatz 3" ersetzt.

bbb) Zu den Gebührennummern 105 und 106 werden die Zeilen

105
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 250

106
Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 bis 250

gestrichen.

cc) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:

aaa) In der Überschrift werden die Wörter "Nummer 2 bis 6" durch die Wörter "Nummer 2 bis 7" ersetzt.

bbb) Folgende Gebührennummer 214 wird eingefügt:

"214Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
25 je begonnene Viertelstunde".

ccc) In der ersten Spalte, elfte Zeile, wird die Angabe "214 bis 220" durch die Angabe "215 bis 220" ersetzt.

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird im II. Teil die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

b) Im II.. Teil wird in der Überschrift die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

c) In der Tabelle zum II.. Teil wird zur Gebührennummer 100 im Gebührentatbestand in der zweiten Spalte die Angabe " § 6 Absatz 6" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

4. In der Anlage 3 wird im einleitenden Satz 1 die Angabe " § 6 Absatz 5" durch die Angabe " § 12 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "die durch Artikel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben zur Ausnahme 13 (S) und 14 (S) wie folgt gefasst:

aa) "Ausnahme 13 - offen -" und

bb) "Ausnahme 14 - offen -".

b) Die Ausnahme 8 (B) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe "Unterabschnitt 8.1.8.3," gestrichen.

bb) In Nummer 2.7 werden die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610)" durch die Wörter "Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)" ersetzt.

c) Die Ausnahme 13 (S) wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausnahme 13 (S)
Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 der GGVSEB dürfen Gase der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F nach Unterabschnitt 2.2.2.1 ADR (UN 1038, UN 1961, UN 1966, UN 1972, UN 3138 und UN 3312) ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Die Tanks müssen als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sein.

2.2 Die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreiten.

2.3 Die Wanddicke des Innentanks darf die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreiten.

2.4 Die Innentanks müssen aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen.

3 Dokumentation

In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 13 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

4 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

"Ausnahme 13
- offen -".

d) Die Ausnahme 14 (S) wird wie folgt gefasst:

altneu
Ausnahme 14 (S)
Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Anwendung des § 35 der GGVSEB

1 Abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 2 der GGVSEB dürfen die in der Anlage 1 Nummer 4 der GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 ohne Anwendung der Vorschriften des § 35 der GGVSEB unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden.

2 Tankanforderungen

2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muss um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 1 und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2).

2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muss die Kenngröße f3 mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 beträgt.

2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muss von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist ein Vermerk über die Tankausführung mit Hinweis auf die Ausnahme 14 durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB oder nach Erstellung eines Tankgutachtens durch einen Sachverständigen oder einen Technischen Dienst nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB einzutragen.

3 Übergangsvorschriften

Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 47 der GGAV vom 23. Juni 1993 dürfen weiterhin für diese Ausnahme verwendet werden.

____________________
1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt in der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.

2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S. 522.

"Ausnahme 14
- offen -".

e) In der Ausnahme 18 (S) werden in Nummer 3.1 Satz 1

aa) im einleitenden Satzteil das Wort "(Verteilerverkehr)" durch die Wörter "(Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr)" und

bb) in Buchstabe a die Angabe " § 35" durch die Wörter "den §§ 35 und 35a" ersetzt.

f) Die Ausnahme 19 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6.3 wird die Angabe "des § 35" durch die Wörter "der §§ 35 und 35a" ersetzt.

bb) Die Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:

altneu
6.5 § 35 der GGVSEB ist bei allen Beförderungen nach Nummer 5.3 dieser Ausnahme anzuwenden."gestrichen".

Artikel 5
Bekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom Tag nach der Verkündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 31 und Nummer 34 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/2309 der Kommission vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 48).

2) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87.

3) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 S.522.

4) Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 S. 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung.

ENDE